Urteil des LG Düsseldorf vom 05.02.2008

LG Düsseldorf: vergütung, verfügung, klageänderung, anspruchshäufung, werkvertrag, unmöglichkeit, beratung, rechtsgrundlage, auskunftserteilung, dienstleistung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 35 O 128/05
05.02.2008
Landgericht Düsseldorf
5. Kammer für Handelssachen
Teilurteil
35 O 128/05
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu
erteilen, welche Datenmengen bei ihr im Zeitraum vom 01.07.2005
bis 31.12.2006 in Bezug auf den von den Parteien als Buchungskreise
2071 und 2016 bezeichnetes Programmpaket vorhanden waren.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbe-
halten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vor-
läufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Werklohn geltend.
Die Beklagte und die x schlossen unter dem 07./17.10.1988 einen Vertrag auf unbestimmte
Zeit ab. Vertragsgegenstand war die Verarbeitung, Speicherung und Auswertung von
Daten der Finanzbuchhaltung, der Warenbewegung Stufen I und II. Die Kündigung des
Vertrages war nach Ziffer 5.2 mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres
der Beklagten möglich. Nach der Ziffer 2.1 des Vertrages sollte sich das von der Beklagten
zu entrichtende Entgelt aus der Anlage 1 des jeweiligen Vertrages ergeben. Danach sollte
sich die Vergütung im Wesentlichen nach den zu verarbeitenden Datenmengen richten.
Dieser Vertrag wurde durch den im wesentlich gleichlautenden Vertrag MRZ-Vertrag vom
14./24.03.1994, dieser wiederum durch den Vertrag vom 09./14.07.1997 abgelöst. Die
letzten beiden Verträge bezogen sich jedoch lediglich auf die Finanzbuchhaltung der
Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die von der Klägerin zu
den Akten gereichten Kopien der Verträge verwiesen.
Nach dem die x insolvent geworden war, wurde das Vertragsverhältnis von der Klägerin,
damals noch alsx – die GmbH wurde ausweislich des Verschmelzungsvertrages vom
12.07.2002 auf die Klägerin verschmolzen -, mit der von der Beklagten erklärten
schriftlichen Zustimmung vom 12.02.2002 mit Wirkung zum 01.03.2002 übernommen. In
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der Erklärung der Beklagten vom 12.02.2002 heißt es insoweit:
Die Vertragsübernahme sieht die Aufrechterhaltung nachfolgender x-"Dienstleistungen",
die gegenwärtig von der x erbracht werden vor:
Finanzbuchhaltung (Ergon Finaz)
Buchhaltungsservice (REBUSTA)
Lohn- und Gehaltsabrechnung (Ergon personal)
Mengen-/wertmäßige Warenwirtschaft (Argos, IWDS)
Controlling-Auswertungen (Ergon Control)
Verkauf von Kassensystemen und Servern incl. Netzwerk
Schulung und Beratung bei der Einführung von Systemen.
In der Folgezeit wickelte die Klägerin für die Beklagte die Datenverarbeitung ab; ihre
Leistungen in den Jahren 2004 und 2005 wurden als Buchungs-kreise 2071 und 2016
bezeichnet. Dazu übersandte die Beklagte der Klägerin die Daten auf elektronischem
Wege. Die Klägerin wertete die Daten aus und sandte die Auswertungen an die Beklagte in
Papierform zurück. Die "Dienstleistungen" Buchhaltungsservice und Warenwirtschaft nahm
die Beklagte nicht in Anspruch. Die Abrechnung der von der Beklagten in Anspruch
genommen Leistungen erfolgte nach Preislisten.
Auf der Grundlage des Schreibens vom 13.03.2002 verpflichtete sich die Beklagte
gegenüber der Klägerin, für die Jahre 2002 und 2003 jeweils mindestens 75 % des im
Jahre 2001 mit dem MRZ regulierten Dienstleistungsumsatzes zu tätigen.
Mit dem Schreiben vom 21.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bestimmte
Listen und Auswertungen für die Buchungskreise 2071 und 2016 nicht mehr durchgeführt
werden sollten. Dem widersprach die Klägerin mit dem Schreiben vom 29.06.2005 und
erklärte ihre Leistungsbereitschaft. Mit dem Schreiben vom 06.07.2005 verwies die
Beklagte die Klägerin darauf, dass sie mit dem Schreiben vom 21.06.2006 keine
Kündigung ausgesprochen habe, und dass die Rückführung der von der Klägerin
erbrachten Leistungen aus organisatorischen Gründen notwendig sei. Daraufhin verwies
die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2005, dass die Beklagte zwar
berechtigt sei, den Leistungsumfang zu bestimmen, dies jedoch ihre Vergütungspflicht nicht
berühre. Bereits im Juni 2005 hatte die Beklagte die der Klägerin zur Verfügung gestellte
Datenmenge reduziert. Sodann lehnte sie die Übersendung weiterer Daten ab und stellte
auch die Vergütungszahlungen ab Juli 2005 ein. Mit dem Schreiben vom 12.12.2005
kündigte sie der Klägerin den Vertrag zum 31.12.2006.
Die Klägerin hat zunächst mit der Klage u.a. einen Zahlungsanspruch in Höhe eines
Betrages von 24.819,24 € für die Monate Juli 2005 bis Juni 2006 geltend gemacht. Sie hat
sich dabei darauf berufen, dass sie in den letzten 17 Monaten durchschnittlich eine
Vergütung in Höhe von 1.783,00 € zzg. MwST. erhalten habe und hat im Übrigen geltend
gemacht, dass die Beklagte ihr diesen Betrag auch für die weiteren Monate zu zahlen
habe, wobei es dahinstehen könne, ob sich der Anspruch aus § 642 BGB oder § 649 BGB
herleite. Im Übrigen hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr
eine monatliche Vergütung auch für die restliche Vertragszeit bis zum 31.12.2006 zu
zahlen.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie verlange nunmehr von der Beklagten die ihr nach
dem Vertrag zustehende Vergütung. Die Beklagte sei nach dem Vertrag, der als
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Werkvertrag zu qualifizieren sei, grundsätzlich verpflichtet gewesen, ihr die Daten zur
Bearbeitung der streitbefindlichen Buchungskreise zur Verfügung zu stellen. Wenn es in
der Vergangenheit zur Änderungen von Buchungskreisen gekommen sei, habe dies dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen. Der jeweilige Auftraggeber
habe zu keiner Zeit den Leistungsinhalt des Vertrages selbst bestimmen können. Soweit
sich die Beklagte entschieden habe, die streitbefangenen Buchungskreise durch Dritte
bearbeiten zu lassen, habe sie dies nicht von der ihr obliegenden Vergütungspflicht befreit.
Da sie diese aber nicht berechnen könne, weil ihr die entsprechenden Datenmenge nicht
bekannt seien, die die Beklagte in der Zeit von Juli 2005 bis zum 31.12.2006 von dritter
Seite habe bearbeiten lassen, schulde die Beklagte ihr zunächst darüber Auskunft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zuerteilen,
welche Datenmengen bei ihr im Zeitraum vom 01.07.2005
bis 31.12.2006 in Bezug auf den zwischen den Parteien be-
stehenden Vertrag vom 07./17.10.1988 in den Buchungskreisen
2071 und 2016 vorhanden waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die die Klägerin schon nicht für aktivlegitimiert hält, macht geltend, die
Klägerin habe nur Anspruch auf eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen. Eine
Verpflichtung zur Abnahme von Dienstleistungen habe für sie jedoch nur für die beiden
Jahre 2002 und 2003 bestanden. Vielmehr sei, was auch schon in der Vergangenheit
geschehen, der Leistungsinhalt " auf Zuruf" erweitert oder wieder verringert worden. Stets
sei nur der tatsächlich in Anspruch genommene Leistungsumfang vergütet worden.
Jedenfalls sei der Leistungsumfang auch bei anderen Kunden der Klägerin in den letzten
fünf Jahren auch auf Null reduziert worden, ohne dass die Klägerin Forderungen erhoben
hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit über sie entschieden worden ist, zulässig und begründet.
I.
1.) Soweit die Klägerin von der ursprünglich erhobenen Leistungsklage zur Stufenklage
nach § 254 ZPO übergegangen ist, liegt eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor
(vgl. dazu OLGR Bamberg 2000, 83-84; OLG Stuttgart, MDR 1999, 1342; OLGR
Düsseldorf 1993, 250). § 264 Nr. 2 ZPO kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich das
nunmehrige Begehren der Klägerin nicht lediglich als Erweiterung des Klageantrages in
der Hauptsache darstellt. Die Klägerin hat vielmehr einen anderer Klageantrag gestellt, der
zwar auf dem selben Sachverhalt beruht, gleichwohl aber einen anderen Streitgegenstand
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betrifft. Zu dem unbezifferten Leistungsantrag tritt im Wege der Anspruchshäufung ein
Antrag auf Auskunft über die Datenmengen, die der Beklagten in dem im Klageantrag
angegebenen Zeitraum hinsichtlich des Vertragsgegenstandes zur Verfügung standen.
Eine solche nachträgliche Anspruchshäufung ist unter den Voraussetzungen der §§ 263,
264 ZPO, zulässig (vgl. OLG Bamberg a.a.). Nach § 264 ZPO ist eine Klageänderung
zulässig, wenn der Beklagte darin einwilligt oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält.
Hier hält die Kammer die Klageänderung für sachdienlich, weil sie geeignet ist, den
Rechtsstreit unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffes endgültig zu beheben und
somit ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BGH MDR 1995,741; NJW-RR 1987, 58,
NJW 1975, 1229).
2.) Was den von der Klägerin im Übrigen nunmehr mit der Klage verfolgten
Vergütungsanspruchs anbetrifft, liegt ebenfalls eine Klageänderung vor, die aus den oben
aufgezeigten Gründen als sachdienlich erscheint. Statt eines Anspruchs aus § 649 BGB
bzw. 642 BGB macht sie nunmehr einen Anspruch aus § 326 Abs. 2 BGB geltend.
II.
1.) Der Auskunftsanspruch ist in dem erkannten Umfang gerechtfertigt.
a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs berechtigt. Dem Vortrag
der Klägerin, dass die x mit ihr verschmolzen worden ist, hat die Beklagte nicht weiter
bestritten. Diese wird auch durch den von der Klägerin vorgelegten notariellen
Verschmelzungs-vertrag des Notars x UR-Nr.: 310/2002 vom 12.1.2002 belegt. Das
Vertragsverhältnis zwischen der x ist auch ausweislich der Erklärung der Beklagten vom
12.02.2002 auf die x und damit auch auf die Klägerin übergegangen.
b) Der von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Auskunftsanspruch findet seine
Rechtsgrundlage in § 242 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 261 BGB, Rdnr. 18).
Der Anspruch auf Auskunft setzt eine besondere Rechtsgrundlage voraus, die sich aus
einem Vertragsverhältnis ergeben kann (Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rn. 3, 10). Die
Auskunftspflicht besteht dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über
das Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur
Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann
(Palandt/Heinrichs, § 261 BGB, Rdnr. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft
vor. Die Beklagte hat die Verträge mit der Kaufring AG ausweislich ihrer
Zustimmungserklärung vom 12.02.2002 übernommen, wobei die Parteien sich einig waren,
dass die Klägerin die in der Zustimmungserklärung näher aufgelisteten "Dienstleistungen"
erbringen sollte. Die Klägerin ist auch auf die Kenntnis der Daten angewiesen, um ihren
Vergütungsanspruch berechnen zu können. Über Daten verfügt aber nur die Beklagte.
Allerdings kann die Klägerin von der Beklagten nur Auskunft über die Datenmengen
verlangen, die in dem fraglichen Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2006 in den
Buchungskreisen 2071 und 2016 angefallen sind. Ausweislich der Zustimmungserklärung
der Beklagten vom 12.02.2002 sind die von der Klägerin auf Grund der streitbefangenen
Verträge "Dienstleistungen" beschränkt worden. Zu den "Dienstleistungen", die die
Klägerin zu erbringen hatte, gehörte ausweislich der Auflistung aber nicht mehr die
Programmpunkte "Warenbewegung Stufe I" und "Warenbewegung Stufe II".
c.) Die Beklagte kann sich auch nicht Erfolg darauf berufen, sie sei nicht mehr in der Lage
die entsprechenden Daten zu ermitteln. Insoweit ist sie weder ihrer Darlegungs- noch ihrer
Beweislast nachgekommen. Tatsachen, aus denen sich für sie die Unmöglichkeit der
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Auskunftserteilung ergibt, hat sie nicht substantiiert bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt.
Denn sie hat schon nicht plausibel vorgetragen aus welchen Gründen es ihr nicht mehr
möglich sein soll, der Klägerin Auskunft über die Daten zu erteilen. Ebenso ist nichts dafür
zu entnehmen, ob und in welcher Art und Weise sie sich um die Erfüllung des
Auskunftsanspruchs bemüht hat. Aber selbst dies außer Betracht lassend, genügt der
Vortrag der Beklagten nicht, um sich auf die Unmöglichkeit zu berufen. Es wurde nämlich
auch kein Beweis dafür angetreten, dass ihr die Auskunftserteilung nicht mehr möglich ist.
d) Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Vergütungsanspruch zu. Dieser ergibt
sich aus § 326 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat es der Klägerin durch ihre
Leistungsverweigerung unmöglich gemacht, die Vertragsgemäß geschuldeten Leistungen
zu erbringen.
aa) Die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über die Verarbeitung,
Speicherung und Auswertung von Daten im Bereich der Buchungskreise 2071 und 2016
unterliegt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs den
Bestimmungen des Werkvertragsrechts und nicht denen des Dienstvertragsrechts. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung von Dienst- und
Werkvertrag der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend.
Danach kommt es darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder
als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH NJW 2002, 3323; NJW 1984,
2406). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für die Beklagte Buchführungsarbeiten
erbringen müssen. Solche Leistungen können nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein.
So sieht der Bundesgerichtshof Buchführungsarbeiten, die im Rahmen eines
Steuerberatervertrages erbracht werden, regelmäßig als Dienstleistung an (BGH NJW
1982, 1532; WM 1997, 330; NJW 2002, 1571). Indessen ist die Klägerin hier vor die
Beklagte nicht als Steuerberaterin tätig gewesen. Sie schuldete ihrer Auftraggeberin weder
eine Beratung in Vermögensangelegenheiten oder bei der Abgabe von Steuererklärungen
noch deren Vertretung gegenüber den Steuerbehörden, sondern ausschließlich die
Verarbeitung, Speicherung und Auswertung von Daten im Bereich der Finanzbuchhaltung.
Beide Leistungspflichten sind grundsätzlich auf eine fehlerfreie Erfassung und Auswertung
der vorhandenen Daten und damit auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im
Sinne des Werkvertragsrechts gerichtet (BGH in NJW 2002, 1571). Unschädlich ist dabei,
dass die Klägerin die Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zu erbringen
hatte. Denn eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht schon
dadurch, das sie wiederholt zu erbringen ist (so BGH a.a.O. m.w.N.).
bb) Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 S. 1 liegen im Übrigen vor. Bei Werkverträgen
kommt eine Anwendung dann namentlich in Betracht, wenn der Besteller durch die
Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten dem Unternehmer die Herstellung des Werks
unmöglich macht, wobei es im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt, ob diese
Pflichten als echte Schuldnerpflichten oder als bloße Gläubigerobliegenheiten ausgestaltet
sind (vgl. MüKo-Ernst, 5. Aufl., § 326 BGB, Rn.67). Hier hatte die Beklagte der Klägerin die
EDV-mäßige Bearbeitung, Speicherung und Auswertung von Daten der
Finanzbuchhaltung für die Buchungskreise 2071 und 2016 übertragen. Den der Beklagten
geschuldeten Erfolg konnte die Klägerin jedoch nur erfüllen, wenn die Beklagte ihren
Mitwirkungspflichten nachkam und der Klägerin die bei ihr angefallenen Daten zur weiteren
Bearbeitung übersandte. Da sich die Beklagte jedoch unstreitig geweigert hat, dieser
Verpflichtung nachzukommen, hat sie es der Klägerin unmöglich gemacht, den
vertragsgemäßen Erfolg herbeizuführen. Dafür, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, der
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Klägerin die Bearbeitung der angefallen Daten ohne Beendigung des Vertrages durch eine
fristgemäße Kündigung zu entziehen, gibt der Vertrag nichts her. Gerade aus dem
Umstand, dass der Vertrag eine längere Kündigungsfrist vorsieht, folgt, dass die Beklagte
nicht berechtigt war, eigenmächtig darüber zu entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, in
welchem Umfang sie der Klägerin die Daten für die beiden Buchungskreise zur Verfügung
stellen wollte. Die Vereinbarung einer Kündigung wäre nämlich entbehrlich gewesen,
wenn es der Beklagten oblegen hätte, eigenständig darüber zu entscheiden, ob sie den
Vertrag erfüllen wollte oder nicht. Die Beklagte hat, wie der außergerichtliche
Schriftwechsel zeigt, der Klägerin vorsätzlich die Daten vorenthalten. Dafür, dass in den
beiden streitbefangenen Buchungskreisen keine Daten mehr angefallen sind, hat die
Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.