Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2008

LG Düsseldorf: culpa in contrahendo, vertragliche haftung, prospekthaftung, gestaltung, zeichnung, garantenstellung, vertragsschluss, verschulden, fachkunde, beirat

Landgericht Düsseldorf, 8 O 428/08
Datum:
28.08.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 428/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die
Nebenintervention verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
I.
2
Die zulässige Klage ist unbegründet.
3
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in der
geltend gemachten Höhe. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung vom
03.08.2008 auch die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche umfasst. Denn
schon dem Ehemann der Klägerin standen gegen die Beklagte
Schadensersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts nicht zu.
4
1.
5
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne –
also nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) analog §§ 280, 286,
325, 326 des gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB insoweit anzuwendenden Bürgerlichen
Gesetzbuches in der am 31.12.2001 geltenden Fassung (nachfolgend BGB a.F.) oder
nach den Grundsätzen über die Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in
contrahendo – c.i.c.) analog §§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB a.F. jeweils in
Verbindung mit einem im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlagen durch ihren
Ehemann zumindest stillschweigend geschlossenen Anlageberatungs- oder
Anlagevermittlungsvertrag – bestehen nicht.
6
a.
7
Nach den an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens anknüpfenden
Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet, wer Vertragspartner
des Anlegers ist oder werden soll oder wer als für den (potentiellen) Vertragspartner
auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und
dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die
Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009
– III ZR 100/08).
8
b.
9
Dies trifft auf die Beklagte nicht zu:
10
Vertragspartner eines von dem Ehemann der Klägerin geschlossenen
Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages ist die Beklagte nicht geworden.
Vermittelt wurde die Anlage dem Ehemann der Klägerin nicht von der Beklagten,
sondern von der Streithelferin. Allein diese ist damit Vertragspartner eines
Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages geworden, so dass auch nur sie
Schuldnerin etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag sein kann. Dementsprechend
kann auch nur ihr – und nicht der Beklagten – gemäß § 278 BGB etwaiges Verschulden
des Vermittlers zugerechnet werden.
11
Ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin ist auch nicht
deshalb zustande gekommen, weil die Beklagte an dem Vertrieb der Anlage mitgewirkt
hat. Für einen Vertragsschluss ist regelmäßig ein persönlicher Kontakt zwischen den
Parteien bzw. ihren Vertretern erforderlich. An einem solchen fehlt es hier. Das
Erfordernis des persönlichen Kontaktes zwischen den Parteien des intendierten
Vertrages kann weder durch den Umstand ersetzt werden, dass die Beklagte in anderen
Fällen – aber gerade nicht im Fall des Ehemannes der Klägerin – als Vermittler tätig
geworden ist, noch durch die Tätigkeit der Beklagten bei der Mittelverwendungskontrolle
und als Beiratsmitglied sowie die Erwähnung dieser Umstände in dem Anlageprospekt.
Keiner dieser Umstände ist geeignet, einen Vertrag zwischen der Beklagten und einem
Anleger zustande zubringen, der nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen
geworben und vermittelt wird.
12
Die vorgenannten Umstände vermögen auch keine Haftung der Beklagten als
Vertreterin oder Sachwalterin zu begründen. Auch dies würde einen persönlichen
Kontakt zu dem Ehemann der Klägerin voraussetzen, an dem es fehlt.
13
Abgesehen davon können Angaben über die Beklagte in dem Prospekt schon deshalb
keine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Ehemann der Klägerin
begründet haben, weil diesem den Angaben der Klägerin zufolge die Prospekte nicht
einmal übergeben wurden und ursächlich für den Erwerb der Anlage alleine die
behaupteten mündlichen Anpreisungen des Vermittlers gewesen sein sollen.
14
2.
15
Die Beklagte haftet ebenfalls nicht nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im
engeren Sinne.
16
a.
17
Danach müssen diejenigen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die
Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind für dessen Inhalt einstehen. Das sind
namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das
Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der
sogenannten "Hintermänner"; darüber hinaus aber auch diejenigen, die auf Grund ihrer
beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art
Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach
außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR
359/02). Die Übernahme des Vertriebs begründet hingegen eine Verantwortlichkeit für
den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im
engeren Sinn nicht (vgl. BGH a.a.O.)
18
b.
19
Teil des nach diesen Grundsätzen haftenden Personenkreises ist die Beklagte nicht.
20
Ausweislich der Prospekte hat die Beklagte – außer einem Teil des Vertriebes – die
Mittelverwendungskontrolle übernommen und sollte von den Komplementären der
Gesellschaft in den Beirat entsandt werden. Sie hat desweiteren die
Zwischenfinanzierung übernommen und Anlegern im Auftrag der Fondsgesellschaft die
Annahme von deren Zeichnung bestätigt. All dies sind Aufgaben, die auf die bloße
Abwicklung des Projektes beschränkt sind. Mit diesen eher technischen Tätigkeiten
konnte die Beklagte keinen Einfluss auf die Gestaltung des Projektes ausüben, was für
eine Haftung aus Prospekthaftung im engeren Sinne erforderlich wäre. Dies gilt auch für
die Arbeit als Mittelverwendungskontrolleur. Ein solcher führt im Allgemeinen das
Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft und gibt die hierauf eingehenden Mittel nach
festgelegten Kriterien frei. Seine Einschaltung soll die zweckgebundene Verwendung
des Beteiligungskapitals sichern und ausschließen, dass der Initiator allein über Mittel
verfügen kann. Nichts anderes gilt ausweislich der Angaben in den Prospekten für die
Leistungen der Beklagten. Selbst wenn sie hiermit eine haftungsauslösende
Garantenstellung übernommen hätte, bezöge sich der dadurch geschaffene
Vertrauenstatbestand – und damit einhergehend eine etwaige Einstandspflicht der
Beklagten – allein auf die sorgfältige Ausführung der Mittelverwendungskontrolle, nicht
aber die Gestaltung des Anlageprojekts im Übrigen.
21
Andere Umstände, aus denen sich eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten
ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei
"Mitgesellschafterin, Mitgründerin, Gründungskommanditistin, maßgebender
Vertragspartner, Prospektverwenderin und –erstellerin" der Fonds gewesen und habe
eine Platzierungsgarantie übernommen, ist dies zu pauschal und infolgedessen
unbeachtlich. Aus den Prospekten ergibt sich solches nicht. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte neben oder anstelle der im Prospekt genannten Gesellschafter,
Initiatoren und Garanten solche Funktionen übernommen hätte, hat die Klägerin nicht
aufgezeigt. Die Verwendung von Rechtsbegriffen vermag konkreten Vortrag zu den die
Prospektverantwortlichkeit der Beklagten begründenden Tatsachen nicht zu ersetzen.
22
II.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
24