Urteil des LG Düsseldorf vom 20.10.2004

LG Düsseldorf: einziehung, rückbuchung, abtretung, verbraucher, karte, zessionar, aktivlegitimation, fremder, sicherheitsleistung, kreditinstitut

Landgericht Düsseldorf, 5 O 521/03
Datum:
20.10.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 521/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
1
Der klagende Verein ist eine Verbraucherorganisation, zu deren Aufgaben die
Wahrnehmung sowie der Schutz der Interessen und Rechte der Verbraucher gehört. An
den Kläger werden u.a. auch Beschwerden von Verbrauchern herangetragen, die im
Zusammenhang damit stehen, dass eine ec-Karte oder andere Karte durch Diebstahl
abhanden kommt, anschließend über das Vermögen des Verbrauchers an
Geldautomaten womöglich unter Verwendung der zur Karte gehörenden persönlichen
Identifizierungsnummer (PIN) verfügt wird und sich Kreditinstitute unter Berufung auf die
behauptete technische Sicherheit des Systems zur Rückbuchung der erfolgten
Kontobelastung weigern.
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Vorliegend erstrebt der Kläger eine Klärung der Frage der Beweislastverteilung bei
Kartenschadensfällen. Er ließ sich von 19 Kunden der beklagten Sparkasse
Forderungen auf Erstattung des ihnen jeweils durch das Entwenden von ec-Karten, s-
card oder Sparkassen-card und die dann folgende unberechtigte Bargeldbeschaffung
an Geldautomaten der Beklagten und anderer Kreditinstitute entstandenen Schadens in
einer Gesamthöhe von 13.543,58 € abtreten. Diesen Betrag nebst Zinsen, hilfsweise
Kontogutschriften in entsprechender Höhe, begehrt der Kläger nunmehr klageweise.
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Er macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei zulässig und er könne direkt auf
Zahlung klagen. Sollte das nicht der Fall sein, könne jedenfalls – wie mit dem
Hilfsantrag begehrt – Rückbuchung verlangt werden. Der Kläger meint, er sei auch
sachlich befugt, den in Rede stehenden Anspruch geltend zu machen. Seine Befugnis
folge aus Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Namentlich sei eine Vereinheitlichung der
Rechtsprechung zur Beweislastvereitelung im Interesse des Verbraucherschutzes
geboten. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers zu seiner Aktivlegitimation
wird auf den Schriftsatz vom 14.07.2004 zu Nr. II. 1. (Bl. 199 ff. d.A.) verwiesen.
Bezüglich der einzelnen Schadenfälle der Zedenten wird auf die Darstellung in der
Klageschrift (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.543,58 € nebst
jährlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
12.533,97 € seit dem 25.06.2003 sowie aus 1.009,61 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den folgenden Konten die nachstehend
genannten Beträge zum Zeitpunkt der Wertstellung der von der Beklagten
vorgenommenen Abbuchung gutzuschreiben:
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Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29
8
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00
9
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29
10
Nr. X, Kontoinhaber X, € 1.022,58
11
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29
12
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 505,00
13
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29
14
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00
15
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 605,00
16
Nr. X, Kontoinhaber X, € 225,00
17
Nr. X, Kontoinhaber X, € 427,50
18
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 885,74
19
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 513,34
20
Nr. X, Kontoinhaber X, € 3.509,61
21
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00
22
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 743,25
23
Nr. X, Kontoinhaber X, € 516,40
24
Nr. X, Kontoinhaber X, € 500,00
25
Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00;
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hilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, der Klageantrag sei unzulässig, weil ein Anspruch allenfalls auf Berichtigung
der Girokonten und auf Rückbuchung bestehen könne, worauf sich die vorgenommenen
Abtretungen nicht beziehen würden. Des weiteren vertritt die Beklagte die Ansicht, für
die vorliegende Zahlungsklage sei der Kläger nicht sachbefugt. Die Voraussetzungen
der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG würden nicht vorliegen,
insbesondere fehle es an einer Erforderlichkeit einer Klage im Interesse des
Verbraucherschutzes. Auf das Vorbringen im Einzelnen aus dem Schriftsatz vom
15.04.2004 zu Nr. III. 1. (Bl. 104 ff. d.A.) wird verwiesen. Bezüglich des Sachvortrages
der Beklagten zu den einzelnen Schadensfällen wird ebenfalls auf die Ausführungen in
dem genannten Schriftsatz (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klage sei wegen des
auf Zahlung gerichteten Antrages unzulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Ein
bestimmter Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gegeben. Ob
gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung besteht und nicht lediglich auf
Berichtigung von Konten bzw. auf Rückbuchung, ist eine Frage der Begründetheit der
Klage, nicht der Zulässigkeit. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Replik den auf
Gutschrift lautenden Hilfsantrag angekündigt und in der mündlichen Verhandlung auch
gestellt.
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Die danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.
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Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung oder Rückbuchung infolge der vorgenommenen
Abtretungen gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 667, 675 Abs. 1 BGB oder gemäß §§ 700 Abs.
1, 607 BGB a.F. bzw. – für die Fälle nach dem 29.06.2000 – 676 h BGB ist nicht
gegeben, weil der Kläger nicht sachlich befugt ist, solche Ansprüche geltend zu
machen.
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Aus dem Unterlassungsklagegesetz ergibt sich eine Legitimation für
Zahlungsansprüche nicht. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 15.04.2004
unwidersprochen und zu Recht ausgeführt, nach §§ 1, 2, 7 und 13 UKlaG würden
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lediglich Unterlassungs-, Widerrufs-, Veröffentlichungs- und gegebenenfalls
Auskunftsansprüche in Betracht kommen.
Demgemäß stützt sich der Kläger, auch wie in dem Schriftsatz vom 14.07.2004
dargelegt nur auf eine sich aus Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ergebende Befugnis, die in Rede
stehenden, an ihn abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Seiner Auffassung
vermag das Gericht aber im Ergebnis nicht zu folgen. Es fehlt an der Aktivlegitimation
des Klägers, weil die von den 19 genannten Kunden der Beklagten an ihn
vorgenommenen Abtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig
sind.
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In dem den Parteien bekannten und von der Beklagten als Anlage B 1 zum Schriftsatz
vom 15.04.2004 vorgelegten Urteil vom 17.10.2003 (16 U 197/02 OLG Düsseldorf), mit
dem über einen Anspruch des klagenden Vereins gegen eine Stadtsparkasse wegen
einer behaupteten Restforderung eines Zedenten aus einem Sparvertrag befunden
worden ist, hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (s. auch NJW
2004, 1532 ff.) u.a. ausgeführt:
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"a)
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen, geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und
nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen
betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wird.
Die Einziehung und gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch den Kläger
stellt danach das geschäftsmäßige Besorgen einer Rechtsangelegenheit des Zedenten
dar, für die der Kläger eine Erlaubnis unstreitig nicht besitzt.
40
b)
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Der Kläger stützt sich deshalb zur Begründung seiner Klageberechtigung und seiner
Aktivlegitimation auch nur auf die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Die
Voraussetzungen für ein eigenes Klagerecht nach dieser Bestimmung liegen allerdings
nicht vor. Die klageweise Geltendmachung der hier streitigen Forderung des Zedenten
ist nicht im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wie es das Gesetz verlangt.
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aa)
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Nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch
Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, im Rahmen ihrer Aufgaben zulässig, wenn dies im Interesse des
Verbraucherschutzes erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I, 3138, 3180) neugefasst.
Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden wurde durch die Neufassung
die Befugnis eingeräumt, als Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der
entsprechenden Forderung des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern
gerichtlich geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gerichtliche
Einziehung der Forderung im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.
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bb)
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Dieses Merkmal ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in dem Sinne weit
auszulegen, dass sich im Rahmen des Rechtsstreits nur Fragen stellen müssen, die für
Verbraucher von Interesse sind, also nur irgendein "verbraucherrechtlicher
Sachzusammenhang" bestehen muss. Es müssen vielmehr besondere Umstände
vorliegen, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den
Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes notwendig machen.
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(1)
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Der ursprüngliche Koalitionsentwurf sah das in Rede stehende Merkmal
(Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes) nicht vor. In der Begründung
des Koalitionsentwurfs (BT-Dr 14/6040, S. 277) heißt es allerdings bereits:
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"Die Änderung in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG soll den Verbraucherverbänden die Befugnis
einräumen, als Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der
entsprechenden Forderung des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern -
wenn für diese wegen der geringen Anspruchshöhe kein Anreiz für
Individualklagen besteht
Rechtslage Art. 1 § 1 RBerG entgegen, so dass die Verbraucherverbände lediglich
Unterlassungsklagen erheben konnten."
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Die vorgeschlagene Änderung stieß auf Kritik, weil sich der Gesetzeszweck - wegen der
geringen Anspruchshöhe bestehe für den Verbraucher kein Anreiz für Individualklagen -
nicht in der Gesetzesformulierung wiederfand (vgl. Chemnitz/Johnik, RBerG, 11. Aufl.,
Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags wurde
dann der erläuternde Nebensatz "wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes
erforderlich ist" nachträglich eingefügt. Im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Dr
14/7052, S. 210) heißt es hierzu:
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"Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine Klarstellung dessen, was mit der
Vorschrift beabsichtigt ist, aufgenommen werden sollte. Gedacht war nicht daran,
Verbraucherzentralen eine schlichte Inkassotätigkeit zu erlauben. Die Abtretung von
Ansprüchen sollte vielmehr
im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa
den Zweck verfolgen, mit der Durchsetzung des konkreten Anspruchs
verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen
Einschränkung aufgenommen, die Erweiterung des Rechtsberatungsgesetzes aber
generell beibehalten werden."
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Den Gesetzgebungsmaterialen ist zu entnehmen, dass eine generelle Inkassotätigkeit
durch Verbraucherverbände nicht zulässig ist (Chemnitz/Johnik, Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1).
Die konkrete Inkassotätigkeit muss vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes
erforderlich sein. Diesbezüglich wird angenommen, dass damit praktisch nur eine
Inkassotätigkeit in den Fällen des § 661 a BGB n.F. (Gewinnzusagen) übrig bleiben
dürfte (Chemnitz/Johnik, Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Da die Betreiber unseriöser
Gewinnzusagen meist in angrenzenden Staaten säßen, sei dem einzelnen Verbraucher
hier nämlich das Prozessrisiko in der Regel zu hoch. Unterlassungsklagen der
Verbraucherverbände hätten bisher wenig bewirkt, da die Betreiber meist auf
Neugründungen auswichen (Chemnitz/Johnik, Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Ob dem zu folgen
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ist, die Befugnis von Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden, als
Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der entsprechenden Forderung
des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern gerichtlich geltend zu machen,
also praktisch nur in den Fällen des § 661 a BGB n.F. besteht, bedarf vorliegend keiner
Entscheidung. Es müssen jedenfalls besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer
die gerichtliche Durchsetzung des konkreten Anspruchs durch die Verbraucherzentrale
im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist."
Diesen Überlegungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Auslegung des Art. 1 § 3
Nr. 8 RBerG schließt sich das Gericht an. Dies gilt namentlich, soweit es in dem Urteil
heißt, ausreichend für eine Sachbefugnis sei nicht irgendein verbraucherrechtlicher
Sachzusammenhang, vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die die
gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den Verbraucherverband im
Interesse des Verbraucherschutzes notwendig machen würden.
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Vorliegend ist kein Sachverhalt gegeben, der zu einer abweichenden Beurteilung in
dem Sinne, hier sei eine solche Erforderlichkeit zu bejahen, Anlass bieten würde.
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Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.07.2004 zunächst darlegen will, er handele
nicht nur nicht gewerbsmäßig, sondern auch nicht geschäftsmäßig, wird auf die
Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem genannten Urteil verwiesen,
mit denen die Geschäftsmäßigkeit bejaht worden ist. Eine Gemeinnützigkeit ändert
nichts an der Geschäftsmäßigkeit im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wie die
Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2004 zutreffend hervorgehoben
hat.
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Wenn der Kläger des weiteren vorbringt, er handele im Interesse des
Verbraucherschutzes, kann das ohne weiteres als zutreffend unterstellt werden. Dies
reicht indes nicht aus – wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt -, um den
Begriff der Erforderlichkeit des Tätigwerdens wie in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG vorausgesetzt
auszufüllen. Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf als erforderlich angesehene
Notwendigkeit hat der Kläger nicht aufgezeigt.
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Ein Anreiz für Individualklagen bei Situationen, in denen unberechtigte Abhebungen
mittels einer entwendeten Karte erfolgen, fehlt keineswegs. Dies zeigt die Vielzahl der
Verfahren bei den Instanzgerichten, die der Kläger selbst erwähnt. Es ist auch keine
besondere Schwierigkeit für Verbraucher ersichtlich, mit gerichtlicher Hilfe gegen ein
Kreditinstitut vorzugehen. Gegebenenfalls kann und wird auch der Kläger Hilfe leisten,
ohne selbst eine aktive Rolle im Prozess zu übernehmen. Dass
verbraucherschutzwidrige Praktiken angenommen werden könnten, wie der Kläger
meint, weil sich die Beklagte und andere Kreditinstitute auf die Sicherheit ihrer Systeme
berufen, kann nicht als naheliegend angesehen werden. Selbst wenn man das anders
sehen wollte, wäre eine Erforderlichkeit der Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Art
Sammelklage wie vorliegend nicht gegeben. Die Frage der Beweislastvereitelung, um
die es dem Kläger zentral geht, kann und wird auf anderem Wege geklärt als von dem
Kläger für notwendig angesehen. Wie die Beklagte zu Recht betont hat, hat das
Landgericht Duisburg in dem Rechtsstreit 5 S 63/02 LG Duisburg von den Möglichkeiten
des § 543 ZPO Gebrauch gemacht und die Revision zugelassen. Es handelt sich um
den Rechtsstreit eines einzelnen Verbrauchers gegen ein Kreditinstitut, in dem es um
die selben Fragen geht wie in dem vorliegenden Rechtsstreit. Zwar führt der Kläger aus,
zu diesem parallelen Rechtsstreit könne er nichts sagen, weil er an diesem nicht
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beteiligt sei. Aus der Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2004 hat er
aber entnehmen können, welche Fragen Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Nach
Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Bundesgerichtshof am 05.10.2004 in
dieser Sache mündlich verhandelt. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgt
also gegenwärtig, ohne dass es der Abtretung von Einzelansprüchen und einer
inkassomäßigen Betätigung des Klägers bedürfen würde. Unabhängig davon greift
auch das Argument des Klägers, wegen des hohen Kostenrisikos werde von
Verbrauchern häufig Abstand davon genommen, einen Prozess zu führen, nicht durch.
Zum einen ist das eben angesprochene, in der Revisionsinstanz befindliche Verfahren
ein Gegenbeispiel, zum anderen besteht häufig eine Kostendeckung über eine
Rechtsschutzversicherung und sind zudem die Möglichkeiten gegeben, die die Beklagte
in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2004 auf Seite 3 aufgezeigt hat.
Die Kritik, die der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.07.2004 an dem Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf übt, hält das Gericht nicht für überzeugend. Aus den von
dem Oberlandesgericht Düsseldorf genannten Gründen muss es bei dem Erfordernis
der Erforderlichkeit im Sinne einer Notwendigkeit des Tätigwerdens eines Verbandes
aus Gründen des Verbraucherschutzes verbleiben. Auch wenn der dem Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegende Sachverhalt einen Einzelfall
betroffen hat, während vorliegend ein weit verbreitetes Interesse an einer Klärung der
maßgeblichen Rechtsfragen besteht, ändert dieser Umstand nach dem Vorgesagten
nichts daran, dass eine Erforderlichkeit der Tätigkeit des Klägers im Interesse des
Verbraucherschutzes nicht bejaht werden kann. Im Übrigen sei erwähnt, dass auch in
dem von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall eine formularmäßige
Klausel in Zweifel gezogen worden ist, wie sich aus den Seiten 7 und 8 des Urteils
ergibt. Die Erforderlichkeit der Einziehung im Interesse des Verbraucherschutzes hat der
Senat dennoch nicht bejaht.
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In der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2004 ist der Kläger ausweislich des
Protokolls der Sache nach auf die vorstehenden Gegebenheiten hingewiesen worden.
In der Folgezeit ist kein Vorbringen zu den Akten gelangt, aus dem sich Gegenteiliges
ergeben könnte. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.09.2004 Umfang und
Bedeutung seiner Tätigkeiten sowie seine satzungsmäßigen Zwecke geschildert hat,
sind diese gerichtsbekannt, ohne vorliegend letztlich entscheidungserheblich zu sein.
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Auf eine Beurteilung der Einzelfälle und eine Entscheidung dazu, ob nun bei
Konstellationen wie vorliegend die Regeln über einen Anscheinsbeweis Platz greifen,
kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708
Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.
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Der Antrag des Klägers, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung abwenden zu können, ist nicht begründet, da er weder dargetan
noch glaubhaft gemacht hat, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen (§§ 712 Abs. 1, 714 ZPO).
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