Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.1992

LG Düsseldorf (klagerücknahme, gegner, bezug, zpo, erstattung, kläger, rechtsstellung, verweis, zahlung, vollstreckbarkeit)

Landgericht Düsseldorf, 2 O 75/92
Datum:
26.08.1992
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 75/92
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
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Die Parteien streiten über die Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.
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Im März 1991 erhob die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf -20 146/91 - Klage
wegen Amtspflichtsverletzung gegen den Beklagten.
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Nachdem der Beklagte (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) die Klageforderung
ausgeglichen und die mit der Klageerhebung verbundenen Kosten übernommen hatte,
nahm die Klägerin die Klage zurück.
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Die Klägerin meint, der Beklagte sei auch zur Erstattung einer Vergleichsgebühr gemäß
§ 23 BRAGO verpflichtet. Die Vergleichsgebühr sei deshalb angefallen, weil der
Rechtsstreit "im Wege des gegenseitigen Nachgebens" beendet worden sei. Das
"Nachgeben" von ihrer Seite sei darin zu sehen, daß sie auf die Weiterverfolgung ihrer
Ansprüche in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 verzichtet und die Klage zurückgenommen
habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 555,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.1991
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, ein "Nachgeben" der Klägerin sei nicht ersichtlich, weil sie sich
mit ihrem Klageanspruch voll durchgesetzt habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Die Akten 2 0 146/91 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 nicht
entstanden.
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Ein Vergleich setzt begriffsnotwendig ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Ein
Nachgeben der Klägerin durch die Klagerücknahme ist jedoch nicht ersichtlich.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Gerold/Schmitt,
BRAGO, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 10, auf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht
Bezug nimmt. Die dort zugegebenermaßen mißverständlich zitierte Entscheidung des
Landgerichts Berlin in JurBüro 1984, 1517 bezog sich auf einen Fall der
Klagerücknahme unter Verzicht auf einen Teil der Klageforderung in der
Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde Klageforderung in der
Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde liegenden Fall auf
Beklagtenseite die Berufung zurückgenommen.
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Ein "Nachgeben" bei Klagerücknahme liegt dann vor, wenn um der Einigung willen eine
erlangte Rechtsstellung gegenüber dem Gegner aufgegeben wird oder in einer dem
Gegner erkennbaren Weise der Kläger seine rechtlichen Möglichkeiten, die er bei
Weiterführung des Prozesses hätte, nicht mehr ausnützt (vgl. in diesem Zusammenhang
den Aufsatz von Alfred Muemmler, JurBüro 1986, 507, 518 mit Verweis auf OLG
München JurBüro 1965, 467).
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Die Klägerin hätte jedoch bei Weiterführung des Prozesses nicht mehr erreichen
können als die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nebst
Zinsen sowie der Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin hätte also in keinem Fall mehr
erreichen können als sie mit ihrer Klagerücknahme erreicht hat.
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Nach allem ist ein "Nachgeben" der Klägerin nicht ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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