Urteil des LG Düsseldorf vom 09.05.2007

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Landgericht Düsseldorf, 12 O 334/06
Datum:
09.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
12 O 334/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Höhe von 4.000,00 €
ohne Sicherheitsleistung und in Höhe des darüber hinausgehenden
Betrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am
Main. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen.
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Anfang März 2006 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Beklagte in ihren
Geschäftsbedingungen Klauseln verwandte, die gegen die Bestimmungen des BGB
betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen verstießen. Mit Schreiben vom
15.03.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte gestützt auf §§ 1, 3 Nummer 1 Ziffer 2
UKlaG ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Beklagte gab die nachstehend wiedergegebene von der Klägerin verlangte und
vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab:
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Im August 2006 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte, die im Sommer 2006 von
einem anderen Reiseveranstalter aufgekauft worden war, gegen die
Unterlassungsverpflichtungserklärung verstieß. Die in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 14.08.2006 enthaltenen Klauseln 4.6 und
10.2 entsprachen denen nach Ziffer 1 b und Ziffer 1 c der
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006.
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Mit Schreiben vom 15.08.2006 forderte die Klägerin von der Beklagten unter
Fristsetzung bis zum 25.08.2006 eine Vertragsstrafe in der Gesamthöhe von 8.000,00 €.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 4.000,00 € anerkannt
und im Übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe lediglich einmal gegen die
Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, ist gemäß § 307 ZPO durch
Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden, was gemäß § 313 b ZPO keiner Begründung
bedarf.
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Auch soweit die Klageforderung von der Beklagten nicht anerkannt worden ist, ist die
Klage gerechtfertigt. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 339 BGB wegen
eines zweifachen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom
03.04.2006 die Zahlung weiterer 4.000,00 € beanspruchen.
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Unstreitig hat die Beklagte schuldhaft am 14.08.2006 Allgemeine
Geschäftsbedingungen genutzt, in denen die Klauseln 4.6 und 10.2 inhaltsgleich mit
den Ziffern 1. b.) und 1. c.) der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006
waren. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es liege lediglich ein einmaliger
Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vor.
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Ob bei mehrmaligen Verstößen die Strafe einmal oder mehrfach anfällt, ist Frage der
Auslegung (BGH NJW 84, 920; 01, 2622). Vorliegend spricht die Formulierung, wonach
für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1
aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe
von 4.000,00 € zu zahlen ist, dafür, dass die Vertragsstrafe jeweils durch Verwendung
der im Einzelnen aufgeführten Klauseln verwirkt sein soll. Denn die aufgelisteten
Klauseln stehen in keinerlei Zusammenhang und beinhalten jeweils für sich genommen
und unabhängig von den anderen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der
Verbraucher. Allein durch den Umstand, dass in den am 14.08.2006 von der Beklagten
verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Klauseln gegen die
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 verstoßen, rechtfertigt nicht die
Annahme einer natürlichen Handlungseinheit mit der Folge, dass lediglich ein einfacher
Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vorliegt. Auch insoweit ist zu
berücksichtigen, dass zwischen den verwendeten Klauseln keinerlei materieller
Zusammenhang besteht. Auch ein objektiver Dritter anstelle der wettbewerbsrechtlich
versiert beratenen Partei hätte bei der Verständigung über eine Vertragsstrafe von
4.000,00 € die Unterlassungserklärung so verstanden, dass die Beklagte nicht darin frei
sein sollte, durch Verwendung von 1, 2 oder 3 Klauseln der Verpflichtung vielfach
zuwider zu handeln bei nur einmaliger Verwirkung der Vertragsstrafe. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus der Höhe der versprochenen Vertragsstrafe. Das Gegenteil ist
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der Fall. Der verhältnismäßig geringe Betrag spricht dafür, dass durch die Verwendung
jeweils einer Klausel die Vertragsstrafe einmalig verwirkt ist.
Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der von den
Parteien gewählten Vertragsstrafe um eine – notwendigerweise – pauschalierte
Sanktion handelt, die nicht danach abgestuft ist, wie gravierend der zukünftige
Wettbewerbsverstoß ist.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nummer 1, Nummer
11, 711 ZPO.
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