Urteil des LG Düsseldorf vom 21.07.2004

LG Düsseldorf: verfügung, kopie, vermögensverwaltung, betrug, datum, auszahlung, zusage, kündigung, garantievertrag, abrede

Landgericht Düsseldorf, 10 O 114/03
Datum:
21.07.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 114/03
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Juni 2004 durch die Richterin X als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 56.310,19 nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.01.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
1
Am 26. Oktober 2000 schlossen die Parteien einen Vollmachts- und
Vermögensverwaltervertrag (Kopie Bl. 4 ff d. A.), mit welchem der Kläger die Beklagte
beauftragte, seine bei einer Depotbank verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte zu
verwalten.
2
Nachdem der Gesamtdepotwert am 31.12.2001 noch EUR 120.971,48 betragen hatte,
sank er innerhalb von sechs Monaten um EUR 44.564,69 auf EUR 76.406,79.
Ursächlich hierfür war neben weiteren zwischen den Parteien streitigen Gründen auch
die gesamtwirtschaftliche Entwicklung.
3
Am 15. August 2002 kam es daraufhin in den Geschäftsräumen der Beklagten zu einer
Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, im Verlauf
dessen die Beklagte eine Garantieerklärung abgab und sich verpflichtete, dem Depot
4
dessen die Beklagte eine Garantieerklärung abgab und sich verpflichtete, dem Depot
des Klägers die Differenz zur Verfügung zu stellen, falls der Depotbestand am
31.12.2002 niedriger sein sollte als derjenige vom 30.06.2002. Unter dem gleichen
Datum bestätigte die Beklagte diese Abmachung schriftlich (Kopie Bl. 8 d. A.).
Am 31. Dezember betrug der Gesamtdepotwert ausweislich des in Kopie vorgelegten
Depotauszugs (Bl. 9 d. A.) nur noch EUR 20.096,60, die Differenz zum Depotwert am
Stichtag 30.06.2002 belief sich mithin auf EUR 56.310,19.
5
Trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers am 16.01. und 19.01.2003 stellte die
Beklagte dem Depot des Klägers den Betrag nicht zur Verfügung.
6
Der Kläger kündigte daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Februar 2003 den
Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag fristlos, forderte die Beklagte zur
Abrechnung des Depots und zur Auskehr des Guthabens zuzüglich des
Garantiebetrages auf.
7
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Garantiebetrages.
8
Hilfsweise stützt er den Klagebetrag auch auf Schadensersatzansprüche. Hierzu
behauptet er im wesentlichen, die Beklagte habe weder die vereinbarten
Anlagerichtlinien noch seine ausdrücklichen Weisungen eingehalten. Dies sei
mitursächlich für die Verluste gewesen.
9
Der Kläger beantragt,
10
wie erkannt.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte behauptet, dass Voraussetzung für die Garantie der Fortbestand des
Vermögensverwaltervertrages über den 31. Dezember 2002 hinaus gewesen sei, um
der Beklagten die Möglichkeit zu geben, den Verlust durch eine geschickte
Anlagestrategie wieder wettzumachen (Beweis: Zeugnis X). Die Differenz, über die sich
die Vereinbarung vom 15. August verhält, würde es nicht mehr geben, wenn die
Vermögensverwaltung nicht gekündigt worden wäre.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
I.
17
Die Klage ist begründet.
18
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus der
Vereinbarung vom 15. August 2002 in Verbindung mit §§ 675 Abs.1, 667 BGB zu.
19
Der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vollmachts- und
20
Vermögensverwaltervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit
Dienstvertragscharakter (§ 675 Abs. 1 BGB) zu qualifizieren.
Nach Ende der Vermögensbetreuung hat der Vermögensverwalter alles, was er zur
Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den
Auftraggeber herauszugeben, §§ 675 Abs. 1, 667 BGB.
21
Der Kläger war vorliegend zu einer fristlosen Kündigung des
Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt, nachdem die Beklagte entgegen der
Vereinbarung vom 15. August 2002 und trotz mehrfacher Aufforderung dem Depot des
Klägers nicht den Differenzbetrag zwischen dem Stichtag 30. Juni 2002 und 31.
Dezember 2002 zur Verfügung gestellt hat. Dieser betrug unstreitig EUR 56.310,19.
22
Es kann daher dahin stehen, ob Voraussetzung für die Zusage der Beklagten gewesen
ist, dass der Vertrag über den 31. Dezember 2002 hinaus fortbesteht, um ihr die
Gelegenheit zu geben, die Differenz erneut zu erwirtschaften.
23
Denn da sich die Beklagte nicht vertragstreu verhalten hat, war dem Kläger ein weiteres
Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten
verliert der Kläger seinen Anspruch aus dem Garantievertrag nicht. Dies gilt selbst dann,
wenn es sich bei der von der Beklagten behaupteten Abrede um eine Bedingung im
Sinne von § 158 BGB gehandelt haben sollte, § 162 BGB.
24
Nach der vertraglichen Vereinbarung vom 15. August 2002 hatte die Beklagte den
Betrag zwar lediglich dem Depot des Klägers gutzuschreiben und nicht an ihn
auszuzahlen. Nach dem Ende der Vermögensverwaltung ist der Anspruch des Klägers
jedoch unmittelbar auf Auszahlung gerichtet. Eine Gutschrift auf dem Depot macht
keinen Sinn mehr. Vielmehr hat die Beklagte auch ansonsten entsprechend der
Aufforderung des Klägers zum Stichtag 26.02.2003 abzurechnen und etwaige
Überschüsse auszukehren.
25
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
26
II.
27
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
28