Urteil des LG Düsseldorf vom 26.02.2008

LG Düsseldorf: einheit, verwaltung, zustand, wegerecht, vergleich, stimme, beschwerdeschrift, austritt, breite, rechtsmittelbelehrung

Landgericht Düsseldorf, 25 T 716/07
Datum:
26.02.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 716/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu
2.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Die Beteiligten — die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der
Wohnungseigentumsgemeinschaft, die aus den Beteiligten zu 1 und 2 besteht —
streiten über die Gültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2006
zum Tagesordnungspunkt 2 wie folgt gefassten Beschlusses:
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TOP 2
4
Der Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2006 wurde mit
nachfolgender Änderung bei einer Nein-Stimme (XXX) von den übrigen Eigentümern
angenommen: Der jeweilige Sondereigentümer der Einheit Nr. 12 das Recht hat, auf
seine Kosten einen Bodenschweller in der Einfahrt zu installieren. Die übrigen
Vergleichsvorschläge wurden ohne Änderung bei einer Nein-Stimme (XXX) von den
übrigen Eigentümern angenommen.
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Der dort in Bezug genommene "Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts Düsseldorf vom
24. 8. 2006" — und im Verfahren 50 C 8415/06 AG Düsseldorf am 26. Oktober 2006
schließlich auf dieser Basis geschlossene Vergleich — lautete wie folgt:
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1.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass die im Einfahrtsbereich des Grundstücks XXX
noch befindliche Abstützung des Balkonträgers nicht entfernt werden muss.
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Lediglich die hervorstehende Ecke in dem Fahrbahnbereich wird von der Beklagten auf
ihre Kosten bis zum 15. November 2006 abgeschrägt.
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2.
10
Der Sockel vor dem Hinterhaus wird von der Beklagten auf ihre Kosten bis zum 15.
November 2006 entfernt.
11
Unter dem Sicherheitsaspekt ist die Beklagte berechtigt, eine Bodenschwelle im
Fahrbahnbereich aufzubringen.
12
3.
13
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
14
Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
15
Der dort unter Punkt 2 in Bezug genommene "Sockel vor dem Hinterhaus" betraf die
hiesige Antragstellerin, die Sondereigentümerin der Einheit Nr. 12 ist. Deren Wohnung
war wie nachstehend wiedergegeben in der Durchfahrt und nur über diese zugänglich
gelegen:
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Zu diesem "Sockel" hatte die Eigentümergemeinschaft zuvor in der Versammlung vom
17. Mai 2006 zum Tagesordnungspunkt 13 beschlossen:
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"Einstimmig wurde der Sockel vor dem Anbau der Einheit Nr. 12 von den Eigentümern
akzeptiert. Im Streitfall stellt Frau XXX [die hiesige Beteiligte zu 1, Anm. d. Verf.] die
übrigen Eigentümer von Anwalts und Gerichtskosten frei."
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Die benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft XXX in XXX — die ein Wegerecht
an der Durchfahrt hat — fühlte sich u. a. durch den Sockel gestört und strengte u. a.
deshalb das obengenannte Verfahren 50 C 8415/06 AG Düsseldorf an, das schließlich
— wie bereits erwähnt — vergleichsweise erledigt wurde. In Erfüllung dieses Vergleichs
wurde der Sockel entfernt. Der Eingangsbereich der Einheit Nr. 12 sieht nun wie folgt
aus:
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Dieser Zustand ist nunmehr baurechtswidrig, denn er genügt § 36 BauO NRW i. V. m.
DIN 18065 - Gebäudetreppen - nicht. Die Höhe der Eingangstreppe beträgt 32 cm,
obwohl sie maximal 23 cm betragen darf.
20
Die Beteiligte zu 1 war der Auffassung, der in der Eigentümerversammlung vom 20.
Oktober 2006 zum Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss benachteilige sie
unangemessen, hätte unter Berücksichtigung ihrer Belange nicht gefasst werden dürfen
und sei deshalb "nichtig, rechtswidrig und damit ungültig".
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Die Beteiligte zu 1 hat sinngemäß beantragt,
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den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20. 10. 2006 zu
TOP 2 für ungültig zu erklären.
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Die Beteiligte zu 2 haben beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. Mai 2007 durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen XXX vom 30.
August 2007 Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2007 den
Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20. 10. 2006 zu TOP 2 für ungültig erklärt.
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Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 13.
November 2007.
28
Die Beteiligten zu 2 beantragen,
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den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2007
aufzuheben.
30
Die Beteiligte zu 1 beantragt,
31
die sofortige Beschwerde vom 13. 11. 2007 zurückzuweisen.
32
Die Kammer hat am 11. Februar 2008 mündlich verhandelt.
33
II.
34
1.
21 FGG). Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz des zwischenzeitlichen
Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 50 C 8415/06 AG Düsseldorf
und vollständiger Entfernung des Sockels fort. Denn die Parteien haben nach wie vor
ein berechtigtes Interesse daran zu klären, ob der streitgegenständliche Beschluss der
Eigentümerversammlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist als
Anknüpfungspunkt für eventuelle Folgefragen, etwa hinsichtlich von
Kostentragungspflichten betreffend die Entfernung des Sockels,
Schadensersatzansprüchen oder Haftungsfragen entscheidend.
35
2.
36
Das Amtsgericht hat den in der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2006 zum
Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss zu Recht für ungültig erklärt. Denn der
Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. v. §§ 21, 22, 14 WEG. Er
benachteiligt die Beteiligte zu 1 über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus.
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a)
können, wenn die Beteiligte zu 1 den Sockel ohnehin hätte entfernen müssen, § 22
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WEG. Dies hätte etwa dann der Fall sein können, wenn sie diesen eigenmächtig und
zum Nachteil der Beteiligten zu 2 errichtet hätte. Dies ist allerdings nicht der Fall.
Es ist dabei ohne Bedeutung, ob das im unmittelbaren Austritt vor dem Eingang der
Einheit Nr. 12 befindliche Podest bereits vorhanden war, als die Beteiligte zu 1 ihr
Wohnungseigentum erworben hat oder von dieser erst nachträglich angebaut worden
ist. Denn der Beteiligten zu 1 hätte, selbst wenn das Podest bei Erwerb noch nicht
vorhanden gewesen wäre, ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines
bauordnungsgemäßen Zustands zugestanden, weshalb das Podest, selbst wenn die
Beteiligte zu 1) es eigenmächtig errichtet hätte, die übrigen Wohnungseigentümer nicht
über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
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Zudem haben diese mit dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 17. Mai 2006
zum Tagesordnungspunkt 13 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der gesamte
Sockel akzeptiert wird.
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Folglich musste die Beteiligte zu 1 jedenfalls aufgrund dieses Beschlusses weder den
provisorischen Austritt unmittelbar vor der Tür, wie er auf Bl. 136 GA zu sehen ist, noch
denjenigen Teil, in dem sich hinter einem Gitterrost ein Gasanschluss befindet, (auf Bl.
137 GA vorn rechts abgebildet — der, wie sich in der mündlichen Verhandlung unstreitig
herausgestellt hat, bereits bei ihrem Einzug vorhanden war —) noch die erhöhten
Betonpodeste neben dem unmittelbaren Austrittsbereich, die — wie in der mündlichen
Verhandlung ebenfalls unstreitig geworden — von der Beteiligten zu 1 erst nachträglich
errichtet worden sind — entfernen. Die Beteiligten zu 2 haben sowohl den
ursprünglichen baulichen Zustand als auch die nachfolgende bauliche Veränderung
ausdrücklich gebilligt.
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b)
XXX berührt gewesen sein mag — so Gegenstand des Verfahrens 50 C 8415/06 AG
Düsseldorf —, wäre es für die dort beklagte Wohnungseigentumsgemeinschaft XXX
geboten gewesen, auf einen Ausgleich unter Berücksichtigung der vom
Bauordnungsrecht getragenen Belange der Beteiligten zu 1 hinzuwirken. Ein solcher
Ausgleich besteht gerade nicht darin, einem Vergleich zuzustimmen, der einseitig zu
Lasten der Beteiligten zu 1 durch Entfernung des gesamten Sockels einen
bauordnungsrechtswidrigen Zustand erst herbeiführt. Ein wechselseitiges
Entgegenkommen bzw. Nachgeben ist in der vergleichsweise getroffenen Regelung
nicht zu erkennen. Dies insbesondere, als die Entfernung des Sockels offenbar lediglich
dem Interesse der Wohnungseigentumsgemeinschaft XXX diente, ihr Wegerecht
möglichst bequem ausüben zu können. Denn der Zufahrtsweg war auch bei
vorhandenem Sockel und einer Breite von 2,24 m jedenfalls zu benutzen; dass sich die
von der Wohnungseigentumsgemeinschaft XXX geltend gemachte "Gefahr von
Beschädigungen" an den durchfahrenden Kraftfahrzeugen jemals realisiert hätte, ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in den Vergleich aufgenommene
Regelung
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"Unter dem Sicherheitsaspekt ist die Beklagte berechtigt, eine Bodenschwelle im
Fahrbahnbereich aufzubringen"
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ist ungeeignet, dem Interesse der Beteiligten zu 1 Rechnung zu tragen, denn zum
Ausgleich der Höhendifferenz ist eine Bodenschwelle nicht tauglich. Angesichts des
denkbaren Gestaltungsspielraums — etwa Abflachung der Podeste zur Durchfahrt hin,
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nur teilweise Entfernung der Podeste unter Erhaltung eines bauordnungsgemäßen
Austrittsbereichs o. ä. — hätte die Wohnungseigentumsgemeinschaft XXX auch die
Interessen der Beteiligten zu 1 nachhaltig vertreten und es notfalls auch auf ein
Scheitern der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits 50 C 8415/06 AG
Düsseldorf ankommen lassen müssen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
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Anlass, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen, besteht nicht (vgl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2006 – 3 Wx 276/95).
47
Es entspricht in Wohnungseigentumsangelegenheiten der Regel, dass jeder Beteiligte
seine Auslagen selbst zu tragen hat. Anlass, von dieser Regel vorliegend abzuweichen,
besteht nicht.
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Rechtsmittelbelehrung:
49
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde
gegeben. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung dieses
Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf, dem Landgericht Düsseldorf oder dem
Oberlandesgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte einzulegen,
wobei der Eingang bei einem der Gerichte entscheidet. Erfolgt die Einlegung durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
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