Urteil des LG Düsseldorf vom 03.12.2003

LG Düsseldorf: verfassungsschutz, haftung des bundes, bundesamt, zusammenarbeit, zusage, freiheit, heilpraktiker, beendigung, daten, herbst

Landgericht Düsseldorf, 2b O 122/03
Datum:
03.12.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 122/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger, von Beruf Heilpraktiker, macht Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte
Land geltend, weil dieses in rechtswidriger Weise seine frühere Tätigkeit als V-Mann
des Landesverfassungsschutzes innerhalb der Führungsebene der NPD bekannt
gemacht habe.
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Der Kläger war zunächst Funktionär der ehemaligen DRP und sodann der NPD, in
deren Führungsebene er aufstieg. Im Jahre 1959 wurde er von der
Verfassungsschutzbehörde des beklagten Landes als V-Mann angeworben. Sowohl zu
Beginn seiner V-Mann-Tätigkeit, als auch bei deren Beendigung im Herbst 1995 wurde
eine wechselseitige Geheimhaltungspflicht vereinbart. Bei seinem Ausscheiden wurde
dem Kläger von einem Mitarbeiter der Landesverfassungsschutzbehörde zugesichert,
dass sein echter Name ("Klarname") über die Ebene des Leiters des
Verfassungsschutzamtes des Landes hinaus nicht bekanntgegeben werde und auch
nach Beendigung der Tätigkeit eine Enttarnung ausgeschlossen sei.
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Im Rahmen des vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewesenen NPD-
Verbotsverfahrens wurde der Kläger von der Bundesregierung als Zeuge benannt. In
Zusammenhang hiermit kam es zu erneuten Gesprächen zwischen Mitarbeitern des
Landesverfassungsschutzes und dem Kläger, in der für beide Seiten erneut eine
Verpflichtung zur Geheimhaltung unterzeichnet wurde.
4
Der Kläger behauptet, am 21.01.2002 habe ein Mitarbeiter der
Verfassungsschutzbehörde des Landes mit dem Decknamen X bei ihm angerufen und
berichtet, das Bundesverfassungsgericht habe die im Rahmen des NPD-
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Verbotsverfahrens vorgesehene mündliche Verhandlung aufgehoben. X und ein
weiterer Mitarbeiter der Behörde hätten ihm – dem Kläger – mitgeteilt, durch eine
"Panne" sei dem Gericht mitgeteilt worden, dass er als V-Mann gearbeitet habe. Ihnen
sei der "Geheimnisbruch aus ihrem Hause" sehr peinlich. Zumindest sein – des Klägers
– materieller Schaden werde ihm ersetzt werden.
Bereits im August 2001 sei die Information, dass er - der Kläger - als V-Mann gearbeitet
habe, von der Verfassungsschutzbehörde des Landes an das Bundesamt für
Verfassungsschutz weitergegeben worden. Der dortige Staatssekretär Dr. X habe diese
Information dann später im Rahmen eines "privatdienstlichen Gesprächs" an den
Berichterstatter des zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts weitergeleitet.
6
Durch die Bekanntgabe seiner geheimdienstlichen Tätigkeit sei ihm – dem Kläger –
beruflich ein erheblicher Schaden entstanden. Statt des zu erwartenden, üblichen
Gewinns aus seiner Heilpraktikerpraxis in Höhe von 56.000,00 € habe er im Jahre 2002
einen Verlust von 2.334,30 € erwirtschaftet, was ausschließlich auf das Bekanntwerden
seiner Tätigkeit als V-Mann zurückzuführen sei. Darüber hinaus lägen von dem von ihm
verfassten Buch "Konservative Reflexionen zur deutschen Geschichte" noch 800
nunmehr – aufgrund seiner Enttarnung – unverkäufliche Exemplare vor, für die er
bislang 6,00 DM je Exemplar gezahlt habe, insgesamt also 4.800,00 DM. Auch sein
Buch "Freiheit, Freiheit über alles", wofür er einen Druckkostenvorschuss in Höhe von
15.000,00 DM gezahlt habe, sei nunmehr unverkäuflich.
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Der Kläger beantragt,
8
1.
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 68.457,88 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
10
2.
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden
zu ersetzen, die ihm als Gewinneinbuße wegen der vom beklagten Land
verletzten Geheimhaltungspflicht seines Namens entstanden sind.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land trägt vor, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob und gegebenenfalls
welcher Mitarbeiter des Landesverfassungsschutzes die Information über die Tätigkeit
des Klägers als V-Mann an den Verfassungsschutz des Bundes weitergegeben haben
könnte. Falls eine solche Datenweitergabe stattgefunden habe, sei sie im Hinblick auf
die Verpflichtung der Verfassungsschutzbehörden zur Zusammenarbeit rechtlich nicht
zu beanstanden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen
17
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz weder
aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, noch wegen einer Verletzung der dem Land
obliegenden Pflichten aus dem bis 1995 zwischen den Parteien bestehenden
Dienstverhältnis zu. Die Verfassungsschutzbehörde des beklagten Landes war
berechtigt – wenn nicht sogar verpflichtet – das Bundesamt für Verfassungsschutz über
die V-Mann-Tätigkeit des Klägers in der Führungsebene der NPD zu informieren.
20
I.
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Anknüpfungspunkt für eine mögliche dem beklagten Land vorzuwerfende (Amts-)
Pflichtverletzung kann alleine die Weitergabe der Information über die V-Mann-Tätigkeit
des Klägers durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes an das Bundesamt für
Verfassungsschutz sein. Die Frage, ob das Bundesamt seinerseits berechtigt war, die
erhaltene Information an andere Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes – hier das
Bundesverfassungsgericht – weiterzugeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits, da dies – sollte die Frage zu verneinen sein – allenfalls zu einer Haftung
des Bundes führen könnte (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. das Urteil des BVerwG
vom 21.02.1984, BVerwGE 69, 53 ff.). Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die
Weitergabe der Information an das Bundesamt für Verfassungsschutz von vornherein
dem Zweck gedient hätte, die Information auch an Stellen außerhalb des
Verfassungsschutzes weiterzuleiten, bedarf keiner Entscheidung. Hierfür hat der Kläger
nichts vorgetragen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
22
II.
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Der Verfassungsschutz des beklagten Landes war zur Weitergabe der in Rede
stehenden Information an das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß §§ 5 Abs. 1
i.V.m. §§ 1 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG) berechtigt. Diese
Normen regeln den Informationsaustausch innerhalb der Ämter für Verfassungsschutz,
auch und insbesondere zwischen den Landesverfassungsschutzbehörden und dem
Bundesamt für Verfassungsschutz. Nach § 1 BVerfSchG sind Bund und Länder
verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenarbeiten (Abs. 2),
insbesondere einander gegenseitige Unterstützung und Hilfe zu leisten (Abs. 3). Diese
Pflicht zur Zusammenarbeit geht inhaltlich weit über die Pflicht zur Hilfeleistung hinaus,
die aufgrund des allgemeinen Amtshilferechts besteht. Sie beinhaltet ein
Zusammenwirken, das von gegenseitiger Information, Unterstützung und Hilfeleistung
bis hin zur organisatorischen und funktionalen Verknüpfung in Einsatzgemeinschaften
und gemeinschaftlichen oder zentralen Einrichtungen reicht (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5.
Aufl., Art. 73 Rdnr. 21). Es wird quasi eine Art "bundesweiter Behördenverbund"
hergestellt (Haedge, Das neue Nachrichtendienstrecht für die Bundesrepublik
Deutschland, 1998, S. 94). Nach § 5 Abs. 1 BVerfSchG sammeln die Landesbehörden
für Verfassungsschutz Informationen, Nachrichten, Auskünfte und Unterlagen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und übermitteln sie dem Bundesamt für
Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit es für
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deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Einschränkung hinsichtlich der
Übermittlung personenbezogener Daten enthält die Vorschrift nicht (vgl. Haedge aaO.,
S. 114). Zu den Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden gehört u.a. die Sammlung
und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen
Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG).
Hiernach war die Weitergabe der Information betreffend die Tätigkeit des Klägers als V-
Mann an das Bundesamt für Verfassungsschutz – als quasi innerdienstlicher Vorgang –
gerechtfertigt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Weitergabe gerade des
"Klarnamens", also der wahren Identität eines V-Mannes, für die Aufgabenerfüllung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz eher selten erforderlich sein wird. Insoweit dürften
regelmäßig vielmehr die von dem V-Mann gelieferten Informationen, Auskünfte etc. im
Vordergrund stehen. Im vorliegenden Fall kam indes – vor dem Hintergrund des bei dem
Bundesverfassungsgericht anhängigen NPD-Verbotsverfahrens – gerade der Frage,
welche führenden Funktionäre der NPD gleichzeitig als V-Leute für den
Verfassungsschutz tätig sind bzw. waren, eine entscheidende Bedeutung zu.
Bekanntlich führte gerade der Umstand, dass mehrere führende NPD-Funktionäre – wie
der Kläger – V-Leute verschiedener Verfassungsschutzämter waren, zur Einstellung des
Verbotsverfahrens wegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses. Eine
bedeutende Rolle hierfür spielte des Weiteren, dass die Begründungen der
Verbotsanträge nicht unerheblich auf Äußerungen gerade dieser V-Leute – so auch auf
Äußerungen des Klägers, der als Auskunftsperson geladen worden war – abstellten
(vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, DVBl 2003, 593 ff.). Nicht
nur für eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des von Bundesregierung, Bundestag
und Bundesrats als Antragstellern betriebenen Verbotsverfahrens, sondern auch für
eine umfassende Bewertung der Bestrebungen der NPD an sich, gerade vor dem
Hintergrund einer in Betracht kommenden Einflussnahme auf deren Führungsebene
durch staatliche Stellen mittels V-Leuten, war die weitergegebene Information für das
Bundesamt für Verfassungsschutz – im Hinblick auf seine Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 1 BVerfSchG – daher unverzichtbar. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes
dürfte mithin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sein, die
Verfassungsschutzbehörde des Bundes über die frühere V-Mann-Tätigkeit des Klägers
in Kenntnis zu setzen.
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III.
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Die von dem Kläger – anstelle der §§ 1, 5 BVerfSchG – herangezogenen Normen des
Verfassungsschutzgesetzes des Landes (VSG NW), insbesondere §§ 17 ff. VSG NW,
die besondere Voraussetzungen für die Weitergabe personenbezogener Daten
aufstellen, sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese
Übermittlungsvorschriften gelten nicht für Datenflüsse innerhalb der Ämter für
Verfassungsschutz, sondern betreffen nur den Informationsaustausch mit Drittbehörden
(vgl. hierzu auch Borgs/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, Kommentar 1986, § 3
BVerfSchG Rdnr. 31, zur a.F. des Gesetzes). Dies folgt letztlich auch schon daraus,
dass dem Bund nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b) GG die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im
Bereich des Verfassungsschutzes zusteht, das Land demnach für den Erlass von
Regeln über den Informationsaustausch zwischen Landes- und
Bundesverfassungsschutzbehörden gar nicht zuständig ist.
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IV.
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Die Frage, ob in dem Umstand, dass dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens als V-
Mann im Herbst 1995 durch einen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zugesagt
worden ist, sein echter Name ("Klarname") werde keinesfalls über die Ebene des Leiters
des Verfassungsschutzamtes des Landes hinaus bekanntgegeben werden, eine (Amts-
)Pflichtverletzung zu erblicken ist, bedarf keiner Entscheidung. Diese Zusage, die im
Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Verfassungsschutzbehörde des Landes
zum Informationsaustausch mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (§§ 1, 5
BVerfSchG) wirksam gar nicht abgegeben werden konnte, ist für den dem Kläger –
seinem Vortrag zufolge – entstandenen Schaden nämlich jedenfalls nicht ursächlich
geworden. Ein Kausalzusammenhang könnte allenfalls dann bestehen, wenn dem
Kläger eine derartige Zusage schon vor Beginn seiner Tätigkeit gemacht worden wäre
und er diese ohne eine solche Zusage nicht aufgenommen hätte. Zu diesem Zeitpunkt –
und auch während der Tätigkeit des Klägers für das Land – haben die Parteien indes
nur eine allgemeine gegenseitige Geheimhaltung vereinbart. Diese durfte der Kläger bei
verständiger Auslegung indes allenfalls so verstehen, dass seine wahre Identität nicht
"nach außen", also an Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes, weitergegeben
werden würde.
29
V.
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Abschließend sei noch erwähnt, dass der Kläger – jedenfalls soweit es den
Umsatzrückgang seiner Heilpraktikerpraxis angeht – nicht hinreichend dargetan hat,
dass der insoweit behauptete Schaden auf dem Umstand beruht, dass seine Tätigkeit
als V-Mann für den Landesverfassungsschutz öffentlich bekannt geworden ist. Warum
seine Leistungen als Heilpraktiker durch das Bekanntwerden gerade dieser Information
nicht mehr nachgefragt worden sein sollen – der Kläger behauptet einen
Umsatzrückgang von 80.420,08 € im Jahr 2000 auf 28.084,61 € im Jahr 2002 – ist ohne
weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Umstand, dass der Kläger ein führendes Mitglied der NPD war, bereits zuvor – wie er
selber betont – allgemein bekannt war.
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VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO.
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Streitwert: Bis 80.000,-- €.
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