Urteil des LG Düsseldorf vom 25.04.2007

LG Düsseldorf: nachrichten, geistige schöpfung, urheberrechtsgesetz, quelle, meldung, wiedergabe, form, website, gestaltung, genehmigung

Landgericht Düsseldorf, 12 O 194/06
Datum:
25.04.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 194/06
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches zur Aufgabe hat, journalistisch
aufbereitete Meldungen und Texte aus dem kirchlichen Bereich weiter zu verbreiten.
Kunden der Klägerin sind Presse, Funk und Fernsehen, aber auch die
Kirchenzeitungen der Diözesen und kirchlichen Verbände.
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Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, eine
christliche Bürgerinitiative zum Schutz und zur Verteidigung der Würde des
menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Der Beklagte nimmt
auch Stellung zu religiösen Fragen im Zusammenhang mit dem Lebensrecht und auch
durch Pressearbeit, unter anderem durch Unterhaltung einer Homepage, www.aktion-
leben.de.
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Der Beklagte zu 2) ist der 1. Vorsitzende des Beklagten zu 1).
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Der Beklagte zu 1) veröffentlicht im Rahmen seiner Website Informationen über
Vorgänge, die sich in Bezug auf Schutz oder Einschränkung des Lebensrechts
beziehen. Diese Informationen entnimmt er anderen frei zugänglichen Publikationen,
die teilweise auch Nachrichten der Klägerin enthalten und in denen die Klägerin als
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Quelle genannt ist. In vielen Fällen folgt auch eine eigene redaktionelle Darstellung,
wobei auch auf die Klägerin als Quelle verwiesen wird. Der Beklagte zu 1) ist kein
unmittelbarer Bezieher der Nachrichten der Klägerin.
Die Klägerin führt in ihrem nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag eine
Reihe von Nachrichten auf und legt dar, der Beklagte zu 1) habe diese Nachrichten teils
identisch, teils leicht verändert von der Klägerin übernommen und veröffentlicht, ohne
hierzu von der Klägerin ermächtigt worden zu sein. Er habe weder die Leistungen der
Klägerin nachgefragt noch eine Bezahlung für die Übernahme der redaktionell
aufbereiteten Nachrichten angeboten. Durch die nicht lizenzierten Übernahmen der
aufwändig recherchierten und redaktionell aufgearbeiteten Nachrichtenartikel der
Klägerin habe der Beklagte deren urheberrechtliche Verwertungsrechte verletzt. Bei den
von der Klägerin veröffentlichten Nachrichtenartikeln handele es sich um Sprachwerke,
die vollen urheberrechtlichen Schutz genössen. Auf die Privilegierung des § 51
Urheberrechtsgesetz könne sich der Beklagte nicht berufen. Der Beklagte zu 2) habe für
die deliktischen Verhaltensweisen des von ihm geführten Beklagten zu 1) einzustehen.
Beide Beklagten seien nach allem zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zur
Zahlung der nicht anrechenbaren Abmahnungskosten verpflichtet; des weiteren sei die
Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz festzustellen.
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Die Klägerin beantragt:
7
1.
8
Die Beklagten haben es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €
oder Ordnungshaft – im Falle des Beklagten zu 1) – zu vollstrecken an dem
Beklagten zu 2) für jeden Einzelfall zu unterlassen, Nachrichtenartikel der
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Klägerin – wie nachfolgend wiedergegeben – ganz oder in Teilen zu
vervielfältigen, zu verbreiten, in bearbeiteter Form zu veröffentlichen oder sonst
der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
10
2.
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Die Beklagten haben umfassend Auskunft zu erteilen über die Vervielfältigungs-
und Verwertungshandlungen gemäß Ziffer 1, insbesondere dargestellt nach Art
und Umfang der Veröffentlichungshandlungen, und zwar für den Zeitraum seit
dem 01.01.2002.
12
3.
13
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1.
entstanden ist.
14
4.
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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 465,90
Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2006 zu zahlen.
16
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Informationstätigkeit auf ihrer Website nicht in
unzulässiger Weise ausgeübt zu haben. Die Informationen würden anderen frei
zugänglichen Publikationen entnommen, wobei in jedem Falle auf die Klägerin als
Quelle verwiesen werde. Diese Art der Wiedergabe sei zulässig, bedürfe keiner
besonderen Genehmigung und sei auch nicht vergütungspflichtig. In einigen der von der
Klägerin aufgeführten Fällen sei tatsächlich keine Übernahme der Meldung der Klägerin
erfolgt. Zum Teil habe der Beklagte zu 1) den Ursprungsbericht der Klägerin lediglich für
eine selbst formulierte Meldung verwertet. Zum Teil habe der Beklagte aus von der
Klägerin vorgelegten Originalberichten, die länger und ausführlicher seien, lediglich
eine Bemerkung zitiert und kommentiert. Auch habe der Beklagte teilweise nur einen
Aspekt eines weitaus größeren Berichtes aufgegriffen und den Leser im Übrigen auf die
Meldung der Klägerin selbst verwiesen. Schließlich liege in einigen von der Klägerin
aufgeführten Fällen die Originalmeldung der Klägerin nicht vor.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.03.2007 wurde
nicht berücksichtigt, da er im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Gericht noch
nicht vorlag.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da den von ihr
vorgelegten Nachrichten urheberrechtlicher Schutz nicht zukommt. In jedem Falle
können die von ihr veröffentlichten Nachrichten unbeschränkt vervielfältigt und verbreitet
werden.
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Den Nachrichten der Klägerin kommt mangels schöpferischer Leistung kein
Urheberrechtsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 1; Abs. 2 Urheberrechtsgesetz
zu. Die Texte erfüllen nicht das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne
des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes
erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich
welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt
werden kann. Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen
Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts oder der besonders
geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen
Stoffes (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen). Die Textungen
der Klägerin (vgl. zum Beispiel die Nachrichten der Anlage K 5, K 6 oder K 8)
beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse,
ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache – die eine Beschreibung von
Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge
erfordert – und sind in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben. Es handelt sich um die Gestaltung von
Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich
nicht sprengt und nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen
Gedankengestaltung ist.
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In jedem Falle ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1) lediglich jeweils wenige Sätze
aus den Nachrichten der Klägerin übernommen hat. Diese kurzen Textpassagen (vgl.
zum Beispiel die Übernahmen in den Nachrichten 01 und 03 der Anlage K 7) erfüllen
ihrerseits nicht die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer
sprachlichen Gestaltung. Die konkrete entlehnte Textpassage muss indes für sich selbst
die persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH GRUR 1981, 352, 355 –
Staatsexamensarbeit).
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Bei dieser Sachlage bleibt kein Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2
Urheberrechtsgesetz. Nach dieser Bestimmung können veröffentlichte Nachrichten
tatsächlichen Inhalts unbeschränkt vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben
werden. Diese Bestimmung ist anwendbar für den Fall, dass es denkbar ist, dass auch
Nachrichten tatsächlichen Inhalts aufgrund besonderer Formulierung, Stil oder Diktion
urheberrechtlich geschützt sind (vgl. zu allem: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.
Auflage, § 49 Urheberrechtsgesetz Randnummer 18).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1
ZPO.
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Streitwert: 25.000,00 €.
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