Urteil des LG Düsseldorf vom 10.10.2001

LG Düsseldorf: unfall, sicherheitsleistung, fahrzeug, auto, abend, besitz, teilkaskoversicherung, bürgschaft, sparkasse, datum

Landgericht Düsseldorf, 11 O 527/00
Datum:
10.10.2001
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 527/00
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2001
durch die Richterin am Landgericht Z als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer großen
deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Seit dem 1.01.2000 unterhält der Kläger für sein Fahrzeug Audi A 3, eine
Teilkaskoversicherung beim Beklagten (Bl. 5 ). Der Kläger beansprucht mit der Klage
die Regulierung eines Unfallschadens in Höhe von 16.857,46 DM.
2
Der Kläger trägt dazu vor:
3
Der Schaden an seinem Pkw sei in der Nacht des 16. auf den 17.01.2000 durch einen
Unfall entstanden, den S verursacht habe, als er das Auto unberechtigt und gegen
seinen Willen benutzt habe. S habe ihm die Fahrzeugschlüssel entwendet, dann das
Fahrzeug in seinen Besitz genommen und schließlich einen Unfall verursacht. Am
Abend des
4