Urteil des LG Düsseldorf vom 17.07.2009

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Landgericht Düsseldorf, 10 O 157/08
Datum:
17.07.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 157/08
Tenor:
I.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte zu 2. verur-
teilt, an den Kläger € 60.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. September 2008 zu
zahlen.
II.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klä-
gers tragen der Kläger selbst 55% und der Beklagte zu 2. zu 45%.
Die Außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger in
voller Höhe und diejenigen des Beklagten zu 2. zu 5%.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu
1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Der Kläger darf die vom Beklagten zu 2. betriebene Zwangsvollstre-
ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zwangsweise
gegen ihn durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union
ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Beklagte zu 2. Ist der Geschäftsführer der in E ansässigen J GmbH
(fortan: J GmbH), einem Finanzdienstleister, dessen Geschäftsgegenstand
unter anderem der Handel mit Contracts for Difference (CFD) und Foreign
Exchange Market (Forex) ist. Hierbei handelt es sich um spekulative
Termingeschäfte mit nicht börsennotierten Wertpapieren, die über weltweit
vernetzte Bankinstitute vertrieben werden.
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Zur Durchführung solcher Geschäfte bediente sich I GmbH der Beklagten zu
1., einem dänischen Kreditinstitut, das im Internet eine entsprechende
Handelsplattform zur Verfügung stellte. Für die Zusammenarbeit trafen die
Beklagte zu 1. und I GmbH ein Gebührenteilungsabkommen (sog. Kick-
Back-Vereinbarung), nach dem I GmbH an den von der Beklagten zu 1.
erhobenen Gebühren teilhaben sollte.
3
Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1. und der J GmbH
zugrunde liegt ein Introducing Broker Agreement vom 20. Juni 2005, nach
dem es Absicht der Vertragsparteien gewesen ist, dass die Kunden, die der
Beklagten zu 1. vom Broker zur Verfügung gestellt werden, sogenannte
"Execution-only-Kunden" sind. Aus diesem Grund sollte die Beklagte zu 1.
für die Information der Kunden zum Gegenstand und zur Geeignetheit der
Finanztransaktionen nicht verantwortlich sein. Die entsprechende
Belehrung und Beratung sollte durch I GmbH erfolgen. Ob diese
Vereinbarung so praktiziert worden ist, steht zwischen den Beklagten in
Streit.
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Um die Internet-Plattform nutzen zu können, muss der Kunde bei der
Beklagten zu 1. ein Konto eröffnen. Das entsprechende Antragsformular
nimmt Bezug auf die General Business-Terms der Beklagten zu 1. Danach
sollen die Kundenbeziehung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ausschließlich dänischem Recht unterliegen. Weiter enthalten d die
Geschäftsbedingunge eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der
Streitigkeiten ausschließlich vor dem Maritime and Commercial Court of
Copenhagen auszutragen sind.
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Durch Telefonverkäufer der J GmbH angeworben, entschloss sich der
Kläger zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt dazu, Geschäfte mit CFD
und Forex durchzuführen. Den Geschäften zugrunde liegt eine mit der J
GmbH abgeschlossene Kundenvereinbarung (Bl. 42l bis 42o), auf deren
Inhalt Bezug genommen wird.
6
An Einlagen leistete der Kläger zwischen dem 17. Juli und dem 12.
September 2006 wenigstens € 60.000,00. Weitergehende Einlagen sind
zwischen den Parteien streitig.
7
Die Geschäfte führten zu einem Verlust, dessen Höhe zwischen den
Parteien in Streit steht.
8
Der Kläger behauptet, er sei von den Beklagten über die mit dem Handel
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von CFD und Forex verbundenen hohen Verlustrisiken nicht aufgeklärt
worden. Zudem sei er nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die
ihm angebotenen Geschäfte ohne behördliche Kontrolle durchgeführt
würden. Weder die Beklagte zu 1. noch I GmbH würden über die Erlaubnis
nach § 32 KWG verfügen. I GmbH habe ausschließlich mit der Beklagten zu
1. operiert und sei daher ein von ihr abhängiges Unternehmen gewesen. An
Einlagen habe er insgesamt € 63.600,00 geleistet. Um
Provisionstatbestände zu schaffen, hätten die Beklagten mit den Einlagen
nahezu 1.000 völlig sinnlose Börsengeschäfte durchgeführt. Diese
Geschäfte hätten zu einem Totalverlust geführt. Kontoauszüge habe er nicht
erhalten. Seinen Kontoverlauf habe er nur über die Homepage der
Beklagten zu 1. im Internet nachverfolgen können. Seit dem er am 16.
Januar 2007 seine Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1. beendet gehabt
habe, sei ihm der Zugang zum Konto gesperrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 63.600,00
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für
die Beklagte zu 1. seit dem 20. Oktober 2008 und den Beklagen zu 2.
seit dem 04. September 2008 sowie € 2.362,45 an vorgerichtlichen
Auslagen zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1. rügt die internationale Entscheidungsunzuständigkeit
des angerufenen Gerichts und erhebt die Schiedseinrede. Sie behauptet,
der Kläger sei von der J GmbH über die Verlustrisiken bei Geschäften mit
CFD und Forex informiert worden. Überdies werde in ihren General
Business Terms darauf hingewiesen, dass die betreffenden Geschäfte
spekulativ seien.
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Durchgeführt worden seien lediglich 221 Transaktionen, bei denen es sich
sowohl um An- als auch Verkäufe gehandelt habe. Den Geschäften habe
eine kurzfristige Anlagestrategie zugrunde gelegen, bei der vermehrt
Transaktionen durchzuführen seien. Diese seien vom Kläger vorgegeben
worden.
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An geleisteten Einlagen ließen sich lediglich € 60.000,00 nachvollziehen.
Die Einlagen hätten nicht zu einem Totalverlust geführt. Auf dem Konto des
Klägers befinde sich noch ein Guthaben, das jederzeit abgerufen werden
könne.
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Der Beklagte zu 2. behauptet, entgegen dem Introducing Broker Agreement
habe die Beklagte zu 1. als kontoführendes Institut die Befragung und
Beratung der Kunden durchgeführt. Daher treffe ihn und I GmbH in dieser
Hinsicht keine Pflichtverletzung. Bei Geschäften mit CFD und Forex
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handele es sich um transparente Finanzprodukte, für die An- und
Verkaufskurse bestünden. Mit der Kundenvereinbarung habe der Kläger
eine schriftliche Information über solche Finanztransaktionen (Anlage B2)
erhalten. In diesem Zusammenhang habe sich der Kläger als erfahrener
Investor ausgegeben, der hochspekulative Geschäfte gewollt habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten
Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21
I.
22
Die Klage ist zulässig.
23
1.
24
Die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte
gegenüber der Beklagten zu 1. folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des § 32 ZPO.
25
Der § 32 ZPO setzt voraus, dass der Kläger seine Klage aus einer
unerlaubten Handlung herleitet, was den Vortrag eines materiellen
Anspruchs aus einer unerlaubten Handlung verlangt (BGH, NJW 2003,
828).
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So liegt der Fall hier.
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Nach dem für die Voraussetzungen des § 32 ZPO zugrundezulegenden
Klagevorbringen sollen die Beklagten den Kläger in sittenwidriger und
vorsätzlicher Weise unter anderem dadurch geschädigt haben, dass sie für
die durchzuführenden Finanztransaktionen Provisionsrückvergütungen
(Kick-Backs) vereinbart und Spesenschinderei (Churning) durchgeführt hat.
Ob diese Vorwürfe zutreffen, ist allein eine Frage der Begründetheit.
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Begehungsort für deliktische Handlungen kann sowohl der Handlungs- als
auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort
gegeben ist, wo eine der vorgeworfenen Verletzungshandlungen begangen
wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut - hier das Vermögen des
Klägers - eingegriffen worden ist (BGH NJW 1996, 1411, 1413;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32 ZPO, Rz. 16).
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Hiervon ausgehend ist das Landgericht E sowohl international wie auch
örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil nach dem
insoweit maßgebenden Klagevorbringen der Kläger durch unerlaubte
Handlungen der in E ansässigen J GmbH, deren Geschäftsführer der
Beklagte zu 2. ist und an denen sich die Beklagte zu 1. beteiligt haben soll,
zu Schaden gekommen sein will. Denn von E aus soll der Kläger von der J
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GmbH zu Geschäften mit CFD und Forex telefonisch angeworben, betreut
und zu den später verlustträchtigen Kontrakten veranlasst worden sein.
Die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO hat
allerdings zur Folge, dass die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte
auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist (BGH, NJW 2003, 828, 830;
BGH, NJW 1996, 1411, 1413).
31
2.
32
Der im Verhältnis zur Beklagten zu 1. nach § 32 ZPO bestehende
Gerichtsstand ist nicht durch die in den General Business Terms
ausgedungene Schiedsklausel abgedungen.
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Nach Artikel W des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) in
Verbindung mit Artikel B. 1 und 2 setzt ein Schiedsvertrag eine beiderseits
unterzeichnete Vereinbarung oder einen auf eine Schiedsabrede
bezogenen Schriftwechsel voraus. Eine so verstandene Übereinkunft liegt
zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht vor. Zwar ist in dem vom
Kläger unterzeichneten Kontoeröffnungsantrag (Client Application Form,
Anlage B1/1) geregelt, dass der Kunde den General Business Terms der
Beklagten zu 1. zustimmt. Nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen
sollen alle Streitigkeiten vor dem See- und Handelsgericht in Kopenhagen
durchgeführt werden. Der Kontoeröffnungsvertrag ist indes nur vom Kläger,
nicht aber von der Beklagten zu 1. unterzeichnet. Zur Frage der
Schiedsabrede zwischen ihnen gewechselte Korrespondenz haben die
Parteien nicht dargetan. Solche Korrespondenz lässt sich auch im übrigen
nicht ersehen.
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Unabhängig davon, ob die Schiedsabrede auch für deliktische Ansprüche
gelten soll, kommt hinzu, dass sie im Verhältnis zum Kläger nach § 37h
WpHG unwirksam
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ist.
36
Bei der Prüfung des anwendbaren Kollisionsrechts bei einer
Schiedsvereinbarung mit Auslandsberührung ist zu differenzieren zwischen
der subjektiven Schiedsfähigkeit, der objektiven Schiedsfähigkeit und den
weiteren Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer
Schiedsvereinbarung. Die subjektive Schiedsfähigkeit ist nichts anderes als
ein auf das Schiedswesen bezogener Teil der allgemeinen Geschäfts- und
Prozessfähigkeit. Zu ihrer Bestimmung ist sowohl nach dem in der hier
vorliegenden Einredesituation analog anwendbaren Art. W Abs. 1 lit. A)
UNÜ als auch nach dem hier durch das UNÜ verdrängten § 1059 Abs. 2 Nr.
1 lit. a) ZPO das Personalstatut maßgeblich (T/Jonas, Schlosser, ZPO, 22.
Aufl., Anh. § 1061, Rdnr. 44), nach Art. 7 EGBGB mithin das deutsche
Recht.
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Nur wenn der Kläger schiedsfähig gewesen ist, stellen sich die weiteren
Fragen zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, etwa die, ob die übrigen
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Voraussetzungen für das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung
vorliegen.
Das insoweit maßgebliche deutsche Recht lässt nicht erkennen, dass der
Kläger bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags schiedsfähig
gewesen ist.
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Nach dem durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des
Finanzplatzes Deutschland (4. Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni
2202 in das Gesetz eingefügten und am 01. Juli 2002 in Kraft getretenen §
37h WpHG sind Schiedsvereinbarungen über zukünftige
Rechtsstreitigkeiten aus - wie hier - Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen und Finanztermingeschäften nur
verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen
des öffentlichen Rechts sind. Dies lässt sich hier im Hinblick auf den Kläger
nicht erkennen. Dessen Beruf ist nicht bekannt. Selbst wenn er
selbstständig sein sollte, folgt hieraus nicht notwendig eine
Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB.
40
41
II.
42
In der Sache hat die Klage nur gegenüber dem Beklagten zu 2. teilweise
Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist.
43
1.
44
Auf den vorliegenden Fall ist auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1.
deutsches Recht anzuwenden.
45
Nach § 40 EGBGB sind deliktsrechtliche Ansprüche nach dem Tatortrecht
zu beurteilen. Die Tatortregel besagt, dass Voraussetzungen, Inhalt und
Umfang von Ansprüchen sich nach dem Recht des Staates bemessen, in
dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht worden ist. Hiernach
findet auf den Streitfall deutsches Recht Anwendung, weil der Kläger der
Beklagten zu 1. eine Beteiligung an unerlaubten Handlungen der in
Deutschland geschäftstätigen J GmbH vorwirft, folglich neben dem Erfolgs-
auch der Begehungsort in Deutschland liegt.
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Die in den General Business Terms der Beklagten zu 1. zugunsten
dänischem Recht ausgedungene Rechtswahl findet aus den zuvor
dargelegten Gründen keine Anwendung.
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48
2.
49
Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu 2. dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG und § 35 GmbHG zum
Schadensersatz verpflichtet.
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Nach § 31 Abs. 2 WpHG hat ein Finanzdienstleistungsunternehmen den
Kunden umfassend und eindeutig über die angebotenen Dienstleistungen
zu informieren. Handelt es sich bei den angebotenen Finanzgeschäften um
spekulative Kontrakte, so hat es dem Kunden über die hiermit verbundenen
Risiken schonungslos unter Hinweis auf einen möglichen Totalverlust
aufzuklären.
51
So liegt der Fall hier, in dem die Beklagten selbst vorgetragen haben, bei
den Geschäften mit CFD und Forex habe es sich um hochspekulative
Kontrakte gehandelt.
52
Die daher gebotene Risikoaufklärung ist durch die vom Beklagten zu 2. als
Geschäftsführer vertretene J GmbH nicht durchgeführt worden. Dies hat der
Beklagte zu 2. zugestanden, indem er die Verantwortung für die
unterbliebene Aufklärung der Beklagten zu 1. angelastet hat.
53
Allerdings lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte zu 1. Im Verhältnis
zur J GmbH es übernommen hat, den Kläger im Hinblick auf seine
Anlageerfahrung zu explorieren und unter Berücksichtigung seines
Wissensstandes über die mit den angebotenen Kontrakten verbundenen
Risiken aufzuklären. Hiergegen spricht das Introducing Broker Agreement,
in dem eindeutig geregelt ist, dass I GmbH der Beklagten zu 1. Kunden als
sogenannte Execution-only-Kunden zuführt und die Beklagte zu 1. nicht
dafür verantwortlich sein soll, dass die Kunden über den Gegenstand und
die Geeignetheit der durchzuführenden Geschäfte informiert werden. Wenn
der Beklagte zu 2. gleichwohl eine gegenteilige Verantwortlichkeit für die
Risikoaufklärung von Kunden behauptet, hätte er spezifiziert darlegen
müssen, wann und in welcher Weise er hierüber mit der Beklagten zu 1.
übereingekommen sein will. Dies ist nicht erfolgt. Die gerade einmal fünf
Gesichtspunkte umfassenden Fragen, die in dem Kontoeröffnungsantrag
der Beklagten zu 1. enthalten sind, geben hierzu keinen Aufschluss, zumal
sie allein anleger-, nicht aber anlagebezogen sind und keine
Risikohinweise enthalten. Als Vereinbarung zulasten des Kunden dürfte
eine Übereinkunft, nach der sich der Beklagte zu 2. von einer
Kundenaufklärung freizeichnen könnte, im übrigen unwirksam sein.
54
3.
55
Für den erlittenen Anlageverlust kann der Kläger hingegen nicht auch die
Beklagte zu 1. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG
auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
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Denn allein aus dem von der J GmbH erteilten Auftrag, spekulative
Geschäfte mit CFD und Forex durchzuführen, folgt keine Verpflichtung der
Beklagten zu 1, den Kläger über die mit solchen Geschäften verbundenen
Risiken nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG aufzuklären.
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Wenn nämlich ein Kunde - wie hier der Kläger - ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen - hier I GmbH -, das seinerseits
nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Risikoaufklärung verpflichtet ist, mit der
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Vermittlung von Finanzgeschäften beauftragt und ihm Kontovollmacht erteilt,
so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Risikobelehrung
verpflichtet. Denn bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich allein das
kundennähere Unternehmen - hier also I GmbH - zur Befragung und
Aufklärung verpflichtet. Wird der Anleger durch ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertreten, kommt es nämlich nicht
auf dessen Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften an, sondern auf die des
Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGHZ 147, 343, 353).
2.
59
Der Kläger kann die Beklagte zu 1. auch nicht nach §§ 826, 830 BGB oder §
823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen.
60
Denn der hierzu vortrags- und beweispflichtige Kläger hat eine Beteiligung
der Beklagten zu 1. an unerlaubten Handlungen der J GmbH nicht
hinreichend dargetan. Es lässt sich nicht einsehen, dass die Beklagte zu 1.
Einfluss auf die Geschäftspraktiken der J GmbH hatte, deren
Informationsmaterial kannte, mit der J GmbH im Rahmen der
Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren
Anlageempfehlungen genommen hat. Selbst wenn die Beklagte zu 1. durch
die Bereitstellung des Kontos unerlaubte Handlungen der J GmbH objektiv
gefördert haben sollte, kann ihr kein Gehilfenvorsatz nachgesagt werden.
Zwar leistet auch derjenige einen zumindest bedingt vorsätzlichen
Tatbeitrag, der seine Augen vor sich ihm aufdrängende Bedenken
verschließt und deshalb gewissenlos leichtfertig durch den kundennahen
Broker vermittelte Aufträge zum Nachteil des Kunden ausführen lässt (OLG
E, Urteil vom 07. Mai 2009, I-6 U 96/98). Ein solcher Vorsatz setzt allerdings
voraus, dass die Beklagte zu 1. ein möglicherweise rechtswidriges Handeln
der J GmbH erkennen konnte. Hierzu hat der darlegungsbelastete Kläger
nichts dargetan. Die von ihm mit etwa 1.000 behauptete Anzahl an
Transaktionen hat er nicht nachgewiesen oder unter Beweis gestellt. Auch
ist er dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass bei der
von ihm gewählten Anlagestrategie vermehrt Transaktionen durchzuführen
sind.
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3.
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An Einlageverlust kann der Kläger vom Beklagten zu 2. lediglich €
60.000,00 ersetzt verlangen. Denn für eine höher geleistete Einlage hat er
keinen Beweis angeboten und auch keine Kontoauszüge vorgelegt, aus der
sich entsprechende Überweisungen ergeben
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Auf diesen Einlageverlust braucht der Kläger sich kein Restguthaben als
anspruchsmindernd anrechnen lassen, das auf seinem Konto noch
vorhanden sein soll. Denn die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers,
der mit seiner Einlage einen Totalverlust erlitten haben will, nicht
entscheidungserheblich entgegengetreten. Auch auf den ihnen erteilten
Hinweis haben sie nicht vorgetragen, wie hoch das Restguthaben sein soll.
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III.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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Seine vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger vom Beklagten zu 2.
nicht nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Denn dem
Klagevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger um
anwaltliche Hilfe zur vorgerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche erst
zu einem Zeitpunkt nachgesucht hat, in dem sich der Beklagte zu 2. bereits
in Schuldnerverzug befunden hat.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
70
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709, 711, 108 ZPO.
71
W.
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Der Streitwert wird auf € 63.600,00 festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG.
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