Urteil des LG Düsseldorf vom 13.07.2006

LG Düsseldorf: anzeige, schadenersatz, quittung, verkäuferin, rechnungslegung, verkehr, marke, ausgabe, kenntnisnahme, empfang

Landgericht Düsseldorf, 4b O 28/06
Datum:
13.07.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 28/06
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte „X“ ohne Zustimmung der
Klägerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise
in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten
Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung
(1) erfolgt
(1.1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a)
GemSortV);
(1.2) zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sort beziehen
(Art. 15 lit. b) GemSortV)
(1.3) zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15
lit. c) GemSortV);
oder
(2) stellt eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit
gemäß Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten Sorten dar;
(3) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14
oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde
oder
(4) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz
erschöpft ist (Art. 16 GemSortV).
2.
an die Klägerin € 387,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. hierauf seit
dem 23.02.2006 zu zahlen;
3.
Rechnung über die seit dem 01.01.2005 begangenen
Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte „X“ zu legen, und der
Klägerin hinsichtlich des Verkaufs die Namen und Anschriften der
Abnehmer sowie die Menge des erzeugten, verkauften und
ausgelieferten Materials dieser Sorte zu nennen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2.
bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, ein Saatzuchtunternehmen, ist unter anderem Inhaberin der nach
europäischem Sortenschutzrecht geschützten Kartoffelsorte "X". Die Beklagte ist
Landwirtin; sie betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb am Knickweg in Herford.
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In der Zeitschrift "X", Ausgabe Nr. 11, vom 17.03.2005 fand sich die als Anlage K 1
vorgelegte Anzeige mit folgendem Inhalt:
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"Pflanzkartoffeln im Nachbau, Sorte X, abzugeben, 10 € /50 kg.
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Tel. X
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Am 18.03.2005 wählte Herr X als Testkäufer der Klägerin die in der Anzeige aufgeführte
Telefonnummer und erreichte die Beklagte, welche ihm bestätigte, Pflanzgut der
Kartoffelsorte "X" sei vorhanden. Der Preis betrage 10,00 EUR/ztr. Drei Tage später
führten Herr X und die Beklagte ein weiteres Gespräch bezüglich der Kartoffeln, in dem
auch der 29.03.2005 als Abholtermin ausgemacht wurde.
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Am 29.03.2005 suchte Herr X den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten auf und
erwarb 10,00 dt Pflanzengut der Kartoffelsorte "X", wofür er insgesamt 200,00 EUR
entrichtete. Bei der Übergabe war Herr X, der ebenfalls auf dem landwirtschaftlichen
Betrieb am Knickweg wohnt, zugegen und half beim Verladen der Kartoffeln. Die
Beklagte stellte über die von Herrn X geleistete Zahlung eine Quittung (Anlage K 2) aus.
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Mit Schreiben vom 18.10.2005 und 30.11.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von
Schadenersatz und Rechnungslegung auf (Anlage K 3). Die Beklagte erfüllte diese
Forderungen nicht.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Sortenschutzverletzung auf Unterlassung,
Schadenersatz und Rechnungslegung in Anspruch.
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Die Klägerin beantragt,
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wie zuerkannt.
11
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet die Passivlegitimation. Sie behauptet, sie habe weder die
Anzeige aufgegeben noch die Kartoffeln verkauft. Dies habe beides ohne ihr Wissen
und Wollen vielmehr Herr X getan. Da ihr Einzelheiten nicht bekannt gewesen seien,
könne sie auch keine Angaben dazu machen, ob es sich tatsächlich um Kartoffeln der
Marke "X" gehandelt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht
sowie Schadenersatz nebst Zinsen gemäß Art. 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV, §§ 37 b SortG
i. V. m. § 259 BGB, Art. 94 Abs. 2 GemSortV und §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.
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I.
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Die Beklagte bot in der Anzeige der Zeitschrift "X", Ausgabe Nr. 11, vom 17.03.2005 die
geschützte Kartoffelsorte "X" zum Verkauf an und verkaufte 10,00 dt. Pflanzgut dieser
Kartoffelsorte am 29.03.2005 an Herrn X zu einem Preis von insgesamt 200,00 EUR.
Sie ist passiv legitimiert.
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Soweit sie einwendet, sie habe weder die Anzeige aufgegeben noch sei sie Verkäuferin
der Kartoffeln, tatsächlich sei Herr X für beides verantwortlich, bleibt dies ohne Erfolg.
Es handelt sich um reine Schutzbehauptungen.
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Die Beklagte ist unstreitig Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs, während Herr X
lediglich (auch) dort wohnt und mithilft, nicht hingegen die dortige Landwirtschaft
eigenständig betreibt. Dem Anzeigentext ist jedoch zu entnehmen, dass
"Pflanzkartoffeln im Nachbau" zum Verkauf angeboten werden. Nachbau setzt die
Erzeugung im eigenen Betrieb voraus. Selbst erzeugte Kartoffeln kann nur derjenige
verkaufen, der über entsprechende Flächen bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb
verfügt.
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Dass die in der Anzeige angegebene Telefonnummer unstreitig zum Anschluss des
Herrn X gehört, ist unbeachtlich. Unstreitig erreichte Herr X unter diesem
Telefonanschluss die Beklagte, welche – nach dem gleichfalls unbestritten gebliebenen
Vortrag – sich keineswegs verwundert zeigte, sondern über die Anzeige und den
Verkauf der Kartoffeln Bescheid wusste. Sie gab sowohl an, dass die angebotenen
Kartoffeln vorhanden sind, als auch zu welchem Preis sie zu verkaufen sind. Irgendein
Vorbehalt oder Hinweis darauf, dass die Beklagte hierbei nicht in eigenem Namen,
sondern für Herrn Fese handelte, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige ohne ihr Wissen und Wollen aufgegeben wurde,
sind gleichfalls weder zu erkennen noch vorgetragen.
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Darüber hinaus spricht auch das weitere Auftreten und Verhalten der Beklagten vor und
am 29.03.2005 dafür, dass sie selbst Anbietende und Verkäuferin war. Die Klägerin hat
zum weiteren Verlauf des Geschehens dargelegt, dass die Beklagte stets die
Ansprechpartnerin des Herrn X und die Handelnde war. Mit ihr wurde der Abholtermin
vereinbart, sie nahm Herrn X in Empfang, zeigte ihm die Kartoffeln, koordinierte die
Verladung der Waren, nahm den Kaufpreis entgegen und unterzeichnete schließlich die
Quittung vom 29.03.2005. Herr X hingegen hat lediglich beim Verladen der Kartoffeln
geholfen. Dieser substantiierten Darstellung der Klägerin ist die Beklagte nicht
ausreichend entgegengetreten. Ohne das konkrete Geschehen im Einzelnen zu
bestreiten und/oder dem Vortrag der Klägerin substantiiert einen eigenen
Geschehensablauf entgegen zu stellen, beschränkt sie sich auf ein schlichtes
Bestreiten.
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In Anbetracht dieser Umstände ist die Beklagte als Anbietende und Verkäuferin
anzusehen.
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Soweit die Beklagte des weiteren vorbringt, sie könne keine Angaben dazu machen, ob
es sich tatsächlich um Kartoffeln der Marke "X" gehandelt haben, ist auch dieses
Bestreiten unsubstantiiert und damit unerheblich. In der Anzeige ist die geschützte Sorte
"X" genannt, ebenso in der Quittung.
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Soweit in dem an die Kammer adressierten Schreiben des Herrn X vom 18.06.2006 zum
Teil ein anderer Geschehensablauf geschildert ist, ist dies unbeachtlich. Herr X ist
weder Partei dieses Rechtsstreits noch hat, der Beklagtenvertreter, dem in der
mündlichen Verhandlung am 20.06.2006 das Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt
wurde, erklärt, die Beklagte mache sich das dortige Vorbringen zu eigen. Zum Inhalt
dieses Schreibens wurden keine Erklärungen abgegeben.
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II.
27
Nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV steht das Recht, Vermehrungsmaterial einer geschützten
Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, zum Verkauf anzubieten, zu
verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen sowie einem der
vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, ausschließlich dem
Sortenschutzinhaber zu. Dies ist vorliegend die Klägerin.
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Aufgrund der durch sie begangenen Sortenschutzverletzung ist die Beklagte der
Klägerin gegenüber gemäß Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV zur Unterlassung der
Verletzung verpflichtet. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
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Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangene Sortenschutzrechtsverletzung
indiziert.
Die Beklagte ist infolge der – unstreitig – schuldhaften Verletzung des Sortenschutzes
des weiteren gemäß Art. 94 Abs. 2 GemSortV verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz
zu leisten. Geltend gemacht werden kann insoweit der Verletzergewinn, so dass der
Klägerin hiernach unstreitig ein Schadenersatz in Höhe von 120,00 EUR zusteht.
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Hinzu tritt ein unstreitiger Schadenersatzanspruch wegen Verzuges gemäß §§ 280 Abs.
1, 2 i. V. m. 286 BGB. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen Kosten der
außergerichtlichen Inanspruchnahme in Höhe von 267,80 EUR zu erstatten, da sie trotz
Fälligkeit und wiederholter Aufforderung durch Schreiben vom 18.10.2005 und
30.11.2005 keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat.
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Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die
Sortenschutzverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist, der von ihr noch nicht
beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden
Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein
rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
anzuerkennen, § 256 ZPO.
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Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 94
Abs. 2 GemSortV i. V. m. §§ 242, 259 BGB.
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III.
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Der Zinsanspruch folgt ab dem 23.02.2006 aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB
36
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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V.
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Der Streitwert wird auf 7.887,80 € festgesetzt.
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