Urteil des LG Düsseldorf vom 25.04.2007
LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, produkt, werbung, gebühr, kreditkarte, zahlungsverkehr, abrechnung, transportunternehmen, erlass, anpreisung
Landgericht Düsseldorf, 12 O 68/07
Datum:
25.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 68/07
Tenor:
I. Die einstweilige Verfügung vom 30.01.2007 wird bestätigt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf die Werbung
für ein Maut-Abrechnungssystem.
1
Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Tankkartenemittenten, sie
betreibt ein Unternehmen zur bargeldlosen Versorgung des Straßentransportgewerbes.
Zu diesem Zweck gibt sie an ihre Kunden – hauptsächlich Transportunternehmen –
Zahlungskarten aus, welche die Kunden berechtigen, bei den der Antragstellerin
vertraglich angeschlossenen Partnerunternehmen zu fahrzeugbezogenen Zwecken
bargeldlos Waren, hauptsächlich Kraftstoff, zu erwerben und andere Leistungen in
Anspruch zu nehmen. Zu ihrem Leistungsspektrum gehört auch die Abwicklung von
Mautzahlungen, welche in automatischen Systemen zumeist nicht über eine körperliche
Zahlungskarte, sondern lediglich über eine virtuelle Kartennummer erfolgt.
2
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, welches auf das sog. Business-Travel-
Management spezialisiert ist und als solches seit vielen Jahren maßgeschneiderte
Kreditkartenprogramme für die einfache, kostensparende und transparente Abwicklung
von Geschäftsreisen bereithält. Die Abrechnungsdienste können zum einen über
physisch verfügbare Kreditkarten, aber auch auf "virtuellem" Weg in Anspruch
genommen werden. Seit 1 ½ Jahrzehnten bietet die Antragsgegnerin weltweit
Komplettlösungen für die Planung, Abrechnung und Analyse von Geschäftsreisen an.
Diesen Erfahrungsschatz verwertend hat sie nun ein neues Produkt unter der Marke
"Road Account®" entwickelt, das speziell für LKW- und Busunternehmen geeignet ist.
Als Vertragpartnerin der XXX GmbH, die das gebührenpflichtige Mautsystem für die
Lkw-Maut betreibt, adressiert die Antragsgegnerin damit ein neues Produkt an
Unternehmen, die mautpflichtige Beförderungsmittel verwenden.
3
Seit dem 01.01.2005 ist auch in Deutschland die Benutzung der Bundesautobahnen mit
schweren Nutzfahrzeugen (Lkw) gebührenpflichtig. Die Bundesrepublik Deutschland
hat die XXX GmbH mit dem Betrieb des Mautsystems beauftragt. In diesem Rahmen
berechnet dieXXXt GmbH im Auftrag der Mautpflichtigen die für die Nutzung der
4
Autobahnen anfallende Maut.
Die Toll XXX GmbH hat die XXX International GmbH & Co. KG (XXX) mit einem
Kooperationsvertrag und einem in dessen Rahmen abgeschlossenen sogenannten
Einzelvertrag "Zahlungsverkehr" unter anderem damit beauftragt, die Maut mit den
Nutzern abzurechnen und den Zahlungsverkehr abzuwickeln. In diesem Rahmen
wickelt XXX unter anderem auch die sogenannten tankkartenbasierten manuellen
Mautzahlungen sowie den Zahlungsverkehr im automatischen System für sogenannte
registrierte Nutzer über verschiedene Tankkartenemittenten ab.
5
Die Antragstellerin ist bereits seit Einführung der deutschen Lkw-Maut auf der
Grundlage eines mit XXX bestehenden Vertrages neben weiteren von XXX vertraglich
zugelassenen Partnern berechtigt, für bei XXX registrierte Nutzer, die als
Zahlungsweise das sogenannte Tankkartenverfahren und zugleich die Antragstellerin
als Tankkartenemittenten ausgewählt haben, die Autobahnmaut über ihr Unternehmen
abzurechnen. Die Antragstellerin erhält für alle über sie abgewickelten Mautzahlungen
von XXX eine volumenabhängige Vergütung.
6
Seit dem 01.02.2007 bietet die Antragsgegnerin nunmehr ebenfalls eine
Zahlungsmöglichkeit für die deutsche Lkw-Maut mittels ihres neuen Produktes "Road
Account®" an. Im Zusammenhang mit dem Angebot dieses Produkts hat die
Antragsgegnerin auf ihrer Internet-Seite XXXX" angekündigt, dass den Unternehmen mit
ihrem Produkt "Road Account®" eine Alternative zu den bisherigen
Zahlungsmöglichkeiten der Lkw-Maut bei XXX zur Verfügung stehen wird. Dort heißt es:
7
"Die Road Account Abrechnung kann zur Optimierung der nachgelagerten Prozesse
sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Neben umfangreichen Einkaufsvorteilen bietet das Produkt höchste Sicherheit
durch einen "virtuellen Account" – ein Verlust der Karte ist damit ausgeschlossen
und die Missbrauchsgefahr wird auf ein Minimum reduziert. Beantragung,
Einrichtung und Nutzung des Road Accounts sind kostenfrei."
8
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Aussage, die Antragsgegnerin biete "neben
umfangreichen Einkaufsvorteilen ein Produkt höchster Sicherheit", sei falsch. Mit dieser
Aussage behaupte die Antragsgegnerin, dass das Produkt "Road Account®"
umfangreiche Einkaufsvorteile biete. Dies sei objektiv falsch und damit irreführend. Die
Antragsgegnerin biete tatsächlich im Rahmen der Zahlung der Lkw-Maut mit dem
Produkt "Road Account®" keine Einkaufsvorteile an. Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, habe in
dem zwischen ihr und der damaligen Projektgesellschaft – der Rechtsvorgängerin der
späteren Betreiberin des Mautsystems XXXX GmbH – abgeschlossenen Vertrag
ausdrücklich klargestellt, dass weder der Betreiber noch etwaige von ihm eingeschaltete
Unterauftragnehmer Vergünstigungen jedweder Art im Zusammenhang mit der
Entrichtung der Maut einräumen dürften. Diese vertragliche Verpflichtung habe die
Rechtsnachfolgerin der Projektgesellschaft und heutige Betreiberin des Mautsystems –
die XXxGmbH – auch an all ihre Vertragspartner weitergegeben.
9
Mit Schreiben vom 09.01.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin abgemahnt.
In dem daraufhin von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verfassen
Antwortschreiben haben diese – nach Auffassung der Antragstellerin – klargestellt, dass
im Zusammenhang mit der Zahlung der Lkw-Maut Einkaufsvorteile tatsächlich nicht
10
eingeräumt würden. Wörtlich heißt es dort:
"Bei der jeweils fälligen Lkw-Maut handelt es sich um eine feststehende Gebühr als
Nutzungsentgelt für den Betrieb eines LKWs im Bundesautobahnnetz. Es handelt
sich hierbei um eine öffentlich-rechtlich festgesetzte Entgeltentrichtung, die mit einer
normalen Einkaufsleistung, wie sie im zweiten Absatz der von ihrer Mandantschaft
beanstandeten Werbepassage dargestellt wird, nicht vergleichbar ist. Dies erkennt
auch der hier angesprochene Verkehr, nämlich im wesentlichen Inhaber von
Transportunternehmen, der weiß, dass er Mautgebühren nicht einkaufen kann,
sondern zu zahlen hat. Die in Aussicht gestellten Vorteile können sich offensichtlich
nur auf andere, mit der Mautzahlung nicht zusammenhängende tatsächliche
Einkäufe beziehen."
11
Die gesamte streitgegenständliche Werbung, wie sie aus dem der Anlage Ast 4
beigefügten Ausdruck vom 09.01.2007 ersichtlich ist, habe sich jedoch ausschließlich
auf die neue Zahlungsmöglichkeit für Lkw-Maut mit dem Produkt "Road Account®"
bezogen. Es werde nicht einmal ansatzweise ausgeführt, dass das Produkt "Road
Account®" auch für andere Zahlungszwecke genutzt werden könne.
12
Die Antragstellerin hat deshalb mit Schriftsatz vom 25.01.2007 den Erlass einer
einstweiligen Verfügung beantragt. Nachdem das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss
vom 26.01.2007 entschieden hat, über diesen Antrag nicht ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag ihr
Vorbringen konkretisiert. Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom
30.01.2007 der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt
"Road Account" im Zusammenhang mit der Zahlung der deutschen Lkw-Maut mit
Einkaufsvorteilen zu werben oder diese dem Kunden anzubieten oder zu gewähren,
wenn dies mit der Aussage
13
"Neben umfangreichen Einkaufsvorteilen bietet das Produkt...",
14
wie folgt geschieht:
15
Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 16.02.2007
Widerspruch eingelegt.
16
Die Antragstellerin beantragt daher zuletzt,
17
die einstweilige Verfügung vom 30.01.2007 zu bestätigen.
18
Die Antragsgegnerin beantragt,
19
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
20
Die Antragsgegnerin trägt vor, bei dem unter der Marke "Road Account®" angebotenen
Produkt handele es sich um eine virtuelle Kreditkarte, mit der neben der
Zahlungsmöglichkeit für die bei der Nutzung der Bundesautobahnen durch LKWs
anfallenden Gebühr auch bestimmte Unternehmen Dienstleistungen erkaufen könnten.
Für die Abrechnung der – unstreitig nicht rabattfähigen – Gebühr für die Benutzung der
Bundesautobahnen stünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Neben
21
der Abrechnung über ein automatisiertes Abbuchungsverfahren der bei Toll Collect
registrierten Kunden bestehe die Möglichkeit einer anonymen Zahlung des Kunden,
beispielsweise per Kreditkarte am Mautstellenterminal.
Bei der von der Antragsgegnerin angebotenen Zahlungsmöglichkeit durch eine virtuelle
Kreditkarte werde das automatisierte Abbuchungsverfahren für die Mautgebühr mit der
Möglichkeit kombiniert, über das hiermit verbundene Konto, welches bei der
Antragsgegnerin geführt wird ("Account"), Waren und Dienstleistungen einzukaufen
und, da es sich bei der Antragsgegnerin um ein Kreditkartenunternehmen handele, über
dieses Konto den hiermit verbundenen Zahlungsverkehr des gewerblichen Nutzers
abzuwickeln. Damit könne die unter der Marke "Road Account®" angebotene virtuelle
Kreditkarte nicht nur für die Bezahlung von Mautgebühren, sondern auch für den Einkauf
von sonstigen Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden. Gerade auf diese
Verwendungsmöglichkeiten bezögen sich die durch die Antragsgegnerin beworbenen
"sonstigen Einkaufsvorteile". Angesprochen würden gewerbliche
Transportunternehmen, welche für die Benutzung der Bundesautobahnen durch Lkw
eine feststehende Gebühr zu entrichten hätten. Diese festgesetzte Gebühr werde
entsprechend der jeweiligen Nutzung automatisch berechnet. Die angesprochenen
Verkehrskreise wüssten deshalb, dass eine Gebühr ein feststehender Betrag sei,
welcher ausschließlich vom Umfang der Nutzung der Bundesautobahnen abhänge.
Deshalb würden diese die beworbenen Einkaufsvorteile ausschließlich auf die
Geschäfte beziehen, die mit der angebotenen virtuellen Kreditkarte verbunden seien.
22
Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch die übrigen
Unternehmen, welche für Mautkunden Abrechnungsvorgänge durchführen, Vorteile, die
bei der Inanspruchnahme eines bestimmten Abrechnungsanbieters gewährt werden,
nutzen.
23
In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2007 bezug
genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen die
Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit umfangreichen
Einkaufsvorteilen aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu. Zwar hat die Antragsgegnerin
durch die Vorlage entsprechender Auszüge ihrer Internetseite glaubhaft gemacht, dass
sich die insoweit beworbenen Einkaufsvorteile nicht auf die durch die Antragsgegnerin
abgerechnete Maut, sondern auf sonstige Vorteile beziehen. Gleichwohl ist die
Werbung mit "umfangreichen Einkaufsvorteilen" insoweit irreführend, als die
Antragstellerin zwar einzelne, nicht jedoch "umfangreiche" Einkaufsvorteile anbietet.
26
Im Einzelnen:
27
1. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt vor, wenn eine Angabe geeignet
ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu verleiten
(Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, 23. Aufl., Rz. 63). Maßstab ist das
Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers,
welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit
28
entgegenbringt (BGH GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster; BGH GRUR
2004, 249, 251 – Umgekehrte Versteigerung im Internet). Abzustellen ist somit auf
einen Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit
zuwendet (BGH GRUR 2004, 249, 251 – Umgekehrte Versteigerung im Internet).
Dabei ist auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung abzustellen,
einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht
aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH GRUR 2003, 800, 803 –
Schachcomputerkatalog). Bei der Auslegung von Ankündigungen ist auf deren
Inhalt, die ihr beigegebenen Stücke sowie auf die allgemeinen Erfahrungstatsachen
des Verkehrs abzustellen (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rz. 2.98).
2. Bei der Beurteilung, ob eine Anpreisung dem sich aus § 5 UWG ergebenden
Irreführungsverbot unterfällt, kommt es darauf an, ob sich die Aussage einem
sachlich nachprüfbaren Kern zuführen lässt. Auch wenn der Verkehr in einer
Anpreisung die Übertreibung erkennt, schließt dies nicht aus, dass die Aussage
doch in gewissem Umfang als sachbezogene Tatsachenbehauptung ernst
genommen wird. Auch Ausdrücke, die erkennbar als reklamehafte Übertreibung
verstanden werden, lassen sich meist doch noch unter Abzug des Übermaßes auf
einen sachlich nachprüfbaren Kern zurückführen, der ernst genommen wird und
daher, wenn er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, geeignet ist,
irrezuführen. Nur, soweit eine Anpreisung vom Verkehr ausschließlich als
reklamehafte Übertreibung verstanden wird, ist eine Irreführung ausgeschlossen
(Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rz. 2.132).
29
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Werbung
irreführend. Nach Auffassung des Gerichts beziehen sich die beworbenen
Einkaufsvorteile nicht auf die durch die Antragsgegnerin abgerechnete Maut,
sondern auf sonstige Einkaufsvorteile. Jedoch bewirbt die Antragsgegnerin ihr
Angebot "Road Account®" damit, dass mit dessen Nutzung umfassende
Einkaufsvorteile verbunden seien. Grundsätzlich ist die Gewährung derartiger
Einkaufsvorteile – welche keine Rabattierung der einzuziehenden Maut darstellen –
zulässig. Allerdings macht der durch die Antragsgegnerin vorgelegte Auszug ihres
Internetauftritts deutlich, dass die Antragsgegnerin zwar einzelne, nicht jedoch
umfassende Einkaufsvorteile anbietet. Ausweislich des vorgelegten Internetauftritts
bietet die Antragsgegnerin als "Einkaufsvorteil" lediglich das Produkt "map&guide"
an, welches der Nutzer des "Road Account®" in einer "Road Account Edition" mit
einem "15-prozentigen Nachlass" erwerben kann. Ferner besteht die Möglichkeit,
über den Partner "United Cash Back" unter Einsparung des administrativen
Aufwandes die im Ausland angefallene Mehrwertsteuer zurückzuerlangen. Andere
Einkaufsvorteile kündigt die Antragsgegnerin zwar abstrakt ("in Kürze") an. Diese
werden jedoch gegenwärtig noch nicht gewährt. Demgegenüber erwartet der von
der Lkw-Maut Betroffene als Adressat der streitgegenständlichen Werbung, dass die
Antragsgegnerin "umfangreiche" und damit eine Vielzahl von Einkaufsvorteilen
anbietet. Daran fehlt es jedoch bei lediglich zwei Angeboten.
30
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
31
5. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des
Charakters der einstweiligen Verfügung nicht.
32
6. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
33