Urteil des LG Düsseldorf vom 18.11.2004

LG Düsseldorf: stand der technik, form, implantat, negative feststellungsklage, funktionale auslegung, erfindung, halter, firma, zahnprothese, begriff

Landgericht Düsseldorf, 4a O 45/04
Datum:
18.11.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 45/04
Tenor:
I. Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin aus dem
deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 578 xxx B1 keine
Ansprüche zustehen, wenn die Klägerin Magnetanordnun-gen mit zwei
einander gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung
des Typs XYZ-IP-MCD-IP-BDN oder XYZ-IP-MCD-IP-IDN im Bereich
der Bundesrepublik Deutschland her-stellt, anbietet, in den Verkehr
bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder
einführt oder besitzt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, un-
befristete und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bun-
desrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Der Beklagte zu 1), Geschäftsführer der Beklagten zu 2), ist eingetragener
Inhaber des europäischen Patents EP ####4, welches Magnetanordnungen für
Prothesen betrifft und unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom
12.06.1992 am 09.06.1993 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der
Patentanmeldung erfolgte am 19.01.1994, die der Patenterteilung am
10.09.1997. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden.
Der deutsche Teil des europäischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in
Kraft. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen DE ####3 geführt.
2
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist,
hat folgenden Wortlaut:
3
"Magnetanordnung mit einander gegenüberliegenden zylindrischen Magneten
(2,3) für eine Prothesenhalterung, wobei ein Magnet (2) zu implantieren oder
an einem Implantat zu befestigen ist und der gegenüberliegende Magnet (3) in
einer Prothese, insbesondere einer Zahnprothese, anzubringen ist, und wobei
4
die Anlagefläche des einen Magneten (2) konvex und die Anlagefläche (11)
des gegenüberliegenden Magneten (3) konkav entsprechend dem
Krümmungsradius (R) der konvexen Anlagefläche des anderen Magneten
ausgebildet ist,
5
dadurch gekennzeichnet,
6
daß die Anlagefläche des einen Magneten (2) im Randbereich (9) konvex und
im Mittelbereich mit einer senkrecht zur Längsachse verlaufenden Fläche (10)
abgeflacht ausgebildet ist."
7
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen einer beispielsweisen
Ausführungsform stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 in
einem Längsschnitt zwei aneinanderliegende zylindrische Magnete, in Figur 2 im
Schnitt die beiden Magnete in Verbindung mit einer Positionsvorrichtung, und in
Figur 3 die Positioniervorrichtung im Schnitt:
8
Die Klägerin stellt Magnetanordnungen für Prothesen her, bewirbt diese und bietet sie
zum Verkauf an. Ihre Produktgruppe XYZ-IP umfaßt verschiedene magnetische
Befestigungen für Zahnimplantate, unter anderem Ausführungen mit konvex-konkav
gestalteten Anlageflächen namens XYZ-IP-MCD-IP-IDN und XYZ-IP-MCD-IP-BDN. Die
Klägerin hat zur Verdeutlichung des Aufbaus dieser Ausführungen als Anlage K 11
ihren Produktkatalog und eine schematische Querschnitt-Darstellung als Anlage K 12
vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die Querschnitt-Darstellung wird nachfolgend
wiedergegeben:
9
Mit Schreiben vom 27.06.2003 wandten sich die Beklagten an die Klägerin und
teilten mit, dass ihrer Auffassung nach deren XYZ-IP Produkte – womit die
beiden genannten Ausführungsformen der Klägerin gemeint waren – eine
Verletzung des Klagepatents darstellten und forderten eine Stellungnahme. Nach
zwischenzeitlicher Rückfrage der Klägerin meldeten sich die Beklagten mit
Schreiben vom 01.12.2003 und trugen (erneut) eine Verletzung des Klagepatents
sowie eines U.S.-amerikanischen Patents und anderer Patente vor. Unter
Androhung gerichtlicher Schritte wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
Während dieser Frist legte die Klägerin schriftlich dar, weshalb ihrer Ansicht
nach keine Patentverletzung gegeben sei. Mit Schreiben vom 16.01.04 wandten
sich die Beklagten an die Firma Sch. GmbH, die den Vertrieb der XYZ-Produkte
der Klägerin in Deutschland übernommen hat, und forderten diese unter Hinweis
auf die ihrer Ansicht nach gegebene Patentverletzung und unter Androhung
gerichtlicher Schritte auf, die Werbung und den Verkauf de XYZ-IP Produkte zu
unterlassen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung war beigelegt. Die
Firma Sch. GmbH forderte darauf hin die Klägerin auf, ihre Geschäftsaktivitäten
mit den Produkten XYZ-IP in Deutschland zu schützen. Für die bei einem
weiteren Vorgehen der Beklagten möglicherweise entstehenden Schäden und
erheblichen Verluste würde sie bei der Klägerin Regress nehmen. Wegen des
genauen Inhalts des Schriftverkehrs wird auf die zur Gerichtsakte gereichten
10
Ablichtungen verwiesen (Anlagen K 3 bis K 9).
Die Klägerin stellt eine Verletzung des Klagepatents durch ihre Produkte XYZ-IP-
MCD-IP-IDN-IP-BDN in Abrede.
11
Sie hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass den Beklagten gegen die
Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP ####4 keine
Ansprüche zustehen, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander
gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung im Bereich der
Bundesrepublik herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu
den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt, welche die folgenden
Merkmale aufweisen:
12
- ein Element ist mittels eines Gewindes in ein Implantat einzudrehen;
13
- das Element besteht ausschließlich aus weichmagnetischem Material;
14
- die Anlagefläche des Elements ist vollständig konvex ausgebildet;
15
- die Anlagefläche weist im Mittelbereich eine schmale und tiefe Öffnung auf;
16
- die Öffnung weist eine sechseckige Innenkontur auf;
17
- die Öffnung ermöglicht einen Eingriff mit einem entsprechenden Werkzeug,
um das Element mittels eines Gewindes in ein Implantat einzudrehen;
18
- das gegenüberliegende Element ist in einer Prothese, insbesondere
Zahnprothese, anzubringen;
19
- dieses Element ist als Halter ausgebildet;
20
- der Halter ist kegelstumpfförmig;
21
- der Halter ist aus einer Aufnahme, einem Magneten, einer
weichmagnetischen Abdeckung und einem nicht-magnetischen Ring
zusammengesetzt;
22
- die Aufnahme besteht aus weichmagnetischem Material;
23
- die Aufnahme ist schalenförmig ausgebildet;
24
- der Magnet ist in der Aufnahme angeordnet;
25
- der Magnet hat die Form eines geraden Zylinders, dessen obere und untere
Grundfläche jeweils eben sind;
26
- die weichmagnetische Abdeckung deckt den Magneten in Richtung des
anderen Elements ab;
27
- die weichmagnetische Abdeckung, der nicht-magnetische Ring und die
Aufnahme sind miteinander verschweißt;
28
- die weichmagnetische Abdeckung, der nicht-magnetische Ring und die
Aufnahme bilden die Anlagefläche zu dem anderen Element;
29
- die Anlagefläche ist entsprechend dem Krümmungsradius der konvexen
Anlagefläche des anderen Elements konkav ausgebildet.
30
Nunmehr beantragt die Klägerin,
31
zu erkennen wie geschehen.
32
Die Beklagten beantragen,
33
die Klage abzuweisen.
34
Sie sind der Ansicht, dass die Produkte XYZ-IP-MCD-IP-IDN-IP-BDN der
Klägerin das Klagepatent verletzen.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug
genommen.
36
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Den Beklagten stehen gegen die
Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP ####4 keine
Ansprüche zu, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander
gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung des Typs XYZ-IP-
MCD-IP-BDN oder XYZ-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik
Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den
genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.
38
I.
39
Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß
§ 256 ZPO ergibt sich aus dem in den Abmahnungen gegenüber der Klägerin
und der Firma Sch. GmbH ausgesprochenen Verletzungsvorwurf sowie den
angekündigten Regressforderungen der Firma Sch. GmbH gegenüber der
Klägerin.
40
II.
41
Das Klagepatent betrifft eine Magnetanordnung für eine Prothesenhalterung. Die
Magnetanordnung weist zwei einander gegenüberliegende Magneten auf, von
denen ein Magnet zu implantieren oder an einem Implantat zu befestigen ist. Der
gegenüberliegende Magnet ist in einer Prothese, insbesondere in einer
Zahnprothese anzubringen. Die Prothese wird durch die im angebrachten
Zustand zwischen den Magneten wirkende Kraft gehalten.
42
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass aus dem
deutschen Gebrauchsmuster ####1 eine Vorrichtung zur magnetischen
43
Befestigung von Zahnprothesen auf dentalen Implantaten oder Zahnwurzeln
bekannt ist, wobei auf einem konvexen Magnet, der mit einem Implantat
verbunden sei, ein konkaver Magnet angeordnet sei, der in der Prothese
angeordnet sei. Ein ähnlicher Aufbau einer Magnetanordnung ist aus den US-A-
####5 und US-A-####6 bekannt.
Nach der von den Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Gebrauchsmusterschrift
####1 bezieht sich die dortige Magnetanordnung auf die bereits bekannte
Methode, über Dauermagneten die Lagestabilität totaler Zahnprothesen zu
erhöhen. Der Nachteil der bekannten Verankerungsarten – die direkten und
ungünstigen Belastungen der Implantate bzw. Zahnwurzeln durch axiale
Kaudrücke und Rotationsbewegungen – wird durch die kongruente, konvexe und
konkave Gestaltung der Magnete sowie die Zwischenschaltung eines
hülsenförmigen Stoßdämpfungselements oberhalb des konkaven Magneten, in
einer Feder oder dauerelastischen Kunststoffes, vermieden. Der untere, konvexe
Magnet wird deshalb auf einem Träger befestigt, dessen Schraubstift der
Verankerung in einem Dentalimplantat oder einem wurzelbehandelten,
natürlichen Zahn dient. Um den Schraubstift mittels eines Schraubendrehers in
ein Gewinde eindrehen zu können, befindet sich in der Mitte des konvexen
Magneten eine kleine Öffnung. Der obere Magnet lagert elastisch in einer
Metallhülse in der Prothese und weist eine konkave Fläche auf (Anlage B 1).
44
Nach dem von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten U.S.-amerikanischen
Patent ####5 sowie dem von der Klägerin als Anlage K 15 vorgelegten U.S.-
amerikanischen Patent ####6 sehen die dortigen Magnetanordnungen einen
Dauermagneten in der Prothese und einen ferromagnetischen Schaft bzw. Halter
in einer noch vorhandenen Zahnwurzel bzw. in einem Implantat vor. Die
Oberflächen des ferromagnetischen Schaftes bzw. Halters sind gerundet oder
konvex, die Oberflächen des exponierten Endes des Magneten sind konkav
(Anlagen B 2, K 15).
45
An den aus dem Stand der Technik bekannten Ausführungsformen mit
durchgehend konvexer Kugelfläche kritisiert das Klagepatent, dass bei einer
Auslenkung der beiden Magnete, wenn z. B. der obere Magnet quer zur Achse
der Magnetanordnung verschoben werde, dieser obere Magnet stärker von dem
unteren Magneten angehoben werde.
46
Nach den Angaben der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe
zugrunde, eine Magnetanordnung dieser Art so auszubilden, dass sich eine gute
Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magnete ergibt.
47
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine
Magnetanordnung mit folgenden Merkmalen vor:
48
1. Magnetanordnung mit einander gegenüberliegenden
zylindrischen Magneten für eine Prothesenhalterung.
49
2. Ein zylindrischer Magnet ist zu implantieren oder an einem
Implantat zu befestigen.
50
a. Die Anlagefläche des Magneten ist im Randbereich konvex
51
ausgebildet.
b. Die Anlagefläche ist im Mittelbereich mit einer senkrecht zur
Längsachse verlaufenden Fläche abgeflacht ausgebildet.
52
3. Der gegenüberliegende zylindrische Magnet ist in einer Prothese,
insbesondere einer Zahnprothese anzubringen.
53
a. Die Anlagefläche des gegenüberliegenden Magneten ist
entsprechend dem Krümmungsradius der konvexen
Anlagefläche des anderen Magneten konkav ausgebildet.
54
In der Klagepatentschrift heißt es zu den Vorteilen einer solchen
Merkmalskombination, bei dieser Ausgestaltung unterstütze die abgeplattete
Fläche in der Mitte der konvexen Fläche bei einer Auslenkung des konkaven
Teils gegenüber dem konvexen Teil die automatische Zentrierwirkung zwischen
den beiden Magneten, wobei der Druck auf den gegenüber der Mitte tiefer
liegenden, konvexen Außenrand verteilt werde. Durch die Abflachung bei der
erfindungsgemäßen Ausführungsform werde der obere Magnet nicht so stark
angehoben, wenn er quer zur Achse bewegt werde.
55
III.
56
Die angegriffenen Ausführungsformen XYZ-IP-MCD-IP-IDN und XYZ-IP-MCD-IP-
BDN machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch; jedenfalls die
Merkmale 1, 2 und 2a./b. werden durch sie nicht verwirklicht.
57
1)
58
Das Merkmal 1 sieht eine Magnetanordnung mit einander gegenüberliegenden
zylindrischen Magneten für eine Prothesenhalterung vor. Eine wortsinngemäße
Verwirklichung dieses Merkmals ist nicht festzustellen. Die angegriffenen
Ausführungsformen bestehen nicht wie vom Klagepatent gefordert aus zwei
gegenüberliegenden Dauer- oder Permanentmagneten, sondern lediglich aus
einem Dauer- oder Permanentmagneten und einem gegenüberliegenden Element
aus ausschließlich weichmagnetischem Material.
59
Der Auffassung der Beklagten, dies sei unerheblich, weil das Klagepatent nur von
"Magneten" spreche und sich weder auf den Einsatz von Dauer- bzw.
Permanentmagneten beschränke noch den Einsatz von Weichmagneten
ausschließe, wobei dem Fachmann bewusst sei, dass mindestens ein
Permanentmagnet zur Schaffung des Magnetfeldes für den Weichmagneten
verwendet werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Unter den
erfindungsgemäßen Begriff eines Magneten fallen allein Dauer- oder
Permanentmagneten.
60
Entscheidend für das Verständnis des Begriffs des Magneten ist die Sicht des
Durchschnittsfachmanns. Es ist darauf abzustellen, wie dieser ausgehend von der
allgemeinen Definition eines Magneten den Begriff des Magneten bei funktionaler
Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents, wie sie in
Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt ist, definiert. Der Fachmann wird die Frage,
61
ob es im Rahmen der Lehre des Klagepatents auf den Einsatz zweier Dauer- oder
Permanentmagneten ankommt, oder ob die erfindungsgemäße Funktion des
Magneten auch durch weichmagnetisches Material erfüllt werden kann, im obigen
Sinne beantworten.
Nach allgemeiner Definition bezeichnet ein Magnet einen Gegenstand, der Quelle
eines Magnetfeldes ist. Dauer- oder Permanentmagneten werden als aus
Magnetwerkstoffen hergestellte Magnete bezeichnet, zu deren Magnetisierung
starke magnetische Felder verwendet werden, die einen Großteil ihrer
Magnetisierung beibehalten und die sich nur durch Erschütterung oder durch
Erhitzen über eine kennzeichnende Temperatur entmagnetisieren.
Magnetwerkstoffe werden in hartmagnetische und weichmagnetische
unterschieden, wobei erstere zur Herstellung von Dauer- oder
Permanentmagneten verwendet werden. Letztere kennzeichnen ein niedriger
Ummagnetisierungsverlust, eine kleine Koerzitivfeldstärke und leichte
Magnetisierbarkeit (Stichworte "Magnet" und "Magnetwerkstoffe" in Brockhaus
Naturwissenschaften und Technik 1983, Anlage B 6). Hiernach besteht ein
sachlicher Unterschied zwischen Dauer- oder Permanentmagneten und
weichmagnetischen Werkstoffen bzw. Materialien.
62
Dass das Klagepatent den Begriff des Magneten in einem davon abweichenden
Sinne verwendet, kann dem Wortlaut der Klagepatentschrift nicht entnommen
werden. Zwar sind dort zum Stand der Technik neben der deutschen
Gebrauchsmusterschrift ####1 (Anlage B 1) die U.S.-amerikanischen Patente
####7 (Anlage B 2) sowie ####8 (Anlage K 15) aufgeführt, welche nur einen
Dauer- oder Permanentmagneten sowie ein Element aus weichmagnetischem
Material vorsehen. Ebenso findet sich bei der Beschreibung der Aufgabe der
Erfindung die Formulierung, es sei eine "Magnetanordnung dieser Art"
auszubilden, womit ein Bezug auch auf die genannten U.S-amerikanischen
Patent hergestellt sein könnte. Andererseits differenziert die Klagepatentschrift
zwischen den Schutzrechtschriften. Aus der Gebrauchsmusterschrift wird der
Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents gebildet. Im Gegensatz hierzu
heißt es zu den U.S.-amerikanischen Patenten, dass aus diesen Schriften ein
"ähnlicher Aufbau" bekannt sei. Diese Wortwahl könnte verdeutlichen, dass es –
anders als in der Anlage B 1 – einen erkannten Unterschied im Aufbau gibt. Dass
dieser gerade in der Anzahl der in der Magnetanordnung verwendeten Dauer-
bzw. Permanentmagneten gesehen wurde, ergibt sich daraus allerdings nicht
zwingend. Der Wortlaut der Klagepatentschrift lässt demnach mehrere
Auslegungen zu. Die Auffassung der Beklagten, auch weichmagnetische
Materialien seien als Magnete im Sinne des Klagepatents zu sehen, findet
hierdurch keine Bestätigung.
63
Auch die – entscheidende – funktionale Auslegung aus Sicht des
Durchschnittsfachmanns führt letztlich nicht zu dem von den Beklagten
vorgetragenen Verständnis.
64
Zwar ist zunächst festzustellen, dass die mit dem Einsatz der beiden
gegenüberliegenden zylindrischen Magneten angestrebte Anziehungswirkung
gleichermaßen erreicht werden kann, wenn beide Magneten Dauer- bzw.
Permanentmagneten sind oder wenn nur ein Dauer- bzw. Permanentmagnet und
das gegenüberliegende Element etwa aus weichmagnetischem Material gebildet
65
ist. Das entnimmt der Fachmann auch ohne weiteres dem Hinweis in der
Beschreibung auf den Stand der Technik, in dem sowohl eine "Duo-Magnet"- als
auch eine "Mono-Magnet" – Lösung vorgeschlagen worden sind (Anlage K 1,
Spalte 1, Zeilen 5 ff.; Anlagen B 1, B 2 und K 15). Die Notwendigkeit des
Einsatzes zweier Dauer- oder Permanentmagneten ist jedoch der Aufgabe der
Erfindung zu entnehmen.
Nach der Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine
Magnetanordnung so auszubilden, dass sich eine "gute Selbstzentrierung der
aufeinanderliegenden Magneten" ergibt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 ff.).
Dabei geht das Klagepatent von einer im Stand der Technik bereits bekannten
Anordnung aus, bei der sich auf einem konvexen Magneten, der mit dem Implantat
verbunden ist, ein konkaver Magnet befindet (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 ff.;
Anlagen B 1, B 2 und K 15). Die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden
Problems besteht nach der Klagepatentschrift darin, dass bei der patentierten
Ausführungsform durch die – in Merkmal 2 b vorgesehene – abgeplattete Fläche
in der Mitte der konvexen Fläche bei einer Auslenkung des konkaven Teils
gegenüber dem konvexen Teil die automatische Zentrierwirkung zwischen den
beiden Magneten unterstützt wird, indem der obere Magnet nicht so stark
abgehoben wird, wenn er quer zur Achse bewegt wird (Anlage K 1, Spalte 1,
Zeilen 18 ff. und 30 ff., Spalte 2, Zeilen 4 ff.).
66
Die hiernach gelehrte Selbstzentrierung erfordert die Verwendung von zwei
Dauer- bzw. Permanentmagneten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht
davon ausgegangen werden, dass diese Selbstzentrierung bzw. automatische
Zentrierwirkung bei senkrecht von oben ausgeführten Druck allein durch die
geometrische Ausgestaltung der beiden Teile der Magnetanordnung erreicht wird.
67
Zunächst ist festzustellen, dass die Klagepatentschrift eine Selbstzentrierung
allein infolge der geometrischen Form nicht erwähnt. Sie spricht hingegen von
einer "Selbstzentrierung der aufeinanderliegenden Magneten" und einer
"automatische Zentrierwirkung zwischen den beiden Magneten". Begrifflich setzt
eine "Selbstzentrierung" bzw. "automatische Zentrierwirkung" eine Zentrierung
aus eigener Kraft voraus. Sie erfolgt ohne Krafteinwirkung von außen. Eine
konkav/konvexe Ausgestaltung der Anlageflächen gegenüberliegender Elemente
allein würde eine solche nicht herbeiführen; es bedarf vielmehr einer
Krafteinwirkung von außen, um seitlich gegeneinander verschobene Elemente
aufgrund der Rundung ihrer Anlageflächen wieder in die zentrierte
Ausgangsposition zurückkehren zu lassen.
68
Eine Selbstzentrierung bzw. automatische Zentrierung tritt nach dem durch
Modellversuche (Anlage K 17) belegten Vortrag der Klägerin hingegen bei der
Verwendung von zwei Dauer- bzw. Permanentmagneten ein. Bei einer
Verschiebung der durch sie bzw. zwischen ihnen – in zentrierter Position –
harmonisch und homogen verlaufenden geschlossenen Magnetfeldlinien sind
Dauer- bzw. Permanentmagnete bestrebt, diese homogene Situation
wiederherzustellen. Die beiden Magneten "wollen" in ihre zentrierte Position
zurück und richten sich dementsprechend zueinander aus. Bei der Verwendung
nur eines Dauer- bzw. Permanentmagneten und eines weichmagnetischen
Materials hingegen ist eine solche Selbstzentrierungswirkung, wie eine
Inaugenscheinnahme der die besagte geometrische Form einhaltenden
69
angegriffenen Ausführungsformen (K 23, K 24) belegt, nicht zu beobachten. Bei
einem Auslenken des (oberen) Magneten verbleibt dieser – trotz der konkav bzw.
konvex gestalteten – Anlageflächen an seiner verschobenen Position. Nur durch
Krafteinwirkung von außen ist er zurückzuführen.
Die Selbstzentrierung zweier Dauer- bzw. Permanentmagneten wird durch die
geometrische Form der patentgemäßen Ausführungsform, die eine Abflachung im
Mittelbereich des konvexen Magneten vorsieht, mithin lediglich – wie die
Klagepatentschrift ausdrücklich sagt – verbessert und unterstützt. Aufgrund dieser
geometrischen Form wird bei einem Verschieben des oberen, konkaven
Magneten quer zu seiner Achse, dieser nicht so stark angehoben. Infolge der
geringeren Abhebung kann die Anziehungskraft der Magnete und damit
einhergehend die automatische Zentrierwirkung besser genutzt werden. Dass die
Vermeidung des weiteren Abhebens nicht auch der besseren Ausnutzung der
Selbstzentrierwirkung dient, haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt.
Gleiches gilt für die nicht zu erkennende automatische Zentrierwirkung zwischen
einem Dauer- oder Permanentmagneten und einem Element aus
weichmagnetischem Material.
70
Im Übrigen stünde die Auffassung, die Selbstzentrierung beruhe ausschließlich
auf der Formgebung der Anlageflächen, wenn sie zuträfe, in Widerspruch zu der
Lehre des Klagepatents. Die vom Klagepatent gelehrte Geometrie würde einer
allein formbedingt erfolgenden Selbstzentrierung nämlich für den Fall der nicht nur
geringen seitlichen Verschiebung der Magneten entgegen stehen. Das
Klagepatent lehrt, in dem Mittelbereich der konvexen Anlagefläche des Magneten
eine Abflachung vorzusehen. Die patentgemäße Abflachung würde – ohne
Verwendung zweier Magneten – ein Zurückgleiten in die Ausgangsposition
aufgrund eines senkrecht von oben ausgeübten Drucks geradezu verhindern,
wenn der an der Prothese angebrachte Magnet so weit seitlich verschoben wird,
dass er über den konvex ausgestalteten Randbereich des implantierten Magneten
hinausgeht und auf dem abgeflachten Mittelbereich zum Aufliegen kommt.
71
2)
72
Das Merkmal 2 sieht vor, einen zylindrischen Magneten zu implantieren oder an
einem Implantat zu befestigen. Da die angegriffenen Ausführungsformen wie unter
1 ausgeführt keinen Magneten im Sinne des Klagepatentes, sondern ein Element
aus ausschließlich weichmagnetischem Material implantieren, ist auch dieses
Merkmal – unabhängig von der Frage einer zylindrischen Form – nicht
wortsinngemäß verwirklicht.
73
3)
74
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen bereits deshalb nicht die
miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Merkmale 2 a. und 2 b.,
da, wie unter 1) und 2) ausgeführt, die angegriffenen Ausführungsformen keinen
Magneten im Sinne des Klagepatents implantieren.
75
Darüber hinaus weisen sie weder eine in Merkmal 2 a. vorgesehene nur im
Randbereich konvex ausgestaltete Anlagefläche des zu implantierenden
Magneten noch eine in Merkmal 2 b. vorgesehene senkrecht zur Längsachse
76
verlaufende Abflachung der Anlagefläche im Mittelbereich auf. Diese Merkmale
sind weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise verwirklicht.
a)
77
Die Anlagefläche des Elements aus weichmagnetischem Material der
angegriffenen Ausführungsformen ist durchgehend konvex gestaltet. Die in der
Mitte befindliche schmale und tiefe Öffnung mit sechseckiger Innenkontur führt
nicht zur Ausbildung eines Randbereichs im Sinne des Klagepatents.
78
Zwar enthält die Klagepatentschrift keine Bereichsangaben zu dem in ihr
erwähnten Außenrand bzw. Randbereich, so dass es nicht auf die Verwirklichung
bestimmter Zahlen- oder Maßangaben ankommt. Ebenso vermag grundsätzlich
ein kleinerer oder größerer Rand mit der Folge schlechterer Wirkung als das
Ausführungsbeispiel als klagepatentgemäß angesehen werden. Der
Beschreibung ist jedoch zu entnehmen, dass eine Auflage des oberen Magneten
auf den unteren Magneten nicht vollständig, sondern nur in einem bestimmten
Bereich, nämlich dem Randbereich, auftreten soll.
79
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist als Rand nur ein im Verhältnis zur
Gesamtfläche kleinerer Bereich zu verstehen, wovon jedenfalls bei einer Öffnung
wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, die unstreitig nach den von der
Klägerin in den Anlagen K 25 – 27 vorgelegten technischen Zeichnungen und
Berechnung 16,4 % der gesamten Anlagefläche ausmacht, nicht ausgegangen
werden kann. Die übrigen konvex ausgestalteten 83,6 % der Anlagefläche sind
nicht als Rand der Öffnung zu betrachten. Dies bestätigt eine
Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsformen, die auch den
optischen Eindruck vermittelt, dass eine konvex ausgebildete Gesamtfläche
vorliegt, die nur durch eine schmale Öffnung unterbrochen wird. Eine – von den
Beklagten vorgetragene – "abgeflachte Ringfläche" ist nicht zu erkennen.
80
Zudem kommt der Abflachung im Mittelbereich erfindungsgemäß unter anderem
die Funktion zu, bei Auslenkungen der beiden Magnete ein zu starkes Anheben
des oberen Magneten von dem unteren zu vermeiden, wenn dieser quer zur
Achse der Magnetanordnung verschoben wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 27 ff.).
Diese Funktion setzt jedoch eine gewisse Größe des abgeflachten Mittelbereichs
bzw. ein gewisses Größenverhältnis von Mittel- und Randbereich zueinander
voraus. Dies wird jedenfalls bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht
erreicht.
81
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welchem Umfang
eine Verschiebung der Magneten zueinander vorkommt, ist zu beachten, dass die
in den Ausführungsformen vorhandene Öffnung unstreitig nur 16,4 % der
gesamten Anlagefläche ausmacht und die in der Mitte der Anlagefläche gebohrte
Öffnung unstreitig nur zu einer Reduzierung des höchsten Punktes einer
durchgehend konvex gestalteten Anlagefläche von 0,04 mm führt. Angesichts
dieser geringen Höhenreduzierung ist nicht von einer praktisch erheblichen
Vermeidung eines weiteren Anhebens des oberen Magneten auszugehen, wenn
dieser seitlich zum unteren Magneten bis zu dessen Öffnung verschoben wird.
Das durch die Öffnung eintretende im Verhältnis zu einer vollständig konvex
ausgestalteten Anlagefläche geringere Anheben geschieht nicht in
82
nennenswertem Umfang. Eine klagepatentgemäße Wirkung wird mit Hilfe der
geometrischen Form der angegriffenen Ausführungsform demnach nicht erzielt.
Gleiches gilt für die Vermeidung eines Druckpunktes in der Mitte des unteren
Magneten, der nach der Beschreibung durch die Auflage lediglich auf den
gegenüber der Mitte tiefer liegenden, konvexen Außenrand erreicht wird (Anlage
K 1, Spalte 1, Zeilen 24 ff., Spalte 2, Zeilen 4 ff.). Dahin stehen kann, ob die
Vermeidung eines solchen Druckpunktes zur Aufgabe des Klagepatents gehört
und ihr eine zentrale und besondere Bedeutung zukommt – wogegen der Wortlaut
des Klagepatents sprechen könnte – oder ob es sich insoweit lediglich um einen
Nebeneffekt, nicht aber um ein durch die Erfindung zu erreichendes Ziel handelt.
Angesichts der beschriebenen Größe der Öffnung in den angegriffenen
Ausführungsformen führt diese tatsächlich nämlich nicht zu einer Vermeidung
eines Druckpunktes im Mittelbereich. In der unmittelbaren Umgebung der
schmalen Öffnung – also auch im Mittelbereich – wird von außen kommender
Druck übertragen. Eine wirkungsgleiche Verwirklichung der Lehre des
Klagepatents kommt nicht in Betracht, da hierfür unter dem Gesichtspunkt der
Vermeidung eines Druckpunktes im Mittelbereich eine klagepatentgemäße
Abflachung zumindest in einer solchen Größe auszugestalten wäre, die den
Mittelbereich flächig abdeckt und eine ähnliche Größenordnung aufweist, wie sie
der Klagepatentschrift als patentgemäß zu entnehmen ist.
83
Dass die angegriffenen Ausführungsformen keinen Randbereich in einer
Größenordnung aufweisen, wie sie das Klagepatent vorsieht, ergibt sich
schließlich aus einem Vergleich mit dem in der Klagepatentschrift erwähnten
Stand der Technik. Das in der Gebrauchsmusterschrift ####1 (Anlage B 1)
abgebildete Ausführungsbeispiel zeigt mit Blick auf den zu implantierenden
Magneten und dessen konvexer Anlagefläche eine vergleichbare Ausgestaltung.
Die dortigen Größenverhältnisse der konvex gestalteten Anlagefläche zu der im
Mittelbereich vorhandenen Öffnung entsprechen in etwa denen der angegriffenen
Ausführungsformen. Die angegriffenen Ausführungsformen gehen insoweit mithin
nicht über den Stand der Technik hinaus. Der Erfindung liegt jedoch gerade die
Aufgabe zugrunde, die auf dieser geometrischen Form beruhenden und
bekannten Nachteile zu verbessern. Eine Dimensionierung der Anlagefläche bzw.
Verteilung der Bereiche Mitte und Rand zueinander wie sie aus der
Gebrauchsmusterschrift ####1 ersichtlich ist, kann folglich mit dem Klagepatent
nicht gemeint gewesen sein. Ein erfindungsgemäßer Randbereich muss vielmehr
kleiner als dort gezeigt sein.
84
b)
85
Eine Öffnung, wie sie die angegriffenen Ausführungsformen aufweisen, ist dem
Wortsinn nach nicht als abgeflachte Fläche im Sinne des Klagepatents (Merkmal
2b.) zu verstehen. Sie bildet keine merkmalsgemäße "senkrecht zur Längsachse
verlaufende Fläche". Wie eine Inaugenscheinnahme und die nicht bestrittenen als
Anlage K 25 - 27 vorgelegten technischen Zeichnungen und Berechnungen der
Klägerin zeigen, befindet sich in den angegriffenen Ausführungsformen die
Öffnung in der Mitte der Anlagefläche, begrenzt um den höchsten Punkt der
konvexen Anlagefläche. Zwischen der Öffnung und der gekrümmten Anlagefläche
ist eine Fase ausgebildet. Die Anfasung führt in einem Winkel von 30 º bezüglich
der Längsachse des Elements in die Öffnung. Die Öffnung hat einen Durchmesser
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von 1,62 mm, einen Radius von 0,81 mm und einen Flächeninhalt von 2,06 mm2.
Sie weist eine Gesamttiefe von 2,0 mm auf. Eine derartige Öffnung, die eine in die
Tiefe gehende Schlitzform aufweist, ist von dem Begriff der "abgeflachten Fläche"
nicht umfaßt.
Eine äquivalente Verwirklichung ist gleichfalls nicht gegeben, auch wenn mit einer
(hinreichend großen) Öffnung ein Druckpunkt in der Mitte des unteren Magneten
genauso gut vermieden werden kann wie bei einem abgeflachten Mittelbereich.
Die Öffnung ist jedoch wie bereits dargelegt zum einen derart klein, dass weiterhin
Druck im Mittelbereich ausgeübt wird und zum anderen angesichts des
Größenverhältnisses zur Gesamtanlagefläche nicht geeignet, die im Klagepatent
beschriebene Wirkung der dort abgeflachten Fläche – die Vermeidung des
weiteren Anhebens des oberen Magneten bei einer seitlichen Verschiebung – zu
erreichen. Die dem Klagepatent obliegende Aufgabe, die Selbstzentrierung
zwischen den Magneten aufgrund der geometrischen Form zu unterstützen,
erfüllen die angegriffenen Ausführungsformen demnach nicht.
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Überdies entsprechen die angegriffenen Ausführungsformen auch insoweit
lediglich dem erwähnten Stand der Technik. Die in der Gebrauchsmusterschrift
####1 (Anlage B 1) gezeigte Ausführungsform weist in der Mitte des zu
implantierenden, in seiner Anlagefläche konvex ausgestalteten Magneten eine
Öffnung in einer vergleichbaren Größenordnung wie bei den angegriffenen
Ausführungsformen auf. Die Öffnung der dortigen Ausführungsform dient – ähnlich
wie die Öffnung bei den angegriffenen Ausführungsformen – dem Zweck, den
dortigen Schraubenstift mittels eines Schraubendrehers in ein Gewinde eindrehen
zu können. Die aus dem Stand der Technik bekannte geometrische Form soll mit
dem Klagepatent jedoch gerade verbessert werden. Eine Ausführungsform, die
insoweit lediglich den erfindungs gemäß zu verbessernden Stand der Technik
aufgreift und über die bekannte Dimensionierung nicht hinausgeht, ist nicht
klagepatentgemäß.
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Die angegriffenen Ausführungsformen machen nach alledem bereits keinen
Gebrauch von der in den Merkmalen 1, 2 und 2 a./b. konkretisierten Lehre des
Klagepatents, so dass es einer Erörterung der weiteren zwischen den Parteien
streitigen Merkmale nicht bedarf.
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IV.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
91
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 108
ZPO.
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Der Streitwert beträgt 250.000,00 €.
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