Urteil des LG Düsseldorf vom 30.06.2004

LG Düsseldorf: verkehr, auskunft, gutachter, vertreter, unterlassen, sicherheitsleistung, bürgschaft, zeichnung, labor, kopie

Landgericht Düsseldorf, 34 O 26/04
Datum:
30.06.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 26/04
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,
wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Streitwert: 500.000,00 EUR.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien sind Wettbewerber in dem Bereich von Fensterabdichtungen. Die Klägerin
entwickelt und produziert Abdichtungssysteme und Produkte für die Fugenabdichtung.
Einer der Schwerpunkte ist dabei der Bereich Fenster und Fassade.
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Die Beklagte zu 1) bietet für die Abdichtung und Verleistung von Fenstern und
Haustüren im Neubau und bei der Renovierung eine breite Palette von
Kunststoffprofilen an. Unter anderem stellt sie seit rund 8 Jahren eine Dichtleiste mit der
Bezeichnung Typ SA-Plus für die Innen- und Außenabdichtung der Fuge zwischen
Fensterrahmen und Mauerwerk bzw. Putzoberfläche her und vertreibt diese.
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Die Beklagte zu 2) bezieht derartige Dichtleisten als Zwischenhändlerin von der
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Beklagten zu 1) und bewirbt und vertreibt diese unter der Bezeichnung Nogo 3D-Leiste
an den Fachhandel sowie an Endkunden.
Die Beklagte zu 1) bewirbt ihre Dichtleiste des Typs SA-Plus mit den Werbeaussagen,
diese Dichtleiste habe eine Systemprüfung durch das ift-Rosenheim bestanden,
derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung gestellten
Anforderungen bei der Fenstermontage, insbesondere die in der
Energiesparverordnung 2002 und der VOB aufgestellten Anforderungen, und derartige
Dichtleistungen wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D
auf.
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Die Beklagte zu 2) bewirbt die von ihr vertriebene Dichtleiste des Typs Nogo 3D-Leiste
mit den Aussagen, derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere
Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage und sie wiesen
Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D auf.
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Die Klägerin macht geltend, die vorgenannten Werbeaussagen der Beklagten seien
unzutreffend. Dies ergebe sich aus von ihr vorgenommenen Untersuchungen und
insbesondere aus einer gutachterlichen Stellungnahme des von ihr beauftragten
Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX.
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Die Klägerin beantragt,
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I.
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die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
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1.
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr Dichtleisten des Typs SA-Plus wörtlich oder
sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben oder bewerben zu lassen,
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a)
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derartige Dichtleisten hätten eine Systemprüfung durch das ift.-Rosenheim
bestanden, und/oder
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derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung
gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage, insbesondere die in der
Energieeinsparverordnung 2002, und/oder der VOB aufgestellten
Anforderungen, und/oder
16
derartige Dichtleisten wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste
Beanspruchsklasse D auf,
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insbesondere, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
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(Hier folgt im Original eine Kopie einer Zeichnung nebst Erläuterung)
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2.
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Der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die
vorstehend in Ziffer I 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar
unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
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3.
22
Festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehende Ziffer I 1.
bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
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II.
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Die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
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1.
26
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die
Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr Dichtleisten des Typs Nogo 3D-Leiste wörtlich oder
sinngemäß mit der Behauptung zu bewerben oder bewerben zu lassen,
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derartige Dichtleisten erfüllten alle an die innere und äußere Abdichtung
gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage und/oder
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derartige Dichtleisten wiesen Schlagregenschutz bis in die höchste
Beanspruchungsklasse D,
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insbesondere wenn dies wie in der
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a.
Anlage K 1
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wiedergegeben geschieht.
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2.
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Der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die
vorstehend in Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar
unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
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3.
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Festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehende Ziffer II. 1.
bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten machen geltend, die von ihnen getätigten Werbeaussagen seien
ausnahmslos zutreffend. So hätten ihre Dichtleistungen eine Systemprüfung durch das
ift.-Rosenheim bestanden, wie sich aus dem entsprechenden Prüfzeugnis des ift.-
Rosenheim vom 23.5.2003 (Anlage B 1) ergebe. Weiterhin erfüllten die von den
Beklagten vertriebenen Dichtleistungen auch alle an die innere und äußere Abdichtung
gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage, wie sich aus den von den Beklagten
zu den Akten gereichten Prüfzeugnissen des renomierten Instituts ift.-Rosenheim
(Anlagen B 1 und B 2) sowie den weiteren Gutachten des Labors für Schall- und
Wärmemesstechnik vom 15.11.2002 und 3.12.2001 (Anlagen B 3 und B 4) ergebe.
Schließlich sei auch ein Schlagregenschutz bis die höchste Beanspruchungsklasse D
bei den Dichtleisten der Beklagten gegeben, wie aufgrund des Gutachtens des Labor für
Schall- und Wärmemesstechnik vom .......2001 (Anlage B 5) feststehe.
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Nach alledem sei die Klage der Klägerin unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der zu den Akten
gereichten Anlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die
streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten zu. Ein entsprechender
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 UWG wegen
irreführender Angaben der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nämlich
die Richtigkeit ihrer streitgegenständlichen Werbeaussagen bezüglich der Dichtleisten
des Typs SA-Plus bzw. des Typs Nogo 3D-Leiste im einzelnen substantiiert dargetan
und durch Prüfzeugnisse anerkannter Institute und Labors belegt. Demgegenüber hat
die Klägerin diesen Vortrag der Beklagten mit den entsprechenden gutachterlichen
Belegen nicht mehr im einzelnen bestritten oder gar widerlegt, obwohl ihr in dem Termin
zur mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist bis zum 2.6.2004 eingeräumt worden
ist, hat die Klägerin innerhalb dieser Schriftsatzfrist nichts Gegenteiliges mehr
vorgetragen.
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Danach ist davon auszugehen, dass die Werbeaussagen der Beklagten zutreffend sind.
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Dies gilt zunächst einmal für die Werbeaussage, die Dichtleisten hätten eine
Systemprüfung durch das ift.-Rosenheim bestanden. Die Beklagten haben insoweit
nämlich die Prüfberichte 10...... des Instituts ift.-Rosenheim vom 23.5.2003 (Anlage B 1 -
Bl. 37 GA) und 10...... vom 8.3.2004 (Anlage B 2 - Bl. 38 GA) vorgelegt, aus denen sich
ergibt, dass die Dichtleisten der Beklagten von diesem - auch von der Klägerin als
besonders renommiert anerkannten - Institut geprüft worden sind. Ausweislich der
vorgenannten Prüfberichte handelt es sich dabei um die Bauteilprüfung bezüglich der
Luftdichtigkeit eines "Abdichtungssystems", so dass schon nach dem Wortlaut der
Prüfberichte ohne weiteres von einer Systemprüfung ausgegangen werden kann, die
unstreitig auch durch das ift.-Rosenheim vorgenommen worden ist und zu positiven
Ergebnissen geführt hat.
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Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass die Dichtleisten der Beklagten alle an die
innere und äußere Abdichtung gestellten Anforderungen bei der Fenstermontage
erfüllen. Insoweit geht das Gericht von den von der Klägerin nicht mehr bestrittenen
Feststellungen in den Gutachten des Labors für Schall- und Wärmemesstechnik vom
.....2002 und .....2001 (Anlagen B 3 und B 4 - Bl. 39 und 40 GA) aus. Die entsprechenden
von den Beklagten eingereichten Unterlagen sind von der Klägerin nicht mehr
angegriffen worden. Darüber hinaus kann sie mit ihrem Vortrag in ihrer Klageschrift, der
Gutachter Dipl.-Ing. xxxx sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme Anlage K 12 zu
gegenteiligen Ergebnissen gekommen, nicht mit Erfolg gehört werden, nachdem
ausweislich des Schreibens des Gutachters xxxx vom 7.5.2004 an die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Gutachter seine von der Klägerin
eingereichte Stellungnahme als "allgemein" bezeichnet hat und darauf hingewiesen hat,
dass diese "keine Beurteilung oder Bewertung eines konkreten Produktes, auch nicht
des Produktes "Dichtleiste SA-Plus" der Firma a" darstellt.
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Bezüglich der verbleibenden Werbeaussagen, dass die Dichtleisten der Beklagten
Schlagregenschutz bis in die höchste Beanspruchungsklasse D aufweisen, haben die
Beklagten im einzelnen vorgetragen und unbestritten durch das von ihnen zu den Akten
gereichte Gutachten des Labors für Schall- und Wärmemesstechnik vom .....2001
(Anlage B 5 - Bl. 41 GA) belegt, dass die Dichtleiste SA-Plus die Anforderungen der
Beanspruchungsgruppen A, B, C und D nach DIN 18055: 1981-10 an die
Schlagregendichtigkeit erfüllt.
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Nach alledem sind irreführende Angaben der Beklagten im Sinne der Klageanträge der
Klägerin nicht ersichtlich, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.
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