Urteil des LG Düsseldorf vom 22.04.2009

LG Düsseldorf: vergabe von aufträgen, stadt, zuschuss, allgemeine geschäftsbedingungen, rückzahlung, rückforderung, verjährungsfrist, ausschreibung, verwaltung, öffentlich

Landgericht Düsseldorf, 7 O 7/08
Datum:
22.04.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 7/08
Rechtskraft:
ja
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des für die Errichtung des
"HL" gewährten Investitionszuschusses sowie auf Ersatz ihres Zinsschadens in
Anspruch.
2
Bei der Klägerin handelt es sich um die ehemalige Landesbank Nordrhein-Westfalen,
die aus der Abspaltung der Investitionsbank NRW aus dem Vermögen der
Westdeutschen Landesbank Girozentrale entstanden war (im Folgenden ohne
Differenzierung: Klägerin).
3
Am 10.03.1994 stellte die Stadt L1 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus
dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm (im Folgenden kurz: RWP) für die
Errichtung eines ökologisch orientierten Gründerzentrums (Anlage K1). Die Klägerin, die
im Rahmen der Zuschussgewährung nach dem RWP auf Grundlage eines zwischen
dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie geschlossenen
Rahmenvertrages beauftragt war, RWP-Mittel zuzusagen und den Weisungen des
Ministeriums entsprechend die Mittel auszuzahlen und gegebenenfalls
Rückzahlungsansprüche geltend zu machen, gewährte einen zweckgebundenen
Investitionszuschuss in Höhe von 8.081.000,- DM entsprechend 4.131.749,49 €.
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt L1 und der Beklagten
zahlte die Klägerin den Zuschuss direkt an die Beklagte aus, die das Projekt
durchführen sollte und dem Antrag der Stadt L1 mit Schreiben vom 17.01.1996
beigetreten war.
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Entsprechend weist der den Zuschuss bewilligende Bescheid vom 28.04.1995 die
Beklagte als Adressaten aus. Gemäß der Auflage Nr. 3 des Bewilligungsbescheides ist
der Zuschussempfänger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung ihres
Vorhabens u. a. die VOB zu beachten. Wegen aller Einzelheiten wird auf den in
Ablichtung zu den Akten gereichten Bescheid vom 28.04.1995 (Anlage K2) Bezug
genommen.
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Der Zuschussbewilligung seitens der Klägerin liegen ferner die "Allgemeinen
Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem
Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes NRW (RWP)" (im Folgenden
nur: Allgemeine Bedingungen) zugrunde. Diese sehen unter Nr. 10.4 vor, dass der
Zuschuss jederzeit aus wichtigem Grunde zur sofortigen Rückzahlung zurückgefordert
werden kann, wenn der Zuschussempfänger mit der Zusage verbundene Bedingungen
und Auflagen nicht erfüllt. Nach Nr. 2.1.2 Allgemeine Bedingungen darf der
Zuschussempfänger die Zuschussmittel nur anfordern, wenn der Zuschuss anteilig mit
den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigen- und Fremdmitteln innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung eingesetzt wird und sich nur auf die förderbaren
Teile des zu fördernden Investitionsvorhabens bezieht. Die Höhe des Abrufbetrages
errechnet sich hiernach aus der Summe der geleisteten oder fällig werdenden
Zahlungen abzüglich tatsächlicher Einnahmen und den anteiligen Eigen- bzw.
Fremdmitteln. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den
Akten gereichten Allgemeinen Bedingungen (Anlage K9) verwiesen.
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Für die Durchführung des Projektes zur Errichtung des Gründerzentrums wurde eine
Generalunternehmerausschreibung durchgeführt. Die Ausschreibung sah vor, dass die
Bauwerkskosten als Pauschalpreis und die Erdarbeiten in einem Sondertitel anzugeben
sind. Im Zuge der Ausschreibung gaben fünf Firmen Angebote ab. Die spätere
Auftragnehmerin, die L2(im Folgenden kurz: L3) gab für die Erdarbeiten indes kein
positionsweises Angebot ab, sondern insoweit lediglich die Gesamtkosten an. Da das
Angebot der L3 als mindestbietendes Unternehmen über der Kostenschätzung lag und
die Beklagte daher die Ausschreibung aufheben wollte, gewährte die L3 der Beklagten
einen Preisnachlass von 402.500,- € brutto bei einer 90%-igen Vorauszahlung auf den
Pauschal-Festpreis von 8.179,425,- DM nach Auftragserteilung. Daraufhin erhielt sie am
27.08.1996 den Zuschlag.
7
Die Auszahlung des Zuschusses an die Beklagte erfolgte in drei Teilbeträgen: am
20.09.1996 wurden 6.414.000,00 DM, am 30.10.1997 weitere 525.000,00 DM und am
26.03.1998 sodann der Restbetrag von 1.142.000,00 DM seitens der Klägerin
ausgezahlt.
8
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LRH) führte im Jahre
1999 eine Prüfung der Zuweisungen und Zuschüsse für das Technologieprogramm der
Stadt L1 durch. In seinem Bericht vom 06.07.2000 stellt der LRH verschiedene Verstöße
fest, die die Klägerin im Wesentlichen auch zur Begründung der vorliegenden Klage
vorbringt. Wegen des Prüfungsergebnisses im Einzelnen wird auf den in Ablichtung zu
den Akten gereichten Prüfbericht des LRH vom 06.07.2000 (Anlage K8) Bezug
genommen.
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Unter Bezugnahme auf den Prüfbericht des LRH forderte die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 12.12.2003 (Anlage K14) zur Rückzahlung von 619.762,45 € sowie zur
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Zahlung weiterer 185.655,65 € wegen eines angeblich verfrühten Mittelabrufs, mithin
eines Betrags von insgesamt 805.418,11 € auf. Die Beklagte, vertreten durch die LEG
Management GmbH, antwortete mit Schreiben vom 13.01.2004 (Anlage K15), dass das
Zahlungsbegehren in voller Höhe zurückgewiesen werde und schloss das Schreiben
nach Ausführungen zur Begründung der Zurückweisung mit dem Satz "Wir bitten daher
im Hinblick auf unsere Ausführungen um Überprüfung Ihrer Zahlungsanforderung".
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei passivlegitimiert, da – was insoweit
unstreitig ist – der Bewilligungsbescheid vom 28.04.1995 der Beklagten gegenüber
erlassen wurde und die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.1996 gegenüber der
Klägerin den Beitritt zum Förderantrag der Stadt erklärt hat. Sie meint ferner, der
Rückforderungsanspruch in Höhe von 15% der Fördersumme stehe ihr nach Nr. 10. 4
der Allgemeinen Bedingungen zu, da die Beklagte im Rahmen des Vergabeverfahrens
in grober Weise gegen die VOB verstoßen habe: Das Angebot der L3 sei hinsichtlich
der Leistungsposition "Erdarbeiten" nicht bewertungsfähig; ferner würden die
Nachverhandlungen mit der L3 einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen. Die
Klägerin sieht zudem einen Verstoß gegen Nr. 2.1.2 der Allgemeinen Bedingungen
darin, dass die Beklagte – was unstreitig ist – die Mittel unabhängig vom konkreten
Stand der Bauleistungen abgerufen hat. Der Abruf der Fördermittel entspreche nicht
bzw. nur formal den Bedingungen des Zuwendungsbescheides. Die Allgemeinen
Bedingungen würden ersichtlich davon ausgehen, dass Zahlungen bzw. Teilzahlungen
nach der VOB erst nach der Erbringung der Leistungen bzw. Teilleistungen fällig
werden. Eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung könne einen vorzeitigen Mittelabruf
nicht rechtfertigen. Daher könne sie von der Beklagten auch den ihr insoweit
entstandenen Zinsschaden beanspruchen.
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Ihre Klageforderung berechnet die Klägerin danach wie folgt:
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619.762,45 € = 15% der gesamten Fördersumme
13
185.418,10 € Zinsschaden
14
805.418,10 €
15
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 805.418,11 € nebst Zinsen in Höhe von 3
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.1997 aus einem
Betrag von 35.867,12 €, seit dem 02.04.1998 auf einen weiteren Betrag in
Höhe von 583.895,33 € sowie seit dem 12.12.2003 auf einen weiteren Betrag
in Höhe von 185.655,65 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie sei nicht die richtige Schuldnerin eines
möglichen Anspruchs auf Rückzahlung eines Investitionszuschusses, da sie den
Bewilligungsbescheid nicht kraft eigener Anspruchsvoraussetzungen erhalten habe.
Hierzu behauptet sie, der Bewilligungsbescheid und die Zahlungen seien nur deshalb
ihr gegenüber erfolgt, um den Verwaltungsweg zu vereinfachen; Antragstellerin sei die
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Stadt L1 geblieben. Was die Rückforderung als solche betrifft, ist die Beklagte der
Meinung, das Fehlen der Einzelaufgliederung im Angebotstext der L3 stelle keinen
zwingenden Ausschlussgrund dar; für die Vergabeentscheidung sei maßgebend
gewesen, dass der Preis für die Position "Erdarbeiten" richtig war. Die anschließende
freihändige Vergabe sei vergaberechtlich zulässig gewesen, da eine erneute
Ausschreibung keine anderen Ergebnisse gebracht hätte. Die Rückforderung sei auch
ermessensfehlerhaft, da es sich nicht um eine offensichtliche und eindeutige
Abweichung vom Vergaberecht handele. Sie verstoße zudem gegen § 242 BGB. Hierzu
behauptet sie, ihr Vorgehen sei mit allen in Betracht kommenden Beteiligten abgestimmt
worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens vertritt die Beklagte die
Auffassung, es liege kein Verstoß vor, da die VOB die Möglichkeit der Vereinbarung von
Vorauszahlungen ausdrücklich vorsehe. Die Regelung der Nr. 2.1.2 der Allgemeinen
Bedingungen sei unklar und genüge nicht dem Transparenzgebot. Ferner stehe § 242
BGB entgegen, da sie – was unstreitig ist – die Zahlung ausdrücklich unter Hinweis auf
die Vorauszahlungspflicht angefordert habe.
Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung und den Einwand der
Verwirkung.
21
Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, die Verjährung sei aufgrund des Schreibens
der Beklagten vom 13.01.2004 wegen Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB
gehemmt gewesen. Der Berufung auf die Verjährungseinrede stehe zudem der
Grundsatz der Wirksamkeit des europäischen Gemeinschaftsrechts entgegen, da das
Vorgehen der Beklagten auch einen Verstoß gegen das europarechtliche normierte
Beihilfenverbot darstelle und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates
vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-
Vertrages bestimme, dass die Befugnis der Kommission zur Rückforderung von
Beihilfen für eine Dauer von 10 Jahren gelte. Ferner sei die Beklagte nach dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an der Erhebung der
Verjährungseinrede gehindert.
22
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24
I.
25
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von insgesamt 805.418,11 €
beanspruchen.
27
1.
28
Zwar ist die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. Passivlegitimiert für den
geltend gemachten Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Investitionszuschusses,
den die Klägerin auf Nr. 10.4 der Allgemeinen Bedingungen stützt, ist der
"Zuschussempfänger". Zuschussempfänger ist nach dem allgemeinem Wortsinn sowie
nach den getroffenen Bestimmungen derjenige, dem der Zuschuss zugesagt wurde und
der den Zuschuss erlangt hat (vgl. etwa Nrn. 10.1 und 10.3 Allgemeine Bedingungen).
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der den Zuschuss erlangt hat (vgl. etwa Nrn. 10.1 und 10.3 Allgemeine Bedingungen).
Dies ist vorliegend die Beklagte. Ausweislich des an die Beklagte gerichteten
Bescheides vom 28.04.1995 (Anlage K2) wurde ausdrücklich der Beklagten als
Adressatin des Bescheides der Zuschuss zugesagt. Dass mit der Formulierung "sagen
wir Ihnen (…) zu" die Beklagte und nicht die Stadt L1 gemeint war, ergibt sich zudem
aus Ziffer 11. des Bescheides, wonach der Beklagten eine Bestätigung der Stadt L1 zur
Auflage gemacht wurde, wohingegen in den übrigen Auflagen bzw. Hinweisen die
Beklagte stets mit "Sie" bzw. "Ihnen" angesprochen wird. Die Beklagte hat die Mittel in
der Folge auch jeweils unmittelbar angefordert (vgl. Anlagen K5 – K7) und ausgezahlt
bekommen. Dass ursprünglich die Stadt L1 den Förderantrag gestellt hatte, steht der
Passivlegitimation der Beklagten nicht entgegen, da die Beklagte unstreitig gegenüber
der Klägerin den Beitritt zum Förderantrag erklärt hat. Aus denselben Gründen besteht
die Passivlegitimation auch, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf einen Zinsschaden
wegen des angeblich verfrühten Mittelabrufs seitens der Beklagten stützt.
2.
30
Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf
Rückzahlung von 619.762,45 € des für die Errichtung des "HL" gewährten
Investitionszuschusses weder aus Nr. 10.4 der Allgemeinen Bedingungen in
Verbindung mit §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A bzw. § 24 Nr. 3
VOB/A noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
31
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte – wie die Klägerin meint – im
Rahmen des Vergabeverfahrens in grober Weise gegen die VOB verstoßen hat.
32
Denn ein etwa bestehender Anspruch wäre jedenfalls verjährt.
33
Für die Beurteilung der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs, insbesondere die
Frage, ob diese im Jahre 2003 gehemmt war, ist das BGB in der ab dem 01.01.2002
geltenden Fassung maßgeblich (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Im Übrigen, auch für
den Beginn der Verjährung, richtet sich die Beurteilung des Schuldverhältnisses nach
dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
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Die Verjährung unterlag somit nach § 195 BGB a. F. zunächst einer Verjährungsfrist von
dreißig Jahren, die nach § 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs begann.
Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden
kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 198 Rn. 1). Die Möglichkeit, den Anspruch
geltend zu machen, muss dabei nur objektiv bestehen; der Verjährungsbeginn ist im
Rahmen des § 198 BGB a. F. nicht davon abhängig, dass der Berechtigte vom
Bestehen des Anspruchs Kenntnis hatte (wie vor, Rn. 2). Soweit die Klägerin ihre Klage
unter anderem darauf gestützt hat, der erste Abruf seitens der Beklagten per 12.09.1996
habe gegen die Allgemeinen Bedingungen verstoßen, lagen die objektiven
Anspruchsvoraussetzungen frühestens mit der ersten Auszahlung zum 20.09.1996 vor,
so dass Verjährung grundsätzlich erst zum 12.09.2026 eingetreten wäre.
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Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird jedoch vorliegend vom 01.01.2002 an die
dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden
Fassung berechnet, da die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die Verjährungsfrist nach
§ 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (S. 1) und letztere auch nicht
vor der Frist des neuen Rechts endet (S. 2). Es liegen zudem die subjektiven
Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. vor.
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Erforderlich ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Kenntnis
von den danach maßgeblichen Umständen hatte die Klägerin spätestens mit Erhalt des
Prüfberichts des LRH NRW vom 06.07.2000. Wenn die Klägerin vorbringt, sie habe erst
durch das Schreiben der LEG Stadtentwicklung GmbH & Co. KG vom 13.07.2006
Kenntnis davon erlangt, dass Schuldner des Anspruchs die Beklagte ist, so ist diese
Behauptung vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unstreitigen Umstände der
Mittelvergabe bereits nicht nachvollziehbar. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin,
dass sämtliche Korrespondenz zum Zeitpunkt der Zusage der Fördermittel – so auch der
Bewilligungsbescheid vom 28.04.1995 – und die Bereitstellung der Fördermittel
ausschließlich an sie – die Beklagte – erfolgten. Unstreitig war die Beklagte die
Vertragspartnerin der Stadt L1 und ist als solche dem Förderantrag beigetreten.
Inwiefern sich für die Klägerin ergeben haben soll, dass möglicherweise die LEG
Stadtentwicklung GmbH & Co. KG die Parteistellung der Beklagten in dem
zuwendungsrechtlichen Vertragsverhältnis übernommen habe, hat die Klägerin bereits
nicht nachvollziehbar dargetan. Wenn die Klägerin insoweit auf die Ausgliederung der
LEG Stadtentwicklung GmbH & Co. KG abstellt, so erfolgte diese erst zum 01.01.2004,
mithin zu einem Zeitpunkt, als die für den Verjährungsbeginn zum 01.01.2002 nach
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erforderlichen subjektiven Voraussetzungen bereits
vorgelegen hatten. Eine etwaige spätere Unkenntnis bzw. Unsicherheit hinsichtlich der
Person des Schuldners vermögen an dem Lauf der einmal begonnenen Verjährung
nichts zu ändern, zumal diese – worauf die Beklagte ebenfalls zutreffend hinweist –
jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Denn es wäre in der Tat für die Klägerin ein
Leichtes gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, ob und ggf. wie sich die
Ausgliederung der LEG Stadtentwicklung GmbH & Co. KG auf das
streitgegenständliche Rechtsverhältnis ausgewirkt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist durch das Schreiben der Beklagten vom
13.01.2004 keine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB n. F. eingetreten.
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Nach § 203 BGB a. F. wird, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände
schweben, die Verjährung solange gehemmt, bis der eine oder andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff "Verhandlungen" ist weit
auszulegen (BGH, NJW 2007, 587; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 2). Da
§ 203 S. 1 BGB n. F. sich in seinem Wortlaut eng an § 852 Abs. 2 BGB a. F. anlehnt,
kann auf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden
(MünchKommBGB-Grothe, 4. Aufl., Bd. 1a, § 203 Rn. 5). Danach genügt für ein
Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem
Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz
abgelehnt wird (BGH, NJW 2007, 587). Verhandlungen schweben schon dann, wenn
der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme
gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von
Schadensersatzansprüchen ein; nicht erforderlich ist, dass dabei eine
Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird
(BGH, NJW 2007, 587; NJW 2004, 1654 m. w. N.).
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Die Parteien haben nicht im Sinne von § 203 S. 1 BGB n. F. verhandelt. Die Klägerin hat
mit Schreiben vom 12.12.2003 die Beklagte unter Bezugnahme auf den Prüfbericht des
LRH zur Rückzahlung aufgefordert. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom
13.01.2004 das Zahlungsbegehren ausdrücklich in voller Höhe zurückgewiesen. Soweit
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die Beklagte in dem Schreiben vom 13.01.2004 die Zurückweisung der
Zahlungsaufforderung näher begründet und das Schreiben mit der Bitte geschlossen
hat, die Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu
überprüfen, durfte die Klägerin dies nicht dahin verstehen, die Beklagte lasse sich auf
Erörterungen über die Berechtigung des Rückzahlungsanspruchs ein. Durch die
Ausführungen im Schreiben vom 13.01.2004 und insbesondere auch mit dem
abschließenden Satz hat die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht den Eindruck
erweckt, sie werde sich um die geltend gemachten Ansprüche kümmern und diese
überprüfen. Vielmehr geht aus dem Schreiben unmissverständlich hervor, dass die
Beklagte jede Verantwortung ablehnt. Bei der "Bitte um Überprüfung" handelt es sich
um eine Floskel, die erkennbar einzig den Zweck verfolgt, der Klägerin nahezulegen,
von der Geltendmachung der Ansprüche Abstand zu nehmen, bzw. die Klägerin zur
vollständigen Aufgabe ihres Zahlungsbegehrens zu ersuchen. Ein Verhandeln im Sinne
des § 203 BGB n. F. ist hierin nicht zu sehen.
Die somit am 01.01.2002 beginnende Verjährung war bereits am 31.12.2004 vollendet.
Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 18.06.2007 konnte die Verjährung nicht
mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt werden.
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Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, der Grundsatz der Wirksamkeit des
europäischen Gemeinschaftsrechts stehe einer Berufung auf den Verjährungseinwand
entgegen, da das Vorgehen der Beklagten auch einen Verstoß gegen das
europarechtliche normierte Beihilfenverbot darstelle und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung
EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages bestimme, dass die Befugnis der Kommission
zur Rückforderung von Beihilfen für eine Dauer von 10 Jahren gelte, vermag die
Kammer dem nicht zu folgen. Die von der Klägerin geforderte richtlinienkonforme
Auslegung der §§ 195, 198 BGB dahingehend, dass die Verjährungsfrist
kenntnisunabhängig 10 Jahre betrage, ist bereits deshalb nicht geboten, weil die
Klägerin ihre Rückforderung nicht auf das europäische Beihilfenrecht zu stützten
vermag. Die Art. 87 ff. EGV sowie die zugrunde liegenden Verordnungen finden auf die
klägerseits beanspruchte Rückforderung keine Anwendung, denn die
streitgegenständliche Förderung stellt keine unzulässige Beihilfe im Sinne dieser
Vorschriften dar. Gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine unzulässige Beihilfe nach dieser Vorschrift
scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die
Beklagte im hier maßgeblichen Treuhandbereich überhaupt wettbewerblich tätig ist. Da
die Klägerin für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die
Beihilferegelung darlegungs- und beweisbelastet ist, hat sie mit ihrem bloßen Bestreiten
nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag genügt. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern die streitgegenständliche Förderung zur
Verfälschung des Wettbewerbs geeignet sein soll. Darüber hinaus hat die Beklagte
unwidersprochen vorgetragen, dass u. a. das hier streitgegenständliche
Förderprogramm von der Europäischen Kommission genehmigt worden ist, so dass ein
Beihilfeverstoß im Sinne des Art. 87 EGV auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
sehen ist.
41
Soweit danach als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rückforderung lediglich die
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vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß den Allgemeinen
Bedingungen in Betracht kommt, ist eine Anpassung der danach einschlägigen
zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften an die im europäischen Beihilfenrecht
vorgesehene Verjährung nicht möglich.
Die Berufung auf die Einrede der Verjährung stellt entgegen der Ansicht der Klägerin
auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Wenn die Klägerin meint, die Beklagte
sei nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an der Erhebung der
Verjährungseinrede gehindert, da die insoweit zu § 818 Abs. 3 BGB entwickelten
Grundsätze auf die Verjährungseinrede zu übertragen seien, so vermag die Kammer
dem ebenfalls nicht zu folgen. Dass die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB
keine Anwendung finden, insbesondere sich die öffentliche Hand gegenüber dem
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bürgers grundsätzlich nicht auf den
Wegfall der Bereicherung berufen kann, gilt für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse,
bei denen der unmittelbare Leistungsgrund im öffentlichen Recht liegt (vgl. Palandt-
Sprau, BGB, 68. Aufl., Einf v § 812 Rn. 9). Begründet wird dies damit, dass für ein
öffentlich- rechtliches Erstattungsverhältnis, in dem sich Bürger und Verwaltung
gegenüberstehen, die Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts nicht
passen, da im öffentlichen Recht anders als im Zivilrecht die Interessen beider Seiten
von der Rechtsordnung gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet werden
(BVerwG, NJW 1985, 2436). Vorliegend beurteilt sich das streitgegenständliche
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien jedoch nicht nach öffentlichem Recht, sondern
nach Privatrecht – wie auch ausdrücklich unter Nr. 12 der Allgemeinen Bedingungen
geregelt –. Entsprechend beschreitet die Klägerin mit ihrer Klage auch den ordentlichen
Rechtsweg. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, inwiefern die Beklagte gehindert
sein sollte, sich zur Rechtsverteidigung auf zivilrechtliche Vorschriften, insbesondere
auch Verjährungsvorschriften zu berufen.
43
3.
44
Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Ersatz des ihr angeblich entstandenen
Zinsschadens in Höhe weiterer 185.655,65 € beanspruchen. Ein solcher Anspruch steht
ihr weder gemäß § 280 BGB in Verbindung mit Nr. 2.1.2 der Allgemeinen Bedingungen
noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
45
Nach Nr. 2.1.2 der Allgemeinen Bedingungen darf der Zuschussempfänger die
Zuschussmittel zwar nur anfordern, wenn der Zuschuss anteilig mit den übrigen im
Finanzierungsplan vorgesehenen Eigen- und Fremdmitteln innerhalb von 2 Monaten
nach Auszahlung eingesetzt wird und sich nur auf die förderbaren Teile des zu
fördernden Investitionsvorhabens bezieht. Die Höhe des Abrufbetrages errechnet sich
nach dieser Regelung aus der Summe der geleisteten oder fällig werdenden Zahlungen
abzüglich tatsächlicher Einnahmen und den anteiligen Eigen- bzw. Fremdmitteln (vgl.
Anlage K9).
46
Ein Verstoß gegen diese Regelung ist in dem Mittelabruf der Beklagten indes nicht zu
sehen. Dass die Mittel nur jeweils abhängig vom konkreten Stand der Bauleistungen
abgerufen werden dürfen, ergibt sich aus der Regelung jedenfalls nicht mit
hinreichender Klarheit. Auch ist nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Regelung –
wie die Klägerin meint – ersichtlich davon ausgeht, dass Zahlungen bzw. Teilzahlungen
nach der VOB erst nach der Erbringung der Leistungen bzw. Teilleistungen fällig
werden und insoweit abweichende Fälligkeitsvereinbarungen nicht zulässig sind. In Nr.
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2.1.2 der Allgemeinen Bedingungen heißt es lediglich, dass sich die Höhe des
Abrufbetrages aus der Summe der geleisteten oder fällig werdenden Zahlungen
errechnet. Eine Konkretisierung der Fälligkeitsvoraussetzungen oder eine Bezugnahme
auf die VOB enthält die Regelung nicht. Die Unklarheit geht insoweit zu Lasten der
Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Bedingungen. Bei den Allgemeinen
Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung
von AGB zu Lasten des Verwenders. Sowohl der LRH als auch das
Wirtschaftsministerium haben ausdrücklich keinen formalen Verstoß gegen die
Allgemeinen Bedingungen festgestellt. Mangels Klarheit der Klausel verstieß die
Beklagte mit dem Mittelabruf vom 12.09.1996 in Höhe von 6.414.000 DM mithin nicht
gegen Ziffer 2.1.2 der Allgemeinen Bedingungen.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen der VOB vor, die grundsätzlich die
Möglichkeit von Vorauszahlungsvereinbarungen vorsieht. Dies stellt letztlich auch die
Klägerin nicht in Abrede (vgl. Seite 17 der Replikschrift).
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Letztlich kann dies jedoch ebenfalls dahinstehen. Denn auch hinsichtlich dieses
Anspruchs kann sich die Beklagte jedenfalls mit Erfolg auf Verjährung berufen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1.
Bezug genommen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung des angeblichen
Zinsschadens ergibt sich insoweit keine abweichende Beurteilung.
49
II.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
52
Streitwert:
805.418,11 €
53