Urteil des LG Düsseldorf vom 03.11.2004

LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, verbundenes unternehmen, post, bestandteil, verwechslungsgefahr, stadt, kennzeichnungskraft, wortmarke, lizenz, markt

Landgericht Düsseldorf, 2a O 126/04
Datum:
03.11.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 126/04
Tenor:
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf - Az. 2a O
126/04 - vom 12.07.2004 wird aufrecht erhalten.
II.
Der Verfügungsbeklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechts-
streits auferlegt.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Verfügungsklägerin ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und
Kurierdienstunternehmen. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "Post", die am 03.11.2003 mit
Priorität zum 22.02.2000 als verkehrsdurchgesetzte Marke für u.a. für Briefdienst-,
Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst-und Kurierdienstleistungen eingetragen
wurde.
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Daneben besitzt die Verfügungsklägerin eine Vielzahl weiterer Marken, die den
Bestandteil "Post" enthalten, u.a. auch eine Marke "Regiopost", die im Jahr 2000 für
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Schreibwaren und
Verpackungsmaterial aus Kunststoff eingetragen wurde.
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Die Verfügungsbeklagte ist ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Stadtpost"
Briefdienstleistungen erbringt. Dabei tut sie dies innerhalb des Stadtgebiets selbst und
stempelt Briefsendungen, die in eine andere Stadt befördert werden, frei und läßt sie
von der Antragstellerin befördern.
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Am 22. Juni 2004 wurde die Verfügungsklägerin auf die Bezeichnung der
Verfügungsbeklagten aufmerksam, als eine Frankiermaschinenherstellerin bei der
Verfügungsklägerin für die Verfügungsbeklagte die Überprüfung einer Klischeevorlage
erbat. Am 7. Juli beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen
Verfügung.
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Mit Beschluss der Kammer vom 12.07.2004 wurde der Verfügungsbeklagten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
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Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Sie macht geltend, dass
es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Post" der
Verfügungsklägerin und der angegriffenen Bezeichnung fehle. Die Wortmarke "Post" sei
rein beschreibend für Postdienstleistungen und habe lediglich durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Auf Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der
Bezeichnungen könne es nicht zu Verwechslungen kommen. Bei der angegriffenen
Bezeichnung sei der Bestandteil "post" für die betroffenen Dienstleistungen rein
beschreibend, so dass dem Bestandteil "Stadt" die prägende Funktion zukomme.
Klanglich und schriftbildlich ergäben sich deutliche Unterschiede und der Verkehr sei
seit der Liberalisierung des Marktes der Briefdienstleistungen auch damit vertraut, dass
eine Vielzahl von Unternehmen in diesem Bereich tätig seien. Auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr scheide daher aus.
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Im übrigen sei die Sache nicht eilbedürftig, da die Verfügungsbeklagte seit Mai 2002
über die Lizenz zur Briefbeförderung verfüge und unter ihrer Bezeichnung auf dem Markt
tätig sei. Außerdem habe die Verfügungsklägerin sie nicht abgemahnt.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Az. 2a O 126/04, vom
12.07.2004 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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zu erkennen, wie geschehen.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihre Bezeichnung "Post" habe eine aufgrund
von Verkehrsdurchsetzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dies sei durch
ihre Verkehrsbefragungen belegt. Da der Bestandteil "Stadt" der Bezeichnung der
Verfügungsbeklagten rein beschreibend sei, sei an der Verwechslungsgefahr nicht zu
zweifeln. Jedenfalls bestünde die Gefahr, dass der Verkehr annehme, es handele sich
bei der Verfügungsbeklagten um ein mit der Verfügungsklägerin verbundenes
Unternehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung ist aufrecht zu erhalten. Der Verfügungsklägerin steht der
Verfügungsanspruch zu. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.
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I.
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Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund
ihrer Marke "Post" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlich- keit der durch die Marke und
das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Bezeichnungen vorzunehmen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke besteht (Ständige
Rechtsprechung: BGH, WRP 2004, 909, 912 - Ferrari-Pferd; WRP 2004, 360 - Davidoff
II, jeweils m.w.N.).
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Im Streitfall besteht Dienstleistungsidentität. Hinsichtlich der eingetragenen Marke
"Post" ist aufgrund ihrer Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls von
normaler Kennzeichnungskraft des Zeichens auszugehen. Ob darüberhinaus eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft vorliegt kann dahinstehen.
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Denn unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft in Verbindung mit der
Dienstleistungsidentität ist hier die Zeichenähnlichkeit jedenfalls ausreichend, um eine
mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen.
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Innerhalb der Bezeichnung "Stadtpost" ist der Bestandteil "Stadt" nicht prägend. Er wird
vom Verkehr ausschließlich als geographischer Hinweis auf ein
Briefdienstleistungsunternehmen in einer Stadt verstanden. Die Bestandteile "Stadt"
und "Post" prägen den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung daher in
gleicher Weise. Dieser Gesamteindruck weicht indes - das ist der Verfügungsbeklagten
zuzugeben - klanglich und schriftbildlich so weit von der Klagemarke ab, dass man die
Ähnlichkeit für zu gering halten mag, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu
begründen. Das kann indes dahinstehen, da jedenfalls eine mittelbare
Verwechslungsgefahr besteht.
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Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr wegen der teilweisen Übereinstimmung der
Bezeichnungen davon ausgeht, dass es sich bei dem Unternehmen der
Verfügungsbeklagten um ein mit der Verfügungsklägerin verbundenes Unternehmen
handelt, dass beschränkt auf das Territorium einer Stadt tätig ist. Denn der abweichende
Bestandteil "Stadt" weist eben nicht auf ein anderes Unternehmen, sondern auf ein
territorial begrenzt tätiges Unternehmen hin. Zur Abgrenzung dahingehend, dass es sich
bei der Verfügungsbeklagten um ein gänzlich anderes Unternehmen handelt, ist dieser
Bestandteil jedenfalls nicht geeignet. Das kann man möglicherweise für andere Zusätze
wie "Die Blaue Post" anders beurteilen, die streitige Bezeichnung ist indes
verwechslungsfähig.
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Die bestehende Verwechslungsgefahr wird noch dadurch verstärkt, dass die
Verfügungsklägerin Inhaberin einer Vielzahl weiterer Marken ist, die den Bestandteil
"Post" enthalten. So ist insbesondere die Marke "Regiopost" der angegriffenen
Bezeichnung ähnlich (zu dieser Marke vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 -
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Regiopost/Regional Post). Zwar betrifft diese Marke einen anderen Waren- und
Dienstleistungsbereich, nämlich Papier und Pappe sowie die Verpackungsmaterialien,
die im Briefdienst Verwendung finden können, weshalb auch insoweit eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Die Gefahr der mittelbaren
Verwechslungsgefahr wird aber durch den Bestand dieser und der anderen Marken mit
dem Bestandteil "Post" erhöht, da der Verkehr dazu neigen wird, Bezeichnungen mit
dem Bestandteil "Post" dem Unternehmen der Verfügungsklägerin zuzuordnen.
II.
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Der Verfügungsklägerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Sache ist
eilbedürftig. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des
Herrn Jorge Casals glaubhaft gemacht, erst am 22. Juni 2004 auf die Bezeichnung der
Verfügungsbeklagten aufmerksam geworden zu sein. Sie hat ihren Antrag am 7. Juli
2004 gestellt. Aus dem Umstand, dass die Lizenz der Verfügungsbeklagten 2002 erteilt
wurde, folgt nicht, dass sie seitdem in einer Weise auf dem Markt tätig war, von der die
Verfügungsklägerin Kenntnis haben musste. Das hat die Verfügungsbeklagte auch nicht
glaubhaft gemacht. Auch einer Abmahnung bedurfte es vor Beantragung der
einstweiligen Verfügung nicht.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 100.000 Euro.
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