Urteil des LG Düsseldorf vom 29.09.2010

LG Düsseldorf (höhe, kläger, auktion, erblasser, verfügung von todes wegen, anlage, zpo, vereinbarung, erbengemeinschaft, wohnung)

Landgericht Düsseldorf, 5 O 739/06
Datum:
29.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
5 O 739/06
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 88.421,95 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
06.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagte zu 90% und die Kläger
zu 10% zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden
Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Kläger zu 1), 2) und 3) sind die Erbengemeinschaft nach dem am 24.11.2003
verstorbenen Herrn X (im Folgenden der Erblasser), zuletzt wohnhaft X. Die Beklagte
betreibt ein Auktionshaus für historische Wertpapiere und Finanzdokumente (sog.
Nonvaleurs). Der Erblasser war Sammler solcher Nonvaleurs und hatte der Beklagten
zu Lebzeiten seine Sammlung übergeben, damit diese sie für seine Rechnung in ihrem
Auktionshaus verkaufe. Mit handschriftlichem und eigenhändig unterzeichnetem
Schreiben vom 27.11.1999 (Anlage B1, Bl. 28; Band I GA) hatte der Erblasser unter der
Überschrift "Verfügung/Testament" bestimmt, dass die Beklagte seine Wertpapiere
vermarkten solle und dass im Falle seines Ablebens vor Beendigung der Vermarktung
alle Rechte und Eigentumsverhältnisse auf seine Ehefrau X übergehen sollten. Durch
Auktionen in den Jahren 2000 bis 2003 veräußerte die Beklagte die Wertpapiere des
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Erblassers ohne darüber zeitnah Abrechnungen zu erstellen oder die Erlöse
auszukehren.
Unter dem 16.12.2000 errichtete der Erblasser vor dem Notar X in Berlin ein Testament
(Anlage K7 Bl. 31-40; Band I GA), in dem er u.a. unter Nr. 1 seine sämtlichen bisherigen
Testamente widerrief und unter Nr. 3 zu seinen Erben die Klägerin zu 1),seine Tochter,
sowie die Kläger zu 2) und 3), seine Enkelkinder, berief. Zugunsten der Zeugin X, seiner
Ehefrau, setzte der Erblasser die aus Nr. 7 der genannten Urkunde ersichtlichen
Vermächtnisse aus. Auf die Anlage K 7 wird im Übrigen Bezug genommen.
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Umfang und Bestand der vom Erblasser an die Beklagte übergebenen
Wertpapiersammlung waren den Klägern nicht bekannt. Außergerichtlichen
Auskunftsersuchen kam die Beklagte nicht nach. Nach dem Erbfall kam es zwischen der
Erbengemeinschaft und der Zeugin X zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die
durch eine Rahmenvereinbarung vom 21.12.2005 (Bl. 314, Band II GA) beigelegt
worden ist.
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Mit Stufenklage vom 07.12.2006, die am 11.12.2006 beim Landgericht Düsseldorf
einging und der Beklagten am 05.01.2007 zugestellt wurde, hat die Klägerin zu 1), die
durch Erklärung vom 12.01.2004 das für fünf Jahre angeordnete Amt der
Testamentsvollstreckerin angenommen hatte, als ursprüngliche
Testamentsvollstreckerin von der Beklagten in der ersten Stufe Auskunft über den
vorhandenen Bestand der Wertpapiersammlung des Erblassers und die erzielten Erlöse
durch veräußerte Wertpapiere begehrt.
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Mit Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.08.2007 ist die Beklagte auf Erteilung
der begehrten Auskünfte verurteilt worden.
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Nach Ablauf der angeordneten Testamentsvollstreckung führen die Kläger zu 1), 2) und
3) als Erbengemeinschaft nun den Rechtstreit seit dem 24.02.2009 fort. Sie machen
nach Erteilung von Auskünften durch die Beklagte nunmehr Zahlungsansprüche
geltend.
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Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen aus den Versteigerungen der Wertpapiere in
den Jahren 2000 bis 2003 ein Erlös in Höhe von insgesamt 88.959,43 € zustehe. Aus
den Auktionen 53 bis 59 sei ausweislich der Einlieferungsrechnung der Beklagten vom
25.02.2008 (Anlage K1 und K2, Bl. 562 und 563; Band III GA) insgesamt ein Betrag in
Höhe von 14.134,79 € und aus den Auktionen 45 bis 52 ausweislich der von der
Beklagten vorgelegten Einlieferungsübersicht (Anlage K3 , Bl. 564ff; Band III GA) ein
Betrag in Höhe von insgesamt 74.824,64 € auszukehren.
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Im Einzelnen:
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Aus den Auktionen 53 bis 59 hat die Beklagte folgende Erlöse erzielt:
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Auktion 53 Erlöse in Höhe von 11.330,00€
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Auktion 54 Erlöse in Höhe von 1.270,00 €
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Auktion 55 Erlöse in Höhe von 1.435,00 €
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Auktion 56 Erlöse in Höhe von 2.285,00 €
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Auktion 57 Erlöse in Höhe von 615, 00 €
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Autkion 58 Erlöse in Höhe von 930,00 €
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Auktion 59 Erlöse in Höhe von 200,00 €
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Über diese Erlöse erstellte die Beklagte eine Einlieferungsrechnung (Anlage K1 und K2,
Bl. 562 und 563; Band III GA) in Höhe von 14.134,79 €. Auf diese wird im Übrigen
Bezug genommen.
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Aus den Auktionen 45 bis 52 hat die Beklagte folgende Erlöse erzielt:
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Auktion 45 Erlöse in Höhe von 8.221,97 €
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Auktion 46 Erlöse in Höhe von 1.519,59 €
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Auktion 47 Erlöse in Höhe von 3.628,07 €
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Auktion 48 Erlöse in Höhe von 8.735,01 €
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Auktion 49 Erlöse in Höhe von 12.415,00 €
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Auktion 50 Erlöse in Höhe von 14.145,00 €
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Auktion 51 Erlöse in Höhe von 24.840,00 €
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Auktion 52 Erlöse in Höhe von 930,00 €
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Auktion 53 ein weiterer Erlös in Höhe von 270,00 €
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Auktion 54 ein weiterer Erlös in Höhe von 120,00 €
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Diese Erlöse resultieren aus der von der Beklagten vorgelegten Einlieferungsübersicht
(Anlage K3, Bl. 564ff; Band III GA). Die aufgeführten Wertpapiererlöse ergeben sich aus
den in der Übersicht braun markierten Wertpapierveräußerungsvorgängen mit der
Bezeichnung "X". Auf die Anlage K3 sowie die Forderungsaufstellung der Kläger (Bl.
551-560, Band III GA) wird im Übrigen Bezug genommen.
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Die Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, etwaige Provisionsansprüche der
Beklagten seien verjährt.
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Ursprünglich haben die Kläger eine bezifferte Teilklage erhoben und beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 88.959,43
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2007 zu zahlen.
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Nunmehr nehmen die Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich mit Schriftsatz vom
05.08.2008 (Bl. 140; Band I GA) geltend gemachten weitergehenden
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Auskunftsansprüche zurück und gehen zur 2. Stufe der Stufenklage über.
Sie beantragen nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 88.959,43
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte erkennt einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 68.000,00 € an
und beantragt im Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wertpapiersammlung aufgrund der Verfügung
vom 27.11.1999 nicht in den Nachlass gefallen sei und der Klägerin insofern keine
Rechte zustehen könnten.
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Zudem behauptet sie, zwischen ihr und der Zeugin X habe es eine mündliche
Vereinbarung hinsichtlich der Wertpapiersammlung gegeben.
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Die Zeugin X habe der Beklagten erzählt, dass sie mit der Klägerin zu 1) im Frühjahr
2004 eine Vereinbarung dahin gehend getroffen habe, dass sie der Klägerin zu 1) die
ihr vom Erblasser vermachte Eigentumswohnung auf Sylt überlasse und im Gegenzug
dafür die ganze Sammlung historischer Wertpapiere sowie die erzielten Erlöse für
bereits veräußerte Wertpapiere erhalten solle. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, es
fehle seitens der Kläger als Erbengemeinschaft an der Empfangszuständigkeit
hinsichtlich der Erlöse aus der Wertpapiersammlung.
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Bezüglich der Höhe der Klageforderung macht die Beklagte geltend, dass ihr
ausweislich der Versteigerungs- und Einlieferungsbedingungen aus dem Jahr 1999
(Anlage B5, Bl. 201; Band I GA) Provisionsansprüche in Höhe von 18% zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zustünden sowie eine Vergütung in Höhe von
2.875,04 €, die durch die Bearbeitung von Rücklosen entstanden sei.
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Im Übrigen rügt sie einen Rechenfehler, da bei der Auktion 47 bezüglich eines
Wertpapiers (Position 18 der Forderungsaufstellung Bl. 552, Band III GA) der Zuschlag
1.100,00 DM und nicht 1.100,00 € betragen habe. Der Erlös beliefe sich umgerechnet
auf nur 562,41 € und sei dementsprechend auf einen Betrag in Höhe von 537,48 € zu
reduzieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.05.2009 Beweis durch Zeugenvernehmung
erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Vernehmungsniederschrift vom 09.12.2009 vor dem Amtsgericht Schöneberg
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Die Kläger sind als Erbengemeinschaft partei- und prozessfähig gem. §§ 50 Abs. 1, 51
Abs. 1 ZPO. Die erhobene Stufenklage ist gem. § 254 ZPO zulässig.
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Soweit die Kläger die weitergehenden Auskunftsansprüche zurückgenommen haben, ist
dies als zulässige teilweise Klagerücknahme gem. § 269 ZPO anzusehen.
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Die Beklagte hat dadurch, dass sie sich auf die geänderte Klage in der mündlichen
Verhandlung rügelos eingelassen hat, gemäß § 267 ZPO die unwiderlegliche
Vermutung der Einwilligung begründet.
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2. Die Klage ist auf zweiter Stufe hinsichtlich des Zahlungsbegehrens in Höhe des im
Urteilstenor bezifferten Betrages begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus den §§ 675 Abs. 1, 662, 667, 1922 Abs. 1,
1937, 2032 Abs. 1 BGB.
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a) Zwischen dem Erblasser und der Beklagten ist nach dem unstreitigen
Parteivorbringen ein Vertrag zustande gekommen, nach dem die Beklagte verpflichtet
war, die ihr vom Erblasser eingelieferte Wertpapiersammlung über ihr Auktionshaus an
Dritte für Rechnung des Erblassers zu veräußern. Es kann dabei mangels Vortrags
einer konkreten Vergütungsabrede dahinstehen, ob der Vertrag als Auftrag i.S.v. § 662
BGB oder als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 Abs. 1 BGB aufzufassen ist,
denn in beiden Fällen war die Beklagte dem Erblasser als ihrem Auftraggeber zur
Herausgabe des Erlangten gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzw. § 667 BGB verpflichtet.
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Dieser Herausgabeanspruch bezüglich der Erlöse der veräußerten Wertpapiere ist mit
dem Todesfall des Erblassers in den Nachlass gefallen und auf dessen Erben im Wege
der Universalrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB übergegangen. Erben des
Erblassers sind nach § 1937 BGB aufgrund seines wirksamen Testaments vom
16.02.2000 die Kläger zu 1), 2) und 3) als Erbengemeinschaft.
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Umstände für eine Unwirksamkeit des Testaments vom 16.02.2000 sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Wertpapiersammlung aufgrund der
Verfügung vom 27.11.1999 nicht in den von den Klägern verwalteten Nachlass gefallen
sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die vom Erblasser unter dem 27.11.1999
getroffene Verfügung ist, soweit sie eine Verfügung von Todes wegen beinhaltete, durch
wirksamen Widerruf gem. §§ 2253, 2254 BGB erloschen. Nach diesen Vorschriften kann
der Erblasser ein Testament ganz oder teilweise durch Testament jederzeit widerrufen.
Vorliegend hat der Erblasser unter Nr. 1 des Testaments vom 16.02.2000 seine
sämtlichen bisherigen Testamente ausdrücklich widerrufen und durch die
Bestimmungen unter diesem Datum ersetzt. Von dieser Erklärung ist das Testament
vom 27.11.1999 ohne weiteres erfasst, da sich der Widerruf ohne Einschränkung auf
alle zeitlich vorangegangenen Verfügungen von Todes wegen bezieht. Der Widerruf
des Testaments vom 27.11.1999 ergibt sich überdies gem. § 2258 Abs. 1 BGB auch
daraus, dass der Erblasser mit dem Testament vom 16.02.2000 eine offenkundig
abweichende Anordnung im Hinblick auf seine Ehefrau traf, indem diese ausdrücklich
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nicht zu seiner Rechtsnachfolgerin, sondern nur zu einer Vermächtnisnehmerin berufen
wurde.
Soweit die Beklagte weitere Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch der
Kläger geltend macht, kann dem seitens des Gerichts nicht gefolgt werden.
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Die von der Beklagten angeführte und am 21.12.2005 getroffene Rahmenvereinbarung
zwischen der Zeugin X des Erblassers und den Klägern als Erbengemeinschaft kann
nicht herangezogen werden. Sie betrifft nicht die hier streitgegenständliche
Wertpapiersammlung des Erblassers.
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Eine zwischen der Witwe des Erblassers und ihrer Tochter getroffene Vereinbarung
hinsichtlich der Wertpapiere konnte von der Beklagten nicht zur Überzeugung des
Gerichts bewiesen werden.
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Die Zeugin X hat anlässlich ihrer Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass sie eine dahin
gehende Vereinbarung mit der Klägerin zu 1) nicht getroffen habe.
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Die Zeugin hat bekundet, sie habe die fragliche Wohnung auf Sylt schon im Frühjahr
2003 von dem Erblasser geschenkt bekommen. Im Juli 2003 habe sie diese dann der
Klägerin zu 1) im Gegenzug gegen die Einräumung eines lebenslänglichen
unentgeltlichen Wohnrechtes geschenkt. Diese Wohnung auf Sylt sei daher ihrer
Ansicht nach gar nicht in den Nachlass des Erblassers gefallen. Das Vermächtnis des
Erblassers zu ihren Gunsten bezog sich dagegen lediglich auf die in der Wohnung in
Sylt und in ihrer Wohnung in Berlin noch befindlichen Gegenstände. Die Zeugin erklärt,
dass das Vermächtnis des Erblassers daher auch die Wertpapiere aus der Sammlung
des Erblassers, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in den Wohnungen befanden und
noch nicht an die Beklagte übergeben worden waren, umfasse. Die schon vor dem
Erbfall an die Beklagte überreichten Wertpapiere stünden ihrer Ansicht nach aufgrund
des Testamentes jedoch der Erbengemeinschaft zu.
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Sie habe die Beklagte auf diese vorzunehmende Differenzierung zwischen den
Wertpapieren, die schon vor dem Erbfall an das Auktionshaus gegeben wurden und
solchen, die sie nun nach dem Erbfall überreiche, im Frühjahr 2004 hingewiesen und
um die Fertigung zweier Einlieferungs- und Abrechnungslisten gebeten. Am 30.05.2004
habe die Beklagte die restlichen Wertpapiere, die sich noch in ihrer Wohnung in Berlin
befunden haben, abgeholt und ihr eine Aufstellung zukommen lassen mit der
Überschrift: "Restbestand der Sammlung des X gesichtet und protokolliert in der
Wohnung der X am 30.05.2004".
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Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie die Beklagte im Januar 2009 angerufen und
eine Abrechnung bezüglich ihrer Wertpapiere angefordert habe. Daraufhin habe die
Beklagte behauptet, dass die Zeugin ihr doch erzählt habe, dass sie der Klägerin zu 1)
eine Eigentumswohnung auf Sylt übertragen und die Zeugin dafür die Rechte an der
ganzen Wertpapiersammlung erworben hätte. Die Zeugin bekundet, dass sie der
Beklagten damals gesagt habe, dass es eine solche Vereinbarung mit der Klägerin zu
1) nicht gebe.
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Die Zeugin weist darauf hin, dass aufgrund von Streitigkeiten mit der Klägerin zu 1), die
schon vor dem Erbfall aufgetreten waren, zu einer solchen Vereinbarung im Frühjahr
2004 auch keinerlei Veranlassung bestand.
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Die Aussage der Zeugin ist nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft, schlüssig und in
sich widerspruchsfrei.
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Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass die Wohnung auf Sylt nicht in den Nachlass
gefallen ist und diesbezüglich bereits vor dem Erbfall eine Vereinbarung mit der
Klägerin zu 1) getroffen wurde, die notariell beurkundet worden ist. Sie hat auch
nachvollziehbar erläutert, dass es aufgrund des Vermächtnisses und des Testamentes
des Erblassers zu einer Differenzierung der Wertpapiere kam und sie die Beklagte
darauf explizit hingewiesen habe. Diese Bekundungen werden auch durch das
vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 24.08.2004 (Bl. 396; Band II GA) und das von der
Beklagten gefertigte Wertgutachten (Bl. 398; Band II GA) gestützt.
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Für das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin später mit der Klägerin zu 1)
eine andere mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Wohnung in Sylt und der
Wertpapiere getroffen haben sollte. Anlässlich des Streits, der zwischen der Zeugin und
der Klägerin zu 1) herrschte, bestand auch gar kein Anlass zu einer solchen
Vereinbarung, in der die Klägerin zu 1) auf Rechte an den Wertpapieren verzichtet.
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Die Aussage der Zeugin erscheint auch gerade unter dem Aspekt glaubhaft, dass sie
eingeräumt hat, dass es hinsichtlich des Nachlasses zu gerichtlichen Streitigkeiten unter
den Erben kam und daher die Notwendigkeit bestand, eine Rahmenvereinbarung zu
schließen.
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b) Der Anspruch der Kläger auf Herausgabe des Erlöses ist auch der Höhe nach im
Wesentlichen begründet.
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Die Kläger haben schlüssig zu den einzelnen erfolgten Wertpapierauktionen
vorgetragen und die Versteigerungserlöse nachvollziehbar dargelegt.
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Die Kläger haben anhand der von der Beklagten vorgelegten Einlieferungsrechnungen
(Anlage K1 und K2, Bl. 562 und 563; Band III GA und Anlage K 3 Bl. 564 ff.; Band III GA)
eine schlüssige Forderungsaufstellung (Bl. 551-560, Band III GA) erstellt und dem
Gericht vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, in welcher Auktion für welches Wertpapier von
der Beklagten ein Erlös in welcher Höhe erzielt worden ist.
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Die aufgeführten Wertpapiererlöse ergeben sich aus den in der Übersicht (Anlage K3,
Bl. 564ff) braun markierten Wertpapierveräußerungsvorgängen mit der Bezeichnung "X"
sowie aus den vorgelegten Einlieferungsrechnungen der Beklagten (Anlage K1 und K2,
Bl. 562 und 563).
72
Die Beklagte ist dieser Forderungsaufstellung im Wesentlichen nicht entgegengetreten
und hat die Richtigkeit der einzelnen Positionen nicht bestritten.
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Soweit die Beklagte Ansprüche auf Provision und Mehrwertsteuer geltend macht, sind
diese nach Auffassung des Gerichts verjährt.
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Die Kläger als Erbengemeinschaft haben als notwendige Streitgenossen gem. § 62
ZPO die Einrede der Verjährung erhoben. Gem. §§ 195, 199 BGB unterliegen
Provisionsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
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Die Provisionsansprüche der Beklagten sind bereits mit Ende des Jahres 2003
entstanden. Die Ansprüche resultieren hier aus Auktionen, die in den Jahren 2000 bis
2003 stattgefunden haben. Im Übrigen hatte die Beklagte von der Entstehung ihrer
Ansprüche auch Kenntnis. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht ersichtlich.
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Darüber hinaus hat die Beklagte diese Ansprüche nach Auffassung des Gerichts im
Laufe des Verfahrens nicht substantiiert dargelegt.
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Soweit die Beklagte vorträgt, die Kläger hätten ihren Anspruch unschlüssig und
widersprüchlich vorgetragen und sie hätte unter diesem Gesichtspunkt den Anspruch
nicht substantiiert bestreiten müssen, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Kläger haben anhand der von der Beklagten vorgelegten Einliefererrechnung und
Übersichten ihren Anspruch auf Herausgabe des Erlöses schlüssig dargelegt und
beziffert sowie durch die vorgelegten von der Beklagten zur Verfügung gestellten
Unterlagen unter Beweis gestellt.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf der Einliefererrechnung Provision und
Mehrwertsteuer von der Beklagten abgezogen wurden. Die Kläger machen sich dadurch
nicht den Vortrag der Beklagten zu ihren vorgetragenen Provisionsansprüchen zu
Eigen. Denn die Beklagte muss ihrerseits darlegen und unter Beweis stellen, dass ihr
Provisionsansprüche und Mehrwertsteuer zustehen. Sie muss die vertragliche
Grundlage anführen und die Ansprüche beziffern. Dem ist sie nicht nachgekommen.
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Ein Betrag in Höhe von 537,48 € war von der Forderung abzuziehen. Diese
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Korrektur ergibt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aufgrund eines
Übertragungsfehlers von D-Mark- in EURO-Beträge.
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Ein Anspruch auf 2.875,04 € für den Versand und die damit zusammenhängende
Versicherung von Rücklosen steht der Beklagten nicht zu.
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Die Beklagte hat hier nicht dargelegt, aufgrund welcher Vereinbarung ihr die Erstattung
dieser Kosten zusteht. Die Einlieferungsbedingungen, in denen eine
Losbearbeitungsgebühr von 7,00 € proRücklos vorgesehen ist, sind nicht
Vertragsbestandteil der Geschäftsbesorgung geworden.
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Die von der Beklagten vorgelegte Einlieferbestätigung (Anlage B5; Bl. 201; Band I GA)
kann nicht aus dem Jahr 1999 stammen, als der Erblasser die Beklagte mit dem Verkauf
der Wertpapiere beauftragte. Die Einlieferbestätigung sieht im Verkaufsfall die Erhebung
von Mehrwertsteuer in Höhe von 19% vor. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
dem Erblasser im Jahr 1999 betrug die Mehrwertsteuer nur 16%.
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Der von der Beklagten zu den Akten gereichte Schriftsatz vom 07.09.2010 war bei der
Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens
nach § 156 ZPO war hier nicht geboten
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Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11.02.2010 ihre Zahlungsansprüche beziffert. Mit
Schriftsatz vom 28.06.2010 hat die Beklagte vorgetragen, die Kläger hätten bei ihrer
Berechnung Provisionsansprüche in Höhe von 18% und die Mehrwertsteuer in Höhe
von 19% zu berücksichtigen. Seitens der Kläger wurde die Beklagte seinerzeit
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ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag nicht substantiiert sei und die
Beklagte ihre Ansprüche selbst darlegen und berechnen müsse.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2010 die Beklagte nochmals
auf die fehlende Substantiiertheit ihres Vortrages hingewiesen. Auf den Hinweis des
Gerichts hat sich die Beklagte nicht zu ihren Ansprüchen erklären können. Die
Beantragung einer Schriftsatzfrist erfolgte nicht.
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c) Der Zinsanspruch der Kläger resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Kostenquote war nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu
bestimmen. Aufgrund des erfolgten Teilanerkenntnisses der Beklagten gem. § 307 Satz
1 ZPO und ihrer Verurteilung obsiegen die Kläger.
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Mit einem geringen Betrag und in Bezug auf die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich
der weitergehenden Auskunftsansprüche gem. § 269 Abs. 3 ZPO obsiegt die Beklagte.
Für diese weitergehenden Auskunftsansprüche hat das Gericht einen Wert von 7.500,00
€ angesetzt (1/4 des geschätzten Wertes der Hauptsache).
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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,
711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 96.459,43 € festgesetzt.
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