Urteil des LG Düsseldorf vom 20.06.2002

LG Düsseldorf: anpflanzung, haus, firma, verwaltung, wohnung, eigentümer, grünfläche, erneuerung, auflage, ermessen

Landgericht Düsseldorf, 19 T 95/02
Datum:
20.06.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 T 95/02
Tenor:
Im Verfahren
nach dem Wohnungseigentumsgesetz betreffend die
Eigentümergemeinschaft XXX
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
am 20.06.2002
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Amtsgerichts Neuss vom
18.02.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Anpflanzung einer Birke von
6 m Höhe und eines Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grünfläche
vor dem Haus X-Straße in O, etwa 2 m neben dem Standort der
ursprünglich vorhandenen Birke, durch die Hausverwaltung Firma Z
GmbH zuzustimmen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die
Antragsgegner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet
nicht statt.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 650,- Euro
Gründe
1
l.
2
Die Beteiligten sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft X-Straße in O. Diese
besteht aus drei Häusern zu je sechs Wohneinheiten. Jedes Haus besteht aus dem
Erdgeschoss und zwei weiteren Geschossen. Der Antragsteller ist Eigentümer der im
Dachgeschoss des Hauses X-Straße gelegenen Wohnung. Diese Wohnung verfügt -
3
wie die übrigen Wohnungen auch - über einen Balkon zur Straße hin. Zwischen der
Straße und den Häusern befindet sich eine Grünfläche, die mit unterschiedlichen
Bäumen bepflanzt ist. Bis Mitte des Jahres 2001 stand vor dem Haus X-Straße eine
etwa 12m hohe Birke. Aufgrund von Reparaturmaßnahmen an den Abwasserleitungen
stellte sich heraus, dass einer der maßgeblichen Revisionsschächte sich unmittelbar
unter den Wurzeln dieser Birke befand. Um an diesem Schacht arbeiten zu können,
musste ein Drittel des Wurzelwerks der Birke entfernt werden. Aufgrund dieses
Umstandes war die Birke in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt, so dass sie gefällt
werden musste. Die Verwaltung erwarb daher eine neue Birke mit einer Höhe von 6 m
und einem Stammdurchmesser von 16 cm. Als dieser Baum am 16.03.2001 gepflanzt
werden sollte, stellte sich heraus, dass sich in dem Bereich, in dem die Birke gepflanzt
werden sollte, ein altes Kellergewölbe befand. Die Arbeiten wurden deshalb
abgebrochen. Mit Schreiben vom 18.03.2001 wandte sich eine größere Zahl der
Antragsgegner an die Verwaltung mit dem Begehren, von der Anpflanzung einer neuen
Birke abzusehen. In der sich anschließenden Eigentümerversammlung vom 26.03.2001
wurde im weiteren Verlauf der folgende Beschlussantrag abgelehnt:
"Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass im Bereich der kürzlich gefällten
Birke, nach Beseitigung der an dieser Stelle vorhandenen alten Kellermauerreste
eine neue Birke gepflanzt werden soll. Die Kosten für diese Maßnahme sollen dem
Reparaturkonto entnommen werden."
4
Mit am 12.04.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die
Verpflichtung der Antragsgegner zur Erteilung ihrer Zustimmung zur Anpflanzung einer
neuen Birke begehrt. In diesem Rahmen hat er ausgeführt, das vorhandene
Kellergewölbe stehe der von ihm begehrten Anpflanzung nicht entgegen. Die
vorhandenen Mauerreste könntet abgetragen und sodann durch Mutterboden aufgefüllt
werden. Die hierdurch entstehenden Kosten würden voraussichtlich 600,00 DM
betragen. Sein Begehren sei unter dem Gesichtpunkt eines Anspruches auf
ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums begründet.
5
Der Antragsteller hat beantragt,
6
die Antragsgegner zu verpflichten, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines
Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grundfläche vor dem Haus X-Straße in O, etwa
2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die
Hausverwaltung Firma Z GmbH zuzustimmen,
7
hilfsweise,
8
die Antragsgegner zu verpflichten, der Anpflanzung eines Baumes in Höhe von ca. 6 m,
welcher dem Wachstum und der Standfestigkeit einer Birke entspricht, durch die
Hausverwaltung zuzustimmen.
9
Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt.
10
Mit Beschluss vom 28.02.2002, der dem Antragsteller am 14.03.2002 zugestellt worden
ist, hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. In den Gründen
dieses Beschlusses hat das Amtsgericht ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb
allein die Anpflanzung einer Birke den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
11
Instandhaltung bzw. Instandsetzung entsprechen sollte. Auch die Anpflanzung eines
anderen Baumes sei durchaus vorstellbar. Über die Auswahl des Baumes müsse die
Gemeinschaft entscheiden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit am 28.03.2002 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
12
Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Insbesondere führt er aus, die von den Antragsgegnern angestrebte Anpflanzung einer
Goldblume oder eines Buschs sei keineswegs ausreichend. Derartige Gewächse
könnten nicht in einem zumutbaren Zeitraum einen Sichtschutz gewähren, der dem
einer Birke ebenbürtig sei.
13
Der Antragsteller beantragt,
14
die Antragsgegner zu verpflichten, der Anpflanzung einer Birke von 6 m Höhe und eines
15
Stammdurchmessers von 16 cm auf der Grundfläche vor dem Haus X-Straße in O, etwa
2 m neben dem Standort der ursprünglich vorhandenen Birke, durch die
Hausverwaltung Firma Z GmbH zuzustimmen.
16
Die Antragsgegner stellen keinen Antrag.
17
II.
18
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
19
Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Antragsgegner auf Zustimmung zu der
von ihm begehrten Anpflanzung einer Birke zu. Eine weitere Eigentümerversammlung
muss der Antragsteller nicht abwarten. Dass die Antragsgegner die Anpflanzung gerade
einer Birke ablehnen, geht eindeutig aus dem Beschluss der Gemeinschaft vom
26.03.2001 hervor. Aus welchem Grunde eine weitere Eigentümerversammlung
erforderlich sein sollte, ist nicht zu erkennen.
20
Der Antragsteller kann auch gerade die Anpflanzung einer Birke verlangen. Gemäß § 21
Absatz 5 WEG kann jeder Eigentümer eine ordnungsgemäße Instandhaltung bzw.
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Zu einer
ordnungsgemäßen Instandsetzung gehört insbesondere die Wiederherstellung eines
früheren Zustandes (vgl. Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage, §
21, Rn 121). Daher stellt auch die Erneuerung abgestorbener Bäume eine
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dar (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.,
§ 21, Rn 123). Da Gründe, die die Anpflanzung einer neuen Birke für die Antragsgegner
als unzumutbar erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind und ferner nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners, von dessen Richtigkeit
auszugehen ist, die Anpflanzung einer Birke auch technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zu.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und entspricht billigem Ermessen.
Gründe, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine eigenen
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
22
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war auf 650,- Euro festzusetzen. Dieser Wert
entspricht dem Interesse der Beteiligten an dem vorliegenden Verfahren.
23