Urteil des LG Düsseldorf vom 16.02.2007

LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, firma, geschäftliche tätigkeit, letter of intent, geschäftsführer, absicht, versicherung, geschäftsbeziehung, begriff, abtretung

Landgericht Düsseldorf, 2a O 10/07
Datum:
16.02.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 10/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 24.1.2007 wird aufgehoben. Der Antrag
auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.1.2007 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d
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Die amerikanische Firma XXX stellt Pfefferminzprodukte her und vertreibt diese unter
der gleichlautenden Bezeichnung seit Dezember 2003 in den USA. Der Geschäftsführer
der Firma XXX, XXX, und sein Geschäftspartner XXX sind Inhaber einer
amerikanischen Wortmarke "XXX", die am 12.12.2002 angemeldet und am 13.4.2004
eingetragen wurde, einer entsprechenden internationalen Marke und einer
Gemeinschaftsmarke mit Priorität jeweils vom 9.2.2006. Die Firma XXX selbst ist
Inhaberin einer amerikanischen sowie einer internationalen Bildmarke – "XXX" -. Die
Marken sind zumindest auch für Pfefferminzbonbons geschützt.
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Die Verfügungsklägerin vertrieb über ihre Vertriebsgesellschaft XXX in Deutschland seit
Februar 2006 Pfefferminzprodukte unter der Bezeichnung "XXX", die sie über die
Marketingfirma XXX von der Firma XXX aus den USA importierte. Ob sie die Produkte
auch jetzt noch vertreibt, ist zwischen den Parteien streitig.
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Zu dem Vertrieb ist es wie folgt gekommen: Im Sommer 2005 wandte sich der
Geschäftsführer der Verfügungsklägerin auf einer Messe in New York an die Firma XXX
und bekundete Interesse an einem Vertrieb der XXX Pfefferminzprodukte in
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Deutschland. Die sich anschließenden Vertragsverhandlungen führte für die Firma XXX
deren Handelsvertreter XXX als Verkaufsleiter der Marketingfirma XXX.
Während der Verhandlungen legte Herr XXX Wert darauf, exklusive Vertriebsrechte in
den Ländern Österreich, Schweiz und Deutschland zu erhalten. Unter dem 26.9.2005
sandte die XXX an XXX einen sogenannten "Marketing & Sales Plan", der sowohl
Fragen das XXX Pfefferminzprodukt betreffend enthielt als auch Informationen über die
beabsichtigte Marketingstrategie seitens XXX. Hierin teilte sie unter Ziffer 5. mit, dass
sie die Internet Domains XXX, XXX und XXX verwenden wolle. Auf die Frage von XXX,
was die Firma XXX unternehmen müsse, um die Domains für sich eintragen zu lassen,
erklärte Herr XXX, dass diese Registrierungen einer in den USA ansässigen Firma nicht
möglich seien. Daraufhin stimmte die Firma XXX zu, dass die XXX die entsprechenden
Webseiten in deutscher Sprache aufbauen und verwalten könne und stellte ihr dafür den
Inhalt ihrer Domain "XXX" zur Verfügung.
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In Ziffer 9 erkundigte sich die XXX nach geistigen Eigentumsrechten bezüglich des XXX
Produktes und der Marke. XXX teilte daraufhin mit, es gebe keine Patente und die Firma
XXX sei dabei, nach dem Madrider Protokoll anzumelden und werde die Marke bald in
der Europäischen Union registriert haben.
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Der Wunsch der XXX nach einem exklusiven Vertriebsrecht wurde von dem
Handelsvertreter der Firma XXX u.a. mit E-Mail vom 3.10.2005 abschlägig beschieden,
da die XXX keinem Geschäftspartner Exklusivität einräumen wollte, insbesondere nicht
am Anfang einer Geschäftsbeziehung.
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Am 15.10.2006 bestellte die XXX über die Marketingfirma XXX bei der Firma XXX eine
Musterlieferung von XXX Pfefferminzprodukten um zu testen, ob ihre deutschen
Abnehmer an einem solchen Produkt überhaupt interessiert seien (Kopie der Bestellung
in der mündlichen Verhandlung überreicht). Diese Lieferung berechnete die Firma XXX
selbst unter dem 31.10.2005 (Kopie der Rechnung ebenfalls in der mündlichen
Verhandlung überreicht). Die erste Bestellung der XXX von Produkten, die auch verkauft
werden sollten, datiert vom 6.2.2006.
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In einem Letter of Intent vom 24.11.2005 hielten die Firmen XXX und XXX fest, dass es
XXX gestattet sei, jegliche dritte Parteien in Bezug auf irgendein ihr Geschäft
betreffendes Thema unabhängig von der geographischen Lage zu kontaktieren und
vereinbarten zunächst auf einer nicht exklusiven Basis gegenseitigen Vertrauens
zusammenzuarbeiten. Ausdrücklich wurde die Absicht herausgestellt, mit der
Unterzeichnung dieses Letters of Intent keinerlei rechtliche Verpflichtung ins Leben
rufen zu wollen.
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Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und die Gesellschafterin der XXX Frau
XXX meldeten die deutsche Wortmarke "XXX" am 1.12.2005 zur Eintragung ins
Markenregister an. Das Warenverzeichnis umfasst aus der Klasse 30 "Kaffee, Tee,
Kakao, Zucker, Süßwaren; Dragees (Süßwaren); Kaugummi, nicht für medizinische
Zwecke; Bonbons; Geleefrüchte (Süßwaren); Lakritze (Süßwaren); Lakritzstangen
(Süßwaren); Pfefferminzbonbons, Pastillen (Süßwaren), Schokolade", aus der Klasse
32 "Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken" und aus der Klasse 33 "alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)". Die Marke wurde am 6.2.2006 eingetragen und am 5.5.2006 auf
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die neu gegründete Verfügungsklägerin übertragen.
Die Verfügungsbeklagte und die Firma XXX kamen erstmalig auf einer Messe im April
2005 in Seattle über Herrn XXX in Kontakt. Auf Messen in Hamburg im September 2005
und in Nürnberg im Februar 2006 fanden weitere Gespräche betreffend eine
Zusammenarbeit bei dem Vertrieb der XXX Pfefferminzprodukte in Deutschland statt.
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Anfang März 2006 fand zwischen den Geschäftsführern der Parteien ein
Telefongespräch statt, in dem die Verfügungsbeklagte ebenfalls ein Interesse an dem
Vertrieb der XXX Pfefferminzprodukte bekundete. Mit E-Mail vom 6.3.2006 bot der
Geschäftsführer der Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten daraufhin einen
Vertrieb im XXX an, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass XXX der exklusive
Generalimporteur für Deutschland, Österreich und die Schweiz sei und daher ein
Parallelimport seitens der Verfügungsbeklagten ausgeschlossen sei. Nach Erhalt dieser
E-Mail recherchierte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, stieß auf die
Eintragung der deutschen Marke "XXX" und setzte die Firma XXX davon in Kenntnis.
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Daraufhin verhandelten die Firma XXX und Herr XXX über einen Verkauf der Marke.
Die Verhandlungen dauerten bis Januar 2007 an, ohne dass eine endgültige und
abschließende Einigung gefunden worden wäre. In der mündlichen Verhandlung vom
7.2.2007 haben die Parteien insoweit übereinstimmend erklärt, der Markenkaufvertrag
sei noch nicht endgültig zustande gekommen, da der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei
und auch nicht mehr gezahlt werden solle.
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Auch die Verfügungsbeklagte bietet nunmehr im Internet sowie auf der diesjährigen
Süßwarenmesse in Köln im Januar 2007 die von der Firma XXX vertriebenen
Pfefferminzprodukte unter der Bezeichnung "XXX" an.
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Am 12.1. 2007 erlangte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin davon Kenntnis,
dass die Verfügungsbeklagte den Vertrieb mit den streitgegenständlichen Produkten
aufgenommen hatte.
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Unter Ziffer 14 seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5.2.2007 hat der
Geschäftsführer der XXX der Verfügungsbeklagten alle Rechte bezüglich der US-
Markeneintragungen sowie die sich aus der Benutzung des Firmennamens XXX
ergebenden Rechte eingeräumt und sie ermächtigt, diese im vorliegenden Verfahren
durchzusetzen.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, sie vertreibe die streitgegenständlichen Produkte
auch heute noch, beziehe sie aber jetzt nicht mehr von der Firma XXX, sondern aus
einer anderen Quelle.
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Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer mit Beschluss vom 24.1.2007 eine
einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten bei Meidung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, ohne Zustimmung der
Verfügungsklägerin den Begriff "XXX" im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung von
Pfefferminzprodukten zu verwenden.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden
Antrag zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der erforderliche Verfügungsgrund liege nicht vor, da der
Verfügungsklägerin bereits seit einem Jahr bekannt sei, dass sie – die
Verfügungsbeklagte – die streitgegenständlichen Produkte vertreiben wollte. Es bestehe
auch kein Verfügungsanspruch, da es sich bei der Verfügungsmarke um eine
Agentenmarke handele. Jedenfalls könne die Verfügungsklägerin daraus unter dem
Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit und des Rechtsmissbrauchs keine Ansprüche
herleiten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen
Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen, da der Verfügungsklägerin kein Verfügungsanspruch zusteht.
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Die Verfügungsklägerin ist allerdings aktivlegitimiert, da sie als Inhaberin der Marke
eingetragen ist.
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Es liegt auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche
Verfügungsgrund vor. Denn der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat durch seine
eidesstattliche Versicherung vom 19.1.2007 glaubhaft gemacht, erstmals am 12.1.2007
von den Vertriebshandlungen der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt zu haben.
Zwar mag schon seit geraumer Zeit eine Erstbegehungsgefahr bestanden haben, dass
die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Produkte in Deutschland vertreiben
würde. Der tatsächlich aufgenommene Vertrieb wiegt aber schwerer als die bloße
Gefahr seiner Aufnahme, so dass die Sache erneut dringlich geworden ist (vgl. dazu
Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 81).
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Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten aber keinen Anspruch
darauf, dass diese es unterlässt, den Begriff "XXX" zur Bezeichnung von
Pfefferminzprodukten zu verwenden.
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Gegenüber einem Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
MarkenG kann sich die Verfügungsbeklagte zum einen auf prioritätsältere Firmenrechte
der amerikanischen Firma XXX berufen. Zum anderen ist der Verfügungsklägerin die
Geltendmachung eines Anspruchs verwehrt, weil sie die Verfügungsmarke jedenfalls für
die streitgegenständlichen Produkte bösgläubig erworben hat.
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Einer Geltendmachung des Anspruchs steht allerdings nicht schon ein zwischen der
Verfügungsklägerin und der Firma XXX abgeschlossener Markenkaufvertrag entgegen.
Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend
erklärt, dieser sei noch nicht endgültig zum Abschluss gekommen, da der Kaufpreis
noch nicht gezahlt worden sei und auch nicht mehr gezahlt werden solle.
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Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf ältere Markenrechte der
amerikanischen Firma XXX berufen. Denn die Firma XXX, bzw. die Herren XXX und
XXX, sind zum einen nur Inhaber amerikanischer Marken, auf die sie sich aufgrund des
Territorialitätsprinzips in Deutschland nicht berufen können. Soweit sie Inhaber einer
internationalen sowie einer Gemeinschaftsmarke "XXX" sind, können sie gegenüber
dem Unterlassungsanspruch daraus deshalb keine Rechte herleiten, weil diese Marken
prioritätsjünger sind.
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Die Verfügungsbeklagte kann sich aber auf ältere Firmenrechte der Firma XXX berufen
und ist zur Geltendmachung dieser Rechte auch befugt. Die Firma XXX hat
Kennzeichenschutz im Inland jedenfalls dadurch erlangt, dass sie Rechnungen nach
Deutschland versandt hat. Dies hat die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht durch
Vorlage von Rechnungen, insbesondere einer zeitlich vor der Markenanmeldung
liegenden ersten Rechnung vom 31.10.2005, aus der die geschäftliche Bezeichnung
der Firma XXX ersichtlich ist. Angesichts der Gesamtumstände handelt es sich auch um
eine Benutzungsaufnahme, die auf eine dauerhafte geschäftliche Tätigkeit schließen
lässt. Auch wenn es sich hierbei nur um eine Rechnung für eine Testsendung handelte,
war der weitere Vertrieb in Deutschland doch schon in Planung, zumal sich zu diesem
Zeitpunkt auch schon die Verfügungsbeklagte für einen Vertrieb interessierte. Dass die
geschäftliche Tätigkeit auf Dauer angelegt war, zeigt im Übrigen auch die spätere
Entwicklung.
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Die Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch der
Verfügungsklägerin dem Rechtsgedanken aus § 986 Abs. 1 BGB entsprechend auch
auf diese Firmenrechte berufen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 26).
Unter Ziffer 14 seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5.2.2007 hat der
Geschäftsführer der Firma XXX der Verfügungsbeklagten nämlich die sich aus der
Benutzung des Firmennamens XXX ergebenden Rechte zur Durchsetzung im
vorliegenden Verfahren eingeräumt. Auch wenn die Übersetzung nicht von einem
vereidigten Übersetzer stammt, reicht die vorgelegte Übersetzung zur
Glaubhaftmachung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren jedenfalls aus. Die
Verfügungsbeklagte hat diese Abtretung auch angenommen, wie sich daraus ergibt,
dass sie sich im vorliegenden Verfahren auf diese Rechte beruft. Eine derartige
Abtretung ist auch nicht unzulässig. Die Verfügungsbeklagte hat sich nicht erst
anlässlich der kennzeichenrechtlichen Streitigkeit Gegenrechte Dritter beschafft, die mit
dem angegriffenen Zeichen und den betroffenen Waren bislang nichts zu tun gehabt
hätten (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 29; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8.
Aufl., § 14 Rdn. 24). Vielmehr hatte die Firma XXX zum einen der Verfügungsbeklagten
bereits zuvor gestattet, den Vertrieb unter der streitgegenständlichen Bezeichnung
aufzunehmen, worin zumindest eine konkludente Gestattung zu sehen ist. Zum anderen
geht es in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren genau um das Zeichen,
das Gegenstand der Abtretung ist.
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Des Weiteren ist der Verfügungsklägerin die Geltendmachung eines Anspruchs auch
aus anderen Gründen verwehrt.
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Die Verfügungsbeklagte kann sich allerdings nicht darauf berufen, es handele sich bei
der Verfügungsmarke um eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG, zu deren
Übertragung an die Firma XXX die Verfügungsklägerin gemäß § 17 Abs. 1 MarkenG
verpflichtet wäre. Um ein Agentenverhältnis handelt es sich nämlich nur dann, wenn ein
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Vertragsverhältnis vorliegt, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im
geschäftlichen Verkehr verpflichtet (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 11 Rdn. 5; Ströbele/Hacker,
a.a.O., § 11 Rdn. 6). Ein solches ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar war es das
erklärte Ziel der Verfügungsklägerin, das Alleinvertriebsrecht für Deutschland, das eine
Pflicht zur Interessenwahrnehmung begründen würde (Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 7),
von der Firma XXX eingeräumt zu bekommen. Unstreitig war dies jedoch gerade nicht
geschehen. Ein bloßer Austauschvertrag im Sinne einer Verkäufer/Käufer-Beziehung
begründet eine Pflicht zur Interessenwahrnehmung dagegen nicht (Ingerl/Rohnke,
a.a.O.; Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 8).
Die Verfügungsklägerin ist an der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aber
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gehindert, weil sie die
Verfügungsmarke jedenfalls für die streitgegenständlichen Produkte bösgläubig
erworben hat.
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Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn der
Anmelder Kenntnis von einer ausländischen Marke hat. Vielmehr müssen darüber
hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die die Markenanmeldung sittenwidrig
machen. Nicht notwendig ist aber der Erwerb eines schutzwürdigen inländischen
Besitzstandes oder eine überragende Verkehrsgeltung des Zeichens im Ausland. Das
Unlautere kann vielmehr auch darin liegen, dass ein Zeichenanmelder die mit der
Eintragung des Zeichens entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche
Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt.
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So ist die Anmeldung einer ausländischen Marke dann sittenwidrig, wenn der Anmelder
weiß oder damit rechnet, dass das Auslandszeichen in absehbarer Zeit auf dem
Inlandsmarkt eingeführt oder benutzt werden soll und der Anmelder die Anmeldung
vorgenommen hat, um den Ausländer zu Konzessionen zu zwingen (Lange, Marken-
und Kennzeichenrecht 2006 Rdn. 762; BGH GRUR 1967, 304, 306 - Siroset). In einem
solchen Fall ist die Markenanmeldung sittenwidrig, weil diese in der Absicht der
Erzwingung sachfremder Vorteile vorgenommen wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 –
19 Rdn. 169).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Verfügungsklägerin hat die
Verfügungsmarke jedenfalls insoweit, als diese Schutz für Pfefferminzbonbons, Dragees
und Pastillen beansprucht, nur deshalb erworben, um ihre Sperrwirkung gegen die
Firma XXX zu verwenden und sie daran zu hindern, ihre Erzeugnisse anders als über
sie auf den deutschen Markt zu bringen (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 414, 417 –
Russisches Schaumgebäck; OLG Hamburg GRUR 1990, 694, 695 – Conrad Johnson).
Dass die Verfügungsklägerin von dieser Absicht getragen war, lässt sich daraus
schließen, dass es ihr in den Verhandlungen mit der XXX von Anfang an darum ging,
das Alleinvertriebsrecht u.a. für Deutschland eingeräumt zu erhalten, während die Firma
XXX dies stets abgelehnt hat und insoweit zu keinerlei Entgegenkommen bereit war. Mit
der Eintragung der Marke bestand die Möglichkeit, die Firma XXX im Hinblick auf die
damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten eines Vertriebs über eine andere Firma
doch zu Zugeständnissen zu veranlassen. Die Behinderungsabsicht der
Verfügungsklägerin zeigt sich auch daran, dass sie der Firma XXX vorgespiegelt hat,
diese könne die Domains XXX, XXX und XXX selbst nicht registrieren, da dies einer in
den USA ansässigen Firma nicht möglich sei. Diese Absicht kommt auch dadurch zum
Ausdruck, dass die Verfügungsklägerin die Anmeldung der Marke vorgenommen hat,
obwohl ihr die Firma XXX auf ihre entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, im Begriff zu
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sein, eine Gemeinschaftsmarke anmelden zu wollen. Die damit verbundene Absicht,
den Vertrieb auf dem deutschen Markt durch einen Dritten zu verhindern, ist letztlich
hinreichend dadurch deutlich geworden, dass die XXX sich gegenüber der
Verfügungsbeklagten wahrheitswidrig als exklusive Generalimporteurin bezeichnet hat
und damit eindeutig ersichtlich ist, dass sie den Direktvertrieb durch sie abwehren will.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der TORCH-
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 110, 111 f.) geboten. Dieser
Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass eine sittenwidrige Behinderung zwingend
voraussetzt, dass eine Vielzahl von Marken angemeldet worden ist. Vielmehr diente
dieser Umstand in der genannten Entscheidung dazu, die rechtsmissbräuchliche
Absicht der Markenanmelderin im Hinblick darauf darzulegen, dass diese bestritten
hatte, im Zeitpunkt der Anmeldung Kenntnis von der Vorbenutzung gehabt zu haben.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall jedoch unstreitig.
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Soweit die Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 8.2.2007 ausgeführt hat, im
Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Marke habe die Firma XXX im Hinblick darauf,
dass es völlig unklar gewesen sei, ob sich eine Vermarktung in Deutschland überhaupt
lohne, noch gar keine Vertriebsentscheidung getroffen gehabt, hat dieser Vortrag schon
deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil er nicht Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war. Im Übrigen lässt sich eine Vertriebsabsicht aber dem Umstand
entnehmen, dass die Firma XXX mit der Verfügungsklägerin konkrete Verhandlungen
bezüglich des Vertriebs des streitgegenständlichen Produktes aufgenommen hatte und
die Vorstellungen jedenfalls auch so konkret waren, dass sie der Verfügungsklägerin
ein Alleinvertriebsrecht jedenfalls nicht einräumen wollte. Des Weiteren hatte die Firma
XXX der Verfügungsklägerin auch mitgeteilt, sie sei dabei, eine europäische Marke
anzumelden, was dann auch am 9.2.2006 geschehen ist.
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Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bestand sogar entgegen der Darstellung der
Verfügungsklägerin auch bereits eine Geschäftsbeziehung mit der Firma XXX. Zwar
datiert die erste Bestellung seitens der Verfügungsklägerin von Produkten, die in
Deutschland in den Verkauf gelangen sollten, vom 3.2.2006. Bereits zuvor, nämlich am
15.10.2005 hatte sie aber schon Produkte in nicht unerheblichem Umfang bestellt. Dass
sie diese nicht gegen Entgelt veräußert, sondern zu Testzwecken unentgeltlich abgeben
hat, ändert nichts an einer bereits mit der Firma XXX aufgenommenen
Geschäftsbeziehung.
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Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Verfügungsklägerin über die
von der Firma XXX bezogenen Pfefferminzbonbons hinaus auch weitere Produkte unter
dieser Marke vertreibt, nämlich Fruchtdragees, Kakao und Tee. Dahingestellt bleiben
kann, wie der Markenerwerb bezüglich dieser eigenen Waren zu beurteilen ist. An der
rechtlichen Würdigung bezüglich der geschützten Waren Pfefferminzbonbons als
rechtsmissbräuchlich ändert dies jedenfalls nichts.
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Die Verfügungsbeklagte ist auch berechtigt, dem Unterlassungsanspruch analog § 986
Abs. 1 BGB den Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung entgegenzusetzen.
Denn sie leitet wie oben dargelegt ihre Rechtsstellung als Gestattungsempfängerin von
der Firma XXX ab. Dieser Einwand kann auch einem in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden. Sie ist
daran auch nicht deshalb gehindert, weil die Firma XXX selbst seit Kenntniserlangung
von der Marke weder Widerspruch eingelegt noch einen Löschungsantrag gestellt hat.
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Denn es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass die Firma XXX zunächst versucht
hat, auf dem Verhandlungswege eine Einigung mit der Verfügungsklägerin
herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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