Urteil des LG Düsseldorf vom 20.01.2005

LG Düsseldorf: stand der technik, vernehmung von zeugen, eigenes verschulden, schadenersatz, rechnungslegung, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit, treibstoff, internetseite, reglement

Landgericht Düsseldorf, 4b O 107/03
Datum:
20.01.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 107/03
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt
zwei Jahren, zu unterlassen,
Motorkarts mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen
Verbren-nungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank
trägt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist und an dem außen
umlaufende Stoßstangen angebracht sind und wobei der Motor seitlich
neben dem Fahrersitz angeordnet ist,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters xxxxxxxxx
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Treibstofftank seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen
und der seitlich verlaufenden Stoßstange untergebracht ist und wobei
der einzige Treibstofftank auf der von dem Motor abgewandten Seite des
Fahrersitzes angeordnet ist und bei denen der Treibstofftank in einem
Seitenkasten integriert ist und eine längliche Bauform hat und im
wesentlichen quaderförmig ausgebildet ist und bei denen der
Treibstofftank auf Verbindungsstreben zwischen der Stoßstange und
dem Fahrzeugrahmen befestigt ist;
2.
der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften des Herstellers
und sonstiger Vorlieferanten beziehungsweise Vorbesitzer der
vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie deren gelieferten
oder bestellten Mengen zu erteilen;
3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die
vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober
2001 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten und Angebotspreisen,
c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1.
bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2001 begangenen Handlungen
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,00 EUR vorläufig
vollstreckbar.
V.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters xxxxxxxxxxx
(Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), welches am 04.05.2001 angemeldet wurde. Die
Eintragung erfolgte am 09.08.2001, der Eintragungshinweis wurde am 13.09.2001
veröffentlicht.
2
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Motorkart, bei dem der Treibstofftank seitlich
neben dem Fahrersitz auf der dem Motor entgegengesetzten Seite angebracht ist. Die
im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 haben
in der von der Klägerin am 21.01.2003 eingereichten Neufassung folgenden Wortlaut:
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1. Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen
Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank trägt und auf dem
ein Fahrersitz angebracht ist und an dem zumindest teilweise außen umlaufende
Stoßstangen angebracht sind und wobei das Motorkart einen Motor (4) umfaßt, der
seitlich neben dem Fahrersitz (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der
Treibstofftank (8) seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und einer seitlich
verlaufenden Stoßstange untergebracht ist, wobei der Treibstofftank (8) auf der von dem
Motor (4) abgewandten Seite des Fahrersitzes (5) angeordnet ist.
4
2. Motorkart nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) in
einem Seitenkasten (9) integriert ist.
5
4. Motorkart nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der
Treibstofftank (8) eine längliche Bauform hat.
6
5. Motorkart nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der
Treibstofftank (8) im wesentlichen quaderförmig ausgebildet ist.
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6. Motorkart nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der
Treibstofftank (8) auf Verbindungsstreben (7) zwischen der Stoßstange (6) und dem
Fahrzeugrahmen (2) befestigt ist.
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Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 des Klagegebrauchsmusters)
veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines Ausführungsbeispiels:
9
Die Beklagte hat auf der Messe "xx xx" am 18. und 19. 01.2003 in xx xx ausgestellt und
beworben, deren Ausgestaltung sich aus den Abbildungen in dem von der Klägerin als
Anlage K 4 zu der Gerichtsakte gereichten Prospekt ergeben, von denen nachfolgend
drei (der im Original farbigen Fotografien) wiedergegeben werden:
10
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Baureihe "xxx 2003" Karts betrifft
bzw. umfasst, die von den Merkmalen der zuletzt in Kombination geltend gemachten
Schutzansprüchen 1, 2, 4, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen
Gebrauch macht. Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung,
Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
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Die Klägerin beantragt,
12
sinngemäß wie erkannt zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend: Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Es fehle dem
Gegenstand der Erfindung an der erforderlichen Neuheit, da der Geschäftsführer der
Beklagten bereits seit den sechziger Jahren Motorkarts herstelle, die über einen
Seitentank verfügten. Solche Karts seien auch stets bei Rennveranstaltungen in
Deutschland eingesetzt worden. Die Beklagte habe überdies im Jahre 1998 auf einer
Messe in Offenbach ein Leihkart vorgestellt, bei dem sich der einzige Tank auf der dem
Motor gegenüberliegenden Seite befunden habe.
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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27.01.2004
(Blatt 52 – 54 der Akte) und vom 02.12.2004 (Blatt 149 – 150 der Akte) durch
Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 04.06.2004 (Blatt 81 - 107 der Akte) sowie vom
21.12.2004 (Blatt 155 – 162 der Akte) verwiesen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
19
Die zulässige Klage ist begründet.
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Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig und die Beklagte macht von seinem
Gegenstand widerrechtlichen Gebrauch, indem sie die von ihr hergestellten Motorkarts
in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Sie ist der Klägerin daher zur
Unterlassung und zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.
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I.
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Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher
das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank
trägt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist, und an dem zumindest teilweise außen
umlaufende Stoßstangen angebracht sind.
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Bei solchen im Stand der Technik bekannten Motorkarts ist der Kraftstofftank entweder
auf dem Motor oder vor dem Fahrersitz mittig angebracht gewesen. Durch die relativ
hohe Anordnung des Tanks auf dem Motor wird der Schwerpunkt des Fahrzeuges in
unerwünschter Weise nach oben verlagert. Befindet der Tank sich mittig vor dem
Fahrersitz, befindet sich der Schwerpunkt auf der Seite des relativ schweren, seitlich
angebrachten Motors, wodurch das Kurvenverhalten negativ beeinflußt wird. Außerdem
stört der zwischen den Beinen des Fahrers liegende Tank die Sitzposition; er ist
außerdem umständlich zu betanken, wobei auch die Kleidung des Fahrers verunreinigt
werden kann.
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Vor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, ein
Motorkart zur Verfügung zu stellen, welches die aus der bisherigen Anordnung des
Kraftstofftanks resultierenden Nachteile vermeidet.
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Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die von der Klägerin in Kombination geltend
gemachten Schutzansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 folgende Merkmale vor:
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1. Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher
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a) das Fahrwerk,
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b) einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine und
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c) den Treibstofftank trägt
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d) und auf welchem ein Fahrersitz angebracht ist und
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e) an dem zumindest teilweise außen umlaufende Stoßstangen angebracht sind.
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2. Der Motor ist seitlich neben dem Fahrersitz angeordnet.
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3. Der Treibstofftank ist seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und einer seitlich
verlaufenden Stoßstange untergebracht.
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4. Der Treibstofftank ist
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a) auf der von dem Motor abgewandten Seite des Fahrersitzes angeordnet und
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b) in einen Seitenkasten integriert.
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5. Der Treibstofftank
38
a) hat eine längliche Bauform und
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b) ist im wesentlichen quaderförmig ausgebildet.
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6. Der Treibstofftank ist auf Verbindungsstreben zwischen der Stoßstange und dem
Fahrzeugrahmen befestigt.
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Mit einer Anordnung des Treibstofftanks nach dem Klagegebrauchsmuster wird erreicht,
dass der Fahrzeugschwerpunkt bei verbesserter Gewichtsverteilung günstiger – nach
unten - verlagert wird und ein Betanken des Motorkarts wesentlich erleichtert wird, wenn
der Fahrer seine Sitzposition einbehält. Durch die Anbringung zwischen der Stoßstange
und dem Fahrzeugrahmen ist der Tank auch in Kollisionsfällen optimal geschützt, da er
praktisch allseitig von einem stabilen Sicherheitskäfig umgeben ist.
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II.
43
Das Klagegebrauchsmuster ist in dem geltend gemachten Umfang schutzfähig.
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Nach Paragraph (§) 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) werden Erfindungen
geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und die gewerblich
anwendbar sind. Gemäß § 3 GebrMG gilt der Gegenstand des Gebrauchsmusters als
neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Diesen bilden alle Kenntnisse, die vor
dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche
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Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes
erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
1. Die Klägerin hat in zulässiger Weise den Umfang des von ihr beanspruchten
Schutzbereichs dahingehend eingeschränkt, dass es sich bei dem Treibstofftank nach
dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters um den einzigen Tank des Motorkarts
handeln soll. Diese Einschränkung des Schutzumfanges im Verletzungsrechtsstreit ist,
wenn sie nicht ohnehin bereits Gegenstand des richtig verstandenen Schutzanspruchs
1 in seiner eingetragenen Fassung sein sollte, ohne weiteres zulässig, auch ohne dass
die Klägerin als Gebrauchmusterinhaberin entsprechend umformulierte
Schutzansprüche bei dem Patent- und Markenamt einreicht. Da sie sich im
Verletzungsrechtsstreit dem Angriff auf den Rechtsbestand des Klageschutzrechtes
ausgesetzt sieht, kann sie sich auch auf einen eingeschränkten Schutzbereich
zurückziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol). Die von der Klägerin
vorgenommene Beschränkung ist in diesem Sinne statthaft, denn die Hinzufügung des
einschränkenden Merkmals, dass es sich bei dem Treibstofftank um den einzigen des
Motorkarts handelt, ist bereits in der ursprünglichen Klagegebrauchsmusterschrift mit
den der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüchen offenbart.
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2. Legt man diesen – zulässig eingeschränkten - Schutzumfang zugrunde, so hat die
Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, dass der Gegenstand des
Klagegebrauchsmusters bereits offenkundig vorbenutzt worden sei, nicht bestätigt.
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Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen xx und xx kann zugunsten der Beklagten
unterstellt werden, dass sie der Wahrheit gemäß ausgesagt haben. Aus ihren
Bekundungen ergibt sich nur, dass Renn-Karts vor dem Prioritätstag mit einem
Haupttank vor dem Fahrersitz und einem zusätzlichen Seitentank bestückt waren. Nur
solches zeigen auch die von der Beklagten zum Nachweis des behaupteten
Vorbenutzungstatbestandes vorgelegten Lichtbilder nach Anlage B1: Der Zeuge xx hat
im Termin zur Beweisaufnahme den vollständigen Ausdruck der diesbezüglichen
Internetseite der Beklagten vorgelegt. Auf dem dort gezeigten, links unten befindlichen
Bild (GA 104) ist zu erkennen, dass bei dem Kart ein Mitteltank vor der Sitzposition
montiert ist. Diese Aussage ist von dem Zeugen xx bestätigt worden. Beide Zeugen
haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Seitentanks nur bei solchen großvolumigen
Motoren eingesetzt wurden, bei denen der Spritverbrauch so hoch war, dass eine
größere Menge Sprit mitgeführt werden mußte. Dies auch nur, so lange dies von dem
Reglement der Rennveranstalter zugelassen war.
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Auch die Vernehmung der Zeugin xx hat den der Beklagten obliegenden Beweis dafür,
dass anläßlich der Messe in xx 1998 ein xx ausgestellt worden sei, bei dem
ausschließlich ein Seitentank montiert gewesen ist, nicht erbracht. Die Zeugin hat
ausgesagt, dass auch bei dem dort ausgestellten Kart ein (kleiner) Mitteltank vorhanden
war. Ob dieser Tank mit Treibstoff gefüllt war oder nicht – wie die Zeugin weiter
aussagte (GA 158) - kann für die Frage einer offenkundigen Vorbenutzung dahingestellt
bleiben. Es hat nach der Aussage der Zeugin, deren Wahrheit ebenfalls unterstellt
werden kann, anläßlich dieser Messe keine Prospekte gegeben, die den Besucher
darauf hingewiesen hätten, dass sich eine Neuerung hinsichtlich der Positionierung des
Treibstofftanks an dem gezeigten Modell befindet. Geht der Betrachter aber unbefangen
und ohne entsprechenden Hinweis an dieses Kart heran, so sieht er lediglich, dass
auch dort, wie aus dem Stand der Technik hinlänglich bekannt, ein Mitteltank eingebaut
ist. Er hat vor diesem Hintergrund keinen Anlaß, davon auszugehen, dass gerade dieser
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Tank entbehrlich ist und alleine der Seitentank für die Benzinzufuhr zu dem
Verbrennungsmotor ausreichend sein könnte.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht unter den gegebenen Umständen
auch auf einem erfinderischen Schritt. Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund
des Standes der Technik – einschließlich der sich aus der Beweisaufnahme
möglicherweise ergebenden Anordnung von Zusatz-Seitentanks - für den Fachmann ein
Anlaß bestand, auf den mittleren Haupttank gänzlich zu verzichten und den
Treibstoffvorrat ausschließlich in einem Seitentank unterzubringen. Unbehelflich ist in
diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten, der geringe Spritverbrauch der
Leih-Karts habe die Lösung des Klagegebrauchsmusters nahegelegt. Denn
naheliegend wäre es alleine gewesen, den Seitentank als Zusatztank wegzulassen,
und nicht, auf den Haupttank zu verzichten, der u.a. die Anschlüsse für die Benzinzufuhr
des Motors aufweist. Indiziell für diesen fehlenden Anlaß ist weiterhin, dass zwischen
der von den Zeugen xxx und x bekundeten erstmaligen Verwendung von zusätzlichen
Seitentanks und der der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters im Mai 2001 eine
beträchtliche Zeitspanne liegt, die dagegen spricht, dass die vom Gebrauchsmuster
gelehrte Abwandlung für den Fachmann naheliegend war.
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III.
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Dass die von der Beklagten anläßlich der Messe "xx xx" im Januar 2003 in xx
ausgestellten Motorkarts sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in dem
geltend gemachten Umfang wortsinngemäß verwirklicht haben, wird von dieser nicht in
Abrede gestellt.
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IV.
53
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit der angegriffenen
Ausführungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung
verpflichtet, § 24 Absatz 1 GebrMG. Die Beklagte hat der Klägerin außerdem
Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätten sie
die Erfindungsbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen
Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da es
hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden
Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch
noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden
Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein
rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung
anzuerkennen, § 256 Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist die Beklagte zur
Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr
zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 24 b GebrMG, § 242 BGB.
Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne
eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen
verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
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