Urteil des LG Düsseldorf vom 09.05.2001

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 5 O 272/00
09.05.2001
Landgericht Düsseldorf
5. Zivilkammer
Urteil
5 O 272/00
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht X
und den Richter X auf die mündliche Verhandlung vom 4.4.2001
für
R e c h t
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechts-streits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe
von 3.600,00 DM. Sicherheit kann auch ge-leistet werden durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines
öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-tuts.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als Immobilienmaklerin tätig ist. Im Herbst 1999
übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Auszug mit aktuell von ihr angebotenen
Objekten, der ohne Angabe der Anschrift auch das zum Verkauf stehende Objekt "X" in
Düsseldorf umfaßte. Der Beklagte meldete sich sodann telefonisch bei der Klägerin und
erklärte sein Interesse an dem Objekt. Daraufhin wurde dem Beklagten ein Kurzexposè
übersandt, das eine genaue Anschrift des Objekts neben dem Hinweis enthielt, dass von
der Käuferseite eine Maklercourtage in Höhe von 3,48 % des Kaufpreises zu zahlen sei.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers des Objekts wurde in