Urteil des LG Düsseldorf vom 22.03.2006

LG Düsseldorf: werbung, einstweilige verfügung, gewerblicher rechtsschutz, zugabe, erlass, produkt, verbraucher, hersteller, geschenk, dringlichkeit

Landgericht Düsseldorf, 34 O 187/05
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 187/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 93/06
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird un-ter Aufhebung des Beschlusses vom 15. November 2005
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der
Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die
Antragsgegnerin nicht zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Streitwert: 30.000,-- Euro.
Tatbestand :
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Der Antragsteller ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Er wurde
im Jahre nnnn gegründet und wird getragen von Mitgliedern aus allen Bereichen des
Handels, Handwerks und der Industrie, insbesondere von kkkkkkkkkk, sowie von
bundesweit organisierten Berufsverbänden und Organisationen. Mitglieder sind darüber
hinaus circa 20 überregionale Organisationen der gewerblichen Wirtschaft.
Satzungsgemäße Aufgabe des Antragstellers ist es, den unlauteren Geschäftsverkehr
im Zusammenwirken mit Organen der Rechtspflege zu bekämpfen.
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Die Antragsgegnerin ist einer der größten Hersteller und Vertreiber unter anderem von
Reinigungsprodukten, hierunter des Spülmaschinenreinigers xx. Für dieses Produkt
warb die Antragsgegnerin am 20.10.2005 in einem Fernseh-Werbespot. Wegen der
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Einzelheiten dieses Werbespots wird auf die Anlage 3 Bezug genommen. Im Sprechtext
dieser Werbung heißt es wie folgt:
"Entdecken auch Sie xx mit den bewährten 5 Funktionen Reiniger, Klarspüler,
Salzfunktion, Edelstahlglanz und Glasschutz mit Langzeitwirkung. Unwiderstehlich.
xx der beste xxglanz. Und jetzt nur für kurze Zeit, ein Sektverschluss gratis in jeder
xx Festtagsbox”.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, diese Werbung der Antragsgegnerin sei
wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 4 UWG. Bei der verfahrensgegenständlichen
Werbung der Antragsgegnerin werde nämlich nicht klar und eindeutig angegeben, für
welche Zeitdauer die Zugabe "ein Sektverschluss gratis” erfolge. Der Antragsteller hat
die Antragsgegnerin deshalb vorprozessual abgemahnt, wobei die Antragsgegnerin die
Abmahnung zurückgewiesen hat.
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Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 15.11.2005
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,
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wie auf der als Anlage 3 zu dieser Antragsschrift beigefügten DVD wiedergegeben,
in einem Werbespot für das Produkt xx zu werben und dem Hinweis
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"Und jetzt nur für kurze Zeit
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Ein Sektverschluss gratis
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in jeder xx Festtagsbox”
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ohne weitergehende Angaben zur Präzisierung des Hinweises "nur für kurze Zeit”
zu unternehmen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 15.11.2005 zu bestätigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.11.2005 den Antrag des
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der Ansicht, es fehle bereits an der
Dringlichkeit. Sie ist weiterhin der Meinung, die verfahrensgegenständliche Werbung sei
nicht wettbewerbswidrig, insbesondere liege kein Verstoß gegen § 4 Ziffer 4 UWG vor.
Aus der verfahrensgegenständlichen Werbung ergebe sich nämlich klar und eindeutig,
welche Bedingungen für die Inanspruchnahme der kostenlosen Zugabe gegeben seien.
Insbesondere ergebe die Bezeichnung "Festtagsbox” im Zusammenhang mit der
Wendung "nur für kurze Zeit”, dass die Zugabe bis zu den Festtagen, das heißt in der
Advents- und Weihnachtszeit bis zum Jahresende gelte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe :
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Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 15.11.2005
aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann keinen
Erfolg haben, da der verfahrensgegenständliche Werbespot der Antragsgegnerin für das
Produkt xx nicht wettbewerbswidrig ist. Insbesondere stellt diese Werbung der
Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen §§ 3, 4 Ziffer 4 UWG dar. Nach § 4 Ziffer 4 UWG
handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie
Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin
zwar in dem verfahrensgegenständlichen Werbespot für das Produkt xx mit einer
Zugabe bzw. einem Geschenk geworben, in dem sie einen "Sektverschluss gratis in
jeder xx Festtagsbox” beworben hat. Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen
Wettbewerbsrecht im Sinne von § 4 Ziffer 4 UWG sind aber nicht gegeben, weil die
Antragsgegnerin in dieser Werbung die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme -
entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - klar und eindeutig angegeben hat.
Zunächst einmal wird in dem verfahrensgegenständlichen Werbespot der
Antragsgegnerin eindeutig anschaulich gemacht, dass der Designer-Sektverschluss in
der Packung enthalten ist. Er ist nur bildlich auf der Vorderseite dargestellt, das heißt die
Bedingung, wie man an diesen Sektverschluss kommt, ist für jeden Betrachter des
Produkts als Ort des Werbespots eindeutig. Wer eine Festtagsbox "xx” kauft, erhält
damit den Sektverschluss gratis als Zugabe bzw. Geschenk.
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Ebenso klar ist dem Verbraucher aber auch die Dauer des Angebots. Der gratis
Sektverschluss ist nämlich in einer Festtagsbox eingeschlossen und die Werbung
spricht davon, dass diese Festtagsbox nur für kurze Zeit erhältlich ist. Der Hinweis
"Festtagsbox” bei einer Werbung in der zweiten Oktoberhälfte ergibt für die
angesprochenen Verkehrskreise aber eine eindeutige Bezugnahme auf die kommende
Advents- und Weihnachtszeit. Dies ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres ersichtlich, zumal in den letzten Jahren Hersteller und Händler zunehmend
dazu übergegangen sind, bereits ab Oktober mit Produkten und Aktionen, die auf
"Weihnachtsgeschäfte” abzielen, anzubieten. So werden teilweise bereits ab September
schon Weihnachtsgebäck, Weihnachtsdekorationen und so weiter im Handel
angeboten. Die Auslobung eines Produktes als "Festtagsbox” in einem Werbespot, der
ab Mitte Oktober gesendet wird, ist daher als eindeutige Bezugnahme auf die
bevorstehende Festtage anzusehen, was durch die Art der Verpackung mit einer
Schleife noch unterstrichen wird.
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Von dieser Betrachtung der verfahrensgegenständlichen Werbung ist insbesondere
auszugehen, wenn man auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher abstellt, wie dies der herrschenden
Rechtsprechung entspricht. Dieser durchschnittlich informierte Verbraucher erkennt aber
problemlos bei einer Herstellerwerbung in einer Festtagspackung "nur für kurze Zeit”
eine Zugabe und, da dieses Angebot zeitlich befristet ist - "nur für kurze Zeit” - und in
unmittelbarem Zusammenhang mit den kommenden Festtagen, nämlich Weihnachten
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und Neujahr, dass die Dauer bis Ende Dezember gegeben ist, so dass eine relevante
Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise wegen Unklarheiten über die
Modalitäten des Angebots nicht erkennbar ist. Nach alledem ist eine
Wettbewerbswidrigkeit nicht ersichtlich, so dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.
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