Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2009

LG Düsseldorf (fassade, test, stand der technik, höhe, sanierung, nachbesserung, gefahr, vorschuss, anhörung, professor)

Landgericht Düsseldorf, 1 O 472/08
Datum:
06.08.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 472/08
Rechtskraft:
Nicht rechtskräftig.
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240.000,-- Euro nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den
Betrag von 240.000,-- Euro hinausgehenden Kosten der
Mangelbeseitigung zu tragen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch
die Kosten zur Beseitigung von Schäden zu ersetzen, die infolge des
Mangels an der Glasfassade des Bürokomplexes X in Düsseldorf und
der notwendigen Mangelbeseitigung auftreten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der
Kosten der Streithelferin der Klägerin und der Kosten des
Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf 1 OH 7/07
– zu tragen.
Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin beauftragte die Beklagte durch Generalunternehmervertrags vom
07.04.2005, auf dem Gelände des ehemaligen X am Flughafen Düsseldorf, X, einen
gebrauchs- und schlüsselfertigen Bürohauskomplex mit Kraftfahrzeugstellplätzen und
Außenanlagen zu errichten. In 1.8.7 des Generalunternehmervertrags garantierte die
Beklagte, ausschließlich fabrikneue, mangelfreie und einwandfreie Baustoffe und
Materialien in der vereinbarten Qualität zu liefern. Die Fassade war im Bereich von
Stahlbetonstützen, Stahlbetonbrüstungen und der Stahlbetonaufkantung im
Dachbereich mit emaillierten, thermisch vorgespannten Glasplatten zu verkleiden. Nach
2.3.1 der funktionalen Leistungsbeschreibung (Stand: 05.04.2005) hatte die Beklagte
nachzuweisen, dass die zur Verwendung kommenden vorgespannten Glasscheiben
keine zerstörenden Einschlüsse (z.B. Nickelsulfide) haben. Alle ESG-Scheiben
(Einscheibensicherheitsglas) waren einem fremdüberwachten Heißlagerungstest (Heat-
Soak-Test) als ESG-H gemäß Bauregelliste zu unterziehen. Die Durchführung dieses
Heat-Soak-Tests war über eine Werksbescheinigung zu bestätigen. Desweiteren heißt
es unter 2.3.1 der Leistungsbeschreibung:
2
Die Ofenprotokolle müssen für jede einzelne Scheibe nachvollziehbar sein.
3
Die Streithelferin zu 2. erstellte die von der Streithelferin zu 4. geplante Glasfassade.
Das Glas für die Fassade lieferte die Streithelferin zu 5..
4
Die Klägerin veräußerte das Objekt, das an die X vermietet wurde, an die Streithelferin
der Klägerin.
5
Nach Abnahme des Bürogebäudekomplexes am 28.09.2006 zerbarst am 26.02.2007,
18.05.2007, 29.05.2007, 06.07.2008 und 31.08.2008 jeweils eine Scheibe an
verschiedenen Stellen der Fassadenverkleidung, wobei Bruchstücke herabfielen. Vor
dem Verhandlungstermin vom 16.06.2009 ging am 10.06.2009 eine weitere Scheibe zu
Bruch.
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Die Klägerin behauptet, es sei davon auszugehen, dass weitere Scheiben der
Fassadenverkleidung zu Bruch gingen. Der Sachverständige Professor X habe in zwei
der zerborstenen Scheiben Nickelsulfideinschlüsse vorgefunden. Diese Einschlüsse
führten zum Bruch der Scheiben, so dass die Fassade eine Gefahr für Personen
darstelle, die sich im Umfeld des Gebäudes befinden. Sie habe der Beklagten – wie
unstreitig – erfolglos Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Beklagte habe ihr
dementsprechend die Kosten für die Sanierung der Fassade als Vorschuss zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
8
1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 240.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen,
10
2.
11
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den Betrag von
240.000,-- Euro hinausgehenden Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen,
12
3.
13
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch die Kosten zur
Beseitigung von Schäden zu ersetzen, die infolge des Mangels und der
notwendigen Mangelbeseitigung auftreten.
14
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Die Streithelferinnen zu 2. und 4. schließen sich dem Klageabweisungsantrag an.
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Die Streithelferin zu 2. macht geltend, die geborstenen Scheiben seien – wie unstreitig –
ersetzt, in Teilbereichen sei – wie gleichfalls unstreitig – auf die Scheiben Folie
aufgebracht worden. Mängel an der Fassade seien dementsprechend nicht mehr
vorhanden. Der Heat-Soak-Test sei bei allen Scheiben ordnungsgemäß durchgeführt
worden. Auch durch diesen Test ließen sich Nickelsulfideinschlüsse nicht vermeiden,
was der Klägerin als erfahrener Projektentwicklerin und Bauherrin bekannt gewesen
sei. Der Bruch der Scheiben beruhe demnach auf der in der Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Verglasung.
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Die Beweissicherungsakten 1 OH 7/07 waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen
Professor X . Auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift vom 16.06.2009 wird
verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
1.
23
Der von der Klägerin geltend gemachte Vorschussanspruch in Höhe von 240.000,--
Euro ist gemäß § 637 Abs. 3 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift kann der Besteller
für die für die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Aufwändungen Vorschuss
verlangen.
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Die Beklagte erstellte aufgrund des Generalunternehmervertrags vom 07.04.2005
aufgrund der funktionalen Leistungsbeschreibung mit Stand vom 05.04.2005 an dem
Bürohauskomplex X eine Fassade, die im Bereich von Stahlbetonstützen,
Stahlbetonbrüstungen und der Stahlbetonaufkantung im Dachbereich mit emaillierten,
thermisch vorgespannten ESG-H-Glasplatten verkleidet wurde. Diese vorgenommene
Verglasung ist nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Sie ist mit einer
Bruchgefahr belastet, die außerhalb des Rahmens des bei dieser Art der Verglasung
Üblichen liegt. Damit ist die Fassade mangelhaft, da die Klägerin davon ausgehen
konnte, dass aufgrund des in der Leistungsbeschreibung unter 2.3.1 angeordneten
Heißlagerungstests lediglich ein Restrisiko im Promillebereich verbleibt, dass bei
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einzelnen Scheiben, die dem Test standgehalten haben, später Spontanbrüche
auftreten.
Der Sachverständige Professor X hat in seinen im Beweissicherungsverfahren erstellten
drei Gutachten ausgeführt und dies bei seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass eine
Bruchgefahr aufgrund Nickel-Sulfid-Einschlüssen der an dem streitgegenständlichen
Bürogebäude verwandten ESG-H-Scheiben nicht gänzlich auszuschließen ist. Diese
Nickel-Sulfid-Einschlüsse entstünden bei der Glasschmelze, die Ursache sei
unerforscht. Der Zusatz H bei den ausgeschriebenen ESG-H-Scheiben erfordere, dass
die Scheiben einen sogenannten Heat-Soak-Test durchlaufen. Bei diesem
Heißlagerungstest, der in dafür vorgesehenen Öfen erfolge, würde die
Kristallumwandlung von vorhandenen Nickel-Sulfid-Einschlüssen beschleunigt. Die
Scheiben mit derartigen Einschlüssen gingen zu Bruch. Trotz dieses Tests bestehe ein
Restrisiko, dass Scheiben nach Einbau bersten. Nach einem entsprechend der Vorgabe
durchgeführten Heat-Soak-Test werde von einem Nickel-Sulfid-Einschluss bei 20.000
qm Scheibenfläche von einer Dicke von 8 mm – wie ausgeführt – ausgegangen. Bei
einer Umrechnung auf die am streitgegenständlichen Bürokomplex insgesamt
verglasten Fläche von 5352 qm bedeute dies, dass 0,27 Nickel-Sulfid-Einschlüsse zu
einem Bruch führen könnten. Diesen aufgrund von Fachliteratur und eigener Forschung
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. X folgt das Gericht.
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Entgegen der vom Sachverständigen angegebenen durchschnittlichen Bruchgefahr
nach einem Heat-Soak-Test sind jedoch bisher unstreitig 6 Scheiben geborsten, wobei
dem Sachverständigen bisher 5 Scheiben zur Verfügung standen, die untersucht
wurden. Bei 2 Scheiben (vom Sachverständigen als Scheibe 3 und 5 bezeichnet)
wurden Nickel-Sulfid-Einschlüsse festgestellt. Zwei weitere Scheiben (Scheiben 1 und
2) konnte der Sachverständige mangels Vorhandensein von Glaskrümeln nicht
untersuchen. Bei einer weiteren Scheibe (Scheibe 4) kommt das vom Sachverständigen
beauftragte Labor X , zu dem Ergebnis, dass die Bruchursache mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit ein Nickel-Sulfid-Einschluss in der Zugspannungszone des Glases
war.
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Im Hinblick auf diese Feststellungen des Sachverständigen Prof. X ist das Gericht
davon überzeugt, dass die Scheiben der Fassade des von der Beklagten errichteten
Bürohauskomplexes eine außergewöhnlich hohe Bruchgefahr aufweisen. Dabei kann
offen bleiben, ob diese Bruchgefahr um 11,2 mal höher ist als die übliche Gefahr oder
ob diese Bruchgefahr noch höher ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in
Verbindung mit den von diesem vorgelegten Untersuchungsberichten des Labors X
wurden in zwei der geborstenen Scheiben Nickel-Sulfid-Einschlüsse gefunden. Der
Sachverständige schließt in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.09.2008 andere
Bruchursachen aus. So kommt Vandalismus als Ursache für die Brüche nicht in
Betracht, da sich alle 5 untersuchten Scheiben im 5. Obergeschoss oberhalb eines
Bereichs mit wenig Publikumsverkehr befanden. Zwängungen aus der Konstruktion und
Montagefehler hat der Sachverständige bei stichprobenartigen Kontrollen nicht
festgestellt. Die thermische Vorspannung hat der Sachverständige aufgrund der
Krümelbildung an einer ausgebauten Glasscheibe als ausreichend beurteilt.
Desgleichen ist die statische Berechnung fehlerfrei, die Scheiben sind ausreichend
dimensioniert. Aufgrund dieses Ausschlusses anderer Bruchursachen spricht demnach
eine Vermutung dafür, dass eine übergroße Anzahl von Nickel-Sulfid-Einschlüssen für
das Bersten der Scheiben verantwortlich ist. Die von der Beklagten errichtete Fassade
weist damit eine überdurchschnittlich hohe Bruchgefahr auf, was als Mangel zu
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bewerten ist. Dies folgt schon daraus, dass durch diese erhöhte Bruchgefahr die
Sicherheit von an der Fassade vorbeigehenden Passanten über Gebühr gefährdet ist.
Die Klägerin muss den Mangel nicht hinnehmen, vielmehr ist sie – da die Beklagte eine
umfassende Nachbesserung verweigert – berechtigt, den Mangel selbst beseitigen zu
lassen und die Kosten hierfür als Vorschuss zu verlangen. Offenbleiben kann dabei, ob
die Beklagte verpflichtet war, auf die nicht auszuschließende Bruchgefahr bei ESG-H-
Glas hinzuweisen oder ob sie davon ausgehen durfte, dass der Klägerin bzw. deren
Architekten dieses Risiko bekannt war. Bei der ausgeführten Fassade ist nämlich die
Bruchgefahr – wie ausgeführt – um ein Vielfaches erhöht. Mit dieser hohen
Risikobelastung musste die Klägerin nicht rechnen. Daran ändert der Umstand, dass
möglicherweise aufgrund Zufalls an der streitgegenständlichen Fassade besonders
viele Scheiben mit Nickel-Sulfid-Einschlüssen eingebaut wurden, dagegen an anderen
Fassaden keine Brüche auftreten, nichts. Die Klägerin durfte aufgrund der geringen
Bruchwahrscheinlichkeit auch bei Kenntnis der Gefahr von Nickel-Sulfid Einschlüssen
darauf vertrauen, dass sich an der streitgegenständlichen Fassade die Brüche im
Rahmen des Üblichen hielten. Insofern ist unmaßgeblich, welcher Umstand für die hohe
Anzahl von Nickel-Sulfid Einschlüssen verantwortlich ist. Die von der Beklagten bzw.
der Streithelferin zu 2. errichtete Fassade weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit –
nämlich die übliche geringe Bruchgefahr der eingebauten Scheiben – auf und ist damit
mangelbehaftet.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Vorschussanspruch in Höhe von 240.000,--
Euro ist in voller Höhe gerechtfertigt. Der Sachverständige X schlägt als
Nachbesserungsmaßnahme neben einem zu wiederholenden Heat-Soak-Test das
Aufbringen einer Folie in einer Stärke von 170 Mikrometer vor. Hierdurch wird zwar der
Mangel selbst – nämlich das erhöhte Bruchrisiko – nicht beseitigt. Vielmehr wird durch
das Aufbringen der Folie vermieden, dass im Falle von Windbelastungen Splitter
gebrochener Scheiben herunterfallen. Diese Splitter bleiben bei Bruch der Scheibe an
der Folie kleben, so dass hierdurch weitere Schäden, insbesondere die Verletzung von
Personen, vermieden werden. Es handelt sich demnach bei diesem
Sanierungsvorschlag vor allem um eine Sicherung und nicht um eine Nachbesserung.
Diese Sicherung scheint vorliegend jedoch geboten und andererseits auch
ausreichend, da nicht abzusehen ist, ob und wie viele Scheiben noch Nickel-Sulfid-
Einschlüsse enthalten. Die Abnahme des streitgegenständlichen Bürokomplexes
erfolgte am 28.09.2006. Seit diesem Zeitraum von nahezu drei Jahren sind 6 Scheiben
geborsten. Im Hinblick auf diese unter Berücksichtigung der Gesamtfassade von 5352
qm geringfügigen Bruchfläche erscheint diese Art der "Nachbesserung" sachgerecht.
Hierdurch werden Gefahren für Personen und Sachen ausgeschlossen. Überdies hat
der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass durch Zeitablauf
die Gefahr von Brüchen abnimmt. In der Fachliteratur werde davon ausgegangen, dass
nach 10 Jahren die Scheiben nicht mehr brechen. Die von hinten auf die Scheibe
aufgebrachte Folie ist nicht sichtbar, so dass die äußere Gestaltung der Fassade nicht
beeinträchtigt wird. Die Haltbarkeitsdauer der Folie beträgt nach den Ausführungen des
Sachverständigen 10 bis 15 Jahre, so dass durch das Aufkleben der Folie für die
Zeitspanne – 10 Jahre – während der die Gefahr von Scheibenbruch besteht, eine
Gefährdung von Passanten im Bereich der Fassade auszuschließen ist.
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Die Streithelferin der Klägerin rügt insofern erfolglos, diese Art der Nachbesserung
entspreche nicht dem Stand der Technik. Bei dem Errichten von Glasfassaden handelt
es sich um eine neuartige Bauweise, so dass festgeschriebene Regeln der Bautechnik,
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die auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen, nicht existieren. Bei derartigen neuen
Bautechniken aber muss bei Vorhandensein von Mängeln eine
Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden, die noch nicht als "Regel der Technik"
anerkannt ist, jedoch sach- und interessengerecht ist. Im Hinblick darauf, dass die
Bruchgefahr mit weiterem Zeitablauf abnimmt und nicht sicher ist, ob und wo weitere
Scheiben brechen, ist die vom Sachverständigen X vorgeschlagene Nachbesserung
mittels Aufbringens von Folie angemessen. Überdies haben die Vertreter beider
Parteien erklärt, ihnen seien mehrere Bauvorhaben bekannt, bei denen das vom
Sachverständigen vorgeschlagene Folienverfahren zur Sanierung angewandt worden
ist.
Der Nachbesserung mit Folie steht nicht entgegen, dass mangels allgemeiner Normen
und mangels allgemeiner Zulassung dieser Nachbesserungsart eine bauaufsichtliche
Genehmigung für den Einzelfall erforderlich ist. Im Rahmen dieses
Genehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die Folie verwertbar ist und ob sie als
Bauprodukt sowie die Bauart zulässig ist. Dem Sachverständigen ist nämlich durch die
oberste Baubehörde in Düsseldorf die Auskunft gegeben worden, derartige
Genehmigungen seien bereits erteilt worden. Ein Grund, warum bei ordnungsgemäßer
Folie und detaillierter Planung vorliegend die Einzelgenehmigung verweigert werden
sollte, ist nicht ersichtlich.
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Im Hinblick auf die bei Bersten einer Scheibe möglichen Gefahren kann die Klägerin
nicht darauf verwiesen werden, weiter zuzuwarten und jeweils die geborstenen
Scheiben auszutauschen. Dadurch wird der Mangel "erhöhte Bruchgefahr"
offensichtlich nicht beseitigt.
33
Die Wiederholung des Heat-Soak-Tests, die gleichfalls als Sanierungsmaßnahme in
Betracht kommt, erscheint dagegen als Sanierungsmaßnahme ungeeignet. Zum einen
ist es – so der Sachverständige – schwierig, eine Firma zu finden, die einen Heat-Soak-
Test an Glas ausführt, welches sie nicht selbst hergestellt hat. Überdies werden durch
die erneute Erwärmung der Scheiben bei diesem Test thermische Spannungen
abgebaut, was zu einem Abfall der Festigkeit des Glases führen kann. Durch den Heat-
Soak-Test dürften darüber hinaus auch wesentlich höhere Kosten anfallen, da die
Scheiben ausgebaut, transportiert und wieder eingebaut werden müssten.
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Der Sachverständige X erachtet in seinem im Beweissicherungsverfahren erstellten
Gutachten vom 28.01.2008 im Bereich von Verkehrsflächen eine Sanierung ab 4 Meter
Geländeoberkante für geboten. Im Bereich darunter sei die Gefahr für Leib und Leben
verringert. Dem folgt das Gericht, da im unteren Bereich die Windbelastung und damit
die Gefahr des Herabfallens von Glasbruchstücken nach einem Scheibenbruch geringer
ist. Überdies verkleinert sich mit abnehmender Höhe die "Wucht" herabfallender
Bruchstücke. Diese Sanierung in einer Höhe ab 4 Meter über Geländeoberkante ist in
folgenden Bereichen, in denen sich Personen aufhalten können, geboten:
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Im Eingangsbereich mit Grünflächen und Parkbuchten, in Bereichen der
Warenanlieferung, an Straßenfronten mit Grünstreifen sowie der Bushaltestelle, bei
Wiesen und im Bereich der Anlieferung mit Notausgang. Nicht notwendig dagegen ist
eine Sanierung im eingeschossigen Bereich aufgrund der geringen Höhe sowie im
Bereich des Notausgangs. Dass eine Räumung des Gebäudes mit dem Bruch einer
ESG-H-Scheibe zusammenfällt, ist nämlich äußerst unwahrscheinlich.
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Im Gegensatz zum Sachverständigen hält es das Gericht für geboten, die Sanierung
auch im Bereich der Wiese durchzuführen. Diese Grünfläche ist zu pflegen; daneben ist
nicht auszuschließen, dass sich dort Mitarbeiter der Mieterin aufhalten, um sich zu
erholen.
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Neben der Sanierung der aufgeführten Flächen ist auch im Bereich der Terrassen Folie
auf die Scheiben aufzubringen. Zwar ist in diesem Bereich bereits eine Folie aufgeklebt
worden, diese Folie ist jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen zu dünn.
Der Sachverständige hält eine Dicke der Folie von 170 Mikrometer für erforderlich,
während die im Terrassenbereich aufgebrachte Folie nur eine Stärke von ca. 100
Mikrometer hat.
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Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Professor X die Kosten für
die Folienbeklebung auf 50,-- Euro pro Quadratmeter geschätzt. Hinzu kommen ca. 17,--
Euro pro Quadratmeter in dem Terrassenbereich, in dem die nicht ausreichend dick
bemessene Folie zunächst zu entfernen ist. Da die Gesamtfläche der
Scheibenverglasung 5352 qm beträgt, ist davon auszugehen, dass zur Sanierung
mittels Folie Kosten von 240.000,-- Euro erforderlich sind. Dieser Schätzung liegt die
Abbildung 7 im ersten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen X im
Beweissicherungsverfahren zugrunde. Gemäß dieser Skizze macht die zu sanierende
Fläche ca. drei Viertel der Gesamtfassade von 5352 qm aus. Demnach ergeben sich bei
einem Quadratmeterpreis von ca. 50,-- Euro Sanierungskosten von ca. 200.000,-- Euro.
Hinzu kommen die Kosten für das Ablösen der Folie im Terrassenbereich in Höhe von
17,-- Euro pro Quadratmeter sowie die Kosten für das Genehmigungsverfahren von
10.000,-- Euro sowie Kosten für die Baustelleneinrichtung. Dementsprechend ergeben
sich Sanierungskosten, die bei 240.000,-- Euro liegen.
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Die vorgenommene Schätzung ist zulässig und angemessen, da der der Klägerin
zugesprochene Vorschussanspruch abzurechnen ist.
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Bei diesen der Klägerin zuerkannten Vorschusskosten handelt es sich entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht um sogenannte Sowieso-Kosten. Das Aufbringen von
Folie ist erforderlich geworden, weil die ausgeführte Fassade eine übergroße
Bruchgefahr aufweist. Würde sich die Bruchgefahr im Rahmen des Üblichen halten,
erübrigte sich das Aufbringen von Folie.
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Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
42
2.
43
Der weiter von der Klägerin geltend gemachte Antrag festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, die über den Betrag von 240.000,-- Euro hinausgehenden Kosten der
Mängelbeseitigung zu tragen, ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Obwohl der Vorschuss
abzurechnen ist und durch die Vorschussklage die Verjährung auch hinsichtlich
weiterer Sanierungskosten, die über den zuerkannten Vorschuss hinausgehen,
unterbrochen wird, hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung (vgl.
BGH in NJW-RR 1986, Seite 1026).
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Der Feststellungsantrag ist gemäß den Ausführungen zu 1. auch begründet. Es ist nicht
auszuschließen, dass über den zuerkannten Vorschuss in Höhe von 240.000,-- Euro
hinaus weitere Kosten für die Sanierung der Fassade anfallen. Diese Kosten hat die
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Beklagte gleichfalls nach einer Abrechnung des Vorschusses gemäß § 637 Abs. 1 BGB
zu tragen.
3.
46
Der weitere Antrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 15.06.2009 festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die Kosten zur Beseitigung von Schäden
zu ersetzen, die infolge des Mangels und der notwendigen Mangelbeseitigung auftreten,
ist gleichfalls zulässig und begründet.
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Dieser Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ist aufgrund 1.8.7 des
Generalunternehmervertrags vom 04.07.2005 gerechtfertigt. In dieser Vertragsklausel
garantiert die Beklagte die Verwendung ausschließlich fabrikneuer, mangelfreier und
einwandfreier Baustoffe in der vereinbarten Qualität. Aus dieser übernommenen
Garantie folgt, dass die Beklagte auch die Verantwortung für ihr von Dritten geliefertes
Material übernimmt. Nur in diesem Sinne kann diese umfassende Garantieübernahme
durch die Beklagte ausgelegt werden. Ansonsten wäre die Garantie im Hinblick auf die
weiter in dem Generalunternehmervertrag unter § 13 enthaltenen
Gewährleistungsregeln überflüssig.
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Die gelieferten Glasscheiben aber weisen – wie unter 1. ausgeführt – eine erhöhte
Bruchgefahr auf, wobei entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen
Professor X bei seiner mündlichen Anhörung nicht ausgeschlossen ist, dass der
sogenannte Heat-Soak-Test nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Nach der
überzeugenden Darlegung des Sachverständigen ist es nicht möglich, nachträglich zu
überprüfen, ob die Scheiben in den Öfen, in denen der Test durchgeführt wurde, die
erforderlichen und notwendigen Abstände hatten und wie der Test im Einzelnen
ausgeführt wurde. Aufgrund der Zertifikate kann nur geprüft werden, ob die einzelnen
Scheiben tatsächlich einen Heat-Soak-Test durchlaufen haben, was gemäß den
Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten der Fall ist.
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Durch die Vorlage der Zertifikate für die einzelnen Scheiben ist demnach nicht
nachgewiesen, dass der Heat-Soak-Test durch die Streithelferin zu 5. regelgerecht
ausgeführt wurde. Damit aber ist die Vermutung des § 280 BGB, nach der bei objektiver
Pflichtverletzung von einem Verschulden auszugehen ist, nicht widerlegt. Aufgrund
dieses vermuteten Verschuldens haftet die Beklagte aufgrund der übernommenen
Garantie. Dabei ist ohne Belang, dass die Streithelferin zu 5. als Herstellerin der
Glasscheiben nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Bei dieser Kostenentscheidung ist
die Streitverkündungsempfängerin, die Firma X, nicht berücksichtigt worden, da diese
dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist.
51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
52
Streitwert:
53
Für den Klageantrag zu 1.: 240.000,-- Euro;
54
für den Klageantrag zu 2.: 10.000,-- Euro;
55
für den Klageantrag zu 3.: 50.000,-- Euro.
56