Urteil des LG Düsseldorf vom 29.06.2004

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Landgericht Düsseldorf, 4a O 153/04
Datum:
29.06.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 153/04
Tenor:
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts x vom 16. April 2004 - 4a 0
153 / 04 – wird im Kostenausspruch dahin abgeändert, dass die
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin
auferlegt.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise
durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und
selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Europäischen Union
ansässigen, als Zoll- und Steuer-bürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 1. April 1995 angemeldeten und
am 14. Juni 1995 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters xxxxxxxxxxx (Anlage L2,
fortan: Gebrauchsmuster), dessen Eintragung am 27. Juli 1995 im Patentblatt bekannt
gemacht worden ist.
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Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.
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Es betrifft eine Kontaktiereinheit für kartenförmige Trägerelemente.
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Die Antragsgegnerin ist zudem eingetragene Inhaberin des am 20. Januar 1996 mit
gleichem Inhalt wie das Gebrauchsmuster unter anderem für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europäischen Patents xxxxxxxx (Anlage
L4, fortan: Patent), dessen Anmeldung am 2. Oktober 1996 im Patentblatt veröffentlicht
worden ist.
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Nachdem das Europäische Patentamt in einem Prüfungsbescheid vom 1. März 1999
(Anlage L5) mitgeteilt hatte, dass der von dem Patent in seinem Anspruch 1 bezeichnete
Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, hielt die Antragsgegnerin
diesen Anspruch nur noch in einer eingeschränkten Fassung aufrecht. In dieser
eingeschränkten Fassung wurde der Antragsgegnerin das Patent erteilt.
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Gegen die Erteilung legte die Antragstellerin Einspruch ein, woraufhin das Patent von
der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts durch Entscheidung vom 29.
Januar 2003 (Anlage L8) widerrufen wurde. Hiergegen legte die Antragsgegnerin
Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden worden ist.
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In einem Schreiben vom 1. April 2004 (Anlage L1) hielt die Antragsgegnerin einem
Abnehmer der Antragstellerin vor, dieser würde mit den von ihm angebotenen und
vertriebenen Module für kartenförmige Trägerelemente elektronischer Baugruppen nach
PCMCIA-Norm von der Lehre des Gebrauchsmusters unberechtigt Gebrauch machen.
Zugleich forderte sie den Abnehmer dazu auf, bis zum 15. April 2004 eine dem
Schreiben beigefügte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.
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Die Antragstellerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Abmahnung einen gegen die
guten Sitten verstoßenden Wettbewerbsverstoß.
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Auf ein Gesuch der Antragstellerin vom 15. April 2004 ist es der Antragsgegnerin von
dem Gericht durch Beschluss vom 16. April 2004 im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes untersagt worden, Abnehmern von PCMCIA-Modulen mit der
Bezeichnung Ultimate der Antragstellerin zur Unterlassung aufzufordern mit der
Behauptung, die vorstehend genannten Module machten von dem Anspruch 1 des
Patents Gebrauch.
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In zwei Schreiben vom 14. und 17. Mai 2004 erklärte die Antragsgegnerin, die
einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen. Diese Erklärung
nahm die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Mai
20004 (Anlage L4) an und teilte der Antragsgegnerin mit, aus dem in der
Beschlussverfügung enthaltenen Kostenausspruch keine Rechte herzuleiten.
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Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin unter dem 18. Mai 2004
Kostenwiderspruch eingelegt.
12
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
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den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
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der Antragstellerin unter Aufhebung des Kostenausspruchs der einstweiligen Verfügung
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Sie wendet ein, von der Antragstellerin vorgerichtlich nicht abgemahnt worden zu sein.
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Hierauf erwidert die Antragstellerin, dem Widerspruch fehle es wegen der in ihrem
Schreiben vom 17. Mai 2004 zum Kostenausspruch enthaltenen Zusage am
Rechtsschutzbedürfnis.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Auf den nach §§ 924, 936, 940 ZPO statthaften und zulässigen Widerspruch ist der in
der angegriffenen Beschlussverfügung enthaltene Kostenausspruch wie aus dem Tenor
zu ersehen abzuwenden.
21
I.
22
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 17. Mai
2004 (Anlage L10) gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Kostenwiderspruchs ein,
diesem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.
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Ihre in dem genannten Schreiben enthaltene Zusage, aus dem in der angegriffenen
Beschlussverfügung enthaltenen Kostenausspruch keine Rechte herzuleiten, steht einer
Sachentscheidung über den Kostenwiderspruch nicht entgegen, weil sich das
diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin gleichwohl aus deren
Interesse ergibt, ihre Verfahrenskosten von der Antragstellerin erstattet zu bekommen.
24
II.
25
In der Sache sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Antragstellerin in
entsprechender Anwendung von § 93 ZPO aufzuerlegen.
26
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den
Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung
der Klage gegeben hat.
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So liegt der Fall hier.
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Mit ihren allein auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruch hat die Antragsgegnerin
rechtzeitig im Sinne des § 93 ZPO vorbehaltslos zu verstehen gegeben, die gegen sie
gerichteten Forderung anzuerkennen.
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Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat sie der Antragstellerin
nicht gegeben.
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Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbssachen und auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er
auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert
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(BGH, GRUR 1990, 381, 382; OLG Frankfurt, JurBüro 1985, 1557).
Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen Störung
gerichtet, zu welcher der Störer nach § 1004 BGB verpflichtet ist. Sie dient auch dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen
Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten
Unterlassungserklärung zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399f. -Fotowettbewerb; BGH,
GRUR 1973, 384, 385 -Goldene Armbänder; BGH, GRUR 1984, 129, 131 -shop-in-the-
shop I; BGH, GRUR 1991, 550 -Zaunlasur; BGH, GRUR 1995, 338, Seite 342 -
Kleiderbügel).
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Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften häufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich
zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der
Verletzer erst durch die Abmahnung der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens
bewusst. Erst wenn die Unterlassungserklärung verweigert wird, steht fest, dass es der
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verfügung in
Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 10).
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Eine Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin wegen des vorliegend
geltend gemachten Wettbewerbverstoßes ist nicht erfolgt.
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Gründe, nach denen eine Abmahnung unter Kostengesichtspunkten ausnahmsweise
entbehrlich sein könnte, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Solche Gründe sind auch
im übrigen nicht zu ersehen.
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III.
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Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
38
IV.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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bis zum 17. Mai 2004: € 125.000,00
41
sodann: Kosteninteresse
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