Urteil des LG Düsseldorf vom 05.03.2003

LG Düsseldorf: rechnungslegung, herausgabe, hinweispflicht, pauschal, montage, rechtsverletzung, beweislast, zwangsvollstreckungsverfahren, beschäftigungsgrad, unternehmen

Landgericht Düsseldorf, 4 O 17/02
Datum:
05.03.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 17/02
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 353.858,20 € nebst 5 %
Zinsen seit dem 05.11.1999 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 452.000,00 € vorläufig
vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundes-republik Deutschland ansässigen
Großbank oder öffent-lich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
IV.
Der Streitwert wird auf 353.858,20 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents X, das eine Vorrichtung zum Entleeren
von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter betrifft.
2
Durch Urteil der Kammer vom 14.10.1999 wurden die Beklagten, die von der Klägerin
wegen Verletzung des ihr aus dem Patent zustehenden Schutzrechtes auf
Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in
Anspruch genommen worden waren, antragsgemäß verurteilt (LG Düsseldorf, Az.: 4 O
####1). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde von dem
Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem 05.07.2001 zurückgewiesen.
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Durch Beschluss der Kammer vom 07.04.2000 (Az.: 4 O ####1 ZV II) wurde gegen die
4
Durch Beschluss der Kammer vom 07.04.2000 (Az.: 4 O ####1 ZV II) wurde gegen die
Beklagten in einem von der Klägerin gegen sie erhobenen Zwangsmittelverfahren ein
Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 DM festgesetzt, da die bis dahin erteilten
Auskünfte nur unzureichend waren. Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen
Beschwerden wurden von dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen (Az.: 2 W
####2).
4
Aufgrund der von den Beklagten daraufhin erteilten Rechnungslegung, deren Richtigkeit
von den Beklagten zu 2. und 3. an Eides statt vor dem Amtsgericht Bingen (Az.: 5 M
#####/####) versichert wurde, erzielten die Beklagten mit der Veräußerung von 56
streitgegenständlichen Schüttvorrichtungen einen Verkaufserlös von 1.750.259,06 DM.
Demgegenüber waren Materialkosten in Höhe von 927.052,56 DM angefallen.
Lohnkosten für die Herstellung waren in Höhe von 131.120,00 DM entstanden.
5
Die Klägerin macht auf der Grundlage dieser erteilten Auskünfte mit der vorliegenden
Klage die Herausgabe des Verletzergewinns geltend.
6
Die Klägerin beantragt,
7
wie erkannt.
8
Die Beklagten beantragen,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie machen geltend: Der von ihnen erzielte Umsatz sei nicht kausal auf die
Patentverletzung zurückzuführen; andere Wettbewerber mit nicht das Patent der
Klägerin verletzenden Schüttungen seien mindestens so erfolgreich wie diese. Auch die
von den Beklagten abgewandelten Ausführungsformen, die derzeit vertrieben würden,
seien im Markt ebensogut abzusetzen. Die von ihnen im Rahmen der Rechnungslegung
zu dem Verfahren 4 O ####1 erteilten Auskünfte seien insofern unzutreffend, als die
Beklagte zu 1. nicht über das entsprechende Instrumentarium verfügt habe, um die ihr
entstandenen Kosten den jeweiligen Produkten zuordnen zu können. Daher seien
lediglich auf Schätzung basierende Angaben gemacht worden. Nunmehr seien jedoch
die genauen Zuordnungen zu den jeweils von ihr hergestellten Produkten möglich, was
zu dem Ergebnis führe, dass sie mit den angegriffenen Ausführungsformen nicht einen
Gewinn in Höhe von 353.858,20 € erwirtschaftet habe, sondern vielmehr einen Verlust
in Höhe von 355.278,58 € erlitten habe.
11
An einzelnen Kostenpositionen seien zu berücksichtigen:
12
1. Lohnkosten für Mitarbeiter im Bereich
13
14
Konstruktion/ Erprobung 50.167,81€
15
16
2. Kosten für die Montage der Schüttungen
17
9.510,03€
18
3. Materialschwund (5% pauschal)
19
20
23.699,72€
21
4. Gewährleistungskosten
22
23
60.719,07€
24
5. Vertriebskosten
25
26
79.836,96€
27
6. Vorführkosten
28
29
36.960,00€
30
7. Innendienstmitarbeiter/Vertrieb
31
32
46.639,33€
33
8. Provisionen für Außendienst
34
35
36.010,43€
36
9. Frachtkosten für teilweise in Polen
37
38
hergestellte Schüttungen 14.316,17€
39
10. Kundendienstkosten
40
41
201.557,27€
42
11. Messebesuche
43
44
31.702,54€
45
12. Finanzierungskosten
46
47
25.673,03€
48
49
13. Rechts(-beistands-)kosten
50
66.138,67€
51
14. Drucksachen/Porto
52
53
524,08€
54
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend, dass die
von diesen behaupteten Kosten in keiner Weise nachvollziehbar seien. Zudem sei es im
Hinblick auf die bisher durchgeführten Verfahren unglaubwürdig, dass die nunmehr
behaupteten Kosten tatsächlich entstanden seien. Dem Vortrag der Beklagten zu den
einzelnen Kostenpositionen fehle es schließlich an jeglicher Substantiierung, so dass
das geltend gemachte Zahlenwerk nicht nachvollziehbar sei.
55
Der Beklagtenvertreter bat in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2003 um einen
gerichtlichen Hinweis für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, der Vortrag der
Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert.
56
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
57
Entscheidungsgründe:
58
I.
59
Die Klägerin kann von den Beklagten Herausgabe des Verletzergewinnes in Höhe von
353.858,20 € verlangen.
60
1.
61
Durch die Entscheidungen der Kammer vom 14.10.1999 sowie des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 05.07.2001 (Az: 4O ####1 LG Düsseldorf , 2 U ####3) ist festgestellt,
dass die Beklagten der Klägerin für die Verletzung ihres Patentschutzrechtes
schadensersatzpflichtig sind, § 139 Abs. 2 PatG. Dies berechtigt die Klägerin auch, als
Schadensersatz die Herausgabe des Gewinns zu verlangen, den die Beklagte zu 1.
durch die Herstellung der streitgegenständlichen Schüttungen und deren Vertrieb erzielt
hat.
62
Es handelt sich hierbei um eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Methode, die damit
begründet wird, der Verletzer habe das Schutzrecht lediglich in Geschäftsführung für
den Inhaber benutzt und müsse daher unter rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687
63
Abs. 2 BGB, 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herausgeben (BGH, GRUR
2001, 329,331 - Gemeinkostenanteil, Benkard, PatG, 9.Aufl., § 139 RN 72)
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des
konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen
Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wird
dabei fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung
seines Schutzrechtes den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte. Die
Abschöpfung des Verletzergewinns dient dabei auch der Sanktionierung des
schädigenden Verhaltens (BGH, a.a.O.).
64
Aufgrund dessen kommt es nicht auf die von den Beklagten behauptete fehlende
Kausalität an. Maßgeblich ist alleine, dass die Beklagten mit den das Patent
verletzenden Ausführungsformen Umsatz und Gewinn erzielt haben, der von der
Klägerin abgeschöpft werden kann. Ob die Beklagten mit anderen Produkten denselben
Umsatz hätten erzielen können, ist nicht erheblich.
65
2.
66
a)
67
Zu unterscheiden ist der Verletzergewinn von dem Gewinn eines Unternehmens, das
auch seine Gemeinkosten erwirtschaften muss. Nach Sinn und Zweck des Anspruchs
auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der
Ermittlung des Verletzergewinns von den erzielten Erlösen nur die variablen (d.h. vom
Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der
schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche
Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten,
zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen) (BGH, a.a.O.). Würde dem
Verletzer uneingeschränkt gestattet, von seinen Erlösen einen Gemeinkostenanteil
abzusetzen, würde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn
nicht vollständig abgeschöpft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu
seinen Fixkosten. Dies stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Grundsätze des
Schadensausgleichs nach dem Prinzip des Verletzergewinns, da es dem Verletzten
möglich gewesen wäre, für sich selber einen Beitrag zur Deckung seiner Fixkosten zu
erwirtschaften, wenn er den Umsatz des Verletzers mit den angegriffenen
Ausführungsformen mit seinem eigenen Unternehmen hätte machen können.
68
Zwar sind die zu diesen Fixkosten zählenden Gemeinkosten Voraussetzung für die
Leistungserstellung und damit für die Herstellung und den Vertrieb
schutzrechtsverletzender Gegenstände. Sie können jedoch einer solchen Produktion im
Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht die
Vermutung, dass sie ohnehin angefallen wären. Falls und soweit Fixkosten und variable
Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen
unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des
Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast trägt
insoweit der Verletzer (BGH, a.a.O.).
69
b)
70
Gem. § 138 ZPO hat derjenige, der die Darlegungs- und Beweislast trägt, sich so
71
vollständig zu erklären, dass sein Vorbringen einer Schlüssigkeitsprüfung zugänglich
ist. Wird sein Behaupten von dem Gegner bestritten, so hat er in Erfüllung seiner
Substantiierungslast konkrete Einzelheiten vorzutragen, welche die von ihm erhobenen
Einwendungen begründen. Erst dann kann von dem Gegner gefordert werden, dass er
sein Bestreiten ebenfalls substantiiert. Genügt der Darlegungs- und Beweispflichtige
diesen Anforderungen nicht, so geht dies zu seinen Lasten, d.h. seine Einwendungen
werden nicht berücksichtigt. Dies folgt aus § 138 Abs. 3 ZPO.
c)
72
Das Gericht trifft eine Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Danach hat das
Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich
vollständig erklären, insbesondere auch ungenügende Angaben ergänzen. Nach der
Neufassung des § 139 ZPO durch die Reform des Zivilprozeßrechts zum 01.01.2001
sind dem Gericht umfangreichere Hinweis- und Aufklärungspflichten auferlegt worden.
Danach ist es zulässig und geboten, darauf hinzuwirken, dass ungenügende
tatsächliche Angaben ergänzt werden (Zöller – Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 RN 17).
Maßstab für die Erteilung eines Hinweises ist die Erforderlichkeit. Die Pflicht des
Gerichts entfällt, wenn das Verhalten der Partei den Schluss zuläßt, dass sie nicht näher
vortragen kann oder will (Zöller, a.a.O. RN 3 a.E.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass
gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei geringere Anforderungen an die
gerichtliche Hinweispflicht zu stellen sind. In der Regel genügt hier bereits ein knapper
Hinweis ohne Begründung, soweit ein Hinweis überhaupt erforderlich ist. Weiter
gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den
Rechtspflegeorganen zuwider. "Daran ändert auch der stereotype Schlußsatz in
Anwaltsschriftsätzen nichts, wonach um richterlichen Hinweis gebeten wird, falls
weiterer Sachvortrag erforderlich sein sollte. Diese Floskel hat keinerlei Bedeutung"
(Zöller, a.a.O. RN 12).
73
3.
74
a)
75
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagten als Verletzer des der Klägerin
zustehenden Schutzrechtes für die von ihnen behaupteten Kostenpositionen
darlegungs- und beweispflichtig sind. Da sämtliche Positionen in den internen
Organisationsbereich der Beklagten fallen, ist es zulässig, dass die Klägerin die geltend
gemachten Beträge und deren jeweiligen Anfall dem Grunde und der Höhe nach mit
Nichtwissen bestreitet. Die Beklagten hätten aufgrund dieses Bestreitens ihren Vortrag
näher substantiieren müssen, indem sie, ggf. unter Vorlage geeigneter Unterlagen
jeweils zu der Höhe und dem Grund der von ihnen behaupteten Kosten vorgetragen
hätten. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die insoweit im Einklang mit der
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts E steht, sind die Angaben so detailliert zu
machen, dass der Verletzte in die Lage versetzt wird, den im Wege des
Schadensersatzes herauszugebenden Verletzergewinn konkret zu berechnen und die
Richtigkeit der Angaben nachprüfen zu können. Der Berechtigte braucht sich insoweit
nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen.
76
Danach gilt für die von den Beklagten geltend gemachten Einwendungen, die Höhe des
Verletzergewinns betreffend folgendes (Es wird die Nummerierung aus dem Tatbestand
beibehalten):
77
Zu 1.
78
Die Beklagten können von dem erzielten Umsatz mit den angegriffenen
Ausführungsformen nicht Personalkosten in Höhe von 74.729, 45 € in Abzug bringen
(50.167,81 € + 24.561,64 €). Die Beklagten haben in der von ihnen erteilten
Rechnungslegung bereits Personalkosten in Ansatz gebracht, die für die von ihnen
hergestellten und vertriebenen Schüttungen angefallen sind. Es ist vor diesem
Hintergrund nicht schlüssig, dass vier weitere Mitarbeiter für die Konstruktion und zwei
für die Erprobung eingestellt worden sein sollen, die nicht bereits zuvor bei den
Personalkosten Berücksichtigung gefunden hätten. Trotz des Bestreitens der Klägerin
haben die Beklagten ihren Vortrag hierzu nicht näher konkretisiert. Auch haben sie nicht
weiter dazu vorgetragen, um wen es sich gehandelt haben soll, wann die behaupteten
Mitarbeiter eingestellt wurden, welcher Zeitaufwand für diese Mitarbeiter für die
Konstruktion/Erprobung der angegriffenen Ausführungsformen angefallen ist und
welche Zahlungen im Einzelnen an diese Mitarbeiter geleistet wurden. Die pauschale
Behauptung, dass für eine bestimmte Anzahl Angestellter ein bestimmter Betrag an
Geld gezahlt wurde, ist in keiner Weise überprüfbar und damit einer
Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich.
79
Zu 2.
80
Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Montage der Schüttungen an
die Müllsammelfahrzeuge in Höhe von 9.510,03 € können ebenfalls keine
Berücksichtigung finden. Auch hier hätten die Beklagten infolge des ausreichenden
Bestreitens der Klägerin ihren Vortrag weiter konkretisieren müssen. Es hätte insoweit
der genauen Angabe bedurft, bei welchen Abnehmern die Montage zu welchen Kosten
angefallen ist, ohne dass diese Kosten den Abnehmern in Rechnung gestellt worden
seien. Der pauschale Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht ausreichend substantiiert.
81
Zu 3.
82
Die Beklagten können gegen die Höhe des geltend gemachten Verletzergewinnes auch
nicht einwenden, dass in ihrem Betrieb ein Materialschwund in Höhe von 5% auftrete.
Gemessen an dem unstreitigen Materialaufwand in Höhe von 473.994,45 € ergebe sich
ein Betrag von 23.699,72 €. Bei dem geltend gemachten Materialschwund handelt es
sich um einen Gemeinkostenanteil, der nach der oben dargelegten Rechtsprechung des
BGH nicht in Abzug gebracht werden kann. Wenn in dem Betrieb der Beklagten Material
abhanden kommt, so handelt es sich nicht um einen Kostenanteil, der konkret der
Herstellung der streitgegenständlichen Produkte zugeordnet werden kann. Dies wird
bereits daran erkennbar, dass die Beklagten hier mit Pauschalbeträgen rechnen. Zudem
ist auch nicht ersichtlich, wie es in dem Betrieb der Beklagten zu einem
Materialschwund in Höhe von 5 % kommen kann, wenn die Schüttungen selber in Polen
hergestellt werden.
83
Zu 4.
84
Soweit die Beklagten Gewährleistungskosten für die von ihnen hergestellten und
vertriebenen Schüttungen in Höhe von 60.719,07 € geltend machen, ist dieser –von der
Klägerin bestrittene- Posten in keiner Weise substantiiert dargelegt worden. Es ist nicht
im Ansatz erkennbar, wie die von den Beklagten behaupteten Kosten entstanden sind,
85
für welche Tätigkeiten welche Kosten angefallen sind. Die darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten haben dies auch trotz des Bestreitens der Klägerin nicht
näher zu erläutern versucht.
Zu 5.
86
Auch die der Klageforderung entgegengestellten Vertriebskosten, die für
durchschnittlich 5 Fahrten zu "repräsentativen" Zielorten in Deutschland ermittelt
worden sein sollen, sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Es hätte den Beklagten hier
oblegen, diese bestrittene Position im Einzelnen nachprüfbar aufzugliedern für jede
einzelne vertriebene Ausführungsform und die hierfür angefallenen tatsächlichen
Kosten. Der Vortrag ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, als danach insgesamt 25
Fahrten zu dem Abnehmer Z in P durchgeführt worden sein sollen, der ausweislich der
–insoweit unstreitigen- Aufstellung über die Abnehmer (Anlage K6, dort: Anlage A zu 4
O ####1) 25 angegriffene Ausführungsformen erworben hat.
87
Zu 6.
88
Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Vorführung der
streitgegenständlichen Schüttungen bei den jeweiligen Abnehmern in Höhe von 36.960
€ (56 x 20,- € + 330,- € + 310,- €) kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 5.
verwiesen werden.
89
Zu 7.
90
Soweit die Beklagten Personalkosten für einen für den Außendienst zuständigen
Innendienstmitarbeiter geltend machen, wird auf die obigen Ausführungen zu 1.
verwiesen.
91
Zu 8.
92
Die von den Beklagten geltend gemachten Provisionen in Höhe von 36.010, 43 €, die
für den Vertrieb an die Außendienstmitarbeiter gezahlt worden sein sollen, sind
ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Auch hier ist nicht ersichtlich und dargetan, wieso
diese Position nicht bereits im Rahmen der Rechnungslegung angeführt wurde. Es ist
zudem nicht ersichtlich, wie sich diese Summe zusammensetzt. Es hätte den Beklagten
oblegen, nachvollziehbare und prüfbare Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die von
ihnen behaupteten Zahlungen an die Außendienstmitarbeiter ergeben. Auch hier haben
die Beklagten ihren Vortrag trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nicht
substantiiert.
93
Zu 9.
94
Frachtkosten für teilweise in Polen hergestellte Schüttungen in Höhe von 14.316,17 €
(56 x 500,00 DM) sind von dem erzielten Gewinn nicht abzuziehen. Zum einen ist der
Vortrag der Beklagten schon nicht nachvollziehbar, dass nur teilweise Schüttungen in
Polen hergestellt wurden, jedoch für sämtliche Schüttungen Kosten geltend gemacht
werden. Weiterhin steht der Vortrag auch im Widerspruch zu den in dem
Rechnungslegungsverfahren gemachten Auskünften, dass die streitgegenständlichen
Schüttungen nicht in Polen hergestellt worden sein sollen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes
vom 16.02.2000 (Anlage K6)). Jedenfalls haben die Beklagten aber weiterhin
95
angegeben, dass eine Zuordnung der Frachtkosten zu den streitgegenständlichen
Schüttungen nicht möglich sei, da bei den einzelnen Frachten auch andere Erzeugnisse
betroffen gewesen seien (Anl. K 8, S. 4). Trotz des deutlichen Hinweises der Klägerseite
auf diesen Widerspruch haben die Beklagten ihren Vortrag nicht weitergehend
spezifiziert und keine detaillierten Angaben zu diesen Kosten gemacht.
Zu 10.
96
Hinsichtlich der von den Beklagten behaupteten Kundendienstkosten in Höhe von
insgesamt 201.557,27 € kann auf die obigen Ausführungen zu 1., 2. und 4. verwiesen
werden.
97
Zu 11.
98
Die Beklagten können auch nicht die von ihnen behaupteten Messekosten in Höhe von
insgesamt 31.702,54 € gegen die Klageforderung einwenden. Es hätte den
darlegungspflichtigen Beklagten oblegen, infolge des ausreichenden Bestreitens der
Klägerin zu den einzelnen behaupteten Messeausstellung anhand nachvollziehbarer
Unterlagen vorzutragen, welche Kosten für die jeweiligen Messen gezahlt werden
mussten und was im Einzelnen dort ausgestellt wurde.
99
Zu 12.
100
Die von den Beklagten geltend gemachten Finanzierungskosten für die Vorfinanzierung
der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen in Höhe von 25.673,03 € sind
ebenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die von den Beklagten pauschal
behaupteten Kosten sind in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt. Dies hätte den
Beklagten aber den obigen Ausführungen folgend oblegen.
101
Zu 13.
102
Rechtskosten für den zwischen den Parteien geführten Patentverletzungsrechtsstreit in
Höhe von 66.138,67 € sind keine vom jeweiligen Beschäftigungsgrad abhängigen
Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechstverletzenden Gegenstände.
Es handelt sich hierbei vielmehr um Gemeinkosten, die dem klageweise geltend
gemachten Verletzergewinn nicht entgegengestellt werden können.
103
Zu 14.
104
Schließlich können die Beklagten auch nicht die nur pauschal behaupteten Kosten für
Drucksachen/Porto in Höhe von 524,08 € in Abzug bringen. Auch hier hätte es infolge
des Bestreitens der Klägerin einer Konkretisierung des Sachvortrages bedurft, die eine
Nachprüfbarkeit dieser Kostenposition erst möglich gemacht hätte.
105
b)
106
Eines gerichtlichen Hinweises hat es vorliegend den obigen Ausführungen folgend nicht
bedurft. Zunächst ist festzustellen, dass der Rechnungslegung in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren 4 O ####1 ....–deren Richtigkeit an Eides statt
versichert wurde- die Vermutung der Richtigkeit zukommt. Schon vor diesem
Hintergrund muß den Beklagten klar gewesen sein, dass es einer ausführlichen
107
Begründung und Darlegung bedarf, wenn sie nunmehr weitergehende
Rechnungspositionen in diesem Rechtsstreit geltend machen wollen. Die erteilte
Rechnungslegung ist von den anwaltlich beratenen Beklagten auch erst zu einem
Zeitpunkt erfolgt, als der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Gemeinkosten-
Entscheidung darlegte, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um
sogenannte Gemeinkosten einem Verletzergewinn entgegensetzen zu können. Die in
diesem Rechtsstreit vorgetragenen Positionen hätten demnach auch bereits zu einem
früheren Zeitpunkt vorgetragen werden können.
Darüber hinaus sind die anwaltlich vertretenen Beklagten bereits in dem Schriftsatz der
Klägerseite vom 13.09.2002 darauf hingewiesen worden, dass die von ihnen
vorgetragenen Positionen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und –
prüfbare Substantiierung genügen. Gleichwohl haben die Beklagten ihren Vortrag in
keiner Weise näher konkretisiert oder mit Urkunden belegt.
108
Die Bitte des Beklagtenvertreters um einen Hinweis der Kammer in der mündlichen
Verhandlung, falls zu dem einen oder anderen Punkt noch ein ergänzender Vortrag für
geboten erachtet wird, begründet keine Hinweispflicht des Gerichts.
109
Eine solche kam vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, da den Beklagten bereits im
Laufe der Zwangsvollstreckungsverfahren in dieser Angelegenheit seitens der Kammer
in dem Beschluss 07.04.2000 mitgeteilt wurde, welche Angaben erforderlich sind, um
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu genügen. Dass für
die Verteidigung in dem sich an die Rechnungslegung anschließenden Höheverfahren
keine anderen Maßstäbe anzulegen sind, lag hierbei auf der Hand.
110
Dieses Verhalten der Beklagten läßt in der Gesamtschau den Schluss zu, dass sie nicht
näher zu den einzelnen Punkten vortragen können oder wollen, weswegen ein
gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich ist. Er verbietet sich auch deshalb, weil den
patentrechtlich erfahrenen anwaltlichen Vertretern der Beklagten – auch ohne jeden
Hinweis seitens des Gegners oder des Gerichts – klar sein mußte und klar gewesen ist,
dass die Behauptungen zu den der Klageforderung entgegen gehaltenen Kosten
gänzlich unsubstantiiert sind und keinen ordnungdgemäßen Prozessvortrag darstellen.
Die Beklagten haben insofern auf die Hinweispflicht spekuliert, um die Entscheidung
des Rechtsstreits zu verzögern, weil auf die mündliche Verhandlung vom 28.1.2003
nicht einmal ein – bei ordnungsgemäßer Prozessführung ansonsten möglicher –
Beweisbeschluss hätte ergehen können. Die Hinweispflicht des § 139 ZPO dient
indessen nicht dazu, Verzögerungstaktiken des Beklagten zu sanktionieren.
111
c)
112
Soweit die Beklagten für die von ihnen pauschal vorgebrachten Kostenpositionen
Beweis angeboten haben, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da dies auf
eine unzulässige Ausforschung der angebotenen Beweismittel hinauslaufen würde.
113
d)
114
Die Klageforderung berechnet sich danach aus den –unstreitigen- Positionen wie folgt:
115
Erlös aus dem Vertrieb der streit-
116
gegenständlichen Schüttungen 1.750.259,06 DM
117
abzüglich
118
Lohnkosten 131.120,00 DM
119
Material 927.052,56 DM
120
Gesamt: 692.086,50 DM
121
Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 353.858,20 €, mithin der Klageforderung.
122
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den oben dargelegten
Grundsätzen gem. § 668 BGB in der beantragten Höhe seit dem 05.11.1999.
123
II.
124
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 108 ZPO.
125