Urteil des LG Düsseldorf vom 02.12.2004

LG Düsseldorf: stand der technik, terrasse, eigenes verschulden, wasser, rechnungslegung, gebrauchsmuster, wind, balkon, wirtschaftsprüfer, regen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 510/03
02.12.2004
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 510/03
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren
zu unterlassen,
Abschlussprofile für Terrassen, Balkone und dergleichen mit aufge-
stelzten Belägen mit einem im Wesentlichen ebenflächigen Veranke-
rungsschenkel und einem davon im Wesentlichen rechtwinklig abge-
kanteten, in der bestimmungsgemäßen Einbaulage des Abschlusspro-fils
die Beläge zu einer Außenseite der Terrasse, des Balkons oder
dergleichen hin abschließenden Abschlussschenkel, wobei in dem Ab-
schlussschenkel Entwässerungsöffnungen vorgesehen sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder
zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen an dem Abschlussschenkel ein die Entwässerungsöffnungen
nicht verschließender, die Entwässerungsöffnungen gegen direkte Ein-
wirkung äußerer Witterungseinflüsse schützender Abdeckschenkel vor-
gesehen ist;
2.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-
klagten die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem
19.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
Herstellungsmengen und -zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften
der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-
hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von
Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, die-se
könnten ausnahmsweise den in der Ziffer I. 1. genannten Gegens-tänden
unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der An-
gebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger
einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Ver-
schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und
verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-
stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthal-
ten ist;
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet
sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I. 1.
bezeichneten, seit dem 19.12.1998 begangenen Handlungen entstanden
ist und noch entstehen wird.
III.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-
schuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutsch-
land als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-
bracht werden.
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters ####4, das am
3.6.1997 angemeldet wurde und dessen Eintragung am 8.10.1998 erfolgte (nachfolgend:
Klagegebrauchsmuster).
Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:
"Abschlussprofil (10) für Terrassen, Balkone und dergleichen mit aufgestelzten Belägen
(28) mit einem im Wesentlichen ebenflächigen Verankerungsschenkel (12) und einem
davon im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten, in der bestimmungsgemäßen
Einbaulage des Abschlussprofils (10) die Beläge (28) zu einer Außenseite der Terrasse,
des Balkons oder dergleichen hin abschließenden Abschlussschenkel (14), wobei in dem
Abschlussschenkel (14) Entwässerungsöffnungen (22) vorgesehen sind, dadurch
gekennzeichnet, dass an dem Abschlussschenkel (14) ein die Entwässerungsöffnungen
(22) nicht verschließender, die Entwässerungsöffnungen (22) gegen direkte Einwirkung
äußerer Witterungseinflüsse schützender Abdeckschenkel (20) vorgesehen ist."
Der Kläger ist außerdem eingetragener Inhaber des europäischen Patents ####5, das -
unter Inanspruchnahme der Priorität aus dem Klagegebrauchsmuster - am 18.5.1998
angemeldet wurde (nachfolgend: Klagepatent). Die Veröffentlichung der Anmeldung
erfolgte am 9.12.1998, die des Hinweises auf die Patenterteilung am 23.7.2003. Zu den
benannten Vertragsstaaten des Klagepatents zählt auch Deutschland.
Der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch
ist, ist identisch mit dem des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus dem Klagepatent und zeigt eine
teilweise geschnittene Seitenansicht eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels in
seiner bestimmungsgemäßen Einbaulage:
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, stellt
her und vertreibt Abschlussprofile für Balkone, Terrassen und dergleichen, von denen der
Kläger als Anlage 5 ein Originalmuster vorgelegt hat. Der Kläger hat zudem als Anlage 6
einen Ausschnitt aus der Internetwerbung der Beklagten, in der das Abschlussprofil
fotografisch wiedergegeben wird, sowie als Anlage 7 ein Prospektblatt der Beklagten
eingereicht, in dem das Abschlussprofil zeichnerisch dargestellt ist. Zudem nimmt der
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Kläger Bezug auf das Gebrauchsmuster ####1 der Beklagten, das ein Balkon- und
Terrassenabschlussprofil betrifft.
Der Kläger sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des genannten Abschlussprofils eine
Verletzung des Klageschutzrechts.
Er beantragt,
wie zuerkannt, wobei der Wirtschaftsprüfervorbehalt von dem Kläger nur hinsichtlich der
nicht-gewerblichen Angebotsempfänger eingeräumt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise
die Verhandlung im Hinblick auf den von ihr eingereichten, das Klagegebrauchsmuster
betreffenden Löschungsantrag auszusetzen
hilfsweise
ihnen - den Beklagten - einzuräumen, die Namen und Anschriften der Abnehmer und
Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm
gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern sie - die Beklagten - dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten,
dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
Sie stellen eine Verletzung in Abrede, weil das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig
sei und ihnen im Übrigen ein Vorbenutzungsrecht zur Seite stehe. Zur Begründung
behaupten die Beklagten, sie hätten vor Anmeldung bzw. Priorität der Klageschutzrechte
das nachfolgend wiedergegebene Abschlussprofil durch Anbieten auf der Messe "BAU",
die in der Zeit vom 14. bis zum 19.1.1997 in München statt gefunden habe, in Benutzung
genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger stehen die gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Gebrauchsmuster- und
Patentverletzung zu, §§ 24, 24b GebrMG, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259
Abs. 2 BGB.
I.
Das Klagepatent, dessen Gegenstand stellvertretend auch für das im Wesentlichen
gleichlautende Klagegebrauchsmuster nachfolgend erläutert wird, betrifft folgendes
Erzeugnis:
1. Abschlussprofil (10) für Terrassen, Balkone und dergleichen, mit aufgestelzten
Belägen (28) mit
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1.1. einem im Wesentlichen ebenflächigen Verankerungsschenkel (12)
1.2. und einem davon im Wesentlichen rechtwinklig abgekanteten
Abschlussschenkel (14);
2. der Abschlussschenkel (14)
2.1. schließt in der bestimmungsgemäßen Einbaulage des Abschlussprofils (10)
die Beläge (28) zu einer Außenseite der Terrassen, des Balkons oder dergleichen ab
2.2. und ist mit Entwässerungsöffnungen (22) versehen.
In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass solche Abschlussprofile z.B. aus der ####2
bekannt seien. Die Abschlussprofile betreffen Beläge für Terrassen oder Balkone wie etwa
Fliesen oder Platten, die durch "Stelzlager" - die in einfacher Weise durch Mörtelbatzen
gebildet werden können - aufgestelzt sind. Dabei haben die Profile den Zweck, die Beläge
zu den Außenseiten der Terrassen, Balkone hin abzuschließen. Sie weisen einen auf dem
Untergrund aufliegenden Verankerungsschenkel und einen davon im Wesentlichen
rechtwinklig abgekanteten Abschlussschenkel auf.
Da sich unter den Stelzlagern in der Regel eine wasserundurchlässige Schicht - etwa eine
Abdichtfolie - befindet, sind in dem Abschlussschenkel Entwässerungsöffnungen
vorgesehen, so dass Regen- und Reinigungswasser, das über die zwischen den Fliesen
oder Platten gebildete Fügen auf der wasserundurchlässigen Schicht auftrifft, zu einer oder
mehreren Außenseiten der Terrasse oder des Balkons hin entwässert werden kann.
Bei den bekannten Abschlussprofilen besteht jedoch das Problem, dass über die
Entwässerungsöffnungen nicht nur Wasser von der Terrasse oder dem Balkon weggeleitet
wird, sondern dass bei starkem Wind über die Entwässerungsöffnungen auch Regen und -
insbesondere bei Terrassen - die Entwässerungsöffnungen verstopfende Partikel, wie z.B.
Laub, unter die aufgestelzten Beläge gedrückt werden kann. Zudem werden die mit einer
Vielzahl von außen einsehbaren Entwässerungsöffnungen versehenen Abschlussprofile
allgemein als nicht ästhetisch empfunden und daher als nicht zur Verwendung bei Balkons
mehrgeschossiger Häuser geeignet angesehen.
Vor diesem Hintergrund liegt den Klageschutzrechten das Problem ("die Aufgabe")
zugrunde, ein Abschlussprofil der vorgenannten Art derart weiterzuentwickeln, dass die
Gefahr des Eindringens von Wasser und/oder Schmutz über die Entwässerungsöffnungen
in den unter den Platten oder Fliesen gebildeten Bereich einer Terrasse oder eines
Balkons weitgehend vermieden wird und weiterhin ein Abschlussprofil vorzugeben, das
ohne Störung des ästhetischen Gesamteindrucks verwendet werden kann.
Das soll - in Kombination mit den vorgenannten Merkmalen - durch folgende weitere
Merkmale erreicht werden:
3. An dem Abschlussschenkel (14) ist ein Abdeckschenkel (20) vorgesehen, der
3.1. die Entwässerungsöffnungen (22) nicht verschließt
3.2 und die Entwässerungsöffnungen (22) gegen direkte Einwirkungen äußerer
Witterungseinflüsse schützt.
Ein solcher Abdeckschenkel erlaubt es, die Entwässerungsöffnungen vorteilhaft zu
verblenden, so dass auch bei starkem Wind kein Wasser oder Schmutz in die
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Entwässerungsöffnungen hinein- oder zurückgedrückt werden und das über die Fugen
eindringende Wasser in der beschriebenen Weise abfließen kann.
II.
Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist schutzfähig, weil er
neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist, § 1 GebrMG.
Die Lehre aus Schutzanspruch 1 ist neu. Dem steht das Vorbringen der Beklagten nicht
entgegen, sie habe das in der Anlage B 1 gezeigte Abschlussprofil "####6" bereits auf
ihrem Stand auf der Messe "BAU" in München, die vom 14. bis zum 19.1.1997 - und damit
vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters - stattgefunden habe, dem Messepublikum als
von ihr stammendes Produkt erläutert, vorgeführt und angeboten.
Selbst wenn dieses Vorbringen zugunsten der Beklagten als tatsächlich zutreffend
unterstellt wird, ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 damit doch nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, § 3 Abs. 1 GebrMG. Denn das in der Anlage B 1
gezeigte Abschlussprofil weist jedenfalls weder einen im Wesentlichen rechtwinklig
abgekanteten Abschlussschenkel auf, wie er in Merkmal 1.2 vorausgesetzt wird, noch
schließt der Abschlussschenkel in der bestimmungsgemäßen Einbaulage des
Abschlussprofils die Beläge zu einer Außenseite der Terrasse, des Balkons oder
dergleichen hin ab, so wie dies in Merkmal 2.1 gefordert wird. Denn während der
Abschlussschenkel des erfindungsgemäßen Abschlussprofils dem Abschluss des
jeweiligen Belages - etwa Fliesen oder Platten - zu einer Außenseite der Terrasse, des
Balkons oder dergleichen dient und deshalb - entsprechend der Seitenfläche einer Fliese
oder Platte - im Wesentlichen rechtwinklig im Verhältnis zum Verankerungsschenkel
abgekantet sein soll, ist der Abschlussschenkel des in der Anlage B 1 gezeigten
Abschlussprofils gegenüber dem Verankerungsschenkel in einem stumpfen Winkel
angeordnet und stellt damit in der bestimmungsgemäßen Einbaulage auch keinen
Abschluss für die Beläge an der Außenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen
zur Verfügung.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 vor dem
Hintergrund der von der Beklagten behaupteten und als tatsächlich zutreffend unterstellten
Vorbenutzung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie von den Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen - von der in Figur 5 der vorveröffentlichten und in den
Klageschutzrechten erwähnten Offenlegungsschrift ####7 gezeigten Ausgestaltung als
nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen wird. Diese Entgegenhaltung zeigt zwar
- wie auch in der Beschreibung des Klagepatents ausgeführt wird (Anlage 2, Sp. 1, Z. 12 ff.)
- ein Abschlussprofil nach Maßgabe der Merkmalsgruppen 1 und 2 der Klageschutzrechte.
Jedoch ist nicht nachvollziehbar aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann dazu hätte
veranlasst werden können, an dem Abschlussschenkel 21 aus Figur 5 der
Entgegenhaltung einen Abdeckschenkel vorzusehen, der die Entwässerungsöffnungen
21a nicht verschließt und die Entwässerungsöffnungen gegen direkte Einwirkungen
äußerer Witterungseinflüsse schützt. Eine Anregung für eine solche Ausgestaltung konnte
sich für ihn auch nicht nach - zugunsten der Beklagten unterstellter - Kenntnisnahme des in
Anlage B 1 gezeigten Abschlussprofils ergeben. Dem steht bereits entgegen, dass der
Abschlussschenkel des aus Anlage B 1 ersichtliche Abschlussprofils in einem gegenüber
dem Verankerungsschenkel weit über 90° hinausgehenden Winkel angeordnet ist. Erst
eine solche Anordnung ermöglicht es, an dem Abschlussschenkel senkrecht nach unten
gehend einen Abschlussschenkel anzuschließen. Das ist aber bei dem in Figur 5 der
deutschen Offenlegungsschrift ####3 gezeigten Abschlussprofil aufgrund der senkrechten
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Anordnung des Abschlussschenkels gerade nicht möglich.
III.
Dass die angegriffene Ausführungsform die in Schutzanspruch 1 des
Klagegebrauchsmusters sowie in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz
gestellte Lehre wortsinngemäß verwirklicht, ist zwischen den Parteien - zu Recht -
unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.
Zudem ergibt sich aus den Ausführungen zu II., dass den Beklagten auch kein
Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG bzw. § 13 Abs.3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG zur Seite
steht, weil die Beklagte zu 1) zum Prioritätszeitpunkt nicht in Erfindungsbesitz gewesen ist.
IV.
1. Die Beklagten sind gegenüber dem Kläger im zuerkannten Umfang zur Unterlassung
verpflichtet, §§ 24 Abs. 1 GebrMG, 139 Abs. 1 PatG. Die Verpflichtung des Beklagten zu 2)
ergibt sich aus seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die
Beklagte zu 1) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen, § 31 BGB
analog.
2. Außerdem kann der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangen, §§ 24 Abs. 1
GebrMG, 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen bzw. als dessen Geschäftsführer
hätten die Beklagten die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr
erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies
hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen
der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kläger noch nicht beziffert werden
kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr
Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Die Beklagten
haften als Gesamtschuldner, §§ 830, 840 BGB.
3. Damit der Kläger den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die
Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn der
Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes
Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte
nicht unzumutbar belastet. In dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang (nicht-
gewerbliche Abnehmer, gewerbliche und nicht-gewerbliche Angebotsempfänger, vgl. §§
24b GebrMG, 140b PatG) ist den Beklagten der beantragte und zum Teil auch von dem
Kläger konzedierte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Die Beklagten haben schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, §§ 24b GebrMG, 140 b PatG. Die danach geschuldeten
Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum
Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
V.
Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) gegen das
Klagegebrauchsmuster eingereichten Löschungsantrag und den gegen das Klagepatent
eingelegten Einspruch ist nicht veranlasst, weil weder der Löschungsantrag noch der
Einspruch die erforderlichen Erfolgsaussichten hat, §§ 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur
Begründung kann auf die Ausführungen zu II. verwiesen werden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 250.000,-- Euro.