Urteil des LG Düsseldorf vom 18.02.2008

LG Düsseldorf: vergütung, erstellung, einkünfte, beruf, datum

Landgericht Düsseldorf, 25 T 22/08
Datum:
18.02.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 22/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Zusätzlich zur bereits bewilligten Vergütung in Höhe von 330,00 € steht
dem Betreuer gegen die Betroffene eine Vergütung für berufsbezogene
Dienste in Höhe von 190,40 € zu, deren Entnahme aus dem Vermögen
der Betroffenen genehmigt wird.
G r ü n d e :
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I.
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Der Betreuer ist Rechtsanwalt. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 05. Juli 2001 als Berufsbetreuer zur Betreuerin der Betroffenen bestellt.
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Mit zwei gesonderten Anträgen vom 01. Oktober 2007 hat der Betreuer zum einen
Vergütung für das 3. Quartal 2007 in Höhe von 330,-- € beantragt und zum anderen für
berufsbezogene Dienste gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung von 190,40 €. Die
berufsbezogene Vergütung betrifft die Erstellung der Einkommensteuererklärung der
Betroffenen für das Jahr 2006 und die Prüfung des Steuerbescheides vom 20.
September 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Betreuers Bezug
genommen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Betreuer für die Betreuung
die beantragte Vergütung für das 3. Quartal 2007 bewilligt und die Entnahme aus dem
Vermögen der Betroffenen genehmigt. Im Hinblick auf die Vergütung für
steuerberatende Tätigkeit hat es den Antrag zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer mit am 02. Januar 2008 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, seinem
Vergütungsantrag auch im Umfang der Zurückweisung stattzugeben.
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II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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Die Betreuer hat Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1
BGB i. V. m. mit den Vorschriften des Gesetztes über die Vergütung von Vormündern
und Betreuern (VBVG) sowie auf Ersatz der zum Zwecke der Führung der Betreuung
gemachten Aufwendungen gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 BGB. Dazu
zählen analog § 1835 Abs. 3 BGB auch Dienste des Betreuers, die zu seinem Beruf
gehören.
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Die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen und die Prüfung des
Steuerbescheides durch den Betreuer sind berufsbezogene Aufwendungen im Sinne
von § 1835 Abs. 3 BGB. Der Betreuer gehört als Rechtsanwalt zu dem von § 3
Steuerberatungsgesetz (StBerG) umgrenzten Personenkreis, der zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist. Ein Betreuer, der nicht über eine der
Qualifikationen des § 3 StBerG verfügt, darf keine Hilfe in Steuersachen leisten und
müsste daher einen entsprechend qualifizierten Dritten beauftragen.
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Die angemeldete Vergütung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dem Betreuer steht
gemäß § 35 RVG ein Honorar nach den in Bezug genommenen Vorschriften der
Steuerberatergebührenverordnung zu. Er hat für seine Tätigkeit, die angesichts der
Einkünfte der Betroffenen augenscheinlich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist,
durchgehend Rahmen- und Zeitgebühren im jeweils untersten Bereich angesetzt.
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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert.
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