Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2002

LG Düsseldorf: bürgschaft, sicherheitsleistung, zoll, sparkasse, gesellschafter, patent, wirtschaftsprüfer, verschwiegenheit, verkehr, unterlassen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Düsseldorf, 4 O 252/01
28.03.2002
Landgericht Düsseldorf
4. Zivilkammer
Urteil
4 O 252/01
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
I.
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,- - ersatzweise
Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
Konstruktionen aus Profilstäben, insbesondere Leichtmetallstäben, die
mit einem längs durchbohrten Zentralstab versehen sind und in ihren
Außenflächen hinterschnittene Längsnuten aufweisen, von denen zwei
einander paarweise zu dem Zentralstab gegenüberliegen, wobei zwei
Profilstäbe winkelig zusammengesetzt und von einer
Verbindungsschraube zusammengehalten sind, die mit dem ein
Anziehen dieser Schraube ermöglichenden Schraubenkopf in der
Hinterschnei-dung einer Längsnut eines diesen beaufschlagenden
Profilstabs angeordnet und mit dem Schraubengewinde von der
Stirnseite des zweiten Profilstabs in dessen mit Innengewinde
versehenen Zentralstab eingeschraubt ist,
im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents X
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Schraubenkopf der Verbindungsschraube in der dem
zweiten Profilstab benachbarten Hinterschneidung des ersten Profil-
stabs angeordnet ist, der mindestens eine quer durch seinen Zentralstab
verlaufende Schraubenverstellbohrung aufweist;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 1989 begangen hat, und
zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den
Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-
stehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai
1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der
Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der
Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der
Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der
Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer
oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, zu Händen der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1.
bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juli 1989 bis zum 10. März 1998
begangenen Handlungen sowie der den Patentinhabern X und X durch
die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 11. März 1998 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115,040,67,-EUR
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte
Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
2
Tatbestand:
Die Klägerin war bis zum 10. März 1998 Inhaberin des am 18. Juli 1984 unter
Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 4. April 1983 u.a. für die Bundesrepublik
Deutschland angemeldeten europäischen Patents X (Klagepatent, Anlage K 9), dessen
Anmeldung am 10. April 1985 offengelegt und dessen Erteilung am 15. Juni 1989
veröffentlicht wurde. Mit Wirkung zum 11. März 1998 wurde das Patent auf die
geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin umgeschrieben, welche ihr ein
Benutzungsrecht einräumten. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a im
Parallel-