Urteil des LG Düsseldorf vom 20.01.2004

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Landgericht Düsseldorf, 4a O 43/03
Datum:
20.01.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 43/03
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässi-
gen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse
erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus an sie abgetretenem Recht im Wege
der Patentvindikation auf Übertragung der Rechte aus drei
Patentanmeldungen in Anspruch.
2
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren,
insbesondere auch Garagentoren.
3
Im Zuge solcher Geschäftsbemühungen trat die Schwestergesellschaft der
E2 GmbH und Co. KG
dem Zeugen X (fortan: Zedenten) in Kontakt, der eine Werkstatt für die
Entwicklung, Herstellung und Reparatur insbesondere von Garagentoren
betreibt.
4
Der Zedent hatte zu diesem Zeitpunkt ein sogenanntes sturzloses
5
Sektionaltor entwickelt, welches gegenüber bekannten Rolltoren, bei denen
die kreisbogenförmige Krümmung der Laufschiene im Übergangsbereich
zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberkante
der Türöffnung erfordert, den Vorteil bietet, dass mit ihm die volle Raumhöhe
ausgenutzt werden kann.
Diese Erfindung meldete der Zedent am 11. April 1997 zum deutschen
Patent an. Die Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt
am 10. Oktober 1997 unter der Register-Nummer ####1 (Anlage K2)
offengelegt. Zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen.
6
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten
Patentanmeldung verwiesen.
7
X es sich zeigte, dass seine Erfindung infolge eines zu lang bemessenen
Haltearmes zu ungünstigen Hebelkräften und Störungen im Schließvorgang
führte, begab sich der Zedent daran, das Sektionaltor weiterzuentwickeln.
Diese Bemühungen führten im Februar 1999 zu einem
Konstruktionsentwurf, bei dem der Haltearm durch einen Kipp- oder
Scharnierbeschlag ersetzt ist (vgl. Anlagen K3/1 und K3/2).
8
Ein Sektionaltor mit einem solchen Scharnierbeschlag stellte der Zedent im
Mai 1999 dem seinerzeit bei der E2 KG als Prokurist angestellten Zeugen X
vor. Im Anschluss an diese Besprechung kamen der Zedent und der Zeuge
X auf die Idee, das seinerzeit noch manuell zu betätigende Tor zu
automatisieren, Den Beteiligten war klar, dass ein im Stand der Technik
bekannter Deckenschlepperantrieb hierfür aus Raumbedarfsgründen nicht
in Betracht kam.
9
Im Verlauf einer sich hieran anschließenden Zusammenarbeit, deren
Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, stellte der Zedent im Juni
1999 ein Muster fertig (Anlage ROP8), bei dem der Laufwagen sich
selbsttätig entlang der Laufschiene verfahren lässt. Auf wessen Idee diese
Konstruktion zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
10
Nach weiteren Besprechungen zu den konstruktiven Details der
Antriebsvorrichtung führte der Zedent dem Zeugen X das funktionsfähige
Muster einer Torversion mit zwei im oberen Bereich angeordneten
Führungsschienen vor. Wegen der Einzelheiten dieses Prototypen, dessen
geistige Urheberschaft zwischen den Parteien gleichfalls streitig ist, wird auf
zwei von der Beklagten vorgelegte Lichtbilder (Anlage ROP11) verwiesen.
11
Diese Version wurde später in der Weise abgeändert, dass der zunächst
zwischen der Führungsschiene und dem Torblatt befindliche Zahnriemen in
die Führungsschiene verlegt wurde.
12
Im Hinblick auf die gemeinsame Zusammenarbeit übersandte die E2 KG
dem Zedenten unter dem 27. September 1999 übersandte den Entwurf einer
schriftlichen Vereinbarung (Anlage ROP15). Hierin sind unter anderem
Angaben über den Beitrag des Zedenten an der Weiterentwicklung des
Sektionaltores und Regelungen für eine Vergütung des Zedenten enthalten.
13
Der Entwurf wurde von dem Zedenten überarbeitet und am 3. Oktober 1999
unterzeichnet an die E2 KG zurückgeschickt. In der von dem Zedenten
überarbeiteten Fassung heißt es in der Vereinbarung unter anderem wie
folgt:
"I.
14
Im Mai nahm Herr X, über unseren Außendienstmitarbeiter Herrn
J,Kontakt mit Vn auf und zeigte einen neuen Laufwagen für
Sektionaltore, der rechtlich noch nicht geschützt war. Es wurde
zugesagt, Stillschweigen zu bewahren. Herr J informierte Herr X was er
bei Herrn X gesehen hatte.
15
Im Juni besuchte Herr X zusammen mit Herrn S2. Auch hier wurden von
Herrn X noch einmal die beiden Laufwagen gezeigt und Vorteile
erläutert. Während dieses Gespräches brachte Herr X einen neuen
Gedanken auf. Ein automatisieren von Sektiontoren nicht mehr mit
Deckenläufer zu realisieren, sondern eine Antriebseinheit seitlich in der
Laudschiene zu installieren, um das Tor zu bewegen.
16
...
17
Herr X und Herr X wurden sich einig, dass sie einen solchen Antrieb als
Muster einmal aufbauen und die Funktion der Sektionaltore überprüfen.
Die Resonance war gut. Die Versuche haben bei Herrn X in Flacht
stattgefunden. Herr X baute drei Prototypen, zeigte anschließend Herr X
die Funktion.
18
Herr X überprüfte, die patentrechtliche Seite und meldete diesen
Gedanke und ließ diesen Gedanken patentieren.
19
II.
20
Für die bis jetzt von Herrn X geleistete Arbeit, z.B. Musterbau und
Prüfung auf Realisierbarkeit, sowie die Arbeit in Zukunft an diesem
Seitenantriebstypen, unterbreiten wir Herrn X3 folgenden Vorschlag:
21
..."
22
Im Oktober 1999 beendete der Zedent seine Zusammenarbeit mit der E2
KG.
23
Diese meldete bereits am 1. September 1999 ein Antriebssystem für ein
elektrisch antreibbares Sektionaltor zum deutschen Patent an. Die
Anmeldung wurde am 5. April 2001 vom Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Register-Nummer ####3 (Anlage K9, fortan: Streitanmeldung 1)
offengelegt.
24
Die Streitanmeldung 1 wurde am 15. Juli 2002 auf die Beklagte
umgetragen.
25
Zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen.
26
Der Anspruch 1 der Streitanmeldung 1 hat folgenden Wortlaut:
27
Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1)
bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander
verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (6), die beidseits
längs des Torblattes (2) gebäudefest angeordnet sind, die einen
vertikalen Abschnitt (16), einen bogenförmigen Abschnitt (17) und einen
horizontalen abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12)
mittels Rollen (8) geführt sind, beidseitig eines obersten Gliedes (9) des
Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6)
verfahrbaren Laufwagen(10, 11), wobei das oberste Glied
ausschließlich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen
antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen
Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist und
einer Federeinrichtung (15),
dadurch gekennzeichnet
28
dass der elektrische Antrieb (27) an mindestens einem Laufwagen (10,
11) kraftschlüssig angeordnet ist und entlang der Bewegungslinie des
Torblattes (2) ein Antriebsmittel (33) ortsfest angeordnet ist, mit welchem
der Antrieb (27) in Wirkverbindung steht.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 1
verwiesen.
30
Jeweils unter dem 28. Juli 2000 meldete die Beklagte die europäischen
Patente ####4 (Anlage K13, fortan: Streitanmeldung 2) und ####5 (Anlage
K14, fortan: Streitanmeldung 3) an. Die Streitanmeldungen 2 und 3 wurden
am 30. Januar 2002 im Patentblatt veröffentlicht. Eine Patenterteilung liegt
noch nicht vor.
31
Die Streitanmeldung 2 betrifft ein Sektionaltor.
32
Ihr Anspruch 1 lautet wie folgt:
33
Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3)
bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2)
des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im
wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen
vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei für die Öffnungs-
und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor
(8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen
Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schließstellung des
Torblattes (1) eines der oberen Paneele (2) über ein
Verbindungselement an dem Antriebsmotor (8) angeschlossen ist und
wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) das in der oberen
Laufschiene (6) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den
vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.
34
Zur näheren Erläuterung wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 2 Bezug
35
genommen.
Die Streitanmeldung 3 betrifft ein Tor, insbesondere Garagentor.
36
Ihr Anspruch 1 hatte in seiner ursprünglich eingereichten Fassung
folgenden Wortlaut:
37
Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen
Torblatt (1), im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen
das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließbewegung geführt wird,
und einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des
Torblattes (1),
dadurch gekennzeichnet
Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, dass der
Torantrieb einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad aufweist, das
in der Laufschiene (6) geführt und vom Strangelement teilweise
umschlungen ist, und dass bei der Antriebsbewegung der Antriebsmotor
(8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades mit dem
Strangelement längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.
38
Aufgrund eines Rechercheberichtes des Europäischen Patentamtes vom 5.
Januar 2001 (Anhang zu Anlage K14) wurde der Wortlaut des Anspruches 1
von der Beklagten in einer Eingabe vom 30. Juli 2002 (Anlage ROP21) wie
folgt neu gefasst:
39
Elektrischer Torantrieb zum Öffnen und Schließen eines ein- oder
mehrteiligen Torblatts (1), das bei einer Öffnungs- und
Schließbewegung in im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6)
geführt ist, mit einem an der Laufschiene (6) geführten Antriebsmotor (8),
der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des
Torblatts (1) verbunden ist, und mit einem an der Laufschiene (6)
gespannten Zahnriemen (13), wobei der Antriebsmotor (8) ein von dem
Zahnriemen (13) teilweise umschlungenen Antriebsrad (14) sowie
beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen (15) aufweist,
die auf dem Rücken des Zahnriemens (13) laufen, und wobei der
Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14)
durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der Laufschiene (6)
verfahrbar ist.
40
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitanmeldung 3
verwiesen.
41
In einer schriftlichen Vereinbarung vom 27./28. November 2002 (Anlage
K17) erklärte der Zedent, seine gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche,
die sich auf die den Streitanmeldungen 1 bis 3 zugrundeliegenden
Erfindungen beziehen, an die Klägerin abzutreten. Die Klägerin nahm diese
Verfügung an.
42
Die Klägerin behauptet, der Zeuge X habe dem Zedenten im Anschluss an
die im Mai 1999 erfolgte erste Zusammenkunft lediglich vorgeschlagen, das
ihm vorgeführte Sektionaltor zu automatisieren. Zu der Frage, wie dies
geschehen könne, habe der Zedent keine Vorgaben erhalten. Aus eigener
43
Erfindertätigkeit habe er sich dazu entschlossen, den Antrieb für das Tor an
dem an dem seitlichen Rand des Torblattes befindlichen Scharnierbeschlag
anzuordnen. Die der E2 KG vorgeführten Prototypen (Anlagen ROP8 und
ROP11) habe der Zedent in ausschließlicher Eigenarbeit entwickelt. Hierbei
habe er für den Antrieb zunächst ein ortsfest angeordnetes Drahtseil
verwendet, an dem der Laufwagen verfahren worden sei. Als sich
herausgestellt habe, dass sich das Antriebsrad des Laufwagens mit dem
Drahtseil nicht durchgehend kraftschlüssig verbinden ließ und der
Laufwagen beim Anfahren mehrere Zentimeter durchrutschte, habe er das
Drahtseil durch einen Zahnriemen ersetzt. Zu dem Zahnriemen habe der
Zedent der E2 KG später vorgeschlagen, ihn nicht zwischen der
Führungsschiene und dem Torblatt, sondern vielmehr in der
Führungsschiene anzuordnen.
Mit allen Beteiligten habe der Zedent Vertraulichkeit vereinbart gehabt.
44
Wenn der Zedent unter dem 4. Oktober 1999 eine Vereinbarung (Anlage
ROP4) unterzeichnet habe, aus der sich etwas anderes ergebe, erkläre sich
dies damit, dass er sich aus Unerfahrenheit mit der Bitte des Zeugen X
einverstanden erklärt habe, in möglichst zahlreichen Schriftstücken als
technisch versierter Mitarbeiter ausgewiesen zu werden, auf den die später
zum Patent angemeldeten Lösungen zurückzuführen seien.
45
Die Klägerin beantragt,
46
die Ansprüche auf Erteilung eines Patents auf die Erfindungen, die
Gegenstand der im folgenden bezeichneten Patentanmeldungen sind,
an sie - die Klägerin - zu übertragen:
47
a) EP ####4 "Sektionaltor",
48
b) EP ####5 "Tor, insbesondere Garagentor",
49
c) DE ####3 "Antriebssystem für ein elektrisch an-
50
treibbares Sektionaltor".
51
Die Beklagte beantragt,
52
die Klage abzuweisen.
53
Sie wendet ein, aus der Abtretungserklärung vom 27./28. November 2002
(Anlage K17) gehe eine Schenkung hervor. Sollten zwischen den Parteien
zusätzliche Absprachen getroffen worden sein, lasse sich deren
Wirksamkeit nicht nachvollziehen.
54
Das die Streitanmeldungen kennzeichnende technische Wissen sei nicht
auf den Zedenten, sondern auf den Zeugen X zurückzuführen. Der
technische Beitrag, den der Zedent für die Zusammenarbeit mit der E2 KG
geleistet habe, beschränke sich auf den Inhalt seiner offengelegten
Patentanmeldung ####1 (Anlage K2). Zu keiner Zeit der Zusammenarbeit
55
habe sich der Zedent Vertraulichkeit ausbedungen. Es sei ihm vielmehr
darum gegangen, seine Erfindung zu vermarkten.
Der Zeuge X sei auf den Gedanken gekommen, den zur Automatisierung
des Sektionaltores benötigten Antrieb an dem Scharnierbeschlag
anzuordnen. Auch die weiteren konstruktiven Details für den Antrieb seien
dem Zedenten von dem Zeugen X unter Vorlage von Zeichnungen, die der
Zeuge bei dem Zeugen S3 in Auftrag gegeben habe (Anlage ROP3),
vorgegeben worden. Aufgabe des Zedenten sei es gewesen, die Prototypen
(Anlagen ROP8 und ROP11) gemäß den ihm erteilten Vorgaben
herzustellen.
56
Die Streitanmeldungen gingen in ihren Merkmalen weit über das durch die
von den Prototypen verkörperte technische Lehre hinaus. Diese
Vn
GmbH
57
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
58
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten
Anlagen Bezug genommen.
59
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
60
Die Klage ist unbegründet.
61
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der
Streitanmeldungen nach Art. 60 EPÜ, § 8 S. 1 PatG, § 398 BGB nicht zu. Es
lässt sich nicht feststellen, dass diese Patentanmeldungen auf den
Zedenten als Erfinder zurückzuführen sind.
62
I.
63
Die Streitanmeldung 1 schlägt für die von ihm bezeichnete Aufgabe, ein
Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor zu schaffen, das
montage- und funktionstechnisch vereinfacht wird, wobei es raumsparend
und nachrüstbar anordbar sein soll (Anlage K9, Spalte 1, Zeilen 49 bis 53),
in ihrem Anspruch 1 und 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
64
Es handelt sich um ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares
Sektionaltor, bestehend aus
65
1.
66
einem Torblatt mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern und
67
2.
68
Laufschienen, die beidseitig längs des Torblattes gebäudefest
angeordnet sind;
69
a)
70
die Laufschienen weisen einen vertikalen, einen bogenförmigen und
einen horizontalen Abschnitt auf;
71
b)
72
in den Laufschienen werden die Glieder des Torblattes mittels Rollen
geführt;
73
3.
74
zu dem Antriebssystem gehört mindestens ein Laufwagen, der
75
a)
76
beidseitig eines obersten Gliedes befestigt ist und
77
b)
78
in der zugeordneten Laufschiene verfahrbar ist;
79
c)
80
der Laufwagen weist jeweils mindestens eine an einer Grundplatte
gelagerte Laufrolle auf, die in die zugeordnete Laufschiene eingreift;
81
d)
82
der Laufwagen weist einen vorderen Arm auf;
83
e)
84
der vordere Arm ist gelenkig mit dem obersten Glied des Torblattes und
mit der Grundplatte verbunden;
85
4.
86
das oberste Glied des Torblattes ist ausschließlich mittels des
Laufwagens verfahrbar;
87
5.
88
das Antriebssystem verfügt über einen elektrischen Antrieb, mittels
dessen das Torblatt zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer
horizontalen Offenstellung bewegbar ist, der
89
a)
90
an mindestens einem Laufwagen kraftschlüssig angeordnet ist;
91
6.
92
zum Antriebssystem gehört ein Antriebsmittel, das
93
a)
94
entlang der Bewegungslinie des Torblattes ortsfest angeordnet ist und
95
b)
96
mit dem Antrieb in Wirkverbindung steht.
97
7.
98
Das Antriebssystem verfügt über eine Federeinrichtung.
99
Im Zusammenhang mit der Frage einer Erfinderschaft des Zedenten
stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass durch das der E2 KG
vorgeführte Antriebssystem, wie es in den von der Beklagten als Anlage
ROP11 vorgelegten Lichtbildern abgebildet ist, alle Merkmale des
Streitanmeldung vorgegeben werden, so dass es hierzu keiner näheren
Erläuterung bedarf.
100
Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses
Antriebssystem auf eine Erfindertätigkeit des Zedenten zurückzuführen ist.
101
Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist unspezifiziert und daher
unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Es beschränkt sich auf die
nicht näher erläuterte Behauptung, der Zedent habe das Antriebssystem
aufgrund seiner innovativen Begabung ohne Hilfe Dritter ausgearbeitet. Von
welchen Gedanken und technischen Erfahrungen der Zedent sich hierbei
hat leiten lassen, ist von der Klägerin ebensowenig mitgeteilt worden, wie
Versuche, mit denen die Funktionstauglichkeit der angeblichen Erfindung
von dem Zedenten überprüft worden ist. Auch nachdem sie auf diese
Darlegungsmängel in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 hingewiesen
worden war, vermochte die Klägerin ihren Sachvortrag nicht näher zu
konkretisieren. Zeichnungen, Konstruktionsentwürfe oder sonstige für die
Entwicklung des Antriebssystems maßgebende Dokumente hat sie nicht
vorgelegt.
102
Gegen die klägerseits behauptete Erfindertätigkeit spricht der von dem
Zedenten überarbeitete und dann unter dem 4. Oktober 1999 unterzeichnete
Vertragsentwurf (Anlage ROP4), in welchem die Idee, das Sektionaltor
durch einen seitlich in der Laufschiene zu installierenden Antrieb zu
automatisieren, dem Zeugen X zugeschrieben wird. Diese
unmißverständliche Erfindungszuweisung steht im Einklang mit dem
weiteren Vertragstext, in dem es heißt, dem Zedenten solle der Bau von
Mustern und eine Überprüfung der Realisierbarkeit vergütet werden. Ein
Hinweis, nach welchem der Zedent einen eigenschöpferischen Beitrag zu
dem Antriebssystem geleistet hat, findet sich in dem überarbeiteten
103
Vertragsentwurf nicht.
II.
104
Der Gegenstand der Streitanmeldung 2 (Anlage K13), die es als ihre
Aufgabe bezeichnet, ein Sektionaltor anzugeben, das gegen ein unbefugtes
Öffnen von außen optimal gesichert ist und bei dem gleichwohl eine
zwanglose und funktionssichere Öffnungs- und Schließbewegung des
Torblattes gewährleistet wird (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41), ist
nach deren Anspruch 1 ein Sektionaltor mit folgenden Merkmalen:
105
1.
106
Es handelt sich um ein Sektionaltor mit einem aus gelenkig
verbundenen Paneelen bestehenden mehrteiligen Torblatt;
107
2.
108
das oberste Paneel des Torblattes ist an beiden Seiten des Torblattes in
einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene geführt, die
einen vorderen vertikalen Endabschnitt aufweist;
109
3.
110
für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes ist mindestens
ein Antriebsmotor vorgesehen, der in dem horizontalen Bereich der
oberen Laufschiene verfahrbar ist;
111
4.
112
in der Schließstellung des Torblattes ist eines der oberen Paneele über
ein Verbindungselement an den Antriebsmotor angeschlossen;
113
5.
114
in der Schließstellung des Torblattes greift das in der oberen
Laufschiene geführte Laufrad des obersten Paneels in den vertikalen
Endabschnitt der oberen Laufschiene ein.
115
Ungeachtet dessen, dass sich der in der Anlage ROP11 abgebildete
Prototyp aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht auf den Zedenten
zurückführen lässt, ist das Klagevorbringen zu einer Erfindertätigkeit des
Zedenten an der Streitanmeldung 2 unschlüssig.
116
Selbst wenn man unterstellt, dass der Prototyp eine eigenschöpferische
Leistung des Zedenten verkörpert, vermag er nicht zu den funktional
zusammenhängenden Merkmalen 1 und 5 der Streitanmeldung 2 zu führen.
Über den Prototypen hinausgehende Beiträge des Zedenten an der
Streitanmeldung 2 hat die Klägerin nicht dargetan.
117
Das Merkmal 1 der Streitanmeldung 2 besagt, dass das oberste Paneel des
118
Torblattes an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen
horizontalen oberen Laufschiene geführt ist, die einen vorderen vertikalen
Endabschnitt aufweist.
Nach dem Merkmal 5 greift in der Schließstellung des Torblattes in diesen
vertikalen oberen Endabschnitt das in der oberen Laufschiene geführte
Laufrad des obersten Paneels ein.
119
Auch wenn dies in dem Merkmal 1 nicht ausdrücklich hervorgehoben wird,
ersieht der Fachmann, dass das oberste Paneel mit Hilfe des in dem
Merkmal 5 bezeichneten Laufrades in der im Wesentlichen horizontalen
oberen Laufschiene geführt wird. Andere Führungsmittel für das oberste
Paneel werden von der Streitanmeldung 2 nicht bezeichnet. Das zur
Führung des obersten Paneels vorgesehene Laufrad entspricht einer im
Stand der Technik, beispielsweise aus dem europäischen Patent ####6
bekannten Konstruktion (Anlage K13, Spalte 1, Zeilen 8 bis 13). Ein solches
mit einem Laufrad ausgebildetes oberstes Paneel lehnt die Streitanmeldung
2 nicht ab. Als nachteilig an dem aus dem europäischen Patent ####6
bekannten Konstruktionsentwurf hebt die Streitanmeldung 2 hervor, dass
das Torblatt an dem obersten Paneel von außen zur Garageninnenseite hin
leicht aufgedrückt werden kann, wodurch unbefugten oder unerwünschten
Personen das Eindringen in die Garage ermöglicht wird (Anlage K13,
Spalte 1, Zeilen 16 bis 21). Gleichwohl führt die Streitanmeldung 2 in ihrem
Beschreibungsteil aus, dass das oberste Paneel zweckmäßigerweise mit
jeweils lediglich einem Laufrad in den oberen Laufschienen geführt ist
(Anlage K13, Spalte 2, Zeilen 31 bis 33). Ein Aufdrücken des Torblattes von
außen soll erfindungsgemäß dadurch verhindert werden, das dass Laufrad
des obersten Paneels in der Schließstellung des Torblattes - entsprechend
dem Merkmal 5 - in den vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene
eingreift. Zum Aufdrücken des Tores wäre somit zunächst eine vertikale
Bewegung des vorbezeichneten Laufrades erforderlich. In Kombination mit
dem Merkmal 4, nach dem eines der obersten Paneele in der
Schließstellung des Torblattes über ein Verbindungselement an den
ausnahmslos im horizontalen Bereich der Laufschiene angeordneten
Antriebsmotor angeschlossen ist, wird das Sektionaltor hierdurch gegen ein
unbefugtes Aufdrücken gesichert (Anlage K13, Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte
4, Zeile 12).
120
Der in der Anlage ROP11 abgebildete Prototyp ist nicht mit einem Laufrad
für das oberste Paneel des Torblattes ausgestattet. Die von der Klägerin
erstmals in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 vorgetragene gegenteilige
Behauptung, nach der sich bei eingehender Betrachtung des ersten der
beiden als Anlage ROP11 vorgelegten Lichtbilder ein entsprechendes
Laufrad schemenhaft erahnen lassen soll, trifft nicht zu. Nach dem zweiten
Lichtbild ist das oberste Paneel über ein Scharnier und eine hieran
angeformte Hülse unmittelbar an den Laufwagen angekuppelt, indem die
Hülse einen zum Laufwagen gehörenden Bolzen umfasst. Weder an dem
Scharnier und auch nicht an der Hülse oder dem Bolzen ist ein Laufrad
angeordnet.
121
Selbst wenn man die Existenz eines entsprechenden Laufrades unterstellt,
122
greift dieses Bauteil in der Schließstellung des Torblattes entgegen dem
Merkmal 5 der Streitanmeldung 2 nicht in einen vertikalen Endabschnitt der
oberen Laufschiene hinein. Ein solcher vertikaler Endabschnitt der oberen
Laufschiene, durch den sich ein Aufdrücken des Torblattes von Außen
verhindern lässt, ist auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Es ist auch nicht
von der Klägerin geltend gemacht worden, dass der Prototyp über einen
solchen Endabschnitt verfügt.
Hinzu kommt, dass das oberste Paneel des Torblattes bei dem Prototypen
nicht - entsprechend dem Merkmal 4 der Streitanmeldung 2 - in der
Schließstellung über ein Verbindungselement, sondern unmittelbar durch
den in die Hülse hineingreifenden Bolzen des Laufwagens an den
Antriebsmotor angeschlossen ist.
123
124
III.
125
Von der Streitanmeldung (Anlage K14), die es als ihre Aufgabe bezeichnet,
ein Tor, insbesondere Garagentor anzugeben, bei dem eine einfache und
wenig aufwendige Führung und Abstützung eines verfahrbaren
Antriebsmotors des Torantriebs verwirklicht ist und bei dem eine
problemlose und funktionssichere Öffnungs- und Schließbewegung des
Torblatts möglich sein soll (Anlage K14, Spalte 1, Zeilen 30 bis 36), wird in
dem von der Beklagten mit Eingabe vom 30. Juli 1992 (Anlage ROP21) neu
gefassten Anspruch 1 ein elektrischer Torantrieb mit folgenden Merkmalen
erfasst:
126
1.
127
Es handelt sich um einen elektrischen Torantrieb zum Öffnen und
Schließen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes;
128
2.
129
das Torblatt ist bei einer Öffnungs- und Schließbewegung in im
Wesentlichen horizontalen Laufschienen geführt;
130
3.
131
der elektrische Torantrieb verfügt über einen an der Laufschiene
geführten Antriebsmotor, der durch ein Verbindungselement mit dem
oberen Viertel des Torblatts verbunden ist, und
132
4.
133
über einen an der Laufschiene gespannten Zahnriemen;
134
5.
135
der Antriebsmotor weist
136
a)
137
ein von dem Zahnriemen teilweise umschlungenes Antriebsrad sowie
138
b)
139
beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen auf, die auf
dem Rücken des Zahnriemens laufen;
140
6.
141
der Antriebsmotor ist bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades
durch Formschluss mit dem Zahnriemen längs der Laufschiene
verfahrbar.
142
Auch die Streitanmeldung 3 wird durch das angeblich auf den Zedenten
zurückzuführende, in der Anlage ROP11 abgebildete Antriebssystem nicht
vorgegeben.
143
Der Prototyp verfügt nicht über die Merkmale 4 und 5.b).
144
Das Merkmal 4 besagt, dass der Türantrieb über einen an der Laufschiene
gespannten Zahnriemen verfügt.
145
Im Gegensatz hierzu lässt sich auf den als Anlage ROP11 vorgelegten
Lichtbildern zwar ein Zahnriemen erkennen. Dieser Zahnriemen steht
allerdings in keinerlei räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit der
Laufschiene. Er verläuft frei unterhalb der Garagendecke.
146
Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend, der
Zedent habe der Schwestergesellschaft der Beklagten im Rahmen der
gemeinsamen Zusammenarbeit nach Fertigstellung des aus der Anlage
ROP11 zu ersehenden Prototypen vorgeschlagen, den Zahnriemen
innerhalb der Laufschiene zu spannen. Dieses von der Beklagten
bestrittene Vorbringen der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert.
Unabhängig davon, dass sie den Zeitpunkt eines solchen Vorschlages und
den Mitarbeiter, gegenüber dem ein solcher Vorschlag unterbreitet worden
sein soll, nicht bezeichnet hat, vermochte die Klägerin nicht zu erläutern,
anhand welcher technischer Überlegungen der Zedent zu der neu
gewählten Anordnung des Zahnriemens geführt worden sein soll. Skizzen,
Ausführungszeichnung, Testberichte oder sonstige Dokumente hierzu hat
sie nicht vorgelegt.
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Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin zur Anordnung des Zahnriemens
zutreffen sollte, geht hieraus keine Vorgabe für das Merkmal 5.b) hervor.
148
Das Merkmal besagt, dass der Antriebsmotor beidseits des Antriebsrades
angeordnete Führungsrollen aufweist, die auf dem Rücken des
Zahnriemens laufen.
149
Dem Merkmal lässt sich ersehen, dass die beiden Führungsrollen in der
Antriebsrichtung vor und hinter dem Antriebsrad angeordnet sind.
Andernfalls wäre es nicht möglich, dass das Antriebsrad ebenso wie die
beiden Führungsrollen mit dem Zahnriemen in Kontakt stehen. So heißt es
denn auch in der Beschreibung der Streitanmeldung 3, dass der
Antriebsmotor zumindest zwei Führungsrollen aufweist, wobei das
Antriebsrad zwischen beiden Führungsrollen angeordnet ist. Mit Hilfe dieser
Führungsrollen soll eine sehr effektive Führung und Abstützung des
Antriebsmotors auf der Laufschiene erreicht werden. Zusätzlich sollen die
Führungsrollen den Form- bzw. Reibschluss zwischen dem Antriebsrad und
dem Strangelement unterstützen (Anlage K14, Spalte 2, Zeilen 34 bis 41).
150
Solche Führungsrollen sind auf den als Anlage ROP11 vorgelegten
Lichtbildern nicht zu erkennen. Selbst wenn das dort abgebildete
Antriebssystem mit Führungsrollen ausgestatten sein sollte, wäre nicht
einzusehen und ist von der Klägerin auch nicht dargetan worden, dass die
Führungsrollen auf dem Rücken des Zahnriemens laufen.
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IV.
152
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
153
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108
ZPO.
154
V.
155
Der Streitwert wird auf € 600.000,00 festgesetzt.
156