Urteil des LG Düsseldorf vom 03.02.2004

LG Düsseldorf: allgemeine versicherungsbedingungen, versicherungsschutz, versicherungsnehmer, mahnung, erwerb, versicherer, untreue, öffentlich, haftpflichtversicherung, angemessenheit

Landgericht Düsseldorf, 23 S 491/02
Datum:
03.02.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 491/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2002 verkün-dete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf – 37 C 5975/02 – teil-weise abgeändert
und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird
die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 2.842,96 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2001 zu
zahlen.Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu
tragen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht
ergeben.
3
II.
4
Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter
verfolgt, hat Erfolg.
5
Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klägerin den Versicherungsschutz aus der bei der
Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung versagt. Der Klägerin steht gegen
die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der durch die Verfolgung ihrer
Schadenersatzansprüche gegen den Notar Döbereiner gegenüber diesem und
gegenüber der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren zu.
6
1.
7
Die Beklagte hat den Klägern für die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüche
8
bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt VersR 2003, 454 m. w. N), sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen - hier der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 - so
auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit
eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und
damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, aaO.,m w. N.). Bei Risikoausschlüssen
geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der
Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel
dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als
es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten
Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht
nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm
diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH, aaO., m. w. N.).
9
Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 verfolgt den - auch für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß
besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum
kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie
unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für
einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft
zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann
(BGH, aaO.).
10
Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung
eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte
Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der
geforderte Zusammenhang muss dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muss
darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. BGH aaO.; VersR
1986, 132; VersR 1989, 470; VersR 1990, 485; VersR 1994, 44). Die Klausel erfasst das
Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines
Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Es geht um die Wahrung der
rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines
mangelfreien Gebäudes hat. Nur das offenbart sich dem verständigen
Versicherungsnehmer bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es
erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die
Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem
unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr beispielsweise aus dem Erwerb eines zur
Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl. BGH NJW 1994, 44) oder dem Erwerb von
Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger
beigetreten sind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (BGH
NJW 2003, 454).
11
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist dieser besondere Zusammenhang im
Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr verfolgten Ansprüche betreffen nicht das
dem Leistungsausschluss allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die
Planung, Errichtung oder Finanzierung des Objekts für fehlerhaft. Sie macht statt dessen
geltend, der seinerzeit beurkundende Notar habe sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalten
und sie dadurch deliktisch geschädigt. Die Rechtsverfolgung der Kläger ist damit einem
12
- anders gearteten - Risiko zuzuordnen, das nicht zu den von der Bauherrenklausel
erfassten gehört. Ihr Vorwurf der Amtspflichtverletzung des Notars und der Untreue steht
außerhalb des mit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen
Vorgang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten
qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Eine behauptete Amtspflichtverletzung
des Notars resultiert aus dem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis des
Versicherungsnehmers zum Notar und beeinflusst die Planung oder Errichtung des
Bauvorhabens allenfalls mittelbar (Harbauer, ARB, 6. Aufl., § 4 ARB 75 Rdnr. 107).
Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom
Versicherungsschutz ausschließen, muss er die Klausel entsprechend deutlich
formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne
zu verstehen, dass sie allein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfasst (vgl. BGH
VersR 2003, 454).
13
2.
14
Zum Umfang der Klageforderung gilt folgendes:
15
Unschädlich ist, dass die von der Klägerin hälftig geltend gemachten
Rechtsanwaltsgebühren auch durch die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten gegenüber der
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bzw. dessen
Vertrauensschadenversicherer entstanden sind. Auch darin liegt die Verfolgung von
Schadenersatzansprüchen auf Grund von gesetzlichen Haftungsbestimmungen (§ 26
Abs. 3 a) ARB 1975). Nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BNotO gehört es nämlich zu den
Aufgaben der Notarkammern, Versicherungsverträge zur Ergänzung der
Haftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO abzuschließen, um auch Gefahren aus
solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach §
19 a BNotO gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die
Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die
allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Diese von den Notarkammern abzuschließenden Versicherungsverträge ergänzen also
lediglich die gesetzliche Haftung des Notars auf Grund besonderer gesetzlicher
Anordnung.
16
Gegen die Richtigkeit und Angemessenheit der der Klägerin in Rechnung gestellten
Gebühren nach den Vorschriften der BRAGO bestehen keine Bedenken. Solche werden
von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
17
Neben dem Zahlungsanspruch in Höhe der von der Klägerin verlangten 2.842,96 € steht
ihr aus den §§ 286 Abs. 1, 294 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen
seit dem 07.11.2001 zu. Von diesem Tag datiert das an die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten, dessen darin geäußerte Ablehnung
einer Gewährung von Versicherungsschutz die Klägerin als "letztes Wort" der Beklagten
auffassen musste, welches eine weitere Mahnung als überflüssige Förmlichkeit
erscheinen ließ und daher entbehrlich machte. Vom beantragten Zeitpunkt, dem
06.07.2001, an kann ihr dagegen kein Verzugszinsanspruch zugesprochen werden,
weil eine Mahnung zu diesem Termin nicht festgestellt werden kann und auch das
Schreiben der Beklagten vom 06.07.2001 nicht als eine Mahnung überflüssig machende
Ablehnung der geschuldeten Leistung verstanden werden konnte. Das folgt schon
daraus, dass es – anders als das Schreiben vom 07.11.2001 – die erforderliche übliche
18
Belehrung nach § 18 ARB nicht enthielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
19
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2
ZPO).
20
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.842,96 € festgesetzt.
21