Urteil des LG Düsseldorf vom 18.11.2004

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 24/04
18.11.2004
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 24/04
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann
auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft
einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin
anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin vertreibt mit Zustimmung des eingetragenen Inhabers des deutschen Patentes
DE ####2 (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), ihres Geschäftsführers Herrn V,
backfertig vorbereitete Stückfrüchtebeläge an Bäckereien. Das Klagepatent wurde am 24.
Juli 2001 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 10. April 2003.
Das Klagepatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Herstellen eines Fruchtkuchens.
Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Verfahren zum Herstellen eines Fruchtkuchens mit mindestens einer Teigschicht (9)
und mindestens einer Schicht eines vorfabrizierten Stückfrüchtebelages (6),
dadurch
gekennzeichnet
einer die Umfangsform des Stückfrüchtebelages (6) definierenden Schale (1) mit nach oben
gerichteter Unterseite (8) vorbereitet wird und dass auf den auf dem Kopf liegenden
Stückfrüchtebelag (6) eine Teigschicht (9) aufgebracht und dann der Stückfrüchtebelag (6)
zusammen mit der Teigschicht (9) einmalig gestürzt wird, um gemeinsam im Ofen
ausgebacken zu werden.
Die nachstehend abgebildete Zeichnung stellt eine bevorzugte Ausführungsform dar und
dient der Erläuterung des Erfindung.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bewirbt und vertreibt
Schalen mit vorbereitetem Stückfrüchtebelag. Ein Original einer entsprechenden Schale
haben beide Parteien zur Akte gereicht (Anlage K 5 und B 1), worauf Bezug genommen
wird. Darüber hinaus haben beide Parteien jeweils Photographien vorgelegt, anhand
welcher sich ergeben soll, wie die angegriffene Ausführungsform im normalen Gebrauch
verwendet wird.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von den Beklagten mit Stückfrüchten gefüllten
Schalen mit Deckel dazu bestimmt und geeignet seien, erfindungsgemäß verwendet zu
werden, wie sich anhand der Photodokumentation gemäß der Anlage K 6 ergebe.
Die Klägerin beantragt,
I. Die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu
insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Schalen mit Stückfrüchtebelag, die zur Durchführung eines Verfahrens zum
Herstellen eines Fruchtkuchens mit mindestens einer Teigschicht und mindestens einer
Schicht eines vorfabrizierten Stückfrüchtebelages geeignet und bestimmt sind,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu
liefern,
wobei der Stückfrüchtebelag unabhängig von der Teigschicht in einer die
Umfangsform des Stückfrüchtebelages definierten Schale vorbereitet ist und auf den auf
dem Kopf liegenden Stückfrüchtebelag eine Teigschicht aufgebracht und dann der
Stückfrüchtebelag zusammen mit der Teigschicht einmalig gestürzt wird, um gemeinsam im
Ofen ausgebacken zu werden,
ohne im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf
hinzuweisen, dass die Schalen mit Stückfrüchtebelag nicht ohne Zustimmung der Klägerin
zum Herstellen eines Fruchtkuchens in der vorbezeichneten Art verwendet werden dürfen,
und im Falle der Lieferung den gewerblichen Abnehmern unter Auferlegung
einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 500 EUR für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die mit Stückfrüchtebelag
versehene Schale nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für ein Verfahren zur
Herstellung eines Fruchtkuchens wie oben beschrieben, zu verwenden;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses
vollständig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten
Handlungen seit dem 10. Mai 2003 begangenen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach
Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen
und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der
gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten
und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen
Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im
Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) entsprechende Belege
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vorzulegen haben.
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden
zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.
Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten
nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen
Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu
bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich
ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete
Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter
Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.
Sie vertreten die Auffassung, dass eine mittelbare Patentverletzung nicht vorliege, da die
angegriffene Ausführungsform weder objektiv dazu bestimmt noch geeignet sei, für ein
Verfahren gemäß des Patentanspruches 1 benutzt zu werden. Die Stückfrüchte würden in
den angegriffenen Schalen nicht mit der Unterseite nach oben geliefert, so dass nicht ein
Teigbelag auf diese aufgelegt und die Form anschließend gestürzt würde. Entsprechend
der Beschriftung der Schalen würde die schmale Unterseite vielmehr auf den Teigboden
aufgelegt und die untere Schale langsam herausgezogen. Hierüber würden die Abnehmer
vor der ersten Lieferung auch informiert werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin vermochte nicht darzutun, dass die
angegriffene Ausführungsform dazu bestimmt ist, gemäß einem Verfahren nach dem
Klagepatent benutzt zu werden.
I.
Gegenstand des Klagepatentes ist ein Verfahren zur Herstellung eines Fruchtkuchens mit
mindestens einer Teigschicht und mindestens einer Stückfrüchteschicht, bei dem die
Stückfrüchteschicht unabhängig von der Teigschicht in der Schale vorfabriziert wird, so
dass die Teigschicht bei Bedarf auf die Fruchtschale aufgebracht werden kann, um
anschließend die Schale mit Inhalt zu stürzen und Teig und Fruchtschicht gemeinsam in
einem Ofen zu backen.
Im Stand der Technik erfolgte die Herstellung von Fruchtkuchen durch das Auflegen der
Fruchtstücke in dem jeweils gewünschten Muster Stück-für-Stück in aufwendiger
Handarbeit. Dies war jedoch oft in größter Eile zu erledigen, da mehrere Kuchen
gleichzeitig gebacken werden müssen und schnell Saft aus den Fruchtstücken austritt.
Aus der DE ####1 (Anlage K 3) ist ein Verfahren zur Herstellung einer Torte bestehend aus
Tortenboden und Stückfrüchtebelag bekannt, bei dem der Stückfrüchtebelag in einer Folie
eingeschlossen und auf einem fertig gebackenen Tortenbelag aufliegend vorbereitet wird,
um durch zweimaliges Stürzen der gesamten Torte zunächst den Tortenboden
abzunehmen, die Kunststofffolie zu entfernen, den Tortenboden wieder aufzulegen und die
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gesamte Torte erneut zu stürzen, so dass der Tortenbelag auf dem Tortenboden aufliegt.
Durch das zeit- und arbeitsaufwendige zweimalige Stürzen kann es zu Rissen und
Brüchen in dem vorgebackenen Tortenboden kommen, zudem wird der Stückfrüchtebelag
nicht gebacken bzw. mit dem Tortenboden zu einer Einheit verbacken.
Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, das maßstabsgetreue Aufbringen einer
Stückfrüchteschicht auf eine Teig- oder Backwerkschicht beim Herstellen eines
Fruchtkuchens zu vereinfachen und die Gefahr eines Zerbrechens des Tortenbodens soll
gegenüber dem Stand der Technik vermindert werden. Hierzu schlägt das Klagepatent in
seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
Verfahren zum Herstellen eines Fruchtkuchens
1. mit mindestens einer Teigschicht (9)
2. und mindestens einer Schicht eines vorfabrizierten Stückfrüchtebelages (6);
3. der Stückfrüchtebelag (6) wird unabhängig von der Teigschicht (9) in einer die
Umfangsform des Stückfrüchtebelages definierenden Schale (1) mit nach oben gerichteter
Unterseite vorbereitet,
4. auf den auf dem Kopf liegenden Stückfrüchtebelag (6) wird eine Teigschicht (9)
aufgebracht,
5. der Stückfrüchtebelag (6) wird zusammen mit der Teigschicht (9) einmalig
gestürzt, um gemeinsam im Ofen ausgebacken zu werden.
II.
Eine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform
liegt nicht vor. § 10 PatG besagt, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des
Patentinhabers anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die
sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung
anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände
offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der
Erfindung verwendet zu werden.
Vorliegend hat die Klägerin nicht konkret dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform
bestimmt ist für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent verwendet zu werden,
wobei die Bestimmung den Angebotsempfänger oder den Belieferten trifft. Maßgebend ist
sein Entschluss, die Mittel für die Benutzung der Erfindung zu verwenden. Einen solchen
Entschluss hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch anhand der von ihr vorgelegten
Photographien, welche in einer Großbäckerei angefertigt wurden, nicht anzunehmen.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei Abnehmern der Beklagten die angegriffenen Schalen
gefüllt mit Früchten nach dem patentgemäßen Verfahren verwendet werden. Dies kann
zum einen daraus geschlossen werden, dass bereits nicht zu ersehen ist, dass sich in der
Schale mit dem höheren Rand, welche von der Klägerin als untere Schale, von den
Beklagten hingegen als Deckel bezeichnet wird, Früchte mit nach oben gerichteter
Unterseite befinden. Die Klägerin hat dies in der Klageschrift pauschal behauptet und zur
Stützung ihres Vorbringens weiter auf die in der als Anlage K 6 vorgelegten Photographien
verwiesen. Danach solle man auf dem Bild 1 erkennen können, dass die dort sichtbare
linke Schale der Beklagten mit Früchten (Pflaumen) mit nach oben gerichteter Unterseite
versehen sei. Anhand dieser Photographie ist jedoch nicht zu erkennen, ob die Pflaumen
mit der Oberseite nach unten oder andersherum auf die Unterseite der Schale aufgelegt
wurden. Demgegenüber haben die Beklagten in Abrede gestellt, dass bei den von ihnen
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gelieferten Stückfrüchtebelägen die Oberseite der Früchte sich auf der unteren Schale mit
dem breiteren Rand befinde. Ihr entsprechendes Vorbringen haben sie durch Vorlage von
Photographien konkretisiert (Anlage B 3). Anhand der Photographien ist zu erkennen, dass
die dort auf die Schale ohne Rand aufgelegten Erdbeeren eine Anordnung aufweisen, bei
welcher die spätere Oberseite auch schon vor dem Auftragen auf die Teigschicht nach
oben zeigt. Denn die Spitze der Erdbeeren zeigt nach oben, wie dies auch bei zum Verkauf
stehenden Kuchen die Regel ist. Die entsprechende Anordnung der Früchte ergibt sich
anhand der Photographien, die einen Stückfrüchtebelag bestehend aus Äpfeln betreffen.
Auch anhand dieser ist zu ersehen, dass die Äpfel in der Schale mit dem schmaleren Rand
so angeordnet sind, wie sie auch später auf dem Teig zu liegen kommen. Würde man die
Schalen um 180° drehen, mit der Folge, dass – wie von der Klägerin behauptet – die
Schale mit dem breiteren Rand als Bodengefäß angesehen werden würde, würden die
Früchte mit der Oberseite nach unten zum Liegen kommen. Eine solche Ausgestaltung
sieht das Klagepatent jedoch nicht vor.
Gegen die Annahme der Klägerin, dass die Früchte auf dem Schalenteil mit dem breiteren
Rand gelagert, entsprechend dem Klagepatent mit einer Teigschicht versehen und
anschließend gestürzt werden, spricht weiter, dass die von den Beklagten gelieferten
Schalen einen Aufkleber mit der Kennzeichnung "Hier ziehen" auf dem Schalenteil mit dem
breiteren Rand tragen. Ein Anwender würde auf Grund dieses Hinweises davon
abgehalten werden, entsprechend dem Vorbringen der Klägerin zu verfahren. Denn
entsprechend der Kennzeichnung mit dem Aufkleber werden die gefüllten Schalen auch so
auf einer Oberfläche abgelegt, dass der Aufkleber nach oben zeigt, wie sich auch anhand
des Bildes 3 der Anlage K 6, vorgelegt von der Klägerin, ergibt.
Die vorstehenden Umstände lassen mithin den Schluss zu, dass bei der angegriffene
Ausführungsform die Früchte mit der Oberseite nach oben auf der Schale gelagert werden,
die keinen Rand aufweist und durch die Schale mit dem breiten Rand bedeckt werden. Die
Früchte fallen dann bei Wegziehen der unteren Schale über dem Teigbelag entsprechend
der Kennzeichnung auf den Teigbelag. Soweit die Klägerin gegen ein solches Vorgehen
eingewandt hat, dass auf diese Weise die Fruchtflüssigkeit auf den Teigbelag gelangen
würde, kann dies nicht überzeugen, da überschüssige Flüssigkeit bereits vor dem
Auftragen der Früchte ausgelaufen und damit entfernt worden wäre, da die untere Schale
über keinen Rand verfügt und mithin nicht als Auffangbehälter dienen kann, so dass sich
hierin auch keine Flüssigkeit sammeln kann, die dann auf den Teigbelag gelangen könnte.
Es ist daher nicht zu ersehen, dass die angegriffene Ausführungsform dazu bestimmt ist, so
benutzt zu werden, dass auf den fertigen Stückfrüchtebelag eine Teigschicht aufgelegt wird
und anschließend die Früchte-Teig-Schicht gestützt und gebacken wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 750.000,- EUR.