Urteil des LG Düsseldorf vom 17.05.2006

LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, internetseite, gestaltung, inhaber, persönlichkeitsrecht, versicherung, einfluss, vollstreckbarkeit, offenkundig, angestellter

Landgericht Düsseldorf, 12 O 117/06
Datum:
17.05.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richterin Kohlhof-Mann, Vors.
Richter am LG Dr. Grabinski
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 117/06
Tenor:
1. Die einstweilige Verfügung vom 29. März 2006 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfah-rens zu
tragen.
Tatbestand:
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Der Antragsteller ist Angestellter bei dem Antragsgegner und zudem als Sänger tätig.
Einer der von ihm veröffentlichten Lieder heißt "x". Die Internetseite "x" ist auf den
Namen des Antragsgegners als Domain-Inhaber eingetragen. Der Antragsteller durfte
zeitweise "x" als Internetvisitenkarte im Internet benutzen bzw. wurde die Nutzung der
Internetseite durch den Antragsgegner zumindest geduldet.
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Die Internetseite "x" wies am 22.03.2006 und 27.03.2006 die Bilder und das Zitat, wie
aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlich, auf.
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Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.03.2006 fruchtlos
aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der
Antragsgegner entfernte nur die Bilder von der Internetseite.
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Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Verfügung am 29.03.2006 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen
Ordnungsmittel untersagt,
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.04.2006
Widerspruch eingelegt.
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Der Antragsteller behauptet, "x" habe gemäß der Vereinbarung der Beteiligten zu seiner
freien Verfügung stehen sollen und es sei ihm gestattet gewesen, "x" als Referenz bei
Interviews, Auftritten und CD-Booklets anzugeben und die Seite zu verlinken.
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Der Antragsteller beantragt nunmehr,
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die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 zu bestätigen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufzuheben.
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Er behauptet, von der streitgegenständlichen Gestaltung der Internetseite keine
Kenntnis gehabt zu haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter dem
Aspekt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 BGB i.V.m. Art.
2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 826 BGB wegen einer
vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorliegt, kann dahinstehen.
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Der Antragsteller wird durch die streitgegenständliche Gestaltung der Internetseite
selbstredend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG verletzt. Diese Verletzung ist dem Antragsgegner zuzurechnen. Der
Antragsteller hat der Nutzung der Internetseite durch den Antragsteller zugestimmt bzw.
diese zumindest geduldet, daher muss er bei der weiteren Gestaltung der Internetseite
berücksichtigen, dass diese nach wie dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Ob
dem Antragsteller nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gestattet
war, die Internetseite zu bewerben oder sie zu verlinken, ist unbeachtlich. Der
Antragsteller wusste jedenfalls, dass die Internetseite in Zusammenhang mit dem
Antragsteller gebracht werden konnte. Es wurde auch eine explizite Verbindung zu dem
Antragsteller herbeigeführt, da das Wort "x", das am 22.03.2006 auf der Internetseite
verwendet wurde, außergewöhnlich ist und einem Liedtitel des Antragstellers entspricht.
Der Einwand des Antragsgegners, er habe von der Gestaltung der Internetseite nichts
gewusst, ist ebenfalls unbeachtlich, da er als Domain-Inhaber für die Inhalte
verantwortlich ist. Jedenfalls reicht sein bloßer Sachvortrag, er habe keine Kenntnis
gehabt, nicht aus. Insbesondere verhält sich die von dem Antragsgegner vorgelegte
eidesstattliche Versicherung des x vom 03.04.2006 nicht darüber, wie der
streitgegenständliche Inhalt, dessen Bezug zu dem Antragsteller offenkundig ist, auf die
Seite gekommen ist. Es müsste zumindest plausibel dargelegt werden, wie es zu der
streitgegenständlichen Gestaltung gekommen sein kann, ohne dass er als Domain-
Inhaber Kenntnis von bzw. Einfluss auf deren Gestaltung gehabt hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
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Streitwert: € 20.000,00
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