Urteil des LG Düsseldorf vom 15.03.2004

LG Düsseldorf: unfall, betriebsgefahr, verschulden, geschwindigkeit, schadenersatz, ausfahrt, halter, vorrecht, vertrauensgrundsatz, fahrzeugführer

Landgericht Düsseldorf, 13 O 55/02
Datum:
15.03.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 55/02
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger Euro 4.914, 25
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz der EZB seit dem
06. März 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40
% dem Kläger und zu 60 % den Beklagten
als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils in Form
der unwiderruflichen und unbefristeten
Bürgschaft einer grossen europäischen
Bank, Volksbank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
1
Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend aus Anlass eines Vorfalles vom 15.11.2001
gegen 12 Uhr auf dem neben der Strasse "XXX " gelegenen Parkplatz der Firma XXX
GmbH in Düsseldorf.
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Der Kläger befuhr zu dem genannten Zeitpunkt das Parkplatzgelände mit seinem PKW
Mazda - amtliches Kennzeichen XXX - in Richtung der Grundstücksausfahrt.
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Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten
Lastzug Typ MAN - amtliches Kennzeichen XXX - ebenfalls das Parkplatzgelände in
Richtung Grundstücksausfahrt.
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Aus Gründen, die zwischen den Parteien strittig sind, kam es zu einem Zusammenstoss
dieser beiden Fahrzeuge.
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Der Kläger beziffert seinen Ersatzanspruch wie folgt:
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1. Instandsetzungskosten des PKW unter Berücksichtigung der
Teilvorsteuerabzugsberechtigung des Klägers gemäss Schadensgutachten XXX vom
19.11.2001 ( Anlagenband ): 5.216, 89 Euro
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2. Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges laut Gutachten: 435, 60 Euro
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3. Gutachterkosten laut Rechung XXX vom 19.11.2001: 421, 69 Euro
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4. Mietwagenkosten laut Rechnung der Firma XXX v. 05.12.2001: 2.120,84 Euro
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5. Unfallbedingte Unkosten/Pauschale: 25,00 Euro
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Gesamt: 8.220, 02 Euro
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Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen und
allein von dem Beklagten zu 2) verschuldet worden, zumal sein, des Klägers, Fahrzeug
im Zeitpunkt des Unfalles stillgestanden habe und der Lastzug frontal gegen die linke
Seite seines PKW gefahren sei; zum einen sei den Beklagten eine Vorfahrtverletzung
vorzuwerfen, zum anderen sei der Beklagte zu 2) entgegen einer auf der Strasse
angebrachten Fahrbahnmarkierung vorwärts gefahren, obwohl dies nur in
entgegengesetzter Richtung zulässig gewesen sei, am Eingang des Parkplatzgeländes
stehe ein Schild, wonach dort die StVO gelte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
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Kläger einen Geldbetrag i.H. von 8.220, 02 Euro nebst 5 %
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Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
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seit dem 06.03.2002 zu zahlen
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen
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Die Beklagten behaupten, der Kläger selbst habe den Unfall verursacht, der PKW des
Klägers habe gerade nicht gestanden als der Unfall passierte, vielmehr habe der Kläger
versucht, sich mit seinem Fahrzeug an dem bereits nach links hin eingeschwenkten
Sattelzug "vorbeizudrängeln", um vor diesem die Ausfahrt zu erreichen, der Kläger sei
hierbei mit der linken PKW-Seite an ihrem Fahrzeug vorbeigeschrammt; ein
Vorfahrtsrecht gebe es auf Parkplätzen nicht.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 17.05.2002 ( Bl. 31-32
dA ).
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Rechtshilfevernehmungsprotokoll des Amtsgerichts XXX vom 17.10.2002 ( Bl. 46-48 dA
) und das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen XXX vom
28.11.2003 ( Bl. 68-86 dA ) Bezug genommen.
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Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach-und Streitstand wird auf
die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger verlangt von den Beklagten zu Recht Schadenersatz in Höhe von 4.914, 25
Euro.
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Die - zunächst bestrittene - Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend
gemachten Ersatzforderungen ist gegeben.
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Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, die urspünglichen
Abtretungsvereinbarungen seien rückgängig gemacht worden, ausdrücklich nicht mehr
entgegengetreten.
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Die Regeln des StVG sowie der StVO finden auf den vorliegenden Fall – jedenfalls
mittelbar - Anwendung.
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Denn der Vorfall ereignete sich auf einem frei und für jedermann zugänglichen
Parkplatzgelände ( vgl etwa OLG Düsseldorf DAR 2000, 175/176 ).
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Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die vom Kläger vorgetragenen
Sachschäden beruht auf den §§ 18 Abs. 1 iVm 7 Abs. 1 StVG a.F.; 3 Nr. 1 und 2 PflVG,
da dieser beim Betrieb des im Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) geführten und
bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeuges geschädigt worden ist.
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Aber auch der Kläger selbst haftet gemäss § 7 Abs. 1 StVG a.F., da der Schaden auch
beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
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Den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2
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StVG a.F. haben weder der Kläger, noch die Beklagten zu führen vermocht.
Steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz als solche sowie deren Umfang
gemäss § 17 StVG a.F. von den Umständen, insbesondere davon ab, ob und inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
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Für dass Mass der Verursachung in diesem Sinne kommt es darauf an, mit welchem
Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, derartige Schäden
herbeizuführen.
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Die Schadensverteilung bestimmt sich ausserdem danach, ob und ggf mit welchem
Grad ein unfallursächlich gewordenes Verschulden der Fahrzeugführer festzustellen ist.
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Es erhält grundsätzlich derjenige keinen Ausgleich, dessen Verusachungsanteil
und/oder Schuld an dem Unfall derart überwiegt, dass der Beitrag des anderen
Beteiligten demgegenüber völlig zurücktritt.
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Dies würde nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ( vgl
Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 17 StVG RN 16 mN ) voraussetzen,
dass den einen Beteiligten lediglich die - ggf erhöhte - Betriebsgefahr des Fahrzeuges,
den anderen aber ein - bezogen auf den Unfallverlauf - ganz erhebliches Verschulden
belastet, davon ist vorliegend allerdings nicht auszugehen.
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Das Gericht kann im Rahmen der gemäss § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung nur
solche Tatsachen zu Lasten einer Partei berücksichtigen, die als solche und hinsichtlich
ihrer Unfallursächlichkeit unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen sind ( vgl
wiederum Hentschel aa0, § 17 StVG RN 21 sowie BGH NJW 2000, 3069; OLG
Düsseldorf NZV 1994, 28 u.a. ).
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Die Beweislast für die ihn selbst entlastenden Umstände und die Tatsachen, die einen
als Verschulden anzurechnenden Umstand oder aber eine die Betriebsgefahr des
anderen erhöhende Tatsache darstellen würden, trägt derjenige, der sie geltend macht
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( vgl Hentschel aa0, § 17 StVG RN 21 ).
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Nicht nachgewiesene Umstände belasten den Halter nicht. Lässt sich zum Verschulden
nichts feststellen, so darf dem Halter nur die Betriebsgefahr des Fahrzeuges
zugerechnet werden. Bleibt der Unfallhergang als solcher ungeklärt, so ist die jeweils
zugestandene Fahrweise zugrundezulegen und ebenfalls nur die Betriebsgefahr der
Fahrzeuge zu berücksichtigen ( vgl Hentschel aa0 ).
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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass sowohl der Kläger, als auch der Beklagte zu 2) den Unfall ohne
weiteres hätten vermeiden können.
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Beide Seiten belastet daher neben den jeweils in Ansatz zu bringenden
Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge ein unfallursächliches Verschulden der
Fahrzeugführer.
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Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Verteilung der Haftung im
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Verhältnis der Parteien zueinander aufgrund einer Quote von 40 % zulasten des Klägers
und von 60 % zulasten der Beklagten vorzunehmen ist und zwar im wesentlichen
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
Zum Unfallhergang hat der im Wege der nationalen Rechtshilfe vernommene Zeuge
Brandl im wesentlichen bekundet, dass auf dem Parkplatzgelände nach seiner
erinnerung die PKW- und LKW-Bereiche ( Warenannahme ) nicht richtig voneinander
getrennt gewesen sind, der LKW ( der Beklagten ) habe zunächst versucht unter
Betätigung des Warnblinklichtes rückwärts fahrend zu drehen, der PKW ( des Klägers )
habe demgegenüber versucht, noch an dem LKW vorbeizufahren und habe sich dann in
dessen "totem Winkel" befunden, als er wieder vorwärtsgefahren sei.
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An ein Fahrzeug vor dem PKW des Klägers konnte sich der Zeuge nicht erinnern.
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Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, es ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen
würde, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und/oder einer
der beiden Parteien nutzen oder schaden will. Überdies lassen sich seine Angaben mit
den unfallanalytischen Feststellungen in Übereinklang bringen.
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Der gerichtliche Sachverständige XXX hat ausweislich seines Gutachtens die zur
Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen vollständig und inhaltlich zutreffend
zugrundegelegt und seine Ausführungen anschaulich fotografisch und zeichnerisch
belegt.
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Anhand der Schäden an dem PKW des Klägers konnte der Sachverständige ermitteln,
dass diese anlässlich eines - bezogen auf die Längsachse des Fahrzeuges - von vorn
nach hinten gerichteten Streifstosses entstanden sind. Hinsichtlich des
Beklagtenfahrzeuges lagen Schadensfotografien nicht vor, es war aber, worauf sich der
Sachverständige bezogen hat, ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung
Anprallmarkierungen im rechten bis mittleren Frontbereich des Sattelzuges vorhanden.
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Der Sachverständige konnte daher die Anprallkonstellation der Fahrzeuge ermitteln, auf
die entsprechende Modelldarstellung wird zur Veranschaulichung verwiesen.
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Das Beklagtenfahrzeug erfasste demnach den PKW mit seiner rechten bis mittleren
Frontpartie im Bereich der Hinterkante des linken Vorderkotflügels sowie der Fahrertür,
der PKW - der in diesem Zeitpunkt ungebremst war - streifte dann vorwärts fahrend an
der Front des LKW entlang bis zur vorderen rechten Ecke.
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Auch der LKW war im übrigen im Kollisionszeitpunkt ungebremst.
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Die von dem Zeugen Brandl gefertigte Unfallskizze lässt sich nach den Feststellungen
des gerichtlichen Sachverständigen "bestätigen", es sei demnach davon auszugehen,
dass der Beklagte zu 2) etwa 6 Meter rückwärts der Anprallposition mit dem nach links
gerichteten Fahrbogen eingesetzt habe und zwar, so der Sachverständige, mit einer
Geschwindigkeit von ca. 5 km/h .
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Auch das klägerische Fahrzeug sei in Bewegung gewesen und zwar sei von einer
Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h auszugehen - sodass die
Behauptung des Klägers, sein PKW habe im Unfallzeitpunkt gestanden, widerlegt ist.
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Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der zeitlichen Verknüpfung sei der Unfall, so
der Sachverständige XX, von beiden Fahrern ohne weiteres vermeidbar gewesen.
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Denn der Sattelzug benötigte für die 6 Meter lange nach links gerichtete Bogenfahrt
etwa 4- 4,5 Sekunden, in dieser Zeit legte der Kläger allerdings etwa 12 Meter zurück
und zwar innerhalb der dort vorhandenen auf die Ausfahrt zuführenden "Gasse"", wo er
für den Beklagten zu 2) sichtbar gewesen ist.
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Der Beklagte zu 2) hätte den LKW innerhalb einer Strecke von knapp 2 Metern
stillsetzen können und dadurch den Zusammenstoss vermieden.
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Andererseits konnte auch der Kläger den LKW sehen und zwar spätestens in dem
Moment, in dem dieser sich 4 Meter rückwärts der späteren Anprallposition befand und
durch sein Weiterfahren signalisierte, dass ihm der Kläger Vorrang gewähren würde.
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Der Kläger wiederum hätte für die Stillsetzung des PKW 2,7 Meter und / oder 1, 15
Sekunden benötigt, hätte also den Unfall ebenfalls vermeiden können, da der LKW für
die 4 Meter noch 2,9 Sekunden benötigte.
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Wie eingangs bereits ausgeführt finden hier, da der Betreiber der Bauhaus GmbH das
Befahren des Parkplatzgeländes allgemein gestattet, die Vorschriften der StVO
grundsätzlich Anwendung.
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Zu beachten ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, dass auf öffentlichen
Parkplätzen die Verkehrsteilnehmer allgemein– d.h. unabhängig von den konkreten
Verhaltensanforderungen – in gesteigertem Masse zur gegenseitigen Rücksichtnahme
und zur Verständigung untereinander verpflichtet sind.
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Ausserdem ist wegen der ständigen Ein- und Ausparkvorgänge sowie der engen
räumlichen Verhältnisse generell mit erhöhter Aufmerksamkeit zu fahren und zwar nur
so schnell, dass jederzeit Bremsbereitschaft besteht bzw. das Fahrzeug angehalten
werden kann, § 1 Abs. 2 StVO ( vgl OLG Köln MDR 1995, 152 und VRS 96, 412/413;
OLG Hamm VRS 99, 70 ff ).
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Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen und auf ihnen vorhandene
Fahrspurmarkierungen grundsätzlich keine dem fliessenden Verkehr Strassen
darstellen, gewähren diese Fahrspuren generell keinen Vorrrang ( vgl allgemein dazu
Hentschel; § 8 StVO RN 31 a mN ).
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Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob vorliegend gleichwohl § 8
Abs. 1 Satz 1 StVO anwendbar ist, kommt es nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (
DAR 2000, 175 f.; so auch OLG Koblenz DAR 1999, 405/406 ), dem die Kammer folgt,
darauf an, ob die Fahrbahnen auf dem Parkplatzgelände Strassencharakter haben und
die Frage des Vorranges zwei Parkplatzbenutzer so betrifft, wie dies der Fall wäre,
wenn sie an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig eintreffen.
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Nach den fotografisch dokumentierten örtlichen Verhältnissen weist die vom Kläger
befahrene Fahrspur in diesem Sinne "Strassencharakter" auf. Denn sie ist nach ihrer
baulichen Gestaltung von den Parkplätzen und ihren jeweiligen Zufahrten deutlich
getrennt und dient erkennbar nur dem Fahrverkehr bzw. dem Verlassen des Geländes.
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Die Beklagten belastet daher im Rahmen der Abwägung neben der Betriebsgefahr des
Sattelzuges ein – schuldhafter – Verstoss des Beklagten zu 2) gegen § 8 I S. 1 StVO.
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Ein Verstoss gegen die durch Fahrbahnmarkierung vorgegebene Fahrtrichtung würde
sich nach der Ansicht des Gerichts lediglich im Zusammenhang mit dem sogenannten
Vertrauensgrundsatz auswirken, der aber auf Parkplätzen nur eingeschränkt gilt ( OLG
Köln MDR 1995, 152 ), da die vom Beklagten zu 2) befahrene Spur keine "Strasse" ist,
sondern nur der Erreichbarkeit der dortigen Parktaschen dient.
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Den Kläger belastet neben der Betriebsgefahr seines PKW ein – schuldhafter –
Verstoss gegen § 1 II StVO. Denn auch der Vorfahrtberechtigte muss den Wunsch nach
zügigem Fortkommen zurückstellen gegenüber einer ansonsten eintretenden
Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, d.h. er darf sich sein Vorrecht
nicht erzwingen, wenn er erkennt, dass der Wartepflichtige es nicht beachtet ( Hentschel
§ 8 RN 47 mN ).
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Hinzukommt, dass gerade auf Parkplätzen der Vertrauensgrundsatz wie bereits erwähnt
nicht gilt, zumal angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen der
Vorfahrtsberechtigte in besonderem Masse mit Vorfahrtverletzungen rechnen muss
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( vgl OLG Köln aaO, Hentschel § 8 RN 31 a ).
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Die Betriebsgefahr des PKW ist geringer als die des Sattelzuges der Beklagten.
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Andererseits war die Geschwindigkeit des LKW deutlich niedriger als die des PKW,
während der Beklagte zu 2) Schrittgeschwindigkeit fuhr, hatte der Kläger mit seinem
Fahrzeug eine Geschwindigkeit von etwa 10 km/h inne.
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Der Beklagte zu 2) hat die Vorfahrt des Klägers missachtet, wobei er wohl auch noch
aus einer "untergeordneten" Strasse kam, demgegenüber hat der Kläger angesichts der
erkennbaren Verletzung der Wartepflicht durch den LKW-Fahrer versucht, sein Vorrecht
durchzusetzen. Bei Beachtung des Gebotes zur Verständigung und Rücksichtnahme
hätte er den Beklagten zu 2) mit dem schwer zu manövrierenden LKW passieren lassen
müssen.
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Insgesamt ist daher die Verteilung im Verhältnis von 40 % zu 60 % angemessen.
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Zur Höhe:
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Es wurden die vom Kläger nicht bestrittenen 8.190, 41 Euro in Ansatz gebracht, die
Schadenspositionen waren ohnehin – bis auf die Frage der Vorsteuer in der
Reparaturkostenrechnung - unstrittig, 60 % von 8.190, 41 Euro sind 4.914, 25 Euro.
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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92
Abs. 1; 709, 108 ZPO iVm 232 ff BGB.
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