Urteil des LG Düsseldorf vom 19.10.2007

LG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vermittler, trennung der verfahren, unnötige kosten, kapitalanlage, versicherungsnehmer, obliegenheit, vergleich, prozess, rechtsschutz

Landgericht Düsseldorf, 20 S 14/07
Datum:
19.10.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Berufungszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 14/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 21. Dezember 2006 – Az: 43 C 11750/06 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er erwarb eine Beteiligung als
atypisch stiller Gesellschafter an der XXX. Nach außerordentlicher Kündigung der
Beteiligung wegen arglistiger Täuschung verlangte er von der XXX seine Einlage
zurück. Unter dem 21. Januar 2004 erteilte die Beklagte Deckungszusage für die Klage
gegen die XXX. Am 2. Dezember 2004 erhob der Kläger eine Klage gegen die XXX vor
dem Landgericht Chemnitz – Kammer für Handelssachen. Der Rechtsstreit wurde durch
einen Vergleich vom 13. März 2006 beendet. Die Zahlungen, zu denen sich die XXX
vergleichsweise verpflichtet hatte, blieben aus.
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Bereits einige Tage vor der Klageerhebung, am 26. November 2004, stellte der Kläger
durch seine Anwälte bei der Beklagten Deckungsanfrage für eine weitere Klage gegen
die Vermittler der Kapitalanlage. Die Beklagte erteilte am 3. Dezember 2004
entsprechenden Deckungsschutz, beschränkte den Deckungsschutz aber auf die
sofortige gerichtliche Geltendmachung und die Rückzahlung der eingezahlten Beträge.
Erst danach erhielt sie Kenntnis davon, dass der Kläger bereits Klage gegen die XXX
vor dem Landgericht Chemnitz erhoben hatte und beschränkte daraufhin den
Deckungsschutz mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 auf eine gemeinsame Klage
gegen alle Anspruchsgegner.
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Der Kläger machte von der Deckungszusage für eine "gemeinsame Klage" keinen
Gebrauch durch Erweiterung der bereits erhobenen Klage gegen die XXX. Vielmehr
leitete er Ende Dezember 2004 ein Güteverfahren gegen die Vermittler vor der ÖRA ein,
nach dessen Scheitern er im Mai 2006 eine weitere Klage gegen die Vermittler der
Anlage, die XXX, erhob. Für diese Klage begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit eine
Deckungszusage, wobei er in erster Instanz Feststellung hinsichtlich der XXX beantragt
hat. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge I. Instanz wird auf die
Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei gemäß § 17 Abs. 5 c) cc)
ARB 94 leistungsfrei. Gründe für getrennte Klagen gegen die XXX und die Vermittler der
Kapitalanlage seien nicht ersichtlich. Der Kläger verursache unnötige Kosten.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag I. Instanz weiter mit
der Maßgabe, dass Kostenschutz (nur) für die Klage gegen XXX beantragt wird.
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II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
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1.
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Die Berufung ist zulässig.
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Zwar ist die Berufungsbegründungsschrift nicht binnen der durch die Kammer
verlängerten Begründungsfrist von drei Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen
Urteils eingereicht worden, § 520 Abs. 2 ZPO. Dem Kläger war jedoch auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO. Hat ein Gericht den
Übermittlungsweg per Telefax eröffnet, darf es dessen besondere Risiken nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Nutzer abwälzen. Der
Nutzer habe vielmehr bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegerätes und
korrekter Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung
getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen habe, dass unter normalen
Umständen mit ihrem Abschluss bei Fristende zu rechnen sei (BVerfG NJW 1996,
2859). Beim Scheitern der Übertragung wegen Leitungsstörungen oder Defekts der
Empfangsanlage sei der Nutzer nicht verpflichtet, eine andere zumutbare
Übertragungsmöglichkeit zu wählen (BVerfG NJW 2001, 3473, BGH MDR 2003, 766).
Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage der Sendungsprotokolle glaubhaft gemacht,
ohne sein Verschulden bzw. das seines Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der
Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Der in Jena ansässige
Klägervertreter hat am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ab 21.33 Uhr bis ca.
23.00 Uhr versucht, die Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax an das Gericht zu
übersenden. Sämtliche Versuche endeten mit dem Ergebnis "keine Antwort". Da nach
Einsicht in die Sendungsprotokolle der bei Gericht zur Verfügung stehenden Faxgeräte
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übertragungsstörungen in der Sphäre des
Gerichts liegen, war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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2.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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Zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf
Kostenübernahme gemäß §§ 1, 2 ARB 2000 verneint.
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Das Vorliegen eines Versicherungsfalles steht außer Streit. Fraglich ist lediglich, ob der
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 ausgeschlossen ist.
Gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 hat der Versicherungsnehmer "alles zu vermeiden,
was eine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte." Sinn dieser Klausel ist
es, die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger
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rechtlicher Maßnahmen Einzelner mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der
Versicherten auszuschließen. Zweifel müssen sich dabei zugunsten des
Versicherungsnehmers auswirken (OLG Hamm, VersR 2002, 353 m.w.N.). Dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist der Sinn dieser Obliegenheit auch auf
Anhieb klar. Dort nämlich, wo es billiger geht, ist dem Versicherungsnehmer
aufgegeben, keine höheren Kosten zu verursachen. Also darf er grundsätzlich nicht
zwei Prozesse führen, wenn sein Ziel kostengünstiger auch mit einem Prozess
erreichbar ist (OLG Düsseldorf, I-4 U 43/07, Urteil vom 18.09.2007). Die Kammer hält
vorliegend eine unnötige Erhöhung der Kosten für erwiesen mit der Folge, dass sich die
Beklagte wegen Verletzung einer Obliegenheit gem. § 6 VVG auf Leistungsfreiheit
berufen kann.
Der Kläger hat ohne Not bereits am 2. Dezember 2004 Klage allein gegen die XXX
erhoben, ohne die Antwort auf die am 26. November 2004 bei der Beklagten
eingereichte Deckungsanfrage für eine Klage gegen die Vermittler der Kapitalanlage
abzuwarten. Da Ansprüche gegen die XXX jedenfalls vor Ende 2004 nicht zu verjähren
drohten, wäre es dem Kläger zunächst zumutbar gewesen, bis Ende 2004 mit einer
Klageeinreichung gegen die XXX zu warten. Nachdem die Beklagte nämlich bereits am
3. Dezember 2004, mithin einen Tag nach Erhebung der Klage gegen die XXX,
Rechtsschutz auch für eine Klage gegen die Vermittler der Kapitalanlage erteilt hat,
hätte er gegen alle Beteiligte am 3. Dezember 2004 Klage vor dem Landgericht
Chemnitz erheben können. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Deckungszusage für eine
Klage gegen die Vermittler der Anlage verzögern könnte, trägt der Kläger nicht vor. Ein
Abwarten wäre mithin zumutbar gewesen.
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Da die Beklagte ihre Kostenzusage gegen die XXX zudem ausdrücklich auf die
sofortige gerichtliche Geltendmachung beschränkt hatte, hätte der Kläger nicht erst ein
Güteverfahren einleiten dürfen, sondern direkt Klage gegen die XXX erheben müssen.
Vernünftige Gründe, die für das zunächst durchgeführte Güteverfahren sprechen, sind
nicht ersichtlich. Die Deckungszusage der Beklagten für die Klage gegen die Vermittler
lag bereits am 3. Dezember 2004 vor. Erst danach – Ende 2004 – hat der Kläger ein
Verfahren vor der ÖRA gegen die Vermittler eingeleitet. Sein Vortrag, vor der ÖRA
bereits eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen verglichen zu haben, entlastet ihn in
diesem Zusammenhang nicht. Denn er hätte entweder auch gegen die XXX ein
Güteverfahren vor der ÖRA einleiten oder direkt beide Parteien verklagen können.
Schließlich ist das Verfahren gegen die XXX vor dem Landgericht Chemnitz mit einem
Vergleich beendet worden, so dass unter Umständen auch Ansprüche gegen die XXX
vor dem Landgericht Chemnitz einer vergleichsweisen Regelung hätten zugeführt
werden können. Den Ansprüchen gegen die Vermittler und gegen die XXX lagen auch
der gleiche Sachverhalt und ähnliche Vorwürfe zugrunde. In beiden Fällen ging es
darum, dass Aufklärungspflichten verletzt worden sind. Soweit der Kläger einwendet,
die XXX sei zusätzlich noch auf Prospekthaftung in Anspruch genommen worden, steht
dies einer gemeinsamen Klage nicht entgegen, nachdem beiden Ansprüchen jedenfalls
ein gleicher Sachverhalt zugrunde lag. Der Kläger hat indes ohne Grund die Verfolgung
von Ansprüchen gegen die XXX und die Vermittler auf verschiedene Verfahren
aufgeteilt.
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Er handelte mithin wirtschaftlich unvernünftig, nach Erhalt des Schreibens der Beklagten
gegen die Vermittler eine Güteverfahren vor der ÖRA anhängig zu machen.
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Die Kammer verkennt nicht, in einer parallelen Entscheidung – 20 S 203/06 – anders
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entschieden zu haben. Der der Entscheidung 20 S 203/06 zugrunde liegende Fall
unterscheidet sich indes in einem Punkt wesentlich von dem vorliegenden. In der
Parallelentscheidung hatte die Beklagte die Deckungszusage verzögert, so dass der
Kläger gehalten war, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Ihm war es
infolgedessen Ende 2004 unzumutbar, ohne Deckungszusage die
Verjährungsunterbrechung auf eigenes Kostenrisiko durch eine einheitliche Klage
gegen die XXX und die Vermittler zu bewirken. Der Kläger handelte in diesem Fall
wirtschaftlich vernünftig, in dieser Situation Klage gegen die XXX zu erheben und es
gegen die Vermittler zwecks Verjährungshemmung bei der Einleitung eines
Güteverfahrens vor der ÖRA zu belassen. Eine spätere Klageerweiterung hätte wegen
der Verweisung des Rechtsstreits an eine Zivilkammer zu Verzögerungen geführt bzw.
bei Trennung der Verfahren gegebenenfalls sogar gleich hohe Kosten verursacht wie
eine von Anfang an separate Klageerhebung gegen die Vermittler.
Vorliegend lagen jedoch beide Deckungszusagen am 3. Dezember 2004 vor, so dass
der Kläger problemlos zu nicht verjährter Zeit Klage gegen beide Parteien hätte erheben
können. Die mit der Einbeziehung weiterer Beklagter verbundene Gefahr der weiteren
Verzögerung des Rechtsstreits wegen Abgabe an die Zivilkammer, wo neu hätte
terminiert werden müssen, bestand mithin nicht. Die gemeinsame Klageerhebung hätte
wegen der Kostendegression die von der Beklagten angestrebte Geringhaltung der
Kosten auch in jedem Falle bewirken können. Die im Parallelverfahren drohende
Abtrennung des Verfahrens gegen die Vermittler gemäß § 145 ZPO zwecks Verweis an
die Zivilkammer bestand jedenfalls bei gemeinsamer Klageerhebung vor der
Zivilkammer Ende 2004 ebenfalls nicht.
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Mit der gleichen Begründung kann auch der am 18. September 2007 vom OLG
Düsseldorf entschiedene Fall (a.a.O.) vorliegend nicht herangezogen werden. Auch das
OLG Düsseldorf begründet die mit Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung
einer Deckungszusage damit, dass die Beklagte auf die Deckungsanfrage für eine
Klage gegen die Vermittler geraume Zeit nicht geantwortet habe, es dem Kläger
unzumutbar gewesen sei, die Vermittler auf eigenes Risiko mitzuverklagen und ein
Zuwarten der Klageerhebung gegen die Gesellschaft wegen drohender Insolvenz nicht
zumutbar gewesen sei.
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Gerade ein solches Zuwarten war dem Kläger indes vorliegend, wie bereits ausgeführt,
möglich und zumutbar.
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Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte
müsse sich an den zwei getrennten Deckungszusagen für die XXX und die XXX
festhalten lassen. Zunächst war der Beklagten nicht bekannt, dass der Kläger bereits
Klage gegen die XXX erhoben hatte. Darüber hinaus kannte der Kläger zu dem
Zeitpunkt, als er die getrennte Klage gegen die XXX eingereicht hat, die einschränkte
Deckungszusage, dass Kostenübernahme nur für eine gemeinsame Klage gegen beide
Gesellschaften erteilt würde. Er hätte die Klage gegen die XXX daher zu diesem
Zeitpunkt beim Landgericht Chemnitz einreichen können, ohne dass, wäre der
Rechtsstreit daraufhin nach Verbindung an die Zivilkammer verwiesen worden, eine
Verzögerung eingetreten wäre.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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Streitwert: 3.003,36 €.
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