Urteil des LG Düsseldorf vom 22.03.2006

LG Düsseldorf: neues recht, allgemeine geschäftsbedingungen, disagio, handschriftlich, rückzahlung, kündigung, öffentlich, verfügung, herausgabe, rechtfertigungsgrund

Landgericht Düsseldorf, 10 O 65/05
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 65/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die anteilige Rückzahlung eines von
ihnen entrichteten Disagios, Herausgabe gezogener Nutzungen sowie die Feststellung,
dass die Beklagte zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sei.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 erklärte sich die Beklagte gegenüber den Kläger unter
Bezugnahme auf die geführten Kreditgespräche bereit, diesen als Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der x GmbH & Co. Handelsgesellschaft - sämtlich
als Gesamtschuldner - zwei Kredite - wie folgt - zu gewähren:
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"Kredit 3 DM 9.000.000,-- (i.W.: Neun Millionen Deutsche Mark)
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mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%
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und zum Zinssatz von 5,75% p.a.
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- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5%
7
und
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Kredit 4: DM 1.000.000,-- (i.W.: Eine Million Deutsche Mark)
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mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%
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und zum Zinssatz von 5,75% p.a.
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- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5% - BA. DM 5.000,- insges."
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Die Streichungen und der mit einer Paraphe abgezeichnete Zusatz "BA. DM 5.000
insges." sind ebenso wie die Unterstreichung des Disagios handschriftlich.
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Beide Kredite wurden von der Beklagten aus Mitteln gemäß § 17
Berlinförderungsgesetz zur Verfügung gestellt und waren zur Mitfinanzierung der
Gesamtkosten von DM 21.198.000 für Baumaßnahmen am Objekt Hauptstraße 117/
Feurigstraße 37 in Berlin-Schöneberg bestimmt, welches im Eigentum der Kläger steht.
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Die Rückführung der Kredite sollte anhand der der Kreditzusage beigefügten
Annuitätenpläne durch gleichbleibende Jahresleistungen für Zinsen und Tilgung in
vierteljährlichen Teilbeträgen beginnend mit dem 31.03.1991 bis zum 31.03.2015
erfolgen, wobei am 31.03.2015 der Restkapitalbetrag zurückzuzahlen war. Die Geltung
der allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten war vereinbart. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
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Die Standardkonditionen der Beklagten für derartige Kreditverträge lauteten damals bei
annuitätischer Tilgung für diese Laufzeit 6% Zinsen bei einem Disagio von 6%. Die
Mittel wurden durch die Rechtsvorgängerin der Investitionsbank Berlin, der
Wohnungsbaukreditanstalt Berlin, refinanziert. Die Investitionsbank Berlin beschaffte
sich als Kapitalsammelstelle diese Mittel ihrerseits von privaten Darlehensgebern, die
für die Darlehensgewährung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen
konnten.
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Am 31.10.2003 zahlten die Kläger das Darlehen einvernehmlich vorzeitig zurück, ohne
dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hatten.
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Die Kläger berechnen den nach ihrer Auffassung nicht verbrauchten Disagioanteil mit
insgesamt € 124.211,25. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die
Klageschrift verwiesen.
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Sie sind im wesentlichen der Auffassung, das Disagio sei anteilig zurückzuzahlen, da
es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Zinsbestandteil anzusehen sei.
Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios sei unwirksam, da es sich
hierbei um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handele. Dabei habe
die Beklagte die Klausel zum Zwecke der Täuschung der Kläger derart
undurchschaubar und versteckt dargestellt, dass die Kläger keine Chance gehabt
hätten, den Unterschied zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig zu
erkennen. Die die öffentlich geförderten Kredite begünstigende Rechtsprechung sei
nicht anwendbar. Hierzu behaupten sie, die Beklagte sei bei der Gestaltung der
Konditionen gegenüber ihren Endabnehmern frei gewesen.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger € 124.211,25 nebst 5%
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Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2003 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie € 13.508,39 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der
durch den Verzug entstanden ist und noch zukünftig bis zur Zahlung entstehen
wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte räumt ein, einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der
Zinskonditionen gehabt zu haben. Sie sei aber in die Absprachen mit der WBK
eingebunden gewesen und habe sich nicht zulasten der Förderkonditionen bereichern
dürfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
28
I.
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1. Die Beklagte ist nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB verpflichtet, den Klägern
das unverbrauchte Disagio zurückzuzahlen. Denn die Parteien haben in dem
Kreditvertrag eine Rückzahlung des Disagios ausdrücklich ausgeschlossen.
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Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios ist auch nicht nach §§ 305c,
307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf den Streitfall ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 und Satz 2
EGBGB neues Recht anzuwenden, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt,
das am 01.01.2003 noch bestand.
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Bei der streitgegenständlichen - für beide Kreditzusagen gleichlautenden -
Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios handelt es sich nicht um allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der genannten Vorschriften.
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Zu Recht weist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin für
einen Parallelfall (Urteil vom 13. August 2004 - Az 13 U 10/04) darauf hin, dass
hiergegen bereits spricht, dass das Disagio im Zusammenhang mit den Hauptleistungen
des Kreditvertrages, nämlich der Höhe der Kreditsumme, den Zinsen und
Bearbeitungsgebühren genannt und herausgehoben dargestellt und dort auch
ausdrücklich als laufzeitunabhängig bezeichnet wird. Die Kläger tragen selbst vor, dass
über die Konditionen des Kreditvertrages - namentlich die Zinsen und das Disagio -
zwischen den Parteien auch verhandelt wurde. Hinzu kommt, dass beide
Vertragsklauseln handschriftliche Veränderungen aufweisen. Bei dem sogenannten
Kredit 3 ist die Höhe des Disagios sogar handschriftlich unterstrichen worden.
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Nach der von den Parteien zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist lediglich die
Festlegung eines Disagios in den AGB als laufzeitunabhängig unzulässig, nicht jedoch
generell die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Disagios, wenn dies - wie
hier - eindeutig und gesondert ausgewiesen ist (BGH NJW 1990, 2250, 2251).
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Darüber hinaus schließt sich die Einzelrichterin der Auffassung des Kammergerichts an,
dass bei Krediten der vorliegenden Ausgestaltung selbst die formularmäßige
Festlegung der Laufzeitunabhängigkeit keine unangemessene Benachteiligung im
Sinne § 307 Abs. 1 BGB (vormals § 9 AGBG) darstellen würde. Von einer
überraschenden Klausel im Sinne von § 305c BGB kann ohnehin keine Rede sein, da
die Vereinbarung unmittelbar bei den eigentlichen Kreditkonditionen aufgeführt ist, die
insgesamt drucktechnisch hervorgehoben werden. Hierbei handelt es sich um den
entscheidenden Abschnitt der Kreditzusage, dem der Vertragsgegner besondere
Aufmerksamkeit schenken wird.
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Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit war in dem vorliegenden Fall sachlich
gerechtfertigt. Die Kredite sind mit öffentlich geförderten Krediten vergleichbar. Im
Vordergrund steht die Begünstigung des Kunden, die einerseits in einem geringen
Zinssatz und andererseits in der langen Laufzeit von 25 Jahren bei einseitig möglicher
vorzeitiger Kündigung nach 10 Jahren ohne Entschädigung besteht. Die Beklagte trägt
unbestritten vor, dass auf dem freien Kapitalmarkt zur damaligen Zeit Finanzmittel mit
einer nur 10-jährigen Zinsbindung erst für einen Zinssatz von 8,90% zu erhalten waren.
Die Kläger haben also sehr wohl durch die Darlehensgewährung zu diesen Konditionen
einen Vorteil erhalten. Dieser Vorteil wird durch die Gewährung von Steuervorteilen an
die Kapitalgeber und damit letztlich aus öffentlichen Mitteln zur Förderung eines
bestimmten öffentlichen Zweckes finanziert.
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Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Festlegung der
Kreditkonditionen vertraglich durch die fördernde WBK eingebunden ist, auch wenn ihr
ein Gestaltungsraum zur Verfügung stehen mag. Die Beklagte ist - selbst wenn es keine
entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit der WBK gegeben habe sollte, wie
die Kläger unsubstantiiert behaupten -, jedenfalls nicht berechtigt, die Förderung des in
§ 17 BerlinFG nominierten öffentlichen Zwecks dadurch auszuhebeln, dass sie die
Kredite gleichwohl zu den üblichen Konditionen vergibt und den durch Verzicht des
Staates auf Steuereinnahmen erkauften Vorteil für sich verwendet.
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Auch im vorliegenden Fall ist der Vorteil den Klägern zugute gekommen, wobei die
beklagte Bank einseitig das Risiko der vorzeitigen Kündigung zu tragen hatte. Dieses
der Bank einseitig übertragene Risiko stellt einen Rechtfertigungsgrund für die
Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios in den Förderungsfällen dar (BGH
NJW 1994, 47, 48). In diesen Fällen können die Kunden nicht auch noch mit einer
teilweisen Rückerstattung des Disagios rechnen.
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2. Da die Beklagte das Disagio nicht anteilig zurückzuzahlen hat, ist sie auch weder zur
Herausgabe gezogener Nutzungen noch zum Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens
verpflichtet.
39
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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Streitwert: € 217.219,64.
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