Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2010

LG Düsseldorf (tatsächliche vermutung, access provider, höhe, person, zpo, umstand, unterlassen, download, verjährung, staatsanwaltschaft)

Landgericht Düsseldorf, 12 O 521/09
Datum:
24.11.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Ziivlkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 521/09
Tenor:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es
a)
gegenüber der Klägerin zu 1.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „A“
der Künstlergruppe „B“
b)
gegenüber der Klägerin zu 2.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „C“
des Künstlers „D“
c)
gegenüber der Klägerin zu 3.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „E“
der Künstlergruppe „F“
d)
gegenüber der Klägerin zu 4.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „G“
der Künstlergruppe „H“
als Datensätze auf einem Computer zum Abruf durch andere
Teilneh¬mer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit-
zustel¬len und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ei¬nes
der unter Ziff. 1. ausgesprochenen Verbote ein vom Gericht
fest¬zusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs
Monaten angedroht.
Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) je-weils €
300,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) als
Ge¬samtgläubiger € 2.004,40 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu
zahlen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 45.000,- Euro.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern.
2
Im Internet werden – zumeist als "Tauschbörse" bezeichnete – Filesharing-Systeme als
"Umschlagplätze" für Daten, vorgehalten, in welchen jeweils zwei Nutzer zum Zwecke
des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht werden, so dass der eine Nutzer
Dateien des anderen Nutzers herunterladen kann. Eines der hierbei zur Anwendung
gelangenden Programme ist das Bearshare-Programm, welches auf dem Gnutella-
Protokoll basiert, das zwischenzeitlich zum offenen Standard gehört. Startet ein Nutzer
eine Suchanfrage nach einem Musiktitel, leitet das System diese Suchanfrage an alle
Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird der Titel bei einem anderen
Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen beiden Teilnehmern
erfolgen.
3
Der Beklagte ist Inhaber eines DSL-Anschlusses, zu dem die Klägerinnen feststellten,
dass am 16.12.2005 Werke, an denen sie die Rechteinhaberschaft in Anspruch nehmen
und sich insoweit auf das Anlagenkonvolut K2 und den Umstand, auf den großen
deutschen Online-Verkaufsplattformen wie I oder J als Rechteinhaber angegeben zu
sein, beziehen, über Filesharing-Netzwerke zum Download angeboten wurden. Die
Klägerinnen brachten dies am 20.12.2005 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund zur
Anzeige, die das Verfahren später an die Staatsanwaltschaft Hagen (Az. 300 Js 82/06)
abgab.
4
Auf die Anzeigeerstattung hin forderte die Staatsanwaltschaft den Access-Provider zur
Mitteilung des Anschlussinhabers der dynamischen IP-Adresse im
streitgegenständlichen Zeitpunkt auf. Nach Mitteilung wurde der Bekl. verantwortlich
vernommen und räumte ein, dass die Verstöße "offensichtlich von [seinem] Anschluss
geschehen" seien, er die Dateien aber nicht heruntergeladen habe.
5
Die Klägerinnen beantragen,
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zu erkennen wie geschehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erklärt sich zur Rechteinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen. Der
Beklagte ist ferner der Ansicht, er hafte nicht, weil die Handlungen durch eine dritte
Person, die zur Nutzung des Anschlusses nicht berechtigt war, vorgenommen worden
seien. Er habe ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch
unberechtigte Dritte getroffen und dazu ergänzenden Vortrag angekündigt, der nicht
gehalten wurde.
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Er erhebt die Einrede der Verjährung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Den Klägerinnen stehen die geltend
gemachten Ansprüche gegen den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Rechte nach
dem UrhG zu.
14
Der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus §§ 97, 31, 19a UrhG. Die
Aktivlegitimation der Klägerinnen für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
ist gegeben, da die Klägerinnen Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte an
den im Klageantrag genannten Titeln sind. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation
bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.
Die Klägerinnen haben dargelegt, dass sie in den großen Online-Verkaufsplattformen K
und L als Rechteinhaber vermerkt sind. Diesen Umstand hat der Kläger nicht konkret
bestritten. Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin lediglich
pauschal und unsubstantiiert. Er trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vortrag
der Klägerinnen insoweit unzutreffend sein könnte. Eine derartige Rechtsverteidigung
kann indes nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete
Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der jeweiligen Klägerin
wecken können.
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Der Hinweis auf die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen hat zwar nicht die
Urheberrechtsvermutung nach § 10 UrhG zur Folge, da die Klägerinnen sich weder auf
eine eigene Urheberschaft berufen, noch der Vermerk auf einem körperlichen Werkstück
vorgetragen wird. Er begründet jedoch eine tatsächliche Vermutung, die nach dem
Vorgesagten nicht widerlegt wurde.
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Vorgesagten nicht widerlegt wurde.
Der Antragsgegner wird zu Recht gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung in Anspruch
genommen. Er ist aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber des Internet-Zuganges, über
den die unstreitige Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nach Maßgabe der
nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert.
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Wird – wie hier – ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus
zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,
so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [634] – Sommer unseres
Lebens). Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der
geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG
Köln, MMR 2010, 44 [45]; GRUR-RR 2010, 173 [174] – Musikdateien zum Download).
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Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Sein Vortrag
beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung des Handelns Dritter und der
hinreichenden Sicherung des Anschlusses gegen unberechtigte Benutzung.
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Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die Rechtsverletzung indiziert und
ist nicht weggefallen, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben
worden ist.
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Der Schadenersatzanspruch folgt aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, da der Beklagte nach
den vorstehenden Ausführungen als Täter und nicht lediglich als Störer anzusehen ist.
Der Schadenersatzanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerinnen
berechnen den Anspruch im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG;
danach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die
vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der
wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene
Lizenzgebühr vereinbart hätten.
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Die Höhe des Schadenersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerinnen auf
den geforderten Betrag geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von den Klägerinnen
herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine
Mindestvergütung von 100,-- € vorsieht, erscheint der Kammer als Ausgangspunkt für
die Schätzung geeignet. Denn zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt,
noch sind die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads
angelegt. Zum anderen führt der Umstand, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren
Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, denn der
Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (vgl.
Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn 62).
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Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf
eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 %
gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und
Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem
Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt, da die
Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine
heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, lässt eine
Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,-- € als angemessen erscheinen.
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Demgegenüber ist der GEMA-Tarif VR-OD 5, der eine Vergütung von 15 % des
Endverkaufspreises pro Download, mindestens 0,1278 €, vorsieht, vor dem Hintergrund
der Gegebenheiten des Filesharing erheblich weniger geeignet; insbesondere ist er –
ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerinnen ohnehin keine
Verwertungsgesellschaften sind – kein von seinem Gegenstand her unmittelbar auf den
zu beurteilenden Sachverhalt anwendbarer Tarif. Bei einer nichtkommerziellen und
überdies kostenlosen Abgabe fehlt es bereits am Parameter Endverkaufspreis. Auch die
Mindestvergütung erscheint nicht angemessen, da nicht angenommen werden kann,
dass eine kostenlose Abgabe zum Betrag der Mindestvergütung lizenziert würde, denn
die Möglichkeit, eine Aufnahme geschenkt zu erhalten, beeinträchtigt den Absatz
kostenpflichtiger Angebote erheblich und würde vernünftige Vertragsparteien daher
veranlassen, für die kostenlose Abgabe einen deutlich höheren Lizenzbetrag zu
vereinbaren.
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Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ist aus § 97a Abs. 1 Satz 2 (bzw. § 97
Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F.) begründet, auf angemessener Grundlage ermittelt und
rechnerisch richtig.
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Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt
mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis von den
maßgeblichen Umständen, insbesondere der Person des Verletzers erlangt hat (§ 102
UrhG i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Die Klägerinnen haben Kenntnis von der Person des
Beklagten im Mai 2006 nach Akteneinsicht erlangt. Verjährung wäre daher mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 eingetreten. Die Verjährung ist indes durch die am 29.
Dezember 2009 eingereichte Klage, die am 18. Januar 2010 – mithin demnächst im
Sinne von § 167 ZPO – zugestellt wurde, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt
worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Neuer Tatsachenvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerinnen vom
15.11.2010 war nicht zu berücksichtigen (§ 296a Satz 1 ZPO); insbesondere bestand
kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
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