Urteil des LG Düsseldorf vom 19.06.2000

LG Düsseldorf: stand der technik, culpa in contrahendo, öffentlich, juristische person, körperschaft, amtspflicht, eingriff, abfallbeseitigung, behandlung, form

Landgericht Düsseldorf, 2b O 26/99
Datum:
19.06.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 26/99
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 03.05.2000
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das beklagte Land hinsichtlich
der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 31.500,-.
Tatbestand:
1
Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht der L GmbH einen
Schadensersatzanspruch geltend hinsichtlich der Einnahmeverluste der
Müllverbrennungsanlage (MVA) im Abfallentsorgungszentrum (AEZ) B in der zweiten
Hälfte des Jahres 1998. Die MVA wurde durch Planfeststellungsbeschluß vom
06.04.1994 mit einer Jahreskapazität von 234.000 t zugelassen; dabei wurde davon
ausgegangen, daß dies der im Kreis X anfallenden, zu behandelnden Abfallmenge
entsprach. Die MVA wird seit Anfang 1997 von der L GmbH gemäß § 16 I KrW/AbfG im
Auftrag des Klägers betrieben.
2
i.
3
Am 01.06.1993 trat als Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz die TA
Siedlungsabfall (TASi) in Kraft. Diese enthält Bestimmungen für die Entsorgung von
Siedlungsabfällen unter Berücksichtigung der Entsorgungssicherheit, der
Ressourcenschonung, der Entlastung von Entsorgungsanlagen und der Minderung von
Schadstoffbelastungen für die Umwelt. Nach Ziff..4.3.l TASi dürfen Abfälle nur dann der
Deponie zugeordnet werden, wenn sie nicht verwertet werden können und die
Zuordnungskriterien des Anhangs B der TASi eingehalten werden; letzteres war
jedenfalls seinerzeit nach der überwiegenden Auffassung und dem Stand der Technik
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nur durch eine thermische Restmüllbehandlung zu erreichen. Nach Ziff. 12.1 TASi kann
die zuständige Behörde unter anderem bei Hausmüll für den Zeitraum bis 01.06.2005
Ausnahmen von der Zuordnung zulassen, wenn absehbar ist, daß der Abfall aus
Gründen mangelnder Behandlungskapazität die Zuordnungskriterien nicht erfüllen
kann.
Nach Erlaß der TASi gaben das Ministerium für Umwelt, Raumplanung und
Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) und die Bezirksregierung E
mehrfach in Erlassen und anderer Form bekannt, daß die weitere Deponierung von
unbehandelten Abfällen der TASi widerspreche und die in der TASi vorgesehenen
Ausnahmen nur bis 2005 zugelassen seien, wenn Behandlungskapazitäten nicht
verfügbar seien. Demzufolge sei die Ablagerung von Restabfällen mit reaktiven
(unbehandelten), organischen Bestandteilen zum frühest möglichen Zeitpunkt
einzustellen, auf die Schaffung ausreichender Kapazitäten zur thermischen Behandlung
von Restabfällen sei ohne Verzögerung hinzuwirken (vgl. insbesondere Bericht des
MURL zur restriktiven Bedarfsprüfung vom Mai 1996, Anl. K5).
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Ab Sommer 1997 erklärte das MURL, daß nach dem neuesten Stand der Technik die
mechanisch-biologische Restmüllbehandlung mit anschließender Deponierung ein der
thermischen Vorbehandlung gleichwertiges Verfahren sei. Entsprechend erstellte es im
Februar 1998 einen "Leitfaden zur Integration der mechanisch-biologischen
Restmüllbehandlung" (vgl. Anl. K24) , der nunmehr bei der Bearbeitung von
Abfallwirtschaftsplänen zu beachten sei.
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Am 09.04.1998 machte die Bezirksregierung E den im vorliegenden Rechtsstreit
maßgeblichen Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, für den
Regierungsbezirk E (vgl. Anl. K7) bekannt. Darin wird die Ablagerung von reaktiven
Abfällen noch bis zum 31.12.1999 generell für zulässig erklärt; zudem wird den Kreisen
Neuss und Viersen gestattet, ihre Deponien noch bis Ende 2003 zu verfüllen. Das AEZ
B erhielt keine Zuweisung von Abfällen anderer öffentlicher Entsorgungsträger, obwohl
noch im Planentwurf vom
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vorgesehen war, daß die Stadt N ihre thermisch zu behandelnden Restabfalle
spätestens ab dem 01.01.1999 in einer Menge von mindestens 45.000 t/a in der
MVA des AEZ B entsorgt. Der Abfallwirtschaftsplan wurde durch Verordnung vom
(veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 16.04.1998) für
verbindlich erklärt.
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Nach dem Rückgang der Abfallmengen, welcher unter anderem auf das Inkrafttreten der
Verpackungsverordnung im Jahre 1991 und des KrW/AbfG im Jahre 1996 (welches u.a.
zum Ziel hat, verwertbare Abfälle wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzulenken und
als Ressourcen für neue Produkte zu erhalten) zurückzuführen war, war die MVA im
AEZ B im Jahre 1998 nur zu 60 % mit eigenen Abfällen des Kreises ausgelastet.
9
Der Kläger macht geltend, das beklagte Land habe es pflichtwidrig unterlassen, der
MVA im AEZ B Siedlungsabfälle anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
zuzuweisen; mit einer solchen Zuweisung wäre die Anlage ausgelastet gewesen.
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Ferner habe es pflichtwidrig unterlassen, der abfallwirtschaftlichen Planung das - nach
Ansicht des Klägers - aus der TASi faktisch folgende Verbot der Ablagerung
unbehandelter Abfälle zugrundezulegen; dann nämlich hätten die anderen öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger ihren Siedlungsabfall zum AEZ B bringen müssen,
anstatt diese - wie im Abfallwirtschaftsplan allgemein bis zum 31.12.1999 und in
Einzelfällen sogar über diesen Zeitpunkt hinaus ausdrücklich zugelassen - weiterhin zu
deponieren.
Der Kläger meint, das beklagte Land habe im Rahmen seiner Planung gesetzliche
Vorschriften, insbesondere die TASi, mißachtet. Er behauptet insoweit, es hätten
jedenfalls im fraglichen Zeitraum ausreichende thermische Behandlungskapazitäten zur
Verfügung gestanden; seiner Ansicht nach hätten unter diesen Umständen Ausnahmen
nach der TASi nicht erteilt werden dürfen. Desweiteren ist der Kläger der Ansicht, bei
der Aufstellung des für verbindlich erklärten AWP sei gegen das Abwägungsgebot
verstoßen worden: die ökonomischen Interessen an der Verbesserung der
wirtschaftlichen
11
Situation der MVA im AEZ B, insbesondere das Interesse an der Zuweisung von
Abfällen anderer Kommunen ohne MVÄ sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
12
Überdies meint der Kläger, das beklagte Land habe gegen die Amtspflicht zum
konsequenten Verwaltungshandeln verstoßen; angesichts der Verlautbarungen in den
Jahren bis zum Frühjahr 1997 habe er bzw. die L GmbH auf die konsequente
Umsetzung der TASi durch thermische Restmüllbehandlung vertrauen dürfen.
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Hinsichtlich der Einnahmeverluste der MVA im AEZ B geht der Kläger von folgendem
aus: durch das pflichtwidrige Verhalten seien der MVA 45.000 t weniger Abfälle
zugeführt worden, das entspricht der Menge, die der Anlage nach dem Planentwurf
1997 zugewiesen werden sollte. Der kostendeckende Verbrennungspreis habe im Jahr
1998 DM 454,11/t betragen; hiervon sei der erzielbare Spotmarktpreis (1998) von DM
160,-/t in Abzug zu bringen. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, er könne zum einen den
kostendeckenden Verbrennungspreis und nicht den niedrigeren Marktpreis zugrunde
legen und müsse sich zum anderen die im Wege der Refinanzierung durch höhere
Abfallgebühren erzielten Einnahmen nicht anrechnen lassen, weil dies den Schädiger
unbillig entlasten würde.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, daß das beklagte Land sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm in
der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.1998 durch die ordnungsbehördliche
Verordnung der Bezirksregierung E vom 09.04.1998 zur Verbindlicherklärung des
Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk E entstanden
ist.
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Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land ist der Ansicht, es fehle bereits an der drittschützenden Wirkung der
vermeintlich verletzten Amtspflichten, weil hier zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften
gemeinsam zur Förderung eines gemeinsam angestrebten Zieles zusammenwirkten.
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Im übrigen seien auch keine Amtspflichten verletzt worden: Aus der TASi folge kein
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Deponieverbot in dem vom Kläger dargelegten Sinne, vielmehr räume diese durch die
Möglichkeit für Ausnahmeregelungen einen Entscheidungsspielraum für ihre
Umsetzung ein. Durch die Zuweisung von Abfällen zu bestimmten Anlagen einer
anderen öffentlichen Körperschaft würde unzulässigerweise in die Planungs- und
Organisationskompetezenz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingegriffen. Der
Kläger habe die Entsorgungssituation in seinem Gebiet selbst und eigenverantwortlich
zu planen. Eine abgeschlossene oder sich konkret abzeichnende Planung, die
Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers bzw. der L GmbH hätte sein
können, habe es nicht gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
21
A. Die Klage ist abzuweisen.
22
A.
23
Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags.
24
Es spricht viel für die Annahme, daß dem Kläger eine Bezifferung des mit der
vorliegenden Klage geltend gemachten Schadens sehr wohl möglich und zumutbar ist.
Die Einnahmeverluste für das zweite Halbjahr 1998 dürften feststehen und sich - wenn
auch mit einigem Aufwand - ermitteln lassen.
25
Ob das erforderliche Feststellungsinteresse hier wegen der Möglichkeit einer
Leistungsklage entfällt, mag aber letztlich dahinstehen, da eine entsprechende
Leistungsklage unbegründet wäre. In einem solchen Fall kann die Klage insgesamt als
unbegründet abgewiesen werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 256 Rn. 7) .
26
B.
27
Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht der L GmbH
einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Ersatz der geltend gemachten
Einnahmeverluste für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.1998.
28
I.
29
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Entgegen
der Ansicht des Klägers hat die Bezirksregierung E bei Aufstellung des
Abfallwirtschaftsplans und dessen Verbindlicherklärung keine Amtspflicht verletzt, die
auch den Schutz der hier berührten Interessen des Klägers bzw. der L GmbH an der
Auslastung der MVA im AEZ B bezweckt.
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Für die Frage, ob eine Behörde Amtspflichten verletzt hat, die ihr gegenüber einem
Dritten oblagen, kommt es auf den Zweck an, dem die Amtspflicht dient. Nur wenn sich
aus den die Amtspflichten begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie
aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem
Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck des Amtsgeschäftes geschützt
und gefördert werden sollten, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung
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eine Schadensersatzpflicht. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der
verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der
gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter
anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte
Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts
geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflichten an.
Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und
öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen
(st. Rspr., vgl. BGH VersR 1999, 1412 mwN).
32
1.
33
Die vom Kläger angeführte Pflicht der Planungsbehörde zu gesetzeskonformer Planung
und zur Beachtung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes entfaltet gegenüber dem
Kläger bzw. der L GmbH keine drittschützende Wirkung. Entgegen der Ansicht des
Klägers folgt eine drittschützende Wirkung nicht bereits daraus, dass er Adressat einer
verbindlichen Planung ist, ihm im Rahmen der Planung ein förmliches Anhörungsrecht
zustand und darüber hinaus im Rahmen der planerischen Entscheidung auch seine
erheblichen Belange in die gebotene Abwägung einzubeziehen waren.
34
a.
35
Ob der Abfallwirtschaftsplan - wie der Kläger meint - die im KrW/AbfG niedergelegten
Grundsätze einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung pflichtwidrig mißachtet,
bedarf keiner näheren Prüfung. Die zu beachtenden Grundsätze dienen dem Interesse
der Allgemeinheit daran, daß Abfälle so beseitigt werden, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie bezwecken darüber hinaus nicht auch den
Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Betreibern einer Müllverbrennungsanlage an
der Auslastung der Anlagekapazitäten.
36
Dies folgt zum einen schon aus dem in § l KrW/AbfG niedergelegten Zweck des
Gesetzes, eine
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umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen zu sichern. Dieser Zweck wird in § 10
KrW/AbfG dahingehend konkretisiert, dass Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen
sind, insbesondere - soweit es das Wohl der Allgemeinheit zuläßt - unter Meidung der in
Abs. 4 S. 2 als Regelbeispiele aufgeführten Beeinträchtigungen; Abs. 4 S. 2 stellt sich
gleichsam als Definition eines abfallrechtlichen Gemeinwohlbegriffs dar (vgl. Kuning in
Kuning/Paetow, KrW/AbfG, 4998, § 10 Rn. 6). An diesen Grundsatz anknüpfend
bestimmt § 11 Krw/AbfG die Verpflichtung der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zu
einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. § 13 KrwW/AbfG legt fest, unter
welchen Umständen der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen hat; hierzu korrespondiert die in § 15
KrW/AbfG festgelegte Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen
38
Entsorgungsträger zur Abfallbeseitigung und zwar wiederum nach den in § 10 Krw/AbfG
niedergelegten Grundsätzen (vgl. Kuning in Kuning/Paetow, § 15 Rn. 1). Alle diese
Normen orientieren sich am Wohl der Allgemeinheit, wirtschaftliche Interessen einzelner
Anlagenbetreiber haben darin keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr bilden allein die
Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung den Maßstab, an dem sich
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die Planung zu orientieren hat; innerhalb dieses durch gesetzliche Planungsleitsätze
begrenzten Rahmens ist das Wesensmerkmal der Abfallwirtschaftsplanung die
planerische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers (vgl. BVerwGE 81, 139, 146f;
Paetow in Kuning/Paetow a.a.O., § 29 Rn. 44).
b.
40
Auch die aus § 29 KrW/AbfG folgenden Planungsgebote dienen der Verwirklichung
öffentlicher, allgemeiner Interessen und haben keine darüber hinausgehende
Zielrichtung; sie haben regelmäßig nicht - auch nicht im Nebenzweck - die Interessen
Dritter im Auge. Insbesondere kann der Inhaber einer Beseitigungsanlage grundsätzlich
nicht verlangen, daß den Beseitigungspflichtigen gemäß Abs. 1.S.4 vorgeschrieben
wird, sich seiner Anlage zu bedienen. Selbst ein vorhandener Unternehmer genießt
regelmäßig keinen Schutz vor der Zulassung von Konkurrenten im Rahmen der
Fortschreibung eines Planes (vgl. BVerwGE 81, 139, 148; Paetow in Kuning/Paetow
a.a.O., § 29 Rn. 9).
41
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dem Inhaber der Beseitigungsanlage
der bisherige Plan eine schutzwürdige Position einräumte (vgl. BVerwGE 81, 139, 148).
Das kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Es fehlt zum einen schon an einer
abgeschlossenen oder sich konkret abzeichnenden Planung, die Grundlage für ein
schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein könnte. Ein Planentwurf ist schon seiner
Natur nach nicht geeignet, eine entsprechende Vertrauensgrundlage zu schaffen; er
spiegelt lediglich Planungsabsichten wieder. Eine Betroffenheit in eigenen rechtlichen
Interessen kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn dem Inhaber der
Anlage durch den ursprüngliche Plan eine bestimmte Rechtsposition eingeräumt
worden war, er etwa als Träger der Anlage bestimmt und der Anlage ein bestimmter,
durch die Planänderung berührter Einzugsbereich zugeordnet war (vgl. Paetow in
Kuning/Paetow, 900, § 29 Rn. 90). Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Kläger im
Vertrauen auf die Zuweisung im Planentwurf Dispositionen getroffen hätte. Unstreitig hat
der Kläger die Kapazität der Anlage ausschließlich für die in seinem Gebiet anfallende
Abfallmenge geplant. Eine Zuweisung von Abfällen anderer Entsorgungsträger war
lediglich in dem Planentwurf vom 29.04.1997 vorgesehen und zwar erst für
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die Zeit ab 01.01.1999, also nach dem hier maßgeblichen Zeitraum.
43
c.
44
Ungeachtet dessen, ob der Abfallwirtschaftsplan die Bestimmungen der TASi in
ausreichendem Maße beachtet und umsetzt, kommt auch der Pflicht zur Beachtung der
TASi keine die wirtschaftlichen Interessen des Klägers bzw. der L GmbH schützende
Wirkung zu, da die vermeintlich verletzten Bestimmungen der TASi selbst keinen
drittschützenden Charakter haben.
45
Die Bestimmungen, aus denen der Kläger ein Verbot der Ablagerung unbehandelter
Abfälle bzw. ein Gebot der thermischen Vorbehandlung von Restabfällen herleitet,
dienen nicht dem Schutz von Anlagenbetreibern vor den wirtschaftlichen Folgen einer
Unterauslastung von thermischen Behandlungsanlagen/ sondern ausschließlich der
nach §§ 10,11 KrW/AbfG gebotenen gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. Die
TASi soll über eine bundeseinheitliche Regelung der Anforderungen an die Entsorgung
von Siedlungsabfällen sicherstellen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
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beeinträchtigt wird. Sie enthält Bestimmungen für die Entsorgung von Siedlungsabfällen
unter Berücksichtigung der Entsorgungssicherheit, der Ressourcenschonung, der
Entlastung von Entsorgungsanlagen und der Minderung von Schadstoffbelastungen für
die Umwelt. Oberstes Ziel der TASi ist die umweltverträgliche Abfallwirtschaft (vgl.
Bergs/Dreyer/Radde TA Siedlungsabfall, 2. Aufl., 1997, S. 17).
d.
47
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Abwägungsgebot
hinsichtlich des hier berührten Interesses des Klägers bzw. der L GmbH an der
Auslastung der MVA drittschützende Wirkung zukommt.
48
Die Abfallwirtschaftsplanung unterliegt zwar wie jede andere Planungsentscheidung
auch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes (vgl. BVerwGE 81,
139, 146f; OVG Münster Beschluss v. 16.03.1995, 15 B 2839/93, S. 12f - Anl. B; Paetow
in Kunig/Paetow, § 32 Rn. 60). Der Amtspflicht zur Beachtung des Abwägungsgebotes
kann jedoch nur dort drittschützende Wirkung zukommen, wo abwägungsrelevante
Rechtspositionen des Dritten betroffen sind; insoweit deckt sich - worauf der Kläger
zutreffend hinweist - die Frage der Drittgerichtetheit mit der Frage der Antragsbefugnis
nach § 42 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 S. l VwGO (vgl. BVerwG NJW 1999, 592; Paetow in
Kunig/Paetow, § 29 Rn. 90). Bei der Bauleitplanung werden vom BGH drittbezogene
Amtspflichten nur dort angenommen, wo die Gemeinde bei der bauplanungsrechtlichen
Abwägung nach § l VI BauGB verpflichtet ist, in qualifizierter und individualisierter
Weise auf die schutzwürdigen Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht
zu nehmen (vgl. BGHZ 84, 292,301f; 92, 35, 51ff; BGH VersR 75, 737, 738; BGH JZ 89,
122, 1124). Entsprechend können bei der abfallrechtlichen Planung nur solche
Rechtspositionen Drittschutz entfalten, die schon bei der Planung abwägungsrelevant
sind (vgl. Paetow in Kuning/Paetow, § 29 Rn. 90). Hierzu gehört das wirtschaftliche
Interesse des Klägers bzw. der L GmbH an der weiteren Auslastung der MVA nicht. Die
im Rahmen des Abwägungsgebotes bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu
beachtenden Amtspflichten haben grundsätzlich nicht auch den Zweck, vorhandene
MVAs vor den wirtschaftlichen Folgen einer Unterauslastung zu schützen.
49
Die Abfallwirtschaftspläne sind überörtliche Fachpläne des Landes, gerichtet auf die
fachspezifische Aufgabe der Abfallwirtschaft (Paetow in Kuning/Paetow, a.a.O.,
KrW/AbfG, § 29 Rn. 15). Die Aufstellung erfolgt nach überörtlichen Gesichtspunkten, §
29 KrW/AbfG. Bei der Aufstellung sind nach § 29 II KrW/AbfG, § 16 I 2 LAbfG die
kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte {§ 19 IV KrwW/AbfG, § 5 a LAbfG) zu
berücksichtigen. Diese geben eine Übersicht über den Stand der öffentlich rechtlichen
Abfallentsorgung im jeweiligen Gebiet. Sie stellen ein eigenes Planungsinstrument der
mit eigener Organisations- und Planungshoheit ausgestatteten entsorgungspflichtigen
Körperschaft zur kommunalen Abfallentsorgung dar. Die darin niedergelegten
kommunalen Interessen und Vorstellungen gehen in die Aufstellung der
Abfallwirtschaftspläne ein, die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte werden somit zu
Bestandteilen der durch die bundesrechtlichen Vorgaben den Ländern auferlegten
Abfallentsorgungsplanung. Mit dieser Beteiligungsregelung der Kommunen wird dem
Gegenstromprinzip Rechnung getragen, welches, bei überörtlichen Fachplänen mit
Raumbezug gebietet, einerseits eine Ordnung des Gesamtraums zu entwerfen und
dabei andererseits die Gegebenheiten und Erfordernisse der Einzelräume zu
berücksichtigen (OVG Münster, Beschluß v. 16.3.1995 B 2839/93, S. 7f (Anl. B8);
Beckmann DVBl 97, 216,221 f).
50
Legen aber die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst die abfallrechtliche
Planung für ihr Gebiet in Form von Abfallwirtschaftskonzepten fest, tragen sie damit
letztlich auch die Verantwortung und das Risiko für Abfallmengenprognosen (vgl.
Beckmann DVBl 97, 216, 220).
51
Es ist nicht Aufgabe der Abfallwirtschaftsplanung, die eigenverantwortlichen
Körperschaften und Anlagenbetreiber vor den Kosten einer Nichtauslastung zu
schützen; dieser Schutz kann insbesondere nicht durch Beteiligung anderer
Körperschaften an der Kapazitätsauslastung erzwungen werden. Dieses Risiko würde
entgegen der gesetzlich vorgesehenen Verteilung der Verantwortung auf dem Umweg
über das Abwägungsgebot unzulässigerweise auf die obere Planungsbehörde
abgewälzt, wenn dieser die Pflicht auferlegt würde, auf die wirtschaftlichen
Auslastungsinteressen einzelner Anlagenbetreiber Rücksicht zu nehmen. Überdies ist
zu berücksichtigen, daß sich die überörtliche Abfallbeseitungungsplanung
wettbewerbsneutral verhält, sie begründet grundsätzlich auch kein schutzwürdiges
Vertrauen auf die Aufrechterhaltung bestimmter Marktchancen (vgl. BVerwGE 81, 139,
148); entsprechendes muß erst recht für die Schaffung bestimmter Marktchancen gelten.
Etwas anderes mag allenfalls dort gelten, wo dem Anlagenbetreiber durch den
vorherigen Plan eine schutzwürdige Rechtsposition eingeräumt worden war; das ist
aber hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall.
52
2.
53
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde hier auch nicht durch die Erlasse und
Verlautbarungen der Bezirksregierung bzw. des MURL in der Zeit nach Inkrafttreten der
TASi gegenüber dem Kläger ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die zuständigen
Planungsträger zu konsequentem Verwaltungshandeln verpflichtete.
54
Auch wenn das MURL und die Bezirksregierung in Erlassen und anderer Form
mehrfach verlautbart haben, dass die Deponierung von unbehandelten Abfällen der
TASi widerspreche, die Ablagerung zum frühest möglichen Zeitpunkt einzustellen und
auf die Schaffung ausreichender Kapazitäten zur thermischen Behandlung von
Restabfällen hinzuwirken sei, begründet dies kein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers auf weitere Auslastung der thermischen Behandlungskapazitäten in der MVA im
AEZ B und auf entsprechende Mehreinnahmen. Dies gilt unabhängig davon, daß - wie
bereits oben dargelegt - der Kläger bei Festlegung der Kapazität seiner Anlage nicht auf
die Zuweisung von Abfällen anderer Entsorgungsträger vertraut, sondern die
Kapazitäten ausschließlich nach den voraussichtlich in seinem Gebiet anfallenden
Abfällen bemessen hat.
55
Zum einen setzt die rechtsstaatliche Planung ihrem Wesen nach grundsätzlich einen
ungebundenen und umfassenden Abwägungsvorgang voraus. Insoweit vermag selbst
die faktische Zusage, im Rahmen der Bauleitplanung bestimmte Regelungen zu treffen,
keine Vertrauensgrundlage zu begründen, die im Falle einer im Widerspruch zu der
Zusage stehenden Verabschiedung eines Bebauungsplanes eine Amtspflichtverletzung
begründet (vgl. BGHZ 71, 386, 390). Entsprechendes ist auch für die hier vorliegende
Planentscheidung in Form eines Abfallwirtschaftsplanes anzunehmen. Zum anderen
folgt aus der TASi gerade nicht - wie der Kläger meint - eine Pflicht zur thermischen
Behandlung von Restmüll bzw. ein Deponieverbot. Eine Verpflichtung dahingehend,
daß vor Ablauf der in der TASi selbst vorgesehenen Übergangsfristen (bis zum
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01.06.2005) die Umstellung auf eine thermische Behandlung zu erfolgen hat, ist nicht
ersichtlich: Der TASi kann kein konkreter Zeitplan für die geforderte Umstellung auf eine
thermische Behandlung des zu entsorgenden Restmülls entnommen werden; vielmehr
ist es der entsorgungspflichtigen Körperschaft aufgrund des ihr zustehenden
Planungsermessens überantwortet, innerhalb der von der TASi vorgesehenen
Umsetzungsfrist die Daten und Abläufe für die Umsetzung festzulegen; diese
Entscheidungsspielräume dürfen nicht ohne weiteres eingeschränkt werden (OVG
Münster aaO, S. 13f; Beckmann, DVB1 97, 216, 223).
3.
57
Über die aufgeführten Gründe hinaus entfalten die bei Aufstellung des
Abfallwirtschaftsplanes gegenüber dem Kläger bzw. der L GmbH zu beachtenden
Amtspflichten der Planungsbehörde auch deshalb keine drittschützende Wirkung, weil
hier ein gleichsinniges Zusammenwirken von Hoheitsträgern vorliegt.
58
Auf das Verhältnis zwischen der Bezirksregierung bzw. dem MURL und dem Kläger als
untere Planungsbehörde finden die für das Verhältnis zweier einander
gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze
Anwendung. Danach kommt eine Staatshaftung nur dann in Betracht, wenn die
einander gegenüberstehenden Hoheitsträger in Vertretung einander widerstreitender
Interessen tätig werden, nicht dagegen wenn sie eine ihnen gemeinsam übertragene
Aufgabe gleichsinnig erfüllen (vgl. BGHZ 32, 145,146f; 116, 312, 315 mwN; BGH DVBl
83, 1064; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 70); die außenstehende Körperschaft ist
nur dann Dritter, wenn es sich um die Verletzung von meist gesetzlich normierten
besonderen Pflichten handelt, die erkennbar gerade dem Schutz dieser anderen
Körperschaft dienen (vgl. BGH DVBl 74r 592, 593).
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Bei der Abfallwirtschaftsplanung verfolgen die jeweiligen Planungsbehörden der
unteren Stufe (Kreise und kreisfreie Städte), der oberen Stufe (Bezirksregierung) und der
obersten Stufe (MURL) grundsätzlich die gemeinsame Aufgabe, die Abfallentsorgung
entsprechend den im KrW/AbfG niedergelegten Grundsätzen zu sichern; sie wirken
insoweit zur Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe, gemeinschaftlich
zusammen (vgl. auch LG Köln Urt. V. 20.01.98 - 5 O 198/97, S. 15f - Anl. B 7).
Widerstreitende Interessen mögen allenfalls dort vorliegen, wo durch einen
Abfallwirtschaftsplan in die verfassungsrechtlich in Art. 28 II GG verbürgte Planungs-
und Organisationshoheit des Planungsträgers der unteren Stufe eingegriffen wird.
Entsprechendes kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Zulassung von
Ausnahmen von den Zuordnungen der TASi für andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften stellt keinen Eingriff in das dem Kläger zustehende
Selbstverwaltungsrecht dar. Aus dem Selbstverwaltungsrecht des Klägers folgt das
Recht, begrenzt auf das eigene Gebiet kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
aufzustellen, die wiederum bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten
sind. Entsprechend hat auch der Kläger die MVA im AEZ B für die Entsorgung von
Abfällen aus seinem eigenen Kreisgebiet geplant; ein Eingriff in seine Planungshoheit
ist insoweit nicht ersichtlich. Die von dem Kläger angeführten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwGE 4, 323 und BVerwGE 84, 209) stehen dem
nicht entgegen. Diese betreffen die Verletzung des zwischen zwei Nachbargemeinden
zu beachtenden Abstimmungsgebotes hinsichtlich ihrer Bauleitplanung (§ 2 IV,V
BBauG). Dabei ist - im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall - die aus der
Selbstverwaltungsgarantie folgende Planungshoheit der Gemeinden betroffen (vgl.
60
BVerwGE 40, 323,329).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger vorliegend aus
abgetretenem Recht Einnahmeverluste der L GmbH geltend macht. Die für das
Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts
entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis einer juristischen Person des
Privatrechts zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn die
juristische Person des Privatrechts dem Amtsträger und seinem Dienstherrn nicht
anders als eine mit dem Dienstherrn nicht identische sonstige öffentlich-rechtliche
Körperschaft gegenübersteht (vgl. BGH DVB1 83, 1064, 1065). Entsprechendes ist
hinsichtlich der L GmbH zu bejahen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers
betreibt die L GmbH die Anlage gemäß § 16 I KrW/AbfG im Auftrage des Klägers. Eine
solche Beauftragung bewirkt, daß der Private im Außenverhältnis in der Regel
hoheitlich tätig wird; mit der Drittbeauftragung erfüllt der Hoheitsträger öffentlich
rechtliche Pflichten (vgl. Versteyl in Kuning/Paetow a.a.O., § 16 Rn. 11).
61
II.
62
Ein Anspruch auf Ersatz von Einnahmeverlusten infolge der Unterauslastung der MVA
folgt auch nicht aus § 39 OBG NW oder aus dem Institut des enteignungsgleichen
Eingriffs.
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Unabhängig davon, ob die Bezirksregierung hier als Sonderordnungsbehörde tätig
geworden ist, liegt eine Maßnahme im Sinne des § 39 OBG liegt nur vor, wenn
unmittelbar auf eine Rechtsposition des Geschädigten eingewirkt wird (vgl. BGHR OBG
NW § 839 Abs. l S. l Dritter 35 (T)). Ein enteignungsgleicher Eingriff setzt einen Eingriff
in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition voraus. Durch die Nichtzuweisung
von Abfällen bzw. die Zulassung von Ausnahmen von der Zuordnung der TASi für
andere Körperschaften wird jedoch nicht in den Rechtskreis des Klägers oder der L
GmbH eingegriffen. Der Kläger bzw. die L GmbH ist nicht in der Nutzung der MVA
beschränkt worden. Insbesondere liegt auch kein Eingriff in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, da hier nicht die Substanz der
Anlage oder der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus und damit das ungestörte
Funktionieren der Anlage, sondern lediglich Erwerbschancen berührt werden.
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Andere Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers sind nicht ersichtlich. Für
einen Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. dazu BGHZ 71, 387, 396) fehlt es
jedenfalls an vorvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem beklagten Land und
der L GmbH.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 709 S. l ZPO.
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