Urteil des LG Düsseldorf vom 13.06.2007

LG Düsseldorf: weltorganisation für geistiges eigentum, vertreter, vertretungsbefugnis, eignungsprüfung, qualifikation, patentanwalt, europäisches patentübereinkommen, europäisches patentamt

Landgericht Düsseldorf, 12 O 634/05
Datum:
13.06.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zvilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 634/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr und zu
Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, insbesondere auf
Geschäftspapieren wie z.B. dem eigenen Briefbogen,
1.
die Bezeichnung „European Patent & XXXX“ und/oder „European Patent
XXX“ zu verwenden, solange er nicht in die Liste der zugelassenen
Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist;
2.
seine in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an sich vorhandene
„Vertretungsbefugnis“ vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen
Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem „EU-Amt für
Gewerblichen Rechtsschutz“ sowie der Weltorganisation für geistiges
Eigentum gesondert herauszustellen,
wenn dies geschieht wie in den Briefbögen der Anlage K 2:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, „Verletzungsprozesse“ zu
führen, wenn dies geschieht durch pauschale Angabe des
Tätigkeitsbereichs „Verletzungsprozesse“ in seiner Internetpräsenz unter
der DomainXXX“, wie in der Anlage WK 1:
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 62,5/100 und dem
Beklagten zu 37,5/100 auferlegt.
V.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
7.500,-- Euro und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 10.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist Patentanwalt ; der Beklagte ist Rechtsanwalt. Beide sind auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes tätig.
1
Der Kläger wirbt auf seiner Internetseite u.a. mit dem Tätigkeitsbereich
"Verletzungsprozesse und Gutachten". Diese Tätigkeitsbeschreibung findet sich auf
dem Ausdruck, den der Beklagte als Anlage WK 1 seines Schriftsatzes vom 16. Januar
2006 zu den Akten gereicht hat; der Ausdruck ist unter Ziffer III. des Urteilsausspruchs
wiedergegeben.
2
Der Beklagte verwendete auf seinem Briefbogen die Bezeichnung "European Patent &
XXXX". Er verwendet nunmehr die Bezeichnung "XXXX for European Trademarks,
Designs and Patents". Der Kläger hat als Anlage K 2 seiner Klageschrift zwei
Briefbögen des Beklagten vorgelegt, auf denen der Beklagte unter der Überschrift
"Vertretungsbefugnis" folgende Behörden aufführt:
3
"Alle Landgerichte und Oberlandesgerichte
4
Bundespatentgericht
5
Deutsches Patent- und Markenamt
6
Europäisches Patentamt
7
EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz
8
Weltorganisation für geistiges Eigentum".
9
Die Briefbögen sind im Urteilsausspruch zu I. wiedergegeben.
10
Der Kläger hält das werbliche Auftreten des Beklagten für irreführend. Die
Berufsbezeichnung "European Patent & Trademark XXX" lasse sich in die Bestandteile
"European Patent XXX" sowie "European Trademark XXX" aufspalten. Die
Verwendung des Begriffs "European Patent XXXX" sei irreführend, so lange der
Beklagte nicht in der Rolle der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
eingetragen sei. Nur wer die Europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt habe
und in der Rolle der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter eingetragen
sei, dürfe die Bezeichnung "European Patent XXXX" führen. Durch die unzutreffende
Bezeichnung werde ein weiter Teil der auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes ratsuchenden Verkehrskreise zu der irrigen Annahme geführt, dass sich
der Beklagte als "European Patent XXX" besonders qualifiziert habe oder dass er sich
zumindest als "Patent XXX" qualifiziert habe.
11
Die Angabe der "Vertretungsbefugnis" für die zahlreichen auf dem Briefbogen des
Beklagten aufgeführten Behörden sei inhaltlich zutreffend. Gleichwohl sei sie
wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie bei einem nicht unmaßgeblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise den unrichtigen Eindruck hervorriefen, die ausgelobten
Vertretungsberechtigungen seien etwas Besonderes. In Wirklichkeit seien diese für die
Befugnisse des Beklagten als Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten
gemäß § 3 BRAO etwas Selbstverständliches.
12
Der Kläger beantragt,
13
den Beklagten zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des
Wettbewerbs es zu unterlassen, insbesondere auf Geschäftspapieren wie z.B.
dem eigenen Briefbogen,
14
1.
15
die Bezeichnung "European Patent & Trademark XXX" und/oder "European
Patent XXX" und/oder XXX for European Trademarks, Designs and Patents"
und/oder "XXX for European Patents" zu verwenden, so lange er nicht in die
Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen
ist,
16
2.
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seine in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an sich vorhandene
Vertretungsbefugnis vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und
Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem "EU-Amt für gewerblichen
Rechtsschutz" sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum gesodnert
herauszustellen,
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wenn dies geschieht wie in den Briefbögen der Anlage K 2 (es folgt die
Wiedergabe der beiden Briefbögen, die im Urteilsausspruch zu I. abgebildet
19
sind).
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Er erhebt Widerklage mit dem Antrag,
22
den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
23
im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, "Verletzungsprozesse" zu führen,
wenn dies geschieht durch pauschale Angabe des Tätigkeitsbereichs
"Verletzungsprozesse" in seiner Internetpräsenz unter der Domain "XXXXXwie in
der Anlage WK 1 (es folgt die Ablichtung des Ausdrucks der Internetseite des
Klägers, die im Urteilsausspruch unter Ziffer III. wiedergegeben ist).
24
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei berechtigt, die Bezeichnung "European Patent &
Trademark XXX" zu führen. Es handele sich hier um die international übliche
Bezeichnung für Personen, die berechtigt seien, vor dem Europäischen Patentamt und
dem Europäischen Markenamt aufzutreten. Für diese Bezeichnung gebe es keine
Prüfungen und keine Listen. Artikel 134 Abs. 7 des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ) bestimme ausdrücklich, dass Rechtsanwälte wie
zugelassene Vertreter zu behandeln seien. Ein Rechtsanwalt könne ohne besondere
Aufnahmeprüfung vor dem Europäischen Patentamt auftreten, weil er im Unterschied
zum Patentanwalt, europäischen Patentvertretern, Patentagenten usw. Volljurist sei und
daher im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten aller Art keinen weiteren
Restriktionen unterworfen werden könne. Die Eignungsprüfung als Hürde für die
Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter diene allein dazu, bei solchen in- und
ausländischen Bewerbern, die nicht Kraft Rechtsanwaltszulassung berechtigt seien, vor
dem Amt aufzutreten, sicherzustellen, dass diese gewisse Mindeststandards
(Berufungserfahrung, rechtliches und technisches Wissen usw.) erfüllten. Diese
Voraussetzungen würden beim Rechtsanwalt indes unterstellt; er müsse sie nicht
nachweisen, sondern gelte Kraft seiner Rechtsanwaltszulassung nach dem EPÜ als
"zugelassener Vertreter", also als "Europäischer Patentvertreter", demnach als
"European Patent XXXX".
25
Da er, der Beklagte, im nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutz tätig
sei und demgemäß Klienten aus vielen Ländern berate und vertrete, stehe ihm
selbstverständlich auch die Verwendung der entsprechenden international
gebräuchlichen Bezeichnungen zu, um seine (potentiellen) Mandanten auf seine
Befugnis zur Vertretung vor dem Europäischen Patent- und Markenamt in verständicher
Form hinweisen zu können.
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Der Beklagte sei schließlich auch berechtigt, auf seine Vertretungsbefugnis vor dem
Bundespatentgericht und den anderen Behörden hinzuweisen. Es handele sich
entgegen der Behauptung des Klägers keineswegs um eine allgemein bekannte
Tatsache, dass auch Rechtsanwälte vor diesen Ämtern vertretungsbefugt seien.
27
Die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers sei dagegen unzulässig. Unter
"Verletzungsprozessen" verstehe man im gewerblichen Rechtsschutz Prozesse wegen
Verletzung gewerblicher Schutzrechte (Patente, Marken usw.). Verletzungsprozesse
würden erstinstanzlich vor den Landgerichten und zweitinstanzlich vor den
Oberlandesgerichten geführt. Vor diesen Gerichten sei ein Patentanwalt mangels
Gerichtszulassung nicht postulationsfähig. Aus diesem Grunde dürfe er dort lediglich im
Beisein eines Rechtsanwalts vortragen. Der Patentanwalt selbst dürfe weder
Verletzungsprozesse führen noch Mandanten in Verletzungsprozessen vertreten.
Diesen Eindruck rufe der Kläger indes mit seiner Tätigkeitsbeschreibung hervor. Die
Tätigkeitsbeschreibung sei damit irreführend.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
30
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32
Die Klage ist zum überwiegenden Teil gerechtfertigt; im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Widerklage ist gerechtfertigt.
33
I.
34
Der Kläger verlangt mit seiner Klage zu Recht, dass der Beklagte die Verwendung der
Bezeichnung "European Patent & Trademark XX" unterlässt. Diese Berufsbezeichnung
lässt sich in die Bestandteile "European Patent Attorney" sowie "European Trademark
XXX" aufteilen. Die Verwendung des Begriffs "European Patent Attorney" ist irreführend
und daher von dem Beklagten als dem Wettbewerber des Klägers zu unterlassen (§§ 8
Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 UWG).
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Artikel 134 EPÜ regelt die Zulassung für die Vertretung in Verfahren vor dem
Europäischen Patentamt. Er bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen für
"zugelassene Vertreter" und bestimmt auch die Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte.
Zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind grundsätzlich nur die in einer Liste
eingetragenen zugelassenen Vertreter und die Rechtsanwälte berechtigt, die in einem
Vertragsstaat zugelassen sind und dort ihren Geschäftssitz haben, soweit sie in ihrem
Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben dürfen. Die
"zugelassenen Vertreter" werden in einer Liste geführt; in diese Liste wird nur
eingetragen, wer – neben bestimmten anderen Erfordernissen – die Europäische
Eignungsprüfung bestanden hat. Der Wortlaut des Absatz 1 des § 134 EPÜ, nach dem
die Vertretung "nur durch zugelassene Vertreter" wahrgenommen werden kann, die in
der Liste eingetragen sind, wird für "etwas irreführend" gehalten, da § 134 Abs. 7 EPÜ
zugleich bestimmt, dass die Vertretung "wie von einem zugelassenen Vertreter" auch
von jedem Rechtsanwalt wahrgenommen werden kann (vgl. Benkard, Europäisches
Patentübereinkommen, Artikel 134, Rdnr. 4). Die Vertretungsbefugnis der
Rechtsanwälte ist demnach nicht an die Eintragung in der beim Europäischen
Patentamt geführten Liste geknüpft, worauf der Beklagte zu Recht hinweist.
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Die wichtigste Zulassungsvoraussetzung für diejenigen, die als "zugelassene Vertreter"
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tätig werden wollen, ist in Absatz 2 c) des Artikels 134 EPÜ bestimmt. Danach werden
nur Personen in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen, die die Europäische
Eignungsprüfung bestanden haben. Um für die Europäische Eignungsprüfung
zugelassen zu werden, müssen Bewerber nachweisen, dass sie ein natur- oder
ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom erworben haben, oder dass sie
gleichwertige natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse besitzen. Eine
besondere Qualifikation in Patentsachen benötigen Rechtsanwälte dagegen nicht.
Damit ein wichtiger Regelungszweck des Artikel 134 EPÜ, dem Anmelder eine
Übersicht über besonders qualifizierte Vertreter zu geben, nicht beeinträchtigt wird,
werden die Rechtsanwälte – obgleich sie vertretungsbefugt sind – aufgrund der
abweichenden Qualifikation grundsätzlich nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter
eingetragen. Rechtsanwälte können in die Liste nur eingetragen werden, wenn sie die
Voraussetzungen des Artikel 134 Abs. 2 (insbesondere: Ableistung der "Europäischen
Eignungsprüfung") erfüllen. Die Person, die einen Vertreter sucht, kann demnach selbst
entscheiden, ob sie einen zugelassenen Vertreter mit der besonderen Qualifikation in
Patentsachen oder einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt wählt.
Die zugelassenen Vertreter mit der besonderen Qualifikation in Patentsachen "sollten" –
nach einer "Empfehlung über die Verwendung der Bezeichnungen der beim
Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter" des Verwaltungsrats der
Europäischen Patentorganisation (ABl. EPA 1979, 452) – die Bezeichnung European
Patent xxxx "führen können". Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation
hat mit Wirkung zum 21. Oktober 1977 Vorschriften über die Errichtung eines Instituts
angenommen, "in dem die Personen zusammengeschlossen sind, die befugt sind, als
zugelassene Vertreter aufzutreten" (EPI). Im Artikel 5 dieser Vorschriften heißt es in
Bezug auf die Mitgliedschaft:
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"1.
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Alle Personen, die in der Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen
Vertreter eingetragen sind, (kurz: zugelassener Vertreter vor dem EPA,
European Patent xxx ...) sind Mitglieder des Instituts. Andere Personen können
nicht Mitglieder sein.".
40
Die Formulierung dieser Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag des Präsidenten
des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 2004, mit dem
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"zur Änderung von Artikel 5 (1) der Vorschriften über die Errichtung des epi (...)
ein verbesserter Schutz der Berufsbezeichnung der zugelassenen Vertreter in
den Vertragsstaaten erreicht werden"
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soll. Mit der Neufassung der Bestimmung sollte eine "Verbesserung der Rechtsposition"
der Mitglieder des epi bei der Verfolung von Missbrauchsfällen angestrebt werden, weil
insbesondere der Titel "European Patent xxx" gelegentlich "von und für Personen
benutzt" werde, die nicht in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen seien. Die
Neufassung der Bestimmung, die erst am 17. Juni 2004 in Kraft getreten ist, ist für den
vorliegenden Fall indes nur insoweit von Bedeutung, weil sie die Formulierung einer
Gegebenheit aufzeigt, die es bereits seit der Empfehlung des Verwaltungsrates der
Europäischen Patentorganisation vom 27./30. November 1979 gibt. Die "zugelassenen
Vertreter" , die die Europäische Eignungsprüfung absolviert haben, haben in diesem
Zeitraum stets die Bezeichnung "European Patent xxx" getragen. Die überwiegende
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Mehrzahl der im Patentrecht tätigen Rechtsanwälte benutzt – wie die Kammer weiß –
diese Bezeichnung nicht, weil sie nicht die Qualifikation auf einem
naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebiet besitzt bzw. diese nicht in der
besonderen Europäischen Eignungsprüfung nachgewiesen hat. Es sind damit die
tatsächlichen Gepflogenheiten, die dazu führen, dass ein großer Teil des
rechtsuchenden Publikums im Bereich des Patentrechts den unzutreffenden Eindruck
einer besonderen, durch die Europäische Eignungsprüfung erlangten Qualifikation
gewinnt, wenn sie von der von dem Beklagten verwendeten Bezeichnung Kenntnis
nimmt. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil derjenigen Verkehrskreise, die Inhaber
technischer Schutzrechte sind und denen die patentrechtliche Beratung und das Führen
von Verletzungsprozessen nicht fremd ist, wird aufgrund der von dem Beklagten
verwendeten Bezeichnung davon ausgehen, der Beklagte habe diejenige Qualifikation
erworben, die gemeinhin den Träger der Bezeichnung "European Patent xxx"
auszeichnet. Dieser Teil wird über die Qualifikation des Beklagten irregeführt.
Die Gefahr einer Irreführung besteht indes insoweit nicht, als der Beklagte die
Bezeichnung "xxxx for European Trademarks, Designs and Patents" (oder: "xxxx for
European Patents") verwendet. Diese Bezeichnung stellt – für jeden Rechtsuchenden
erkennbar – das Wort "xxxx" in den Vordergrund. Derjenige, der auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes rechtlichen Rat sucht, erkennt, dass der Beklagte mit
dieser Bezeichnung die englischsprachige Klientel ansprechen will und er aus diesem
Grund das englische Wort für das deutsche Wort "Rechtsanwalt" benutzt. Der Beklagte
macht deutlich, dass er als Rechtsanwalt für europäische Marken, Designs und Patente
beruflich tätig ist.
44
II.
45
Dem Kläger steht des weiteren das Recht zu, von dem Beklagten zu verlangen, dass
dieser es unterlässt, seine "Vertretungsbefugnis" vor dem Bundespatentgericht, dem
Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem "EU-Amt" für
gewerblichen Rechtsschutz" sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum
gesondert herauszustellen. Die soeben aufgeführten Behörden gibt der Beklagte auf
den Briefbögen der Anlage K 2 an. Das Gericht hat das Wort "Vertretungsbefugnis" in
dem Urteilsausspruch zu I. in Anführungszeichen gesetzt, da es das Klagebegehren des
Klägers dahin versteht, dass der Beklagte nicht länger seine "Vertretungsbefugnis" vor
den genannten Behörden ankündigen dürfen soll. Diese Ankündigung ist unzutreffend
und zur Irreführung geeignet und daher zu unterlassen (§§ 8; 3; 5 UWG).
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Mit der Verwendung des Wortes "Vertretungsbefugnis" erweckt der Beklagte bei einem
nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung, ihm stehe
eine besondere "Befugnis" zu, die ihm aufgrund besonderer Qualifikationen verliehen
worden sei, welche ihn befähige, vor den genannten Behörden auftreten zu dürfen. In
Wirklichkeit sind diese Vertretungsberechtigungen für die Befugnisse des Beklagten als
Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 BRAO etwas
selbstverständliches. Das rechtsuchende Publikum wird indes in aller Regel irriger
Weise annehmen, der Beklagte besitze Vertretungsbefugnisse vor den genannten
Behörden und Gerichten, die einem gewöhnlichen Rechtsanwalt nicht zukämen. Der
Beklagte hat damit die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen.
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III.
48
Dem Beklagten steht der mit seiner Widerklage geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung der Tätigkeitsbeschreibung "Verletzungsprozesse", die der Kläger auf
seiner Internetseite verwendet, gegen den Kläger zu. Diese Tätigkeitsbeschreibung ist
unzutreffend und zur Irreführung geeignet (§§ 8; 3; 5 UWG).
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Der interessierte Rechtsuchende und Leser der Internetpräsenz des Klägers – wie sie
sich aus dem Ausdruck ergibt, den der Beklagte als Anlage WK 1 seines Schriftsatzes
vom 16. Januar 2006 zu den Akten gereicht hat – gewinnt den Eindruck, der Kläger
berate als Patentanwalt in den Bereichen Patente und Gebrauchsmuster, Marken- und
Geschäftsbezeichnungen sowie Geschmacksmuster und führe neben der Tätigkeit der
Beratung auch "Verletzungsprozesse". Der Leser gelangt zu der Vorstellung, man
könne den Kläger, wenn man Probleme in den angeführten Bereichen habe, mit einem
"Verletzungsprozess" beauftragen. Einen anderen Sinn kann die Herausstellung der
Bezeichnung nicht haben, zumal alle angeführten Bezeichnungen dasjenige
herausstellen sollen, was zur Tätigkeit des Klägers gehört.
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Die Führung von "Verletzungsprozessen" ist dem Kläger jedoch nicht so umfassend
möglich, wie dies aufgrund der Werbung auf seiner Internetseite den Anschein hat. Der
Kläger besitzt als Patentanwalt vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten
mangels Gerichtszulassung keine Postulationsfähigkeit. Aus diesem Grund darf er in
den entsprechenden Rechtsstreitigkeiten lediglich im Beisein eines Rechtsanwalts
vortragen. Der Patentanwalt selbst darf weder Verletzungsprozesse führen noch
Mandanten in Verletzungsprozessen vertreten. Er kann allerdings als Patentanwalt zum
Zwecke der Prozessführung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Er ist grundsätzlich auch
befugt, in Verletzungsprozessen mitzuwirken, d.h. er ist auf entsprechenden Antrag als
Beistand der Partei zuzulassen und ihm ist das Wort zu gestatten (§ 4 Abs. 1, Abs. 2
Patentanwaltsordnung). Die Werbung des Klägers geht jedoch über diese
"Mitwirkungsstellung" hinaus: Sie vermittelt dem Leser die Vorstellung einer
umfassenden Befugnis zur Führung von "Verletzungsprozessen" in dem Sinne, dass
der Leser, will er einen solchen Rechtsstreit führen, ihn mit der Führung beauftragen
kann und naturgemäß keinen anderen Beistand (etwa den eines Rechtsanwaltes) nötig
hat.
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Die Werbung ist nach allem irreführend und zu unterlassen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.
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Streitwert:
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a. für die Klage: 10.000,-- Euro; hiervon entfallen 2.500,-- Euro auf den
abgewiesenen Teil;
b. für die Widerklage: 10.000,-- Euro.
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