Urteil des LG Düsseldorf vom 21.11.2008

LG Düsseldorf: unbewegliches vermögen, urkunde, wohnrecht, grundbuch, rangrücktritt, eigentümer, ehevertrag, darlehen, privatvermögen, tod

Landgericht Düsseldorf, 14d O 132/07
Datum:
21.11.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14d Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14d O 132/07
Tenor:
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Eintragung eines Rangrücktritts
der zu Gunsten Frau L, geb. Quast, eingetragenen Grundschulden in
Höhe von 800.000,00 DM auf den Grundstücken
a. N, Am Mühlenberg 99, 100, 101 und 102, eingetragen beim
Amtsgericht V im Grundbuch von N, Blatt 763, in der dritten Abteilung,
Lfd. Nr. 1 der Eintragungen, und
b. Z, vor dem Kahlenberg und Am Weißenstein 1 - Vor dem Kahlberg,
eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von Z, Blatt 649, in der
dritten Abteilung, Lfd. Nr. 1 der Eintragungen,
hinter die zu Gunsten des Klägers eingetragenen Sicherungshypo-
theken – Lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5 der Eintragungen zu a. (N), eingetragen
am 30.01.2006, und Lfd. Nr. 2 und 3 der Eintragungen zu b. (Z),
eingetragen am 22.02.2006 – zuzustimmen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.
3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten als Gesamt-
schuldnern auferlegt.
4. Den Beklagten wird vorbehalten, ihre Haftung auf den Nachlass der
am 16.01.2008 verstorbenen L, zuletzt wohnhaft Q-Straße, #### E, zu
beschränken.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt im Wege der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG den Rangrücktritt
von Grundschulden hinter von ihm erwirkte Sicherungshypotheken. Die Beklagten sind
die Erben der Grundschuldgläubigerin, welche die Grundschuld Anfang September
1999 aufgrund eines Ehevertrages mit dem Beklagten zu 1) erworben hatte.
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Der Beklagte zu 1) hatte Anfang der 90er Jahre von der Treuhand die Spanelemente
und O2 GmbH (T GmbH) mit Sitz im mittelsächsischen P erworben. Er war
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. T2 GmbH war wirtschaftlich
mit der F GmbH (im Folgenden: N2 GmbH) sowie der Q GmbH in D verbunden, deren
Mitgesellschafter der Sohn des Beklagten zu 1) war. Als die Q GmbH 1998 in Insolvenz
fiel, gerieten die N2 GmbH und T2 GmbH in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten,
weil die N2 GmbH durch die Insolvenz hohe Forderungsausfälle erlitt und daher
ihrerseits Forderungen der T GmbH in Höhe von ca. 500 TDM nicht erfüllen konnte.
Eine Geltendmachung dieser Forderungen seitens der T GmbH hätte zur Insolvenz der
N2 GmbH geführt. Zugleich stand T2 GmbH seitens der finanzierenden SchmidtBank
unter Druck, der sie 1999 Darlehen in Höhe von ca. 1,6 Mio. DM schuldete. Für diese
Darlehen hatte sich der Beklagte zu 1) persönlich verbürgt. T2 GmbH blieb dem
Beklagten zu 1) spätestens ab Juli 1999 auch Mietzinsen schuldig. Er verhandelte im
Laufe des Jahres 1999 unter anderem mit Banken und dem Arbeitsamt, um die
Liquiditätslücke der T GmbH zu schließen. Die Ehefrau des Beklagten zu 1), die frühere
Beklagte, unterstützte seine Bemühungen um den Erhalt der T GmbH und N2 GmbH
unter anderem dadurch, dass sie ihm am 26.06.1999 aus ihrem Privatvermögen ein
Darlehen über 20.000,00 DM gewährte.
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Mit notariellem Ehevertrag des Notars Dr. L2 in D vom 01.09.1999, Urkunde Nummer
#####/####, hoben der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau den Güterstand der
Zugewinngemeinschaft auf. Der Beklagte zu 1) übertrug seiner Ehefrau durch Abtretung
und Umschreibungsbewilligung eine Eigentümer-Gesamtgrundschuld über 800.000,00
DM an den im Tenor genannten Grundstücken. Nach § 2 des Ehevertrages diente die
Grundschuldübertragung dem Zugewinnausgleich unter den Ehegatten. Die hierzu
getroffene Regelung lautete wie folgt:
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"1. Wir sind uns darüber einig, dass der Ehemann zum Zugewinnausgleich
verpflichtet ist. Wir vereinbaren, dass der Ehemann den Zugewinnausgleich leistet
durch Abtretung der [...] Eigentümer-Gesamtgrundschuld mit Brief im Betrag von DM
800.000,00 [...].
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2. Eigentümer der belasteten Grundstücke ist jeweils der Ehemann. Die
Grundstücke sind in Abt. II und III mit keinen anderen Rechten, außer der
vorstehenden Grundschuld, belastet. Jedoch wird an dem Flurstück X in N ein
vorrangiges Wohnungsrecht für Frau O eingetragen ." (Bl. 71 GA).
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Frau O war die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1). Nach § 4 des Ehevertrages durfte
die Ehefrau des Beklagten zu 1) diese Grundschuld nur mit dessen Zustimmung weiter
abtreten.
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Mit notarieller Urkunde Nummer #####/####des Notars Dr. L2 vom selben Tag übertrug
die Ehefrau des Beklagten zu 1) die Grundschulden mit dessen Zustimmung
aufschiebend bedingt auf ihrem Tod unentgeltlich zur einen Hälfte auf die gemeinsame
Tochter, die Beklagte zu 2), und zur anderen Hälfte auf die ersten beiden Kinder des
gemeinsamen Sohnes, die Beklagten zu 3) und 4). Nach § 4 des Vertrages diente die
Übertragung der vorweggenommenen Erbfolge.
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Mit weiterer notarieller Urkunde Nummer #####/####des Notars Dr. L2 vom 01.09.1999
übereignete der Beklagte zu 1) aufschiebend bedingt auf seinen Tod beide
Grundstücke, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück Q-Straße in
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E sowie ein weiteres Grundstück an der Q-Straße ebenfalls zur einen Hälfte auf die
gemeinsame Tochter, die Beklagte zu 2), und zur anderen Hälfte auf die ersten beiden
Kinder des gemeinsamen Sohnes, die Beklagten zu 3) und 4). Auch diese Übertragung
sollte nach § 4 der Urkunde der vorweggenommenen Erbfolge dienen. Darüber hinaus
räumte der Beklagte zu 1) seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern als
Gesamtberechtigten an sämtlichen vertragsgegenständlichen Grundstücken ein
lebenslanges Wohnrecht in Form beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten ein. Die
Erwerber bevollmächtigten den Beklagten zu 1) gemäß § 6 Nr. 3 des Vertrages, die
Grundstücke mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst beliebigen Zinsen und
beliebigen Nebenleistungen zu belasten, auch mehrmals, und den Rangrücktritt aller in
dem Vertrag enthaltenen Eigentumsvormerkungen zu erklären.
Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunden vom 01.09.1999 wird auf die
Anlagen K1 bis K3 (Bl. 70 – 86 GA) verwiesen.
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Entsprechend einem Sanierungskonzept der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers (PWC) vom 27.01.2000 verzichtete der Beklagte zu 1)
gegenüber der T GmbH rückwirkend ab 01.07.1999 und für die Zeit bis 31.12.2001 auf
Mietzinsforderungen in Höhe von 300 TDM und verpflichtete sich, der Gesellschaft
durch den Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke weitere Liquidität zuzuführen.
Die Verhandlungen um die Sanierung der T GmbH zogen sich bis in das Jahr 2004 hin.
In diesen Jahren veräußerte der Beklagte zu 1) sein gesamtes Immobilienvermögen
sowie seine Geschäftsanteile an der T GmbH und stellte letztlich sein gesamtes privates
Vermögen in Höhe von ca. 740.000,00 € zur Sanierung der Unternehmen zur
Verfügung.
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Ende 2004 erhob der Kläger gegen den Beklagten zu 1) aus einer im Februar 2000
geschlossenen Abfindungsvereinbarung Klage vor dem Landgericht D. Das Landgericht
D verurteilte den Beklagten zu 1) in dem Verfahren 4 O 911/04 mit Urteil vom
12.08.2005, rechtskräftig seit dem 21.09.2006, zur Zahlung von 71.580,86 € nebst 8%
Zinsen seit dem 01.09.2001. Am 04.11.2006 stellte der Beklagte zu 1) den Antrag auf
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Verfahren wurde mit Beschluss
des Amtsgerichts D vom 21.06.2006, Az: 14 IK #####/####, eröffnet. Der Kläger erfuhr
im Zuge von Zwangsvollstreckungsversuchen von den notariellen Urkunden vom
01.09.1999.
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Im hiesigen Verfahren hat er mit der am 05.12.2007 zugestellten Klage die
Grundschuldabtretung an die Ehefrau des Beklagten zu 1) vom 01.09.1999 sowie die
Einräumung des Wohnrechtes zu ihren Gunsten angefochten und die Ehefrau des
Beklagten zu 1) auf Zustimmung zur Eintragung eines Rangrücktritts gegenüber den von
ihm erwirkten nachrangigen Sicherungshypotheken in Anspruch genommen (Bl. 2 GA).
Die Ehefrau des Beklagten zu 1) ist am 16.01.2008 verstorben und von den Beklagten
beerbt worden. Im Hinblick auf die Unvererblichkeit des Wohnrechtes hat der Kläger den
Rechtsstreit hinsichtlich des Rangrücktritts des Wohnrechtes der Ehefrau mit Schriftsatz
vom 13.10.2008 für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung
nicht angeschlossen.
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Der Kläger behauptet, ihm stehe aufgrund des Urteils des Landgerichts D vom
12.08.2005 noch eine Forderung in Höhe von 99.003,20 € (Stand 23.10.2007) bzw.
104.506,98 (Stand 13.10.2008) zu. Der Beklagte zu 1) habe seiner Ehefrau die
Grundschuld in der Absicht übertragen, seine Gläubiger durch die damit verbundene
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wirtschaftliche Entwertung seiner Grundstücke dahingehend zu benachteiligen, dass
eine Zwangsvollstreckung in sein unbewegliches Vermögen danach keinen Erfolg mehr
versprach. Aus demselben Grund habe er ihr auch das Wohnrecht eingeräumt. Der
Beklagte zu 1) habe sich wegen der für T2 GmbH übernommenen Bürgschaften bereits
Mitte 1999 in absehbaren finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die Kenntnis seiner
Ehefrau von der Benachteiligungsabsicht ergebe sich zum einen daraus, dass ihr
dessen finanzielle Schwierigkeiten angesichts der Bereitstellung eines Darlehens aus
ihrem Privatvermögen im Juni 1999 bekannt waren. Zum anderen sei ihr ebenso wie
dem Beklagten zu 1) klar gewesen, dass der in dem Ehevertrag für die
Grundschuldübertragung aufgeführte Grund eines Zugewinnausgleichs in Höhe von
800 TDM nur vorgeschoben war, da ihr ein solcher Anspruch nach den
Vermögensverhältnissen des Beklagten zu 1) ersichtlich nicht zustand.
Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, der Eintragung eines Rangrücktritts der zu Gunsten
Frau L, geb. Quast, eingetragenen Grundschulden in Höhe von 800.000,00 DM auf
den Grundstücken
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a. N, Am Mühlenberg 99, 100, 101 und 102, eingetragen beim Amtsgericht V
im Grundbuch von N, Blatt 763, in der dritten Abteilung, Lfd. Nr. 1 der
Eintragungen, und
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b. Z, vor dem Kahlenberg und Am Weißenstein 1 - Vor dem Kahlberg,
eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von Z, Blatt 649, in der dritten
Abteilung, Lfd. Nr. 1 der Eintragungen,
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hinter die zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken – Lfd. Nr. 2,
3, 4 und 5 der Eintragungen zu a. (N), eingetragen am 30.01.2006, und Lfd. Nr.
2 und 3 der Eintragungen zu b. (Z), eingetragen am 22.02.2006 – zuzustimmen.
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2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat.
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Die Beklagten beantragen,
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1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, ihre Haftung auf den Nachlass der am 16.01.2008 verstorbenen L,
zuletzt wohnhaft Q-Straße, #### E, zu beschränken.
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Sie behaupten, dem Beklagten zu 1) sei es 1999 wirtschaftlich ausgesprochen gut
gegangen. Er habe Renten in Höhe von umgerechnet 5.143,62 € monatlich bezogen. In
den Jahren 1999 bis 2001 habe er jeweils Einkommen über 130.000,00 DM jährlich
erzielt und sei Eigentümer diverser Immobilien gewesen. 1999 habe ihn niemand
gerichtlich in Anspruch genommen oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen.
Die notariellen Urkunden vom 01.09.1999 hätten ausschließlich den darin genannten
Zwecken gedient. Die Kenntnis seiner verstorbenen Ehefrau von der behaupteten
Benachteiligungsabsicht sei auch dadurch ausgeschlossen, dass sie sich grundsätzlich
nicht um die geschäftlichen Angelegenheiten des Beklagten zu 1) gekümmert habe. Die
in dem Ehevertrag genannte Zugewinnausgleichsforderung habe dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen. Die Beklagten sind der
Auffassung, die Klage auf Zustimmung zum Rangrücktritt des Wohnrechtes sei darüber
hinaus von Anfang an unbegründet gewesen, weil die ursprüngliche Beklagte insoweit
nur Gesamtberechtigte neben der Beklagten zu 2) und Dirk L war. Im Hinblick auf das
laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) sei die Klage
insgesamt unzulässig.
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Soweit die Parteien ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten
Schriftsätze einschließlich der Anlagen, Protokolle und sonstigen Unterlagen sowie auf
die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. § 16 Abs. 1 AnfG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die darin geregelte
Subsidiarität der Einzelanfechtung nach dem AnfG gegenüber der Insolvenzanfechtung
nach §§ 129 ff. InsO gilt nicht, wenn ein Insolvenzverfahren zwar eröffnet ist, der
anfechtende Gläubiger aber als absonderungsberechtigter Gläubiger außerhalb des
Insolvenzverfahrens zu befriedigen ist (Huber, AnfG, 10. Aufl. 2006, § 16 Rn. 5;
Graf/Wunsch in S, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 16). So
liegt der Fall hier, denn nach § 49 InsO in Verbindung mit § 10 ZVG begründen die zu
Gunsten des Klägers mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eingetragenen Sicherungshypotheken ein Absonderungsrecht.
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Ausweislich der Niederschrift über den Berichtstermin und Prüfungstermin in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) vom 07.08.2007 hat der
Treuhänder in dem Insolvenzverfahren die streitgegenständlichen Grundstücke darüber
hinaus aus der Masse freigegeben. Hierauf ist das Urteil, da der Kläger diese Urkunde
erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beigebracht hat, allerdings nicht
gestützt.
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2. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt, weil er mit dem rechtskräftigen
Urteil des Landgerichts D vom 12.08.2005 (4 O 911/04) einen vollstreckbaren
Schuldtitel erlangt hat, die zu Grunde liegende Forderung fällig ist und die
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Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 1) nicht zu seiner
vollständigen Befriedigung geführt hat. Soweit die Beklagten die Höhe der
ausstehenden Forderung pauschal bestreiten, genügen sie ihrer Darlegungslast nicht,
weil aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich ist, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu einer
vollständigen Befriedigung des Klägers geführt haben sollten.
3. Die Grundschuldabtretung zu Gunsten der Ehefrau des Beklagten zu 1) aus dem
Ehevertrag vom 01.09.1999 ist gemäß § 3 AnfG anfechtbar. Danach sind
Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der
Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat,
wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese
Voraussetzungen hat der Kläger schlüssig dargelegt; die Beklagten sind dem nicht
erheblich entgegen getreten. Unstreitig hatte sich der Beklagte zu 1) Mitte 1999 in einer
seinem Privatvermögen entsprechenden oder dieses sogar übersteigenden Höhe für
Darlehensverbindlichkeiten der von ihm als Alleingesellschafter geführten T GmbH
verbürgt. Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft, insbesondere
der ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,6 Mio. DM gegenüber
der Schmidtbank, sowie der Unklarheit über einen Erfolg der laufenden
Sanierungsbemühungen des Beklagten zu 1), musste dieser bereits Mitte 1999 mit einer
sein Privatvermögen erschöpfenden Inanspruchnahme aus Bankbürgschaften rechnen.
Diese Umstände begründen ein deutliches Indiz dafür, dass er die
streitgegenständlichen Grundstücke durch die Grundschuldabtretung dem Zugriff seiner
Bürgschaftsgläubiger entziehen wollte. Ein weiteres Indiz für die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist der Umstand, dass der angebliche Grund für die
Grundschuldabtretung nicht nachvollziehbar ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der
Ehefrau des Beklagten zu 1) tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von
800.000,00 DM zugestanden hat. Obwohl der Kläger das Fehlen einer Berechnung der
Zugewinnausgleichsforderung und deren Unschlüssigkeit nach den vom Beklagten zu
1) in dem Verfahren vor dem Landgericht D dargelegten Vermögensverhältnissen
sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 13.10.2008 ausdrücklich
beanstandet hat, haben sich die Beklagten hierzu ausgeschwiegen bzw. im
nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.2008 auf den Standpunkt zurückgezogen, dies
gehe den Kläger nichts an. Darauf, dass die Grundschuldabtretung in Wahrheit nicht der
Durchführung eines Zugewinnausgleichs diente, deutet auch der Umstand, dass die
Ehefrau des Beklagten zu 1) nach § 4 des Ehevertrages nicht frei über die Grundschuld
verfügen konnte, sondern hierzu seine Zustimmung bedurfte. Hinzu kommt, dass die
Ehefrau die Grundschulden mit der Urkunde Nr. #####/####noch am selben Tag
aufschiebend bedingt den Beklagten zu 2), 3) und 4) abgetreten hat, während der
Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), 3) und 4) mit der Urkunde Nr.
#####/####aufschiebend bedingt die Grundstücke übereignet, sich aber zugleich deren
beliebige Belastung vorbehalten hat. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtheit keinen
vernünftigen Zweifel daran, dass es dem Beklagten zu 1) seinerzeit vor allem darum
ging, die Grundstücke dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Unerheblich ist
insofern, dass er 1999 noch keinen Zivilklagen und/oder Vollstreckungsmaßnahmen
ausgesetzt war.
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Die nach § 3 AnfG erforderliche Kenntnis der ursprünglichen Beklagten vom Vorsatz
des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages wird zum einen
dadurch indiziert, dass ihr mangels nachvollziehbarer Berechnung klar sein musste,
dass der angegebene Grund eines Zugewinnausgleichs nur vorgeschoben war. Zum
anderen hatte sie dem Beklagten zu 1) unstreitig bereits im Juni 1999 ein Darlehen zur
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Verfügung gestellt, um ihn bei seinen Sanierungsbemühungen zu unterstützen. Von
daher wusste sie um dessen finanzielle Schwierigkeiten, selbst wenn sie sich, wie die
Beklagten behaupten, im Allgemeinen nicht um die finanziellen Belange des Beklagten
zu 1) gekümmert hat.
3. Der Kläger ist infolge der Anfechtung gemäß § 11 AnfG so zu stellen, als habe der
Beklagte zu 1) die Grundschuld nicht an seine verstorbene Ehefrau abgetreten. Dies
wird durch den beantragten Rangrücktritt erreicht.
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4. Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, war seine
Erklärung als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO auszulegen. Die Klage ist auch
insoweit begründet, denn für das mit dem Tod der ursprünglichen Beklagten für ihre
Person erloschene Wohnrecht gelten die unter Ziff. 2 dargelegten Erwägungen
entsprechend. Dass die ursprüngliche Beklagte nur Gesamtberechtigte an dem
Wohnrecht war (§ 428 BGB), stand der gegen sie gerichteten Klage nicht entgegen. Ob
der Kläger zur Eintragung des Rangrücktrittes im Grundbuch darüber hinaus auch der
Zustimmung der weiteren Wohnrechtsinhaber bedurft hätte, ist hierfür unerheblich.
Gegebenenfalls hätte er diese außergerichtlich, durch Klageerweiterung oder in einem
gesonderten Rechtsstreit erwirken können. Dahinstehen kann schließlich die Frage, ob
das Anfechtungsrecht in diesem Fall seinem Inhalt nach auf die Zustimmung zu einem
Rangrücktritt gerichtet war, oder lediglich darauf, von dem Wohnrecht in der
Zwangsversteigerung keinen Gebrauch zu machen, d.h. die Vollstreckung so zu dulden,
als ob das Wohnrecht nicht vorhanden wäre (OLG L3, NJW-RR 1989, 1101 f.). Insoweit
hätte der Kläger den Klageantrag nämlich auf Anregung des Gerichts nach § 139 Abs. 1
ZPO anpassen oder einen entsprechenden Hilfsantrag stellen und damit sein
Anfechtungsrecht gegen die ursprüngliche Beklagte so oder so ohne eigene
Kostenbelastung durchsetzen können (vgl. OLG L3, a.a.O.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 IV ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711 ZPO.
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6. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung beruht auf § 780 ZPO. Dass bereits
eine Haftungsbeschränkung eingetreten ist, haben die Beklagten nicht dargelegt, so
dass ihr Antrag entsprechend auszulegen war.
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Die nachgereichten Schriftsätze vom 22.10.2008 und 29.10.2008 (Bl. 102 – 125 GA)
enthalten keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag und haben dem Gericht
daher keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
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Streitwert: 90.000,00 €
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