Urteil des LG Düsseldorf vom 21.03.2006

LG Düsseldorf: stand der technik, breite, siegelung, patentanspruch, form, erfindung, zustand, verfügung, gestaltung, toleranz

Landgericht Düsseldorf, 4a O 133/05
Datum:
21.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 133/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die in Italien ansässige Klägerin nimmt die Beklagten wegen äquivalenter
Verletzung des europäischen Patentes xyxxxx (Klagepatent) auf Unterlassung,
Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Eingetragene Inhaberin des Klagepatentes seit dem 01.12.2003 ist die x System
International x.x. mit Sitz in den x. Das Klagepatent wurde am 28.11.1990
angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28.02.1996. Der
deutsche Teil des Klagepatentes steht in Kraft.
2
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von
Behältern aus flexiblem, heißsiegelbarem Kunststoffmaterial und die dabei
erzeugten Packungen, wie sie beispielsweise zur Verpackung von Waschmitteln
und flüssiger Seife Verwendung finden. Die Klägerin legt ihrer Klage nur den
Verfahrensanspruch zugrunde.
3
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat
folgenden Wortlaut (Anlage L4):
4
Method for producing containers in flexible material comprising the steps of:
5
a) unwinding a spool of a single or multiple layer band of flexible material
having two lateral edges and two opposed surfaces (6, 7), one of the surfaces
(6) being a heat-sealable material;
6
b) folding over the lateral edges of the band along respective fold lines to form
7
a folded band having two folded portions each having a transversal width (H)
extending between the respective folded over lateral edges and the
respective outer edges defined by the respective fold lines, the transversal
width (H) being equal to at least a height of an individual container to be
produced, the surface of heat-sealable material (6, 6´) forming an internal
surface of each of the folded portions;
c) maintaining a center strip (20) of the flexible material between the folded
over lateral edges of the two folded portions;
8
d) forming a series of heat seals (14, 14´) transversely along both folded
portions at longitudinal intervals (L), each of the longitudinal intervals being
equal to a width of the individual container to be produced, the heat seals (14,
14´) forming lateral closing ribs between adjacent pairs of containers and
extending from the outer edges of each of the folded portions toward the
center strip (20)
characterized in that
9
e) the heat seals (14, 14´) extending toward the center strip (20) terminate at a
short distance (c) before the folded over lateral edges; and further by
10
f) cutting the folded band transversely along a midline (25) of the heat seals
(14, 14´), without cutting the center strip (20);
11
g) detaching adjacent containers from each other along the cut midline (25),
wherein each of the plurality of pairs of containers remains connected along
the edges of the folded portions; and
12
h) collecting the plurality of detached pairs of containers.
13
In der veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage L4a) hat Patentanspruch 1
den folgenden Wortlaut:
14
Verfahren zur Herstellung von Behältern aus flexiblem Material mit folgenden
Verfahrensschritten:
15
a) Abwickeln einer Spule eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem
Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberflächen
(6, 7) aufweist, von denen eine Oberfläche (6) aus heißsiegelbarem Material
besteht;
16
b) Umfalten der Seitenkanten des Bandes entlang jeweiliger Faltlinien, um
ein gefaltetes Band mit zwei gefalteten Abschnitten zu bilden, von denen
jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils umgefalteten
Seitenkanten und den durch die jeweiligen Faltlinien definierten
Außenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest
eine Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters, wobei die
Oberfläche (6, 6´) aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche jedes der
gefalteten Abschnitte bildet;
17
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens (20) aus flexiblem Material
zwischen den umgefalteten Seitenkanten der beiden gefalteten Abschnitte;
18
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen (14, 14´) in transversaler
Richtung entlang beider gefalteter Abschnitte mit Längsabständen (L), wobei
jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des einzelnen
herzustellenden Behälters, wobei die Heißsiegelungen (14, 14´) seitliche
Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Behältern
bilden und sich von den Außenkanten eines jeden der gefalteten Abschnitte
zum zentralen Streifen (20) hin erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass
19
e) die sich in Richtung zum zentralen Streifen (20) erstreckenden
Heißsiegelungen (14, 14´) in einem kurzen Abstand (c) vor den umgefalteten
Seitenkanten enden, und weiterhin gekennzeichnet durch
20
f) Zerschneiden des gefalteten Bandes in transversaler Richtung entlang
einer Mittenlinie (25) der Heißsiegelungen (14, 14´), ohne den zentralen
Streifen (20) zu zerschneiden;
21
g) Trennen nebeneinanderliegender Behälter voneinander entlang der
geschnittenen Mittenlinie (25), wobei jedes der Vielzahl von Paaren entlang
der Kanten der gefalteten Abschnitte verbunden bleibt; und
22
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern.
23
Der von der Klägerin im Wege eines "Insbesondere"-Antrags geltend gemachte
unselbständige Anspruch 6 des Klagepatentes befasst sich mit der Ausführungsform
des patentgemäßen Verfahrens für Beutel mit balgförmigem Boden, die zur
Herstellung eines Standbeutels geeignet sind. In der veröffentlichten deutschen
Übersetzung hat Patentanspruch 6 den folgenden Wortlaut:
24
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder der Behälter
einen balgförmigen Boden aufweist und das Materialband ursprünglich eine
Breite aufweist, die gleich ist dem Vierfachen der Höhe (H) des Behälters plus
der Breite des zentralen Streifens (20) plus dem Vierfachen der Höhe (h) des
balgförmigen Bodens des Behälters.
25
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift.
Sie zeigen in Figur 1 eine Draufsicht eines Paares von Behältern mit balgförmigen
Böden (wobei die Bandrichtung in der Darstellung vertikal verläuft und die
heißgesiegelten Flächen schraffiert sind) und in Figur 2 einen schematischen
Querschnitt des gleichen Paares der in Figur 1 gezeigten Behälter entlang der
Schnittlinie II-II.
26
Die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, deren Geschäftsführer
wiederum die Beklagten zu 3) und 4) sind, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland
zahlreiche Varianten von Standbeutelpaaren, die über einen Mittelstreifen
zusammenhängen. Ein Muster einer in Deutschland angebotenen angegriffenen
Ausführungsform, hergestellt nach dem angegriffenen Verfahren und bestimmt zur
Befüllung mit Wasch- und Badelotion, hat die Klägerin als Anlage L7, ein im deutschen
Einzelhandel erhältliches Endprodukt als Anlage L8 zu den Akten gereicht.
27
Die angegriffenen Behälter werden von der Beklagten zu 1) jedenfalls in einer der von
28
ihr praktizierten Herstellungsvarianten dergestalt produziert, dass das zur Herstellung
verwendete flexible Kunststoffmaterial von einer großen Hauptspule abgewickelt und in
ein großes Band A und zwei demgegenüber Kere Bänder B und C geschnitten wird.
Zwei Kere seitliche Spulen enthalten aufgewickeltes flexibles Kunststoffmaterial der
Breite D und E. Bevor die beiden Bänder B und C mit dem großen Band A
heißversiegelt werden, werden die schmaleren Bänder D und E von den Seitenspulen
in die seitlichen Ausläufer der übereinandergelegten Bänder A, B und C eingelegt, das
Band D in geknickter Form im Randbereich zwischen die Bänder A und B, das Band E
in geknickter Form im Randbereich zwischen die Bänder A und C. Zur Stabilisierung
des Mittelstreifens wird ein Band F, das geringfügig schmaler ist als dieser, über den
Mittelstreifen gelegt. Die nachfolgend wiedergegebene, aus der Klageschrift
übernommene Skizze verdeutlicht die Lage der Bänder zueinander anhand eines
schematischen Querschnitts vor dem Versiegeln der Bahnen:
Im Anschluss werden alle übereinander gelegten Bänder mit Ausnahme der Öffnungen
der einzelnen Behälter entlang des zentral verlaufenden Streifens heiß versiegelt. Auch
die die späteren Behälter seitlich verschließenden Heißsiegelungen in transversaler
Richtung werden aufgebracht, wobei die Heißsiegelung einen Toleranzabstand von 0
bis 2 Millimetern von der dem Mittelstreifen zugewandte Stirnseite der Bänder B und C
einhält. Dies geschieht um zu vermeiden, dass die Schweißbacken, die thermisch auf
das Verschweißen einer doppelten Lage ausgerichtet sind, über den Rand
hinausgreifen und auch eine einfache Materiallage erfassen, die dadurch überhitzt und
zerschmolzen würde. Zwischen den auf die einzelnen Behälterpaare entfallenden
Bandabschnitten werden in Querrichtung des Bandes (mittig der transversalen
Heißversiegelungsstreifen) mit Ausnahme des Mittelstreifens Perforationen angebracht,
die dazu führen, dass die Abschnitte über die gesamte Länge des transversalen
Heißversiegelungsstreifens nur noch punktuell miteinander verbunden sind. Dabei
überwiegt die Länge der durchtrennten Abschnitte gegenüber derjenigen der bestehen
bleibenden Stege deutlich, so dass eine Trennung der Seitenkanten der Behälter ohne
besonderen Kraftaufwand möglich ist. Des Weiteren wird ein dreiecksförmiger Abschnitt
an einem Ende der vorerst unversiegelt gebliebenen, dem Mittelstreifen zugewandten
oberen Stirnseite eines jeden Behältnisses ausgestanzt, um zu einem späteren
Zeitpunkt als Aufnahme für eine wiederverschließbare Dosiervorrichtung zu dienen. Zu
Einzelheiten der Beschaffenheit der am Ende dieses – zwischen den Parteien
unstreitigen – Produktionsabschnitts stehenden Produkte wird auf das als Anlage L7 zu
den Akten gereichte Muster, umfassend drei Behälterpaare für eine Cremeseife,
verwiesen. Vor dem Befüllvorgang wird bei den Abnehmern der Bänder von
Standbeutelpaaren in die dreiecksförmige Ausnehmung eines jeden Standbeutels ein
Stutzen nebst Verschlusskappe eingesetzt und nachfolgend eingeschweißt.
29
Die Klägerin behauptet, sie habe mit Vertrag vom 07.05.2002 (in kopierten Auszügen
vorgelegt als Anlage L2), ergänzt durch Vereinbarung vom 16.09.2002 (Anlage L2a) von
der heutigen eingetragenen Patentinhaberin eine ausschließliche Lizenz eingeräumt
erhalten, die sie zur Herstellung und zum Vertrieb der nach dem patentgeschützten
Verfahren hergestellten Produkte unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland
berechtige. Die Schutzrechtsinhaberin habe sie zudem zur Geltendmachung der aus
dem Klagepatent resultierenden Unterlassungsansprüche in Deutschland ermächtigt
und alle Ansprüche auf Auskunft, Rechungslegung und Schadensersatz für die
Vergangenheit und Zukunft an sie abgetreten. Zum Zweck der Substantiierung hat die
Klägerin die Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung vom 07.03.2005 (in Kopie
als Anlage L3) vorgelegt.
30
Sie ist der Ansicht, das geschilderte Herstellungsverfahren der Beklagten mache
insgesamt in äquivalenter Weise von den Ansprüchen 1 und 6 des Klagepatentes
Gebrauch, wobei einzelne Merkmale der Patentansprüche wortsinngemäß, andere mit
äquivalenten Mitteln verwirklicht würden. Für das patentgemäße Umfalten der
Seitenkanten eines einheitlichen Bandes sei es unerheblich (weil gleichwirkend,
naheliegend und gleichwertig), wenn von den Beklagten stattdessen einzelne Bänder
übereinander gelegt und sodann heißversiegelt werden, da die entscheidende
Verbindung der Lagen jedenfalls durch das Heißversiegeln geschaffen werde. Soweit
die Merkmale des Klagepatentes ein Falten eines einheitlichen Bandes voraussetzten,
sei dem das Übereinanderlegen mehrerer Bahnen gleich zu stellen. Dass die
transversalen Heißsiegelungen bei der angegriffenen Ausführungsform nicht an beiden
Behälterseiten mit einem Abstand vor den dem Mittelstreifen zugewandten Seitenkanten
der Bahnen B und C endeten, sei unschädlich. Die am Ende einer Seitenkante eines
jeden Behälters angebrachte dreiecksförmige Aussparung habe die gleiche Wirkung,
die durch den im Klagepatent vorgesehenen kurzen Abstand (c) erstrebt wird, nämlich
einen leichteren Einfüllungsvorgang durch Vergrößerung der trennbaren Lasche mit
einer weniger steifen Lippe zu ermöglichen.
31
Die Klägerin beantragt,
32
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick
auf die Beklagten zu 1) und 2) an dem jeweiligen Geschäftsführer der
Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist,
33
zu unterlassen,
34
1. ein Verfahren zur Herstellung von Behältern aus flexiblem Material mit
folgenden Verfahrensschritten anzuwenden:
35
a) Abwickeln mehrerer Spulen eines ein- oder mehrlagigen Bandes
aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander
abgewandte Oberflächen aufweist, von denen eine Oberfläche aus
heißsiegelbarem Material besteht;
36
b) Übereinander Legen der Seitenkanten der Bänder, um ein
übereinander gelegtes Band mit zwei übereinander gelegten
Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H)
zwischen den jeweils übereinander gelegten Seitenkanten und den
Außenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist
zumindest einer Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters,
wobei die Oberfläche aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche
jedes der übereinander gelegten Abschnitte bildet;
37
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens aus flexiblem Material
zwischen den übereinander gelegten Seitenkanten der beiden
übereinander gelegten Abschnitte;
38
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen in transversaler Richtung
entlang beider übereinander gelegter Abschnitte mit Längsabständen
(L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des
einzelnen herzustellenden Behälters, wobei die Heißsiegelungen
seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren
von Behältern bilden und sich von den Außenkanten eines jeden der
übereinander gelegten Abschnitte zum zentralen Streifen hin
erstrecken,
39
e) die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden
Heißsiegelungen enden in einem kurzen Abstand (c) vor den
übereinander gelegten Seitenkanten oder reichen bis zu einer
Seitenkante, sofern jenseits eines Abstands (c) der zentrale Streifen mit
einem heißversiegelten Band besonders stabilisiert ist;
40
f) Zerschneiden der übereinander gelegten Bänder in transversaler
Richtung entlang einer Mittenlinie der Heißsiegelungen, ohne den
zentralen Streifen zu zerschneiden;
41
g) Trennen nebeneinanderliegender Behälter voneinander entlang der
geschnittenen Mittenlinie, wobei jedes der Vielzahl von Paaren von
Behältern entlang der Kanten der übereinander gelegten Abschnitte
verbunden bleibt; und
42
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern;
43
2. Behälter aus flexiblem Material anzubieten, in Verkehr zu bringen oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen, die mittels
eines Verfahrens mit folgenden Verfahrensschritten hergestellt wurden:
44
a) Abwickeln mehrerer Spulen eines ein- oder mehrlagigen Bandes
aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander
abgewandte Oberflächen aufweist, von denen eine Oberfläche aus
heißsiegelbarem Material besteht;
45
b) Übereinander Legen der Seitenkanten der Bänder, um ein
übereinander gelegtes Band mit zwei übereinander gelegten
Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H)
zwischen den jeweils übereinander gelegten Seitenkanten und den
Außenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist
zumindest einer Höhe eines herzustellenden individuellen Behälters,
wobei die Oberfläche aus heißsiegelbarem Material eine Innenfläche
jedes der übereinander gelegten Abschnitte bildet;
46
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens aus flexiblem Material
zwischen den übereinander gelegten Seitenkanten der beiden
übereinander gelegten Abschnitte;
47
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen in transversaler Richtung
entlang beider übereinander gelegter Abschnitte mit Längsabständen
48
(L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist einer Breite des
einzelnen herzustellenden Behälters, wobei die Heißsiegelungen
seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren
von Behältern bilden und sich von den Außenkanten eines jeden der
übereinander gelegten Abschnitte zum zentralen Streifen hin
erstrecken,
e) die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden
Heißsiegelungen enden in einem kurzen Abstand (c) vor den
übereinander gelegten Seitenkanten oder reichen bis zu einer
Seitenkante, sofern jenseits eines Abstands (c) der zentrale Streifen mit
einem heißversiegelten Band besonders stabilisiert ist;
49
f) Zerschneiden der übereinander gelegten Bänder in transversaler
Richtung entlang einer Mittenlinie der Heißsiegelungen, ohne den
zentralen Streifen zu zerschneiden;
50
g) Trennen nebeneinanderliegender Behälter voneinander entlang der
geschnittenen Mittenlinie, wobei jedes der Vielzahl von Paaren von
Behältern entlang der Kanten der übereinander gelegten Abschnitte
verbunden bleibt; und
51
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern.
52
II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem
Umfang die Beklagten seit dem 01. Juli 2003 die zu I.1. und I.2. bezeichneten
Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
53
1. bezogen auf I.1.
54
a) der Art und des Umfangs verübter eigener
Verfahrensbenutzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. unter Einschluss
insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den
einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten des erzielten
Gewinns, unter Außerachtlassung von Anteilen an Gemeinkosten,
soweit diese nicht ausnahmsweise dem angegriffenen Verfahren
zugerechnet werden können,
55
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
56
2. bezogen auf Ziffer I.2.
57
a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
58
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
59
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie
der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
60
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
61
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Außerachtlassung
von Anteilen an Gemeinkosten, soweit diese nicht ausnahmsweise
dem angegriffenen Erzeugnis zugerechnet werden können,
62
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und
Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der
Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu
bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten
vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen
Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf
konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
63
III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und I.2.
bezeichneten und seit dem 01. Juli 2003 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
64
Die Beklagten beantragen,
65
die Klage abzuweisen.
66
Sie sind der Ansicht, dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann werde
durch Ansprüche und Beschreibung der Klagepatentschrift nicht nahegelegt, anstelle
nur eines zu faltenden Bandes mehrere Materialbänder zu verwenden, die sodann auch
im Bodenbereich des herzustellenden Behälters zur Herstellung der Dichtigkeit
heißgesiegelt werden müssen. Durch die transversalen Heißsiegelungen werde kein
kurzer Abstand im Sinne des Klagepatentes von der Seitenkante der Bahnen
eingehalten. Die entlang der gesamten transversalen Heißsiegelung der angegriffenen
Ausführungsform beibehaltene Perforation gehe über die von Anspruch 1 geforderte
Verbindung der Behälterpaare entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte hinaus.
67
Die Beklagten stellen darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage.
68
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
69
Entscheidungsgründe:
70
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG und folglich auch keine
Rechnungslegungsansprüche gegen die Beklagten zu. Das angegriffene
Herstellungsverfahren macht von Anspruch 1 des Klagepatentes weder wortsinngemäß
71
noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch, so dass auch der gegen die entsprechend
hergestellten Behälter gerichtete Antrag zu I. 2. nicht begründet ist.
I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Anwendung von in
kontinuierlicher Bandform an Füllstationen zugeführten und heißsiegelbaren "zwei an
zwei" gegenüberliegenden Behältern und die dabei erzeugten Packungen.
72
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass auf dem
Verpackungsgebiet, insbesondere für Konsumprodukte, die Tendenz vorherrsche,
Füllvorgänge zu vereinfachen und die Behältergröße zu verringern. Dies werde durch
den Einsatz leichter und flexibler Kunststofffolien erreicht, die den Transport
vereinfachten und geringere Entsorgungskosten verursachten. Durch die Ausgestaltung
als Standbeutel, wenn die Verpackung selbsttragend, also im gefüllten Zustand in der
Lage ist, in einer aufrechten Stellung zu verbleiben, werde die Warenpräsentation in
Supermarktregalen verbessert, da die Packung – in einem besseren Verkaufsständer
und mit einer großen sichtbaren Oberfläche platziert – die Aufmerksamkeit des
Konsumenten auf sich ziehen könne.
73
Dabei geht die Klagepatentschrift zunächst von einem Herstellungsverfahren nach dem
Oberbegriff des Anspruchs 1 aus, wie es aus der Patentschrift xxxxxxxxxxxx bekannt sei
und in Merkmalen (entsprechend der Merkmalsgliederung in der Klageschrift) wie folgt
gegliedert werden kann:
74
a) Abwickeln einer Spule eines Bandes,
75
a1. ein- oder mehrlagig
76
a2. aus flexiblem Material,
77
a3. zwei Seitenkanten aufweisend und
78
a4. zwei einander abgewandte Oberflächen (6, 7),
79
a5. von denen eine Oberfläche (6) aus heißsiegelbarem Material besteht;
80
b) Umfalten der Seitenkanten des Bandes entlang jeweiliger Faltlinien, um
ein gefaltetes Band mit zwei gefalteten Abschnitten zu bilden,
81
b1. von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils
umgefalteten Seitenkanten und den durch die jeweiligen Faltlinien
definierten Außenkanten aufweist,
82
b2. welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer Höhe eines
herzustellenden individuellen Behälters,
83
b3. wobei die Oberfläche (6, 6´) aus heißsiegelbarem Material eine
Innenfläche jedes der gefalteten Abschnitte bildet;
84
c) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens (20) aus flexiblem Material
zwischen den umgefalteten Seitenkanten der beiden gefalteten Abschnitte;
85
d) Bilden einer Reihe von Heißsiegelungen (14, 14´)
86
d1. in transversaler Richtung entlang beider gefalteter Abschnitte
87
d2. mit Längsabständen (L), wobei jeder der Längsabstände gleich ist
einer Breite des einzelnen herzustellenden Behälters,
88
d3. wobei die Heißsiegelungen (14, 14´) seitliche Verschlussrippen
zwischen nebeneinander liegenden Paaren von Behältern bilden und
89
d4. sich von den Außenkanten eines jeden der gefalteten Abschnitte zum
zentralen Streifen (20) hin erstrecken.
90
Eine dezidierte Kritik am Stand der Technik äußert die Klagepatentschrift nicht; sie lässt
sich allenfalls dem beschriebenen technischen Problem (der Aufgabe) entnehmen.
Ausweislich der Beschreibung liegt der klagepatentgemäßen Erfindung die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren für die Herstellung von Behältern aus flexiblem Material zu
schaffen, die insbesondere für Produkte in flüssigem Zustand eingesetzt und mit
automatischen Verpackungsvorrichtungen kompatibel sind, was zu einer guten
Produktivität führt und gleichzeitig einfach und ökonomisch ist und was das Verfahren
auch für Kere Verpackungsunternehmen zugänglich macht (Übersetzung Anlage L4a,
Seite 2, Zeile 6 bis 11).
91
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren nach Anspruch 1 vor,
das sich durch folgende weitere Merkmale auszeichnen soll:
92
e) Die sich in Richtung zum zentralen Streifen (20) erstreckenden
Heißsiegelungen (14, 14´) enden in einem kurzen Abstand (c) vor den
umgefalteten Seitenkanten;
93
f) Zerschneiden des gefalteten Bandes
94
f1. in transversaler Richtung
95
f2. entlang einer Mittenlinie (25) der Heißsiegelungen (14, 14´),
96
f3. ohne den zentralen Streifen (20) zu zerschneiden;
97
g) Trennen nebeneinander liegender Behälter voneinander
98
g1. entlang der geschnittenen Mittenlinie (25),
99
g2. wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Behältern entlang der
Kanten der gefalteten Abschnitte verbunden bleibt; und
100
h) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Behältern.
101
Die Ausführungsform als Standbeutel (Beutel vom "Stand-up"-Typ) setzt neben einer
bogenförmigen Heißsiegelung im Bodenbereich, die in den Figuren 1 und 2 durch die
schraffierten Flächen 10-10´ dargestellt ist, zunächst folgende weitere Merkmale nach
dem Unteranspruch 6 des Klagepatentes voraus:
102
i) Jeder der Behälter weist einen balgförmigen Boden auf und
103
j) das Materialband weist ursprünglich eine Breite auf, die gleich ist dem
Vierfachen der Höhe (H) des Behälters plus der Breite des zentralen
Streifens (20) plus dem Vierfachen der Höhe (h) des balgförmigen Bodens
des Behälters.
104
II. Das von den Beklagten angewandte Verfahren zur Herstellung der angegriffenen
Kunststoffbehälter macht von den Merkmalen a) und b) der oben wiedergegebenen
Merkmalsgliederung weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
Dabei ist eine gemeinsame Auslegung des Merkmals a), wonach das Abwickeln einer
Spule eines Bandes vorausgesetzt wird, mit dem Merkmal b) geboten, das sich mit dem
Umfalten der Seitenkanten des Bandes befasst. Bei der gebotenen Auslegung in
gemeinsamer Betrachtung beider Merkmale ist bereits Merkmal a) nicht wortsinngemäß
verwirklicht.
105
1. Bei isolierter Betrachtung des Merkmals a) kann mit den in der amtlichen deutschen
Übersetzung enthaltenen Begriffen "einer" Spule "eines" Bandes sowohl der
unbestimmte Artikel als auch das Zahlwort "ein(e)" in der gebeugten Form gemeint sein.
Mit Blick auf die maßgebliche englischsprachige Anspruchsfassung, die den Ausdruck
"unwinding a spool of a single or multiple layer band" verwendet, meint die Klägerin, der
jeweils unbestimmte Artikel lasse erkennen, dass die Zahl der verwendeten Spulen und
Bänder für die Verwirklichung des Merkmals a) unerheblich sei. Denn wenn es dem
Klagepatent auf die Einzahl angekommen wäre, hätte es das Zahlwort "one spool" oder
noch deutlicher "one single spool" verwenden können. Dies gelte insbesondere, da die
Klagepatentschrift an anderer Stelle erkennen lasse, dass sie dort, wo es ihr darauf
ankommt, präzise Zahlwörter zu verwenden weiß, so in den Merkmalen a2. (a single or
multiple layer band), a3. (two lateral edges) und a4. (two opposed surfaces).
106
Dabei bliebe allerdings unberücksichtigt, dass eine isolierte Auslegung einzelner
Merkmale eines Anspruchs nicht statthaft ist. Diese sind vielmehr im Rahmen der
gesamten Lehre des Patentanspruchs auszulegen, wobei Rückwirkungen einzelner
Merkmale auf andere Merkmale zu berücksichtigen sind. Denn die Prüfung, ob die
angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit
gleichwirkenden Mitteln löst, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des
Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen - je für
sich und in ihrer Gesamtheit - erzielt werden (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 22.11.2005, X
ZR 81/01 - Stapeltrockner - m.w.N. unter II. 4. der Entscheidungsgründe; BGH, Urteil
vom 03.06.2004, X ZR 82/03, BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). Bereits die
Merkmalsgruppe b) geht schon sprachlich nur noch von einem einzelnen Band aus,
indem sie unter Verwendung des bestimmten Artikels von den "Seitenkanten des
Bandes" (the lateral edges of the band) im Singular spricht, die umgefaltet werden
sollen. Auch sinngemäß kann es sich vor dem Hintergrund des in Merkmal b) näher
beschriebenen Umfaltens der Seitenkanten des Bandes nur um ein einzelnes Band
handeln, weil sich die Notwendigkeit eines Umfaltens, wie es das Klagepatent versteht,
nur dann ergibt, wenn die das Behälterband bildenden Streifen nicht bereits
voneinander getrennt sind.
107
Die Argumentation der Klägerin, auch bei einem vorherigen Zerschneiden eines von
einer Spule abgewickelten Hauptbandes in mehrere Streifen, die sodann die Streifen A,
108
B und C gemäß der im Tatbestand wiedergegebenen Skizze bilden, sei ein Umfalten im
Sinne eines Aufeinanderlegens erforderlich, weil nur so die heißsiegelbaren Seiten des
Folienbandes aufeinander zum Liegen kommen, überzeugt nicht. Dabei kann offen
bleiben, ob dem in der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung enthaltenen Begriff
"folding" entnommen werden kann, dass ein "Umschlagen" eines Stoffes ausreiche, so
dass dessen eine Oberfläche auf der anderen zum Liegen kommt. Denn ungeachtet der
durch die Anlagen K14 und K15 nachgewiesenen Bedeutung des Begriffes "to fold" (to
bend something so that one part lies on the top of another part / covers another part), die
nur einen Anhalt für das Begriffsverständnis durch einen Fachmann darstellt, ist für die
Bedeutung des Merkmals im Anspruchswortlaut letztlich entscheidend, welches
Verständnis dem "Umfalten der Seitenkanten des Bandes" durch die Patentschrift selbst
beigemessen wird. Die Patentschrift setzt aber lediglich ein einziges Band voraus. Im
Stand der Technik geht die Klagepatentschrift ausdrücklich von dem aus der
xxxxxxxxxxx (Anlage L5) bekannten Verfahren für die Herstellung von Behältern aus
flexiblem Material aus. Dieses vorbekannte Verfahren beinhaltet die Verfahrensschritte
a) bis d) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung, wie dem Fachmann durch die
Bezugnahme auf die französische Druckschrift in der Beschreibung des Klagepatentes
(Anlage L4a, Seite 1, 1. Absatz) mitgeteilt wird und wie seitens des Fachmanns durch
Einsicht in die Druckschrift nachvollzogen werden kann. Die Druckschrift Anlage L5 legt
ausschließlich einen Schlauch zugrunde, der durch Umfalten der Außenkanten eines
einheitlichen Bandes hergestellt wird (vgl. Seite 2, rechte Spalte unten: "boyau formé
par le repliement des deux bords longitudinaux du ruban déroulé de matière
constitutive"). Dem Umstand, dass in der Beschreibung des Klagepatentes auf das aus
der französischen Anmeldung bekannte Verfahren schlicht Bezug genommen wird,
ohne sich mit dem darin verkörperten Stand der Technik kritisch auseinander zu setzen,
entnimmt der Fachmann, dass dieses Verfahren uneingeschränkt und ohne
Modifikationen in die Lehre des Klagepatentes übernommen werden soll. In Verbindung
mit der Aufgabenbeschreibung (Seite 2, Zeilen 6 bis 11) ist dem Fachmann ersichtlich,
dass mit dem Klagepatent lediglich angestrebt wird, das vorbekannte Verfahren durch
weitere Verfahrensschritte zu verbessern, um ein Verfahren für die Herstellung von
Behältern aus flexiblem Material zu schaffen, die insbesondere für Produkte in flüssigem
Zustand eingesetzt werden und mit automatischen Verpackungsvorrichtungen
kompatibel sind, und damit ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, das zu einer guten
Produktivität führt, gleichzeitig einfach und ökonomisch ist und daher auch durch Kere
Verpackungsunternehmen eingesetzt werden kann. Das aus der französischen
Druckschrift vorbekannte Verfahren als solches wird aber weder gelobt noch kritisiert,
sondern schlicht zur Grundlage der Weiterentwicklung gemäß dem kennzeichnenden
Teil des Klagepatentes gemacht. Daraus folgt, dass schon das Merkmal a) durch ein
Verfahren, bei dem zumindest die den balgförmigen Boden bildenden Streifen (D und E)
von weiteren Spulen zugeführt werden müssen, nicht in wortsinngemäßer Weise
verwirklicht wird.
2. Das angegriffene Herstellungsverfahren, bei dem (in zumindest einer der von den
Beklagten angewendeten Verfahrensalternativen entsprechend den unstreitig gestellten
Darlegungen in der Klageschrift) das zunächst einheitliche Band in die Abschnitte A, B,
C und F zerschnitten wird und sodann die den Bodenbereich der späteren Behältnisse
bildenden geknickten Folienbahnen D und E von zwei separaten Rollen kommend
eingelegt werden, macht auch mit äquivalenten Mitteln keinen Gebrauch von den
Merkmalen a) und b).
109
Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der
110
Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen
des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen
Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als
für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems
gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem
Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende
Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der
Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für
die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen
auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR
2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR
2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002,
527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes
unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass
die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der
Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv
gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den
Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühungen in
der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber
hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am
Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre
orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren
abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht
(BGH, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das alternative Herstellungsverfahren der
Beklagten zu dem patentgemäßen Verfahren des Umfaltens eines einheitlichen Bandes
nicht gleichwirkend (a)). Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass ein Fachmann mit
den Kenntnissen des Prioritätstages das Alternativverfahren als gleichwertig aufgrund
solcher Überlegungen, die an der in den Patentansprüchen niedergelegten Lehre des
Klagepatentes ausgerichtet sind, auffinden konnte (b)).
111
a) Wie bereits unter 1. ausgeführt, übernimmt das Klagepatent das aus der zitierten
französischen Anmeldung vorbekannte Verfahren unkritisiert und unverändert als
Grundlage für die weiteren Merkmale e) bis h), mit denen es das Ziel erreichen will, ein
produktives, aber zugleich auch einfaches und ökonomisches Verfahren zur Verfügung
zu stellen. Im Hinblick auf die mit dem Alternativverfahren verbundenen
Komplizierungen stellt es sich schon nicht als gleichwirkend dar. Bei dem alternativen
Herstellungsverfahren der Beklagten bedarf es zwar einerseits keiner Faltung eines
Bandes nach Maßgabe der Merkmalsgruppe b). Andererseits muss aber das von einer
Rolle abgewickelte Band, aus dem die Folienbahnen A, B und C (sowie F) hergestellt
werden, zunächst geschnitten und müssen die schmalen entfallenden Streifen
(zwischen B und F einerseits, zwischen C und F andererseits) abgeführt werden.
Sodann müssen die einzelnen Streifen mit den heißsiegelfähigen Seiten zueinander
und mit ihren Kanten aufeinander ausgerichtet werden. Im Falle eines Beutels mit
balgförmigem Boden entsprechend dem Unteranspruch 6, aus dem durch weitere (im
Anspruch selbst nicht erwähnte) Heißsiegelungen ein Standbeutel hergestellt werden
kann, kommen die Bänder D und E hinzu, die keilförmig zwischen die Bänder A und B
bzw. A und C eingelegt werden. Dies erfordert statt nur einer Spule mit einem Band
nebst Faltvorrichtung mehrere Spulen und Bänder sowie zwingend eine
Schneidvorrichtung. Schließlich bedarf es einer Heißsiegelung nicht nur in transversaler
112
Richtung auf den Mittelstreifen zu, sondern zwingend auch einer Heißsiegelung in
Längsrichtung entlang der aufeinandergelegten Kanten der Streifen A-D, D-B, A-E und
E-C bzw. bei Behältern ohne balgförmigen Boden entlang der äußeren Kanten A-B und
A-C, um einen im späteren Bodenbereich dichten Behälter herzustellen. Eine solche
zwingende Heißsiegelung in Längsrichtung ist nach dem patentgemäßen Verfahren
wegen des Umfaltens nicht in jedem Fall erforderlich, sondern nur dann, wenn aus
einem Beutel mit balgförmigem Boden ein Standbeutel hergestellt werden soll. Die
Beschreibung erwähnt Heißsiegelungen im Bodenbereich zwar, indem sie davon
spricht, dass für die Herstellung von Verpackungen, die in der Lage sind, sich selbst in
einer vertikalen Stellung zu halten, die seitlichen Enden des gefalteten Bandes durch
entsprechend geformte Heizklauen in Form eines Kreisbogens zu verschweißen sind
(Seite 4, Zeile 21ff.). Dies hat aber nicht nur in den Patentansprüchen keinen
Niederschlag gefunden (auch Unteranspruch 6 nennt nur die balgförmige Ausbildung
des Bodens, wie sie zur Herstellung eines Standbeutels erforderlich ist, nicht aber das
Heißsiegeln im Bodenbereich selbst), sondern betrifft auch lediglich eine besondere
Ausführungsform eines nach dem patentgemäßen Verfahren hergestellten Behälters mit
einer zusätzlich vorteilhaften Ausgestaltung zum Zwecke verbesserter Standfestigkeit.
Verallgemeinerungen auf sämtliche patentgemäß hergestellten Behälter, die hier
zwingend mit einer Heißsiegelung im Bodenbereich zu versehen sind, um überhaupt
funktionsfähige Beutel zu erhalten, lässt die bloße Erwähnung einer besonderen
Formgebungsmaßnahme in der Beschreibung nicht zu. Alle diese bei dem
angegriffenen Verfahren erforderlichen Maßnahmen führen tendenziell zu einer nicht
unwesentlichen Komplizierung des Herstellungsverfahrens, die der Zielsetzung der
patentgemäßen Lehre zuwiderläuft.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verringerung des konstruktiven Aufwands
nicht lediglich auf der Ebene der Befüller erstrebt, mit der Folge, dass ein Fachmann auf
der Grundlage der Klagpatentschrift bei der Herstellung der Behälterpaare eine
Komplizierung bedenkenlos hinnehmen würde. Die Aufgabe ist dahin formuliert, ein
Verfahren für die Herstellung von Behältern aus flexiblem Material – kompatibel mit
automatischen Verpackungsvorrichtungen – zur Verfügung zu stellen, das produktiv,
einfach und ökonomisch und damit auch für Kere Verpackungsunternehmen zugänglich
ist (Seite 2, Zeile 6 bis 11). Dies mag (zusammen mit der Beschreibungsstelle Seite 2
vorletzter Absatz) dafür sprechen, die Vereinfachung erst auf der zweiten Stufe (des
Befüllvorgangs bei dem Verpackungsunternehmen), nicht jedoch schon auf der ersten
Stufe bei der Herstellung der Behälterpaare als erfindungsgemäß angestrebt
anzusehen. Zugleich gilt aber auch hier, dass in Übernahme des aus der französischen
Druckschrift (Anlage L5) bekannten Verfahrens des Umfaltens eines Bandes alleine die
Verwendung eines einzelnen Bandes gelehrt wird. Anhaltspunkte, zum Zwecke der
ökonomischeren Gestaltung des Befüllprozesses Komplizierungen bei der Herstellung
der Streifen von Behälterpaaren in Kauf zu nehmen, gibt die Klagepatentschrift dem
Fachmann nicht an die Hand.
113
Die Klägerin ist der Ansicht, die Erforderlichkeit zusätzlicher Schneidvorgänge beruhe
allein darauf, dass die im Rahmen des Alternativverfahrens übereinander gelegten
Bänder nicht durch von vornherein separate Bänder, sondern durch ein einheitliches
Band bereit gestellt werden, das dann zerschnitten wird. Wie die mehreren Bänder
zustande kommen, sei daher nicht Gegenstand des Austauschmittels, sondern eine
vorgelagerte Frage. Auch dies überzeugt bei Berücksichtigung des aus der
französischen Druckschrift übernommenen Verfahrens nicht. Denn während mit einem
Band, das von einer Spule abgewickelt und sodann gefaltet wird (patentgemäßes
114
Verfahren unter Weiterführung der technischen Lehre aus Anlage L5) nur eine Spule
und zwei Faltvorrichtungen erforderlich sind, setzt das Austauschmittel der Beklagten
mindestens drei Rollen nebst entsprechender Schneidvorrichtungen voraus. Würden die
Beklagten auf ein zunächst einheitliches Band verzichten, wären zwar
Schneidvorrichtungen entbehrlich; es müssten aber zusätzliche Spulen für das
Abwickeln zumindest der Bänder B und C vorgesehen werden. Bei der Herstellung von
Behältern mit balgförmigem Boden kommen weitere Spulen für die Bänder D und E
hinzu. Damit ist der konstruktive Aufwand in jedem Fall höher als bei der
patentgemäßen Verfahrensweise des Umfaltens.
b) Auch die Auffindbarkeit des Alternativverfahrens als gleichwertig zum patentgemäßen
Verfahren ist nicht gegeben. Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines
allgemeinen Fachwissens im Prioritätszeitpunkt des Klagepatentes in der Lage war, das
Austauschmittel als gleichwirkend aufzufinden. Erforderlich ist vielmehr, dass er das
beanstandete Verfahren auch aufgrund solcher Überlegungen aufzufinden in der Lage
war, die an der im Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des
Klagepatentes ausgerichtet sind. Dies ist hier nicht erkennbar.
115
Mit der Klägerin mag man davon ausgehen, dass es dem Fachmann geläufig war, bei
der Herstellung von Verpackungsbeuteln aus flexiblem Material anstelle des Umfaltens
alternativ mehrere Bänder aufeinander zu legen und sodann im Kantenbereich zu
verschweißen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der als Anlage L11a/E5 zu den
Akten gereichten deutschen Patentschrift x xxxxxxxxxx, insbesondere aus den dort
enthaltenen Abbildungen 2 und 3, die die Alternativität beider Verfahren anschaulich
wiedergeben. Gleichfalls kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der
Fachmann erkennen konnte, dass die weiteren Schritte des erfindungsgemäßen
Verfahrens gemäß den Merkmalen e) bis h) unabhängig davon ausgeführt werden
können, ob zuvor ein Band gefaltet oder mehrere Bänder aufeinander gelegt und
heißgesiegelt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, aufgrund welcher an den
Patentansprüchen ausgerichteter Überlegungen der Fachmann beide Alternativen als
gleichwertig sollte erkennen können. Der Patentanspruch 1 erwähnt alleine die
Möglichkeit, eine Spule eines Bandes abzuwickeln, zu falten und in transversaler
Richtung zu falten. Heißsiegelungen werden in der Beschreibung (Seite 4, Zeile 21ff.)
lediglich im Zusammenhang mit der besonderen Ausführungsform des Standbeutels
erwähnt. Das Alternativverfahren, mehrere Bänder aufeinander zu legen, beinhaltet den
Einsatz mehrerer Spulen und mehrerer Bänder, die Anordnung der mehreren Bänder
vor dem Heißsiegeln zueinander und die zwingend notwendige Heißsiegelung in
Längsrichtung des Behälterbandes (s.o. a)). Weder im Anspruch noch in der
Beschreibung oder den Zeichnungen findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass ein
solches Verfahren als gleichermaßen produktiv, einfach und ökonomisch erachtet wird,
wie es erfindungsgemäß mit der Lehre des Klagepatentes – nicht erst auf der Ebene des
Befüllers, sondern schon auf der Ebene des Verpackungsmittelherstellers – angestrebt
wird. Jedenfalls enthält die Klagepatentschrift keine Hinweise darauf, dass eine
Vereinfachung des Verfahrens beim Befüller durch eine kompliziertere
Herstellungspraxis beim Hersteller der Bänder von Beutelpaaren erkauft werden könne.
Ohne derartige Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift ist nicht zu erkennen, dass der
Fachmann die mit dem beanstandeten Verfahren verwirklichten alternativen Schritte des
Aufeinanderlegens mehrerer Bänder aufgrund von Überlegungen, die an der in
Patentanspruch 1 geschützten Lehre ausgerichtet sind, als gleichwertig auffinden
konnte.
116
III. Des Weiteren verwirklicht das angegriffene Herstellungsverfahren das Merkmal e),
wonach die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Heißsiegelungen in
einem kurzen Abstand (c) vor den "umgefalteten Seitenkanten" enden, weder
wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln. Dabei soll an dieser Stelle unterstellt
werden, dass die "umgefalteten Seitenkanten" im Falle des Aufeinanderlegens
mehrerer Bahnen zu verstehen sind als die dem zentralen Streifen zugewandten
Seitenkanten der äußeren Oberbahnen.
117
1. Mit dem Merkmal e) verfolgt die klagepatentgemäße technische Lehre das Ziel,
weniger steife Lippen (der dem Mittelstreifen zugewandten Befüllöffnung) und einfacher
trennbare Laschen zu erhalten, um den Befüllvorgang zu verbessern (Seite 4, Zeile 18
bis 21). Die im Anspruch enthaltene Angabe eines "kurzen Abstands (c)", für dessen
Länge nicht auf die nicht maßstabsgerechte Zeichnung in Figur 1 zurückgegriffen
werden kann, enthält die Beschreibung (Seite 4 Zeile 18f.) die Präzisierung, dass es
sich um einen Abstand "von einigen wenigen Millimetern" unterhalb der Kante der
Behälteröffnungen handeln müsse. Offenbar geht die Klagepatentschrift selbst davon
aus, dass die Beabstandung bei einem solchen Maß ihre erfindungsgemäße Funktion
erfüllen kann, flexiblere Lippen und einfacher trennbare Laschen zu gewährleisten.
Einige wenige Millimeter setzen sprachlich voraus, dass es sich um mindestens zwei
oder aber mehr als einen Millimeter handeln muss. Ein anderes Mindestmaß lässt sich
dieser Umschreibung nicht entnehmen. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
auch größere Abstände erforderlich sind, wird von dem verwendeten Folienmaterial und
der Breite der einzelnen Befüllöffnungen abhängen. Entscheidend ist in einer für den
angesprochenen Fachmann erkennbaren Weise, dass mit dem Abstand der
transversalen Heißsiegelungen von den offenen Behälteroberkanten die Funktion erzielt
wird, dort weniger steife Lippen und einfacher trennbare Laschen zu erhalten, mit denen
das Behälterband an einer automatischen Befüllanlage in ökonomischer Weise befüllt
werden kann, weil die Füllstutzen unproblematisch in die Öffnungen eindringen können.
Dabei setzt das Klagepatent voraus, dass die Heißsiegelungen auf beiden Seiten eines
jeden Behälters einen kurzen Abstand von dessen Oberkante wahren.
118
2. Bei dem angegriffenen Herstellungsverfahren werden die transversalen
Heißsiegelungen zwischen den Behältertaschen bis fast an den Seitenkantenbereich
der Bänder B und C vorgenommen, wobei unstreitig ein Toleranzabstand von "0 bis 2
Millimetern" eingehalten wird, um zu vermeiden, dass die Heizbacken über den
doppellagigen Bereich hinausgreifen und die einlagige Materialbahn A dort, wo diese
nicht mehr durch die Bahnen B oder C abgedeckt wird, zu zerschmelzen. Auf einer der
Seiten eines jeden Behälters wird zudem ein dreiecksförmiger Ausschnitt
vorgenommen, in den vor dem Befüllvorgang ein Stutzen mit Verschlusskappe eingefügt
wird. Damit erfüllt das beanstandete Herstellungsverfahren das Merkmal e) weder
wortsinngemäß noch mit gleichwirkenden Mitteln.
119
Auf derjenigen Seite eines jeden Behälters, wo keine Dreiecksaussparung
vorgenommen wird, werden die Heißsiegelungen zwar bis fast an die Oberkante der
späteren Behälter herangeführt, enden jedoch – wie die Klägerin nicht bestritten hat – 0
bis 2 Millimeter davor. Dies lässt sich anhand des als Anlage L7 zu den Akten
gereichten Musters nachvollziehen. Dort ist auf der einen Seite des Mittelstreifens des
Behälterbandes (wo die Vorderseite der Behälter den Oberstreifen darstellt) praktisch
kein Abstand vorhanden, weil die Heißsiegelungen bis an die Behälteroberkante
herangeführt sind. Auf der vom Mittelstreifen aus betrachtet anderen Seite, auf der die
Behälterrückseite den Oberstreifen darstellt, beträgt der Abstand etwa einen Millimeter.
120
Bei einem Abstand von zwei Millimetern handelt es sich noch um einen Abstand von
"einigen wenigen Millimetern". Wo dieser Abstand jedoch nicht erreicht wird, also im
gesamten übrigen Bereich der Toleranz, fehlt es an einer solchen Beabstandung.
Jedenfalls bei "0 Millimetern" kann von einem "Abstand" überhaupt nicht mehr
gesprochen werden.
Insbesondere hält aber die Heißsiegelung auf der Seite der dreiecksförmigen
Aussparungen keinerlei Abstand von der Seitenkante ein. Stellt man auf die am Ende
der Heißsiegelung, also quasi im Inneren der Aussparung beginnende Öffnung ab,
reicht die Heißsiegelung bis an die Kante heran. Betrachtet man die dem zentralen
Streifen parallel zugewandte Kante der oberen Folienbänder (B und C) als maßgeblich,
enden die Heißsiegelungen sogar weit davor, weil die komplette Höhe der Aussparung
den Abstand darstellt. Ob die Behälter in der als Anlage L7 vorgelegten Form geeignet
sind, den Befüllvorgang zu verbessern (zu erleichtern), bedurfte keiner Klärung. Denn
die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass bereits vor
dem Befüllvorgang in die Abschrägung ein Kunststoffstutzen mit Verschlusskappe
eingebracht und mit den Behälterwänden verbunden wird, so dass der Bereich der
Aussparung nicht mehr als "Abstand" in Betracht kommt. Die aus der Anlage L7
ersichtliche Gestaltung der Behälter, bei denen der Stutzen noch nicht eingefügt wurde,
ist daher im Hinblick auf den maßgeblichen Befüllvorgang nicht maßgeblich.
121
Ob die Beabstandung allein am anderen Ende der Oberkante eines jeden Behälters
noch ausreichend ist, um einen verbesserten Befüllvorgang auf der verbleibenden
Länge der Öffnung zu gewährleisten, bedurfte ebenfalls keiner Klärung durch
Sachverständigenbeweis. Denn zum einen liegt der Abstand auf dieser anderen Seite
jedes Behälters nicht durchweg bei "einigen wenigen Millimetern", sondern angesichts
der Toleranz von "0 bis 2 Millimetern" gegebenenfalls auch darunter. Zum anderen ist
nicht nachvollziehbar, inwieweit die durch den Stutzen verschlossene
Dreiecksaussparung überhaupt noch in der Lage sein sollte, in zumindest äquivalenter
Weise zu einer Verbesserung des Befüllvorgangs beizutragen. Mit dem Einfügen des
Stutzens geht vielmehr eine weitere Verengung der Breite der Befüllöffnung einher, die
das Eingreifen der Befüllvorrichtung oder anderer zur Öffnung verwendeter
Vorrichtungen weiter erschwert. Es fehlt daher bereits an einer Gleichwirkung des
abgewandelten Mittels im Hinblick auf den mit dem Merkmal e) erstrebten Zweck, den
Befüllvorgang zu erleichtern. Des Weiteren hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch
unabhängig davon nicht ersichtlich, aufgrund welcher an der in Patentanspruch 1
niedergelegten technischen Lehre ausgerichteter Überlegungen der Fachmann zu einer
derartigen Verfahrensweise als gleichwertig zu Merkmal e) gelangen sollte. Damit fehlt
es auch an der Auffindbarkeit des Alternativmittels als einer vor dem Hintergrund der
technischen Lehre gleichwertigen Maßnahme.
122
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO.
123
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2;
108 ZPO.
124
V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
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