Urteil des LG Düsseldorf vom 08.10.2008

LG Düsseldorf: funktionelle zuständigkeit, akte, drucksache, winter, abgabe, trennung, konzentration, verfahrensordnung, aktienrecht, subjektiv

Landgericht Düsseldorf, 31 O 73/08 [AktE]
Datum:
08.10.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 73/08 [AktE]
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf erklärt
sich für funktionell unzuständig.
Der Rechtstreit wird an die funktionell ausschließlich zuständige 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.
Gründe:
1
Der Rechtsstreit ist in analoger Anwendung von § 17 a GVG an die funktionell
ausschließlich zuständige 1. Kammer für Handelssachen zu verweisen.
2
1.
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Die analoge Anwendung des § 17 a GVG dient der Vermeidung unnötiger und nutzloser
Zuständigkeitsstreite und Prozessurteile und der Zuweisung des Rechtstreits an das
zuständige Entscheidungsorgan unter Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit (vgl.
dazu BGH NJW 1992, 2423, 2426; NJW 1995, 2851, 2852).
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Eine rein formlose Abgabe an die 1. Kammer für Handelssachen nach Maßgabe des
Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Düsseldorf und damit die Entscheidung
eines möglichen Zuständigkeitsstreits durch das Präsidium des Landgerichts (vgl. dazu
Zöller/Greger, Zivilprozessordnung § 281 Rdn. 4) kommt nicht in Betracht. Daher ist
auch die formlose Abgabe des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen an die
3. Kammer für Handelssachen und die Übernahme der Sache durch den damaligen
Vorsitzenden im Jahre 2004 unerheblich.
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Die Zuständigkeit des Spruchkörpers zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist
gerade nicht dem Geschäftsverteilungsplan zu entnehmen. Dies wäre nur der Fall, wenn
in der maßgeblichen Vorschrift des Gesetzes (§ 16 SpruchG) ohne nähere
Konkretisierung die Zuständigkeit des Landgerichts bzw. die allgemeine Zuständigkeit
der Kammer für Handelssachen (vgl. beispielsweise § 2 Abs. 2 SpruchG) vorgesehen
wäre. In § 16 SpruchG wird demgegenüber der Spruchkörper, nämlich eine bestimmte
Kammer für Handelssachen eines Landgerichts konkret bestimmt.
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Damit wird möglicherweise in die Gerichtsorganisationsbefugnis des Präsidiums
eingegriffen, solange jedoch nicht die Unwirksamkeit dieser gesetzlichen Bestimmung
zweifelhaft ist, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist dieser Folge zu leisten.
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Ein Zuständigkeitskonflikt wäre damit durch das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Dies ergibt sich bereits in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und ist
ständige Rechtsprechung für den Fall, dass sich eine Zivilkammer und eine Kammer für
Handelssachen eines Landgerichts subjektiv – funktionell – für unzuständig erklärt
haben (vgl. OLG Düsseldorf – 5 Sa 31/05 – Beschluss vom 11. Mai 2005).
8
Diese Konstellationen hat Greger in der entsprechenden Kommentierung nicht beachtet.
9
2.
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Die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf ist gegeben.
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Nach § 16 SpruchG ist für Folgeverfahren eines Spruchstellenverfahrens der
Spruchkörper ausschließlich zuständig, der mit dem Spruchverfahren zuletzt befasst
war. Vorliegend hat die 1. Kammer für Handelssachen – 31 O 84/95 - das
Spruchstellenverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und
der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag entschieden.
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Es ist auch der ausdrückliche gesetzgeberische Wille, dass für die Folgeverfahren die
Zuständigkeit der Kammer des Landgerichts begründet wird, die das
Spruchstellenverfahren entschieden hat (vgl. BT-Drucksache 15/838 Seite 17, BT-
Drucksache 15/371 Seite 18). In der Stellungnahme des Bundesrates wird noch einmal
und besonders deutlich ausgesprochen, dass auch in Ansehung und damit in Vorgriff
eines sinnvollen Geschäftsverteilungsplanes bereits durch den Gesetzgeber diese
"Geschäftsverteilung" erfolgt und die ausschließliche funktionelle
Zuständigkeit der mit der Entscheidung des Spruchstellenverfahrens befasste Kammer
zu begründen ist (BT-Drucksache 15/371 Seite 26).
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Nach § 17 Abs..2 Spruchgesetz gilt zwar für anhängige Verfahren die alte
Verfahrensordnung. Der vorliegende Rechtstreit ist jedoch nach Inkrafttreten des
Spruchverfahrensgesetzes anhängig geworden, mithin ergibt sich daraus auch die
Anwendung von § 16 SpruchG (vgl. so ausdrücklich auch Weingärtner in Heidel,
Aktienrecht § 16 SpruchG Rdn. 6). Dies hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf – I-
26 W 6/06 AktE – Beschluss vom 23. Januar 2008 Seite 24 so gesehen und
insbesondere auch für die geltend gemachten weiteren Zinsen (Klageantrag zu 1) so
ausgesprochen (vgl. ebenso KK-SpruchG/Rosskopf § 16 Rdn. 8). Soweit dies teilweise
angezweifelt wird (vgl. Winter in Simon Spruchgesetz § 16 Rdn. 12), bezieht sich Winter
ohne jedes Argument auf Rechtsprechung und Literatur auf eine Zeit vor Inkrafttreten
des Spruchverfahrensgesetzes. Er widerspricht aber eindeutig dem Willen des
Gesetzgebers, eine Konzentration der mit der Unternehmensstrukturmaßnahme
befaßten Spruchkörper zu begründen, um deren besondere Kenntnisse des gesamten
Spruchverfahrens auch der Folgeentscheidung zu Gute kommen zu lassen. Die
Auffassung von Wittgens (Das Spruchverfahrensgesetz, Seite 260 ff) ist aus diesen
Gründen ebenfalls nicht beizutreten. Sie führt zu einer unnötigen und unökonomischen
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Trennung von einheitlichen Verfahrenskomplexen, was der Gesetzgeber gerade auch in
Ansehung der Komplexität von Spruchverfahren und der besonderen Sachkunde der mit
diesen Verfahren befassten Kammern gerade vermeiden wollte.