Urteil des LG Düsseldorf vom 01.09.2006

LG Düsseldorf: agb, bezahlung, verjährungsfrist, antritt, berechtigung, beendigung, abrede, einsichtnahme, reisevertrag, mängelrüge

Landgericht Düsseldorf, 22 S 579/05
Datum:
01.09.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 579/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2005
verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 24 C 968/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S.
1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der
Berufungsinstanz nicht erfolgt.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem
Umfang weiter.
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II.
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1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung
wurde jedoch nur teilweise formell ordnungsgemäß begründet, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
ZPO.
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Die Klägerin rügt gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, das Amtsgericht habe ihr
Vorbringen zum Vorliegen einer Mängelrüge fälschlich als unzureichend angesehen
und hierbei außer Acht gelassen, dass die Beklagte ausweislich des als Anlage K 5 zur
Akte gereichten Schriftstücks vom 12.08.2003 die dort unter "Beanstandungen,,
aufgeführten Mängel am 01..04..11. und 12.08.2003 gerügt habe. Auch habe das
Amtsgericht ihren Vortrag zu den einzelnen Reisemängeln zu Unrecht als zu
unsubstantiiert angesehen und die Substantiierungsanforderungen überspannt. Dies
stellt die Rüge von Rechtsverletzungen i. S. v. § 546 ZPO dar, die - träfen sie zu -auch
entscheidungserheblich wären.
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2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Klage ist bereits wegen Eintritts der Verjährung unbegründet.
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a) Die AGB der Beklagten sind gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Reisevertrag
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einbezogen worden. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das
Reisebüro die Klägerin weder auf die Geltung der AGB der Beklagten hingewiesen
noch ihr die Möglichkeit der Einsichtnahme in die AGB gegeben hatte, gilt hier die kurze
Verjährungsfrist gem. Punkt 9.3 der AGB der Beklagten.
Die Klägerin hatte unstreitig die Reisebestätigung der Beklagten vom 03.07.2003
erhalten, auf deren Rückseite die Allgemeinen Reisebedingungen, die AGBs der
Beklagten, abgedruckt waren. Bei der Reisebestätigung der Beklagten vom 03.07.2003
handelte es sich aufgrund des klaren und eindeutigen Hinweises auf die rückseitig
abgedruckten AGB der Beklagten um eine Annahmeerklärung unter Abänderung des
ursprünglichen Angebots der Klägerin laut der Reiseanmeldung, die keine
Einbeziehung vom AGB vorsah. Die Annahme unter Abänderungen gilt gem. § 150
Abs. 2 BGB als Ablehnung des ursprünglichen Angebotes, verbunden mit einem neuen
Antrag auf Abschluss des Vertrages zu den geänderten Konditionen. Dieses Angebot
der Beklagten vom 03.07.2003 hatte die Klägerin konkludent durch vorbehaltlose
Bezahlung und Antritt der Reise angenommen. In der Bezahlung und dem Antritt der
Reise ohne Widerspruch gegen die ihr übermittelten AGB und deren Geltung liegt die
konkludente Erklärung, dass die von der Beklagten in der Reisebestätigung genannten
Bedingungen Geltung haben sollten. Dass die AGB der Beklagten auf der Rückseite
der Reisebestätigung abgedruckt waren, wie sich aus
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der Reisebestätigung selbst ergibt, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
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Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Reiseanmeldung von ihr nicht
unterschrieben worden war, spielt dies aus den vorstehenden Gründen keine Rolle.
Insofern wäre die "Reisebestätigung, der Beklagten nicht als Annahmeerklärung unter
Abänderungen, sondern als Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages zu den dort
wiedergegebenen Konditionen anzusehen, welches die Klägerin durch Bezahlung des
Reisepreises und Antritt der Reise konkludent angenommen hatte.
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b) Gemäß Punkt 9.3 der AGB der Beklagten war nach § 651 m S. 2 BGB
zulässigerweise eine einjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin
gegeben, gerechnet vom Tag der Beendigung der Reise an. Diese Frist war bei
Einreichung der Klageschrift am 03.12.2004 bereits abgelaufen, denn Tag der
Reisebeendigung war der 14.08.2003. Die Verjährung war aufgrund der schwebenden
Verhandlungen über die Berechtigung des Anspruchs nicht länger als bis zum
10.10.2003 gem. § 203 BGB gehemmt, denn die Beklagte hatte die Ansprüche mit
einem der Klägerin spätestens am 10.10.2003 zugegangenen Schreiben vom
06.10.2003 klar und eindeutig zurückgewiesen. Die einjährige Verjährungsfrist lief somit
spätestens am 10.10.2004 ab.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass i. S. v. §
543 Abs. 2 ZPO.
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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 853,20 Euro festgesetzt.
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