Urteil des LG Düsseldorf vom 22.10.2002

LG Düsseldorf: gesellschaft mit beschränkter haftung, stammeinlage, erwerb, gesellschafter, mindestkapital, verlustvortrag, form, kaufpreis, kontrolle, kodifikation

Landgericht Düsseldorf, 6 O 460/01
Datum:
22.10.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 460/01
Tenor:
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2002
durch den Richter am Landgericht x, den Richter am Landgericht xund
den Vorsitzenden Richter am Landgericht x
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.526,65 Euro (24.500 DM)
nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, als Gesellschafter der
Gemeinschuldnerin eine Stammeinlage zu erbringen.
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Die Gemeinschuldnerin firmierte bis Januar 1994 x. x und x schlossen am 4. Januar
1994 einen notariellen Vertrag, indem es heißt:
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"Ich, x, bin die alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des
Amtsgerichts Viersen unter HRB 2160 eingetragenen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unter der Firma "x" mit dem Sitz in x, und zwar mit
einem Geschäftsanteil in Höhe von DM 50.000,00, der voll eingezahlt ist ...
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Der Veräußerer (x) überträgt hiermit den ihm gehörenden Geschäftsanteil in
Höhe von DM 50.000,00 mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Erwerber
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Höhe von DM 50.000,00 mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Erwerber
(x)."
Ein Kaufpreis für diese Übertragung war nicht Gegenstand des Vertrages.
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Eine für die x zum 31. Dezember 1993 erstellte Bilanz wies ein gezeichnetes Kapital
von 50.000,00 DM, einen Verlustvortrag in Höhe von 65.248,01 DM, einen
Jahresüberschuss in Höhe von 15.248,01 DM und damit ein buchmäßiges Eigenkapital
von 0 DM auf (vgl. Bl. 16 GA).
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Durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1996 übertrug x an den Beklagten einen
Teilgeschäftsanteil in Höhe von 24.500,-- DM an der Gemeinschuldnerin für einen
Kaufpreis von 50.000,-- DM. In dem Vertrag heißt es:
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"Ich... bin die alleinige Gesellschafterin ... mit einem voll eingezahlten
Geschäftsanteil in Höhe von DM 50.000,00."
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss - 26 N 111/98 - vom 1. Januar 1999 wurde
über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das "Konkursverfahren" eröffnet und der
Kläger zum Konkursverwalter ernannt.
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Der Kläger behauptet, die Bilanz der Gemeinschuldnerin habe für das Geschäftsjahr
1995 ein gezeichnetes Kapital von 50.000,00 DM, einen Verlustvortrag von 45.475,32
DM, einen Jahresüberschuss von 12.132,54 DM und damit ein Gesamtkapital von
16.657,22 DM aufgewiesen.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, seine Stammeinlage in Höhe
von 24.500,-- DM zu zahlen, da er nach den Regeln der
Kapitalerhaltungsbestimmungen für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur
Sicherung dieser Stammeinlage verpflichtet sei und x lediglich den Mantel einer
vermögenslosen Gesellschaft unter Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften
erworben habe. Der Beklagte sei entsprechend als Erwerber eines Teiles dieses
"Mantels" zur Sicherstellung des Kapitals verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
19. April 1999 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, einer Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage stehe bereits
entgegen, dass die Vorschriften der Rechtsprechung zur Kapitalaufbringung beim
Mantelkauf vorliegend nicht gegeben seien. Eine vorübergehende Inaktivität einer
aktiven GmbH - Ende 1993 - begründe noch nicht einen Umgehungstatbestand. Im
Übrigen ergebe sich aus dem Geschäftsanteilübertragungsvertrag vom 30. Januar 1996,
dass die Geschäftsanteile an der jetzigen Gemeinschuldnerin in voller Höhe von
50.000,00 DM eingezahlt worden seien.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
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nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.526,65 Euro
(§ 16 Abs. 3 GmbHG analog, § 19 GmbHG).
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Der Beklagte haftet als Erwerber für die auf den Geschäftsanteil rückständigen
Leistungen neben dem Veräußerer des Geschäftsanteils (§ 16 Abs. 3 GmbHG).
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unerheblich, ob er aufgrund seines Vertrages
mit x davon ausgehen durfte, dass der Geschäftsanteil in voller Höhe von x oder ihrer
Rechtsvorgängerin erbracht worden ist. Entscheidend ist allein, ob und inwieweit
tatsächlich die auf den Gesamt- oder Teilgeschäftsanteil zu erbringenden Leistungen
erfüllt sind.
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§ 16 Abs. 3 GmbHG stellt ausdrücklich klar, dass sowohl der Veräußerer als auch der
Erwerber für rückständige Leistungen auf einen Geschäftsanteil haften. Dies gilt
unabhängig davon, ob dem Erwerber der Rückstand hinsichtlich der auf den
Geschäftsanteil zu erbringenden Leistungen bekannt war oder nicht. Diese Bestimmung
knüpft an die mit dem Geschäftsanteil als solche verbundenen Leistungspflichten des
Veräußerers an (vgl. Börner, GmbH-Rundschau 1999, 34). Danach ist es auch
unerheblich, ob der Beklagte selber einen sogenannten "GmbH-Mantel" erworben hat. §
16 Abs. 3 GmbHG erweitert lediglich die in der Person des Veräußerers begründete
Haftung auf den Erwerber.
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Die Veräußerin des auf den Beklagten übertragenen Geschäftsanteiles war aber noch
im Zeitpunkt der Übertragung verpflichtet, auf diesen Geschäftsanteil noch 12.526,65
Euro (24.500,- DM) zu zahlen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Veräußerin x
bis zu diesem Zeitpunkt die rückständigen Leistungen auf den von ihr bis zur
Veräußerung gehaltenen Geschäftsanteil von 50.000,00 DM erbracht hat. Einen
entsprechenden Nachweis hat der Beklagte auch nicht geführt. In diesem
Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass der Beklagte die Richtigkeit der
vorgelegten Bilanzen bestritten hat. Die Stammeinlage ist in der gesetzlich bestimmten
Form (§ 19 GmbHG) zu erbringen. Ob dies tatsächlich erfolgte, kann der Bilanz nicht
zwingend entnommen werden.
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Er hätte vielmehr den Nachweis führen und dazu den entsprechenden Beweis antreten
müssen, dass entweder die Veräußerin bis zur Übertragung des Geschäftsanteils auf
den Beklagten die Leistungen auf die Stammeinlage von 50.000,00 DM oder er - nach
dem Erwerb des Anteils - die Leistungen auf das gezeichnete Kapital in der
gesetzlichen Form erbracht hat.
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Entscheidend ist also vorliegend, ob x einen GmbH-Mantel erworben hat und ob der
Verwender eines GmbH-Mantels die Stammeinlage erneut zu erbringen hat.
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Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht an, dass der Erwerb eines sogenannten
"leeren" GmbH-Anteils eine Umgehung der Gründungsvorschriften einer GmbH
darstellt, daher der Erwerber eines solchen GmbH-Mantels die Gesellschaft mit dem
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eingetragenen Stammkapitals ausstatten muss und der Gesellschaft gegenüber auch
auf Erbringung dieser Stammeinlage in gleicher Weise haftet wie ein Gründungsmitglied
dieser Gesellschaft (vgl. OLG Frankfurt GmbH-R 1999, 32 ff., Baumbach/Hueck, GmbH-
Gesetz, 17. Auflage, § 3 Rdnr. 15, Hachenburg/Ulmer GmbH-Gesetz, § 3 Rdnr. 30,
Prister, DB 1983, 2291).
Es ist sachgerecht, auf den Erwerber bzw. den Verwerter eines GmbH-Mantels die
Gründungsvorschriften zumindest entsprechend anzuwenden. Die Zulässigkeit einer
Mantel- oder Vorratsgründung und damit auch den Erwerb der durch eine solche
Gründung bzw. später geschaffenen Geschäftsanteile hat der Bundesgerichtshof bereits
durch den Beschluss vom 16. März 1992 (GmbH-Rundschau 1992, 451) festgestellt.
Dabei hat er die damals in der Literatur geäußerten erheblichen Bedenken gegen die
Zulassung derartiger Geschäfte, die sich insbesondere auf die Gefahren im
Zusammenhang mit der späteren Verwendung des "Mantels" gründeten, zurückgestellt.
Dies hat er damit begründet, dass diesen Gefahren im Zeitpunkt der späteren
wirtschaftlichen "Neugründung" - also dem Erwerb des Mantels - Rechnung zu tragen
sei, indem eine sinngemäße entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften bei
der Mantelverwendung erfolgt (vgl. BGH a.a.O., 454). Dabei hat er besonders betont,
dass die Zulassung der Gründung von "Vorratsgesellschaften" zur unabdingbaren
Voraussetzung hat, dass bei ihnen auch die gesetzlichen Gründungsvorschriften ohne
Abstriche beachtet werden (vgl. BGH a.a.O., 455). Wird aber eine Mantelgründung einer
GmbH, der - wie vorliegend - die nachträglichen Herstellung eines Mantels sachlich
entspricht, als zulässig angesehen, müssen aber zum Schutz des Rechtsverkehrs
entsprechend dem vom Bundesgerichtshof angesprochenen Korrektiv die Gründungs,-
und Kapitalaufbringungs- bzw. Kapitalerhaltungsbestimmungen entsprechend
angewandt werden.
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Der - zumindest - analogen Anwendung der Kapitalaufbringungsverpflichtungen auf
diesen "Mantel-Kauf" stehen die Argumente der Kritiker dieser Analogie (vgl.
Bärwald/Schabacker, GmbH-Rundschau 1998, 1005, 1010; Meier, NJW 2000, 175, 179)
nicht entgegen. Ihnen ist zwar zuzugestehen, dass dem Gesetzgeber diese Problematik
seit Jahren bekannt ist und er eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bisher nicht
vorgenommen hat (vgl. Meier a.a.O.), was dafür sprechen könnte, dass der Gesetzgeber
einer solchen erweiterten Haftung nicht nähertreten möchte. Auch ist es durchaus
richtig, dass ein GmbH-Gesellschafter nicht verpflichtet ist, zum Ausgleich einer
eventuell bestehenden Unterbilanz während der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
auszugleichen. Es ist auch tatsächlich nicht möglich, die Pflicht jedes Gesellschafters
einer Kapitalgesellschaft, seine Einlagen zu leisten, von deren momentaner
Vermögenssituation abhängig zu machen (vgl. Bärwald/Schabacker, a.a.O.).
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Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine Untätigkeit des Gesetzgebers kein Indiz dafür
darstellt, seine Ablehnung einer sinnvollen Regelung anzunehmen. Gerade im
Gesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber durchaus in erhöhtem Umfang die
Fortentwicklung des Rechts der Rechtsprechung überlassen. Dies ist zuletzt besonders
an der Änderung der Rechtsprechung zur Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts deutlich
geworden. Es hat sich auch gezeigt, dass der Gesetzgeber manchmal ein Jahrhundert
benötigt, um von der Rechtsprechung aufgezeigte Lösungen einer Konfliktsituation einer
gesetzlichen Regelung zuführen, wie erst jetzt an der Kodifikation der pVV und der cic
im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufgezeigt wird.
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Im übrigen geht es vorliegend nicht darum, eine fortlaufende Kontrolle der
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Vermögenssituation einer Gesellschaft zu postulieren. Vielmehr knüpft das GmbH-Recht
die Haftungsbeschränkung der Unternehmenstätigkeit formell an ein gewisses
finanzielles Mindestengagement der Gesellschafter (vgl. Keil, EWir 1999, 359 ff.).
Dementsprechend war vorliegend auch Frau Alex gehalten, als sie die GmbH-Anteile
vollständig übernommen hat, die Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt über keinerlei
Vermögen mehr verfügte, mit dem gesetzlichen Mindestkapital auszustatten. Über
dieses gesetzliche Mindestkapital verfügte die Gemeinschuldnerin seit dem 1. Januar
1994 nicht mehr, wie sich aus den vorgelegten Bilanzen für dieses Jahr ergibt. Der
Kläger hat zwar in seinem Bericht an das Amtsgericht Neuss vom 6. Februar 1999
dargelegt, dass das Stammkapital nach den Bilanzen erbracht worden ist (vgl. Bl. 72
GA). Aus der Bilanz zum 31. Dezember 1993 folgt jedoch, dass der x der
Geschäftsanteil ohne jedes zugrundeliegende Kapital übertragen worden ist. Dies zeigt
sich auch darin, dass x ausweislich des Übertragungsvertrages vom 4. Januar 1994 für
den Geschäftsanteil von 50.000,00 DM keinerlei Gegenleistung erbringen mußte.
Daraus ergibt sich auch, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile an x eine, wie
es der Beklagte zum Ausdruck bringt (Bl. 56 GA), inoperative GmbH gegeben war. Ob
der Beklagte tatsächlich an die Gemeinschuldnerin 30.000,00 DM geleistet hat, kann
dahinstehen. Diese Zahlung kann nicht auf eine Leistung auf seinen Geschäftsanteil
angesehen werden, da sie ausweislich des Vertrages vom 5. September 1996 lediglich
als verzinsliches Darlehen anzusehen ist, was aber nicht den Anforderungen des § 19
GmbHG entspricht.
Die vom Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) kam nicht in
Betracht, da vorliegend die Entscheidung des Rechtsstreits nicht vom Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, dass den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Entscheidend sind vielmehr die Erwägungen
zu den vorstehenden Rechtsfragen. Darüber hinaus steht auch nicht fest, dass sich der
Bundesgerichtshof zeitnah mit der vorstehenden Problematik zu befassen hat, da nicht
erkennbar ist, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt Revision
eingelegt worden ist. Einzelheiten zu dieser Frage werden auch vom Beklagten nicht
dargelegt.
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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 286 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
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Streitwert: 12.526,65 Euro.
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