Urteil des LG Düsseldorf vom 22.06.2009

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Landgericht Düsseldorf, 20 T 30/09
Datum:
22.06.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 T 30/09
Tenor:
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
durch den Richter am Landgericht X als Einzelrichter
am 22.06.2009
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juni 2009 gegen
den
Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.06.2009 - AZ: 31 C
7080/09
-wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
2
Die Antragstellerin bewarb sich mit ihrem Autoskooter "B" bei dem Antragsgegner
um einen Standplatz auf der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" vom 18. bis
26.7.2009 in Düsseldorf. insgesamt bewarben sich 17 Veranstalter mit
Autoskootern, von denen drei einen Zuschlag erhielten. Der Antragsteller wurde
am 19.2.2009 und erneut am 13.5.2009 jeweils eine Absage erteilt. hinsichtlich
des Wortlautes der beiden als Anlagen zur Antragsschrift beigefügten Schreiben
der Beklagten wird auf Blatt 28 bis 42 der Akte Bezug genommen. Zu der erneuten
Entscheidung vom 13.5.2009 ist die Antragsgegnerin in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. April 2009
verpflichtet worden. Eine nach Erhalt der ersten Ablehnung vom 19.2.2009 am
16.3.2009 erhobene Hauptsacheklage hat die Antragstellering und dortige
Klägerin durch Schriftsatz vom 27.5.2009 zurückgenommen. Die Klage war auf
Erteilung des Standplatzes, hilfsweise auf Neubescheidung gerichtet.
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Im hier zu entscheidenden Verfahren hat die Antragstellerin unter dem 3. Juni
2009 beantragt,
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den Verfügungsbeklagten im Wege er einstweiligen Verfügung zu
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verpflichten, der Verfügungsklägerin mit ihrem Autoskooter "B" mit den
Grundmaßen 34m (Länge/Front) x 17,4m (Tiefe) mit der
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Frontseite zum Publikum einen Standplatz auf dem festgesetzten
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Gelände der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" vom 18.7. bis
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einschließlich 26.7.2009 auf einem der angestammten Autoskooter-
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plätze zu erteilen.
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Hilfsweise
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den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu
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verpflichten, über die Bewerbung der Verfügungsklägerin auf Teilnahme
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an der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" bis zu einem vom
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Gericht festzusetzenden Zeitpunkt, unter Beachtung der Rechts-
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auffassung des Gerichts, erneut zu entscheiden.
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Haupt- und den
Hilfsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wiederholt die
Antragstellerin die vor dem Amtsgericht gestellten Anträge.
17
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1.
20
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Standplatzes zu. Dem
Antragsgegner könnte nur dann die Erteilung eines Stellplatzes aufgegeben
werden, wenn der Ermessensspielraum bei der Vergabe von Standplätzen
zugunsten der Antragstellerin "auf Null" reduziert wäre. Dies ist bei der im
einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen inhaltlichen Überprüfung
nicht ersichtlich.
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a)
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Es ist davon auszugehen, dass Kapazitäten nur für drei Autoskooter vorhanden
sind. Die Antragstellerin trägt nichts anderes vor. Vielmehr unterwirft sie sich
dieser Einschätzung, indem sie die Erteilung eines der (drei) "angestammten"
Standplätze für Autoskooter beantragt.
23
b)
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Demzufolge stellt sich die Frage, ob die Beklagte ermessensfehlerfrei über die
Vergabe von drei Standplätzen entschieden hat. Maßgeblich ist insoweit die
Entscheidung vom 13.5.2009. Diese knüpft an ein Gesamtbild an, für das u.a.
folgende Kriterien wesentlich sind:
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Beleuchtung
Ausmaße und "Platzeffizienz"
Chassis
Gestaltung und Aufmachung
Sicherheit.
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27
Schließlich befasst sich die Antragsgegnerin damit, ob die Antragstellerin für sich ein
weiteres Auswahlkriterium "SMS" verbuchen kann.
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c)
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Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei
der Anwendung der Auswahlkriterien darzutun.
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aa) Beleuchtung
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Die Antragsgegnerin hat zunächst als eines der "essentiellen und entscheidenden
Merkmale" auf die Beleuchtung abgestellt. Die Antragstellerin nimmt diese
grundsätzliche Bewertung des Merkmals Beleuchtung hin.
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Die Antragsgegnerin weist Vorzüge der Mitbewerber "G" und "H" auf, da diese über
35.000 bzw. 60.000 Brennstellen verfügten, die Antragstellerin jedoch wie der
Mitbewerber "D" nur über rund 20.000 Brennstellen. Auch dies lässt keinen
Ermessensfehler erkennen.
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Angesichts der Vielzahl von Brennstellen rechtfertigt dem Umstand, dass die
Antragstellerin über 21.000 Brennstellen verfügt, keine im Verhältnis zum
Mitbewerber "D" grundlegend günstigere Bewertung.
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Ob "H" tatsächlich "nur" über 29.000 Brennstellen verfügt anstelle der angegebenen
60.000 ist irrelevant. Mangels gegenteiliger Angaben der Antragstellerin ist davon
auszugehen, dass die Angaben zur Beleuchtung in der Entscheidung vom 13.5.2009
von den Bewerbern stammen. Diese Angaben kann die Antragsgegnerin ungeprüft
verwenden. Es ist nicht ihre Aufgabe, Angabe mit Veröffentlichungen im
Internetauftritt der Schausteller zu vergleichen, um Widersprüche aufzudecken,
zumal davon auszugehen ist, dass die Schausteller in einer Art "Wettrüsten" ihre
Fahrgeschäfte ständig um weitere Effekte bereichern, so dass die Angaben im
Internet bereits überholt sein können.
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bb) Ausmaße und "Platzeffizienz"
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Die Antragsgegnerin führt aus, dass der Festplatz aufgrund der Vielzahl von
Schaustellern effektiv genutzt werden müsse. Dieses Argument "verunglimpft" die
Antragstellerin, da sie gerade in der Größe ihrer Fahrbahn einen Vorteil sieht. Sie
verkennt, dass es der Antragsgegnerin nachvollziehbar auf ein günstiges Verhältnis
der Fahrbahn zur Gesamtgröße ankommt. In Prozent umgerechnet beträgt der Anteil
der Fahrbahn an der gesamten Fläche
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bei "H" 58,06 %
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bei der Antragstellerin 59,33 %
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bei "D" 60,76 % und
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bei "G" 60,93 %.
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Der Antragstellerin mag zugegeben werden, dass der Unterschied von gerade
einmal 2,87 % im Ganzen verhältnismäßig gering sind. Eine Ermessensreduzierung
auf Null zu ihren Gunsten folgt hieraus – dazu später – nicht. Insbesondere kann der
Klausel "entsprechend den Platzverhältnissen kann auch ein kleinerer
Kassenwagen eingesetzt werden" nicht entnommen werden, welche Platzersparnis
sich hieraus konkret ergeben soll. Es ist der Beklagten auch kaum zuzumuten, alle
Angebote mit Varianten dahin durchzurechnen, ob sich durch schmalere
Kassenwagen Platzersparnisse realisieren lassen.
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cc) Chassis
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Die Chassis stellen nach Wertung der Antragsgegnerin im Verhältnis zu den
erfolgreichen Bewerbern kein Unterscheidungskriterium dar, da alle Bewerber
jeweils über das neueste Modell der Hersteller verfügten. Die Antragstellerin
bestätigt dies.
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Die Antragstellerin gibt jedoch zu bedenken, dass es sich bei den Modellen der
Mitbewerber z.T. nur deshalb um die "neuesten" handele, da die Herstellerfirmen
ihre Produktion seit den 80er Jahren eingestellt hätten; die von ihr verwendeten
Chassis dagegen seien neu. Hierzu fehlt es indes an jegliche Glaubhaftmachung.
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Zudem verkennt die Antragstellerin, dass sie lediglich Anspruch auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Diese muss nicht zwingend die richtige
Entscheidung sein. Wenn alle Mitbewerber der Antragsgegnerin gegenüber
angegeben haben sollten, ihre Chassis seien "neueste Modelle", ist es nicht
ermessenfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin, die keine Spezialistin für
Autoskooter ist, dem Glauben schenkt und Vorteile eines Erwerbers nicht erkennt.
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Die Antragstellerin selbst gibt in ihrem Antrag das Baujahr der Chassis nicht an,
spricht vielmehr von "dem neuesten Stand der Technik" und preist die Fahrzeuge als
"aus der neuesten Baureihe eines namhaften Herstellers" an. Die übrigen Bewerber
werden wahrheitsgemäß entsprechende Angaben gemacht haben, ohne dass die
Antragsgegnerin hierauf auf das Alter der Chassis schließen konnte.
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dd) Gestaltung und Aufmachung
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Bezüglich Gestaltung und Aufmachung hebt die Antragsgegnerin den Bewerber "D"
besonders hervor, der durch seine eigenständige, charakteristische Aufmachung
besteche.
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"Die gesamte Lichtanlage zusammen mit der Effektlackierung und den
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Spiegeln stellen die Lichtreflexe von auf einen Diamanten auftreffenden
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Lichtstrahlen dar, die wild reflektierend das gesamt(e) Geschäft illuminieren."
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Hierbei handelt es sich letztlich um eine persönliche Wertung, die sich einer
Überprüfung durch das Gericht entzieht, da sie jedenfalls nicht unvertretbar oder
lediglich vorgeschoben erscheint.
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Hinzu kommt ein objektives Kriterium, nämlich dass ausschließlich "D" und "H" eine
neue Effekt-Lackierung in 3-D-Technik verwendeten, mit der die Antragstellerin nicht
aufwarten könne. Tatsächlich findet diese Lackierung in der Bewerbung der
Antragstellerin vom 28.8.2008 keine Erwähnung. Dass die Antragstellerin angibt,
"selbstverständlich" auch über diese Effekt-Lackierung zu verfügen, ist nicht
glaubhaft gemacht. Die zur Akte gereichten Lichtbilder erlauben es dem Gericht
nicht, diesen Effekt nachzuvollziehen.
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ee) Sicherheit
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Unter dem Aspekt der Sicherheit hat es die Antragsgegnerin als negativ angesehen,
dass die Antragstellerin über einige schneller Einsitzer-Sport-Karts verfüge, mit
denen die Besucher besonders schnell und wendig unterwegs seien.
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"Durch die Zurverfügungstellung von besonders schnellen Einsitzer-Karts
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wird nach unserem Dafürhalten zwar ein Fahrspaß bestimmter Besucher
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"gefördert", andererseits aber die Gesundheit der übrigen Fahrer –
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insbesondere mitfahrender Kinder – potentiell unnötig gefährdet. (…)
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Bei einer besonders schnellen Fahrweise mit waghalsigen Wendemanövern
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ist für den Fahrer noch schwerer absehbar, wen er "rammen" wird.".
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Dies ist keineswegs abwegig, sondern im Gegenteil nachvollziehbar. Gerade das
Vorhandensein von Fahrzeugen mit verschiedenen Geschwindigkeiten wird das
Fahrverhalten der Fahrzeuge unberechenbarer und damit gefährlicher machen. Mit
der ebenfalls vorhandenen Looping-Achterbahn oder dem X-Turm hat dies nichts zu
tun.
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ff) SMS
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Dass der Klägerin die Möglichkeit, Musikwünsche per SMS zu versenden, nicht als
Vorteil angerechnet wird, ist nachvollziehbar damit begründet worden, dies sei "nicht
wünschenswert…, weil mit dieser Methode erfahrungsgemäß Jugendliche zu
weiteren Ausgaben veranlasst werden." Soweit die Antragstellerin damit
argumentiert, der X-Tower verfüge über diese Technik ist dies nicht glaubhaft
gemacht. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass die Musikwünsche per
SMS beim X-Tower erwünscht gewesen wären. Einen Verzicht auf die
Mehreinnahmen aus dem SMS-Geschäft hat sie ebenfalls nicht angeboten.
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d)
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Dass die Antragsgegnerin die vorgenannten Kriterien so gewählt habe, dass sie an
dem verworfenen Merkmal "bewährt und erprobt" habe festhalten können, beruht auf
nicht belegbarer Spekulation der Antragstellerin. Diese führt auch keine weiteren
Kriterien an, die außerdem Bestandteil einer ermessensfehlerhaften Entscheidung
hätten sein müssen und den Ausschlag zu ihren Gunsten gegeben hätten. Damit
bleibt festzustellen, dass die Antragstellerin lediglich bei den Kriterien "Beleuchtung"
und "Platzeffizienz" einen Mitbewerber auf den vierten Rang verdrängen kann. Der
bei "Beleuchtung" knapp unterlegene Mitbewerber "D" sticht jedoch mit seiner
Aufmachung hervor und der bei der Platzeffizienz knapp unterlegene Mitbewerber
"G" verfügt über die deutlich aufwendigere Beleuchtung. Schließlich sind bei der
Antragstellerin nachvollziehbare Abzüge bei Sicherheit und Musikwünsche per SMS
gemacht worden.
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e)
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Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Antragsgegnerin verfüge über kein
vorher festgelegtes Verfahren oder Zulassungskriterien, ist auch dies nicht glaubhaft
gemacht. Die Antragstellerin trägt nicht einmal vor, sich nach einen solchen
Verfahren – erfolglos – informiert zu haben. Dass in dem Inserat in "Der XXX" nicht
für jedes Geschäft geltende Verfahren abgedruckt wurden, bedeutet nicht, dass die
Beklagte über keinerlei Kriterien verfügte, die sie auf Wunsch mitgeteilt hätte.
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2.
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Da aus den unter II.1. genannten Gründen Ermessensfehler bei der Entscheidung
vom 13.5.2009 nicht dargetan sind, steht der Antragstellerin auch nicht der hilfsweise
geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung zu.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Wert der Beschwer: 4.500,00 €
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