Urteil des LG Düsseldorf vom 27.01.2005

LG Düsseldorf: stand der technik, eigenes verschulden, angemessene entschädigung, abrede, einheit, rechnungslegung, erfindung, sicherheitsleistung, fig, internet

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 5/04
27.01.2005
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 5/04
I.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungs¬geld bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu insge-samt zwei Jahren bis zum 12. Februar
2005 zu unterlassen,
einen Zugschlossmechanismus mit einem festen Lager mit einer nach
innen ragenden Lagermanschette, einem Aufsatz, der in dem Lager und
koaxial zu der Lagermanschette drehbar gelagert ist, einer Welle, die
drehbar und koaxial zur Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und
von diesem nach innen ragt, einer Bewegungssteuerbuchse, die durch
mit der Innenwand der Lagermanschette einstückige Ausbildung
innerhalb der Lagermanschette befestigt ist, einem Paar diametral
gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender
Bewegungssteuernuten in der Bewegungs¬steuer¬buchse, wobei die
axial verlaufenden Bewegungs¬steuernuten an einem Ende in ein Ende
der quer verlau¬fenden Bewegungssteuernuten an einer
Bewegungs¬über-gangsstelle übergehen, und mit einem Querstift, der an
der Welle befestigt ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen
von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes
in je eine der Bewegungssteuernuten hineinragen,
anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem eine drehbare Mitnehmerhülse vorhanden ist, die koaxial zu der
Welle und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagerman¬schette
angeordnet ist und diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten
aufweist, die sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende
Komponenten haben, wobei der an der Welle befestigte Querstift sich in
die Mitnehmernuten erstreckt, und bei dem Aufsatz und Mitnehmerhülse
einstückig miteinander verbunden sind, wodurch das Aufbringen einer
Drehbewegung auf den Aufsatz die Mitnehmerhülse in eine
Drehbewegung versetzt, wobei aufgrund der Drehbewegung des
Aufsatzes der Welle über den sowohl in den Mitnehmernuten als auch in
den Bewe¬gungs-steuernuten geführten Querstift nacheinander Dreh-
und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig von der
Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegen-gesetzter
Reihenfolge;
2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, der Klägerin über den
Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Hand¬lungen für die Zeit
seit dem 21. Dezember 1985 Auskunft zu ertei¬len und Rechnung zu
legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Zugschlösser sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer der unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeug¬nisse,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-men¬gen, -
zeiten und –preisen nebst Produktbe¬zeich-nungen sowie der Namen
und Anschriften der gewerblichen Abneh¬mer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-men¬gen, -
zeiten und –preisen nebst Produkt¬be¬zeich¬nun-gen sowie der Namen
und Anschriften der gewerb¬lichen An¬ge¬botsempfänger,
d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufge-schlüsselt
nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbrei¬tungs¬zeitraum und
Verbreitungsgebiet,
e) des durch die in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen erzielten
Gewinns unter Aufschlüsselung der Gestehungs-kosten sowie sonstiger
Kostenfaktoren,
wobei die Angaben zu e) erst ab dem 24. Februar 1991 zu machen sind,
und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1.
Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundes-republik
Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehen-den Grenzen
beschränkt;
3. Die Beklagten zu 1. bis 3 werden verurteilt, die in ihrem mittelbaren
und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen,
vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Zugschlösser auf eigene Kosten zu
vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu
benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom
21. Dezember 1985 bis zum 23. Februar 1991 begangenen Handlungen
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eine angemes¬sene Entschädigung zu zahlen;
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 24.
Februar 1991 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen
entstanden ist und künftig entstehen wird.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
100.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die
unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union
ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes xxxxx (Anlage K 1,
nachfolgend Klagepatent), das am 12. Februar 1985 angemeldet wurde und dessen
Offenlegung am 21. November 1985 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatentes wurde am
24. Januar 1991 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
Es betrifft einen Zugschlossmechanismus zum Verschließen von Räumen oder
Behältnissen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat
folgenden Wortlaut:
Zugschlossmechanismus mit
a) einem festen Lager (30) mit einer nach innen ragenden Lagermanschette (31),
b) einem Aufsatz (10), der in dem Lager (30) und koaxial zu der Lagermanschette
(31) drehbar gelagert ist,
c) einer Welle (30), die drehbar und koaxial zur Lagermanschette (31) in dem
Lager (30) gelagert ist und von diesem nach innen ragt,
d) einer Bewegungssteuerbuchse (40), die innerhalb der Lagermanschette (31)
befestigt ist, einem Paar diametral gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender
Bewegungssteuernuten (41, 42) in der Bewegungssteuerbuchse (40),
e) wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten (41) an einem Ende in ein
Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten (42) an einer
Bewegungsübergangsstelle übergehen, und mit
f) einem Querstift (60), der an der Welle (50) befestigt ist und sich quer in
entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die entgegengesetzten Enden
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des Querstiftes (60) in je eine der Bewegungssteuernuten (41, 42) hineinragt,
gekennzeichnet durch,
g) eine drehbare Mitnehmerhülse (20), die koaxial zu der Welle (50) und der
Bewegungssteuerbuchse (40) in der Lagermanschette (31) angeordnet ist und diametral
gegenüberliegende Mitnehmernuten (25) aufweist, die sowohl axiale als auch in
Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei
h) der an der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25)
erstreckt,
i) eine Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10) und der
Mitnehmerhülse (20), wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz (10)
die Mitnehmerhülse (20) in eine Drehbewegung versetzt, wobei
k) aufgrund der Drehbewegung des Aufsatzes (10) der Welle (50) über den
sowohl in den Mitnehmernuten (25) als auch in den Bewegungssteuernuten (41, 42)
geführten Querstift (60) nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar
abhängig von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter
Reihenfolge.
Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Ansprüche 2 bis 5, 7, 12 und 14 wird
auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet ist ein bevorzugtes
Ausführungsbeispiel, das der Erläuterung der Erfindung dient. Figur 1 zeigt eine Ansicht
von oben auf ein erfindungsgemäßes Schloss mit Zugmechanismus, dargestellt im in eine
Schranktür eingebauten und voll eingeklinkten Zustand; Figur 2 zeigt einen Aufriss im
Querschnitt entlang der Linie 2-2 in Figur 1.
Die Beklagte zu 1., ein italienisches Unternehmen, deren deutsches Vertriebsunternehmen
die Beklagte zu 2. ist, deren geschäftsführender Inhaber wiederum der Beklagte zu 3. ist,
vertreibt – zwischen den Parteien unstreitig jedenfalls außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland – u.a. Zugschlösser, die auch als "1/4 turn fasteners" bezeichnet werden. Auf
der Homepage der Beklagten zu 1. – xxxxxxxx - werden, entsprechend der von der
Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Ablichtungen, auf Seite 1 "1/4 turn fasteners" erwähnt.
Hierbei handelt es sich um Schlösser, bei denen durch eine Vierteldrehung des
Betätigungsgriffes eine Dreh- und Axialbewegung der Welle des Schlosses erfolgt. Auf
Seite 2 der Anlage K 8 wird die Beklagte zu 2. als Vertriebsunternehmen der Beklagten zu
1. für Deutschland genannt.
Die Klägerin legte als Anlage K 9 ein angefrästes Muster eines Schlosses des Typs FL 91
BR.xxx.72.BK vor, welches die Klägerin über ihren deutschen Vertriebspartner, der König
Verbindungstechnik GmbH, von der Beklagten zu 2. anlässlich eines Besuches des
Beklagten zu 3. erhalten hat. Der Beklagte zu 3. gab sich dabei als Repräsentant der
Beklagten zu 1. aus und suchte nach Vertriebspartnern für Produkte der Klägerin in
Deutschland, Österreich und der Schweiz, was zwischen den Parteien streitig ist. Eine
Explosionszeichnung von der angegriffenen Ausführungsform, welche die Klägerin als
Anlage K 13 vorgelegt hat, ist nachfolgend abgebildet.
Die Beklagten wurden mit den als Anlage K 10 und 11 in Kopie überreichten
Abmahnschreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung aufgefordert. Eine Verletzung des Klagepatentes bestritt die
Beklagte zu 2. (Anlage K 12). Die Beklagte zu 2. gab dennoch eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, welche von der Klägerin akzeptiert wurde. Die Klägerin nimmt
nunmehr die Beklagten insgesamt auf Rechnungslegung, Vernichtung und der Feststellung
der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch, die Beklagte zu 1.
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zusätzlich auf Unterlassung.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre
nach dem Klagepatent wortsinngemäßen, jedenfalls jedoch äquivalenten Gebrauch
mache.
Sie beantragt,
I. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren
zu unterlassen,
einen Zugschlossmechanismus mit einem festen Lager mit einer nach innen
ragenden Lagermanschette, einem Aufsatz, der in dem Lager und koaxial zu der
Lagermanschette drehbar gelagert ist, einer Welle, die drehbar und koaxial zur
Lagermanschette in dem Lager gelagert ist und von diesem nach innen ragt, einer
Bewegungssteuerbuchse, die innerhalb der Lagermanschette befestigt ist, einem Paar
diametral gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten in der
Bewegungssteuerbuchse, wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten an einem
Ende in ein Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten an einer
Bewegungsübergangsstelle übergehen, und mit einem Querstift, der an der Welle befestigt
ist und sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt, wobei die
entgegengesetzten Enden des Querstiftes in je eine der Bewegungssteuernuten
hineinragen,
anzubieten, zu veräußern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu
den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem eine drehbare Mitnehmerhülse vorhanden ist die koaxial zu der Welle
und der Bewegungssteuerbuchse in der Lagermanschette angeordnet ist und diametral
gegenüberliegende Mitnehmernuten aufweist, die sowohl axiale als auch in
Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei der an der Welle befestigte
Querstift sich in die Mitnehmernuten erstreckt, eine Einrichtung zum Verbinden des
Aufsatzes und der Mitnehmerhülse, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den
Aufsatz die Mitnehmerhülse in eine Drehbewegung versetzt, wobei aufgrund der
Drehbewegung des Aufsatzes der Welle über den sowohl in den Mitnehmernuten als auch
in den Bewegungssteuernuten geführten Querstift nacheinander Dreh- und
Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig von der Drehrichtung des Aufsatzes
in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge;
2. die Beklagten insgesamt zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der
vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 21. Dezember 1985
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses
mit der Angabe
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Zugschlösser sowie der Namen
und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer 1.
beschriebenen Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen
Abnehmer,
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c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
–preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen
Angebotsempfänger,
d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des durch die in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter
Aufschlüsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren,
wobei die Angaben zu e) erst ab dem 24. Februar 1991 zu machen sind,
und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992
auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober
1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
3. die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum
befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Zugschlösser auf eigene Kosten zu
vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden und zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten
herauszugeben.
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an
die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Dezember 1985 bis
zum 23. Februar 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu
zahlen;
III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 24. Februar 1991 durch die in Ziffer
I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;
hilfsweise, zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage abzuweisen,
2. das Urteil gemäß §§ 708 Nr. 1, 710 ZPO ohne, hilfsweise gegen
Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. hilfsweise, von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 712 Abs. 1 Satz 2
ZPO abzusehen bzw. den Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten, die
Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft
abzuwenden.
Sie stellen eine Patentverletzung in Abrede. Die Beklagte zu 1. sei bereits nicht
passivlegitimiert, da sie in Deutschland keine Zugschlösser der angegriffenen Art
patentverletzend vertreibe; sie habe keinen Einfluss darauf, welche Schlösser durch ihre
Vertriebspartner vertrieben würden.
Im Übrigen mache die angegriffene Ausführungsform auch von der Lehre nach dem
Klagepatent keinen Gebrauch. Sie weise keinen Aufsatz auf, da das Klagepatent hierunter
ein bestimmtes, abgrenzbares Bauteil des Schlosses verstehe, was bei der angegriffenen
Ausführungsform jedoch nicht vorhanden sei, da der Aufsatz und die Mitnehmerhülse
einstückig ausgebildet seien. Auch fehle eine Bewegungssteuerbuchse, da die
Steuernuten unmittelbar in der Innenwand des Lagers ausgebildet seien. Das Klagepatent
hingegen sehe auch hier ein separates Bauteil vor. Weiterhin sei keine Mitnehmerhülse
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vorhanden, da der Schlüssel zur Betätigung des Schlosses direkt in eine Buchse eingeführt
werden würde. Entsprechend fehle es an einer Einrichtung zum Verbinden eines Aufsatzes
und der Mitnehmerhülse, da diese bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden
bzw. einstückig ausgebildet seien.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu, da die angegriffene
Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent jedenfalls äquivalenten Gebrauch
macht und die Beklagte zu 1. passivlegitimiert ist.
I.
Zugschlösser mit
1. einem festen Lager (30) mit einer nach innen ragenden Lagermanschette (31),
2. einem Aufsatz (10), der in dem Lager (30) und koaxial zu der Lagermanschette (31)
drehbar gelagert ist,
3. einer Welle (30), die drehbar und koaxial zur Lagermanschette (31) in dem Lager (30)
gelagert ist und von diesem nach innen ragt,
4. einer Bewegungssteuerbuchse (40),
4.1 die innerhalb der Lagermanschette (31) befestigt ist,
4.2 einer Bewegungssteuerbuchse (40) verfügt über ein Paar diametral
gegenüberliegender, axial bzw. quer verlaufender Bewegungssteuernuten (41, 42),
4.3 wobei die axial verlaufenden Bewegungssteuernuten (41) an einem Ende in ein
Ende der quer verlaufenden Bewegungssteuernuten (42) an einer
Bewegungsübergangsstelle übergehen, und mit
5. einem Querstift (60), der an der Welle (50) befestigt ist und
5.1 sich quer in entgegengesetzten Richtungen von dieser erstreckt,
5.2 wobei die entgegengesetzten Enden des Querstiftes (60) in je eine der
Bewegungssteuernuten (41, 42) hineinragen,
sind im Stand der Technik aus den – so die Klagepatentschrift – US-Patentschriften xxxx
(Anlage K 3), xxxx(Anlage K 2) und xxxxxx (Anlage K 4) bekannt. Die in diesen Patenten
gezeigten Schlösser mit Zugmechanismus können als "Hub- und Dreh"-Schlösser
bezeichnet werden. Einer der Nachteile der "Hub- und Dreh"-Schlösser des Typs, der in
den xxx xx und xxxxxx gezeigt ist, besteht darin, dass es beim Öffnen des Schlosses
möglich ist, den Griff zu drehen, bevor er angehoben wird, und umgekehrt, dass es beim
Verschließen möglich ist, den Griff hineinzudrücken, bevor er gedreht wird. Diese
Möglichkeiten sind nach der Beschreibung der Klagepatentschrift nachteilig.
Die xxxxxx stellt – so das Klagepatent - eine Verbesserung dar, weil Erweiterungen an den
Seiten des Griffes vorgesehen sind. Diese Erweiterungen umschließen den viereckigen
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Kopf einer Muffe, wodurch ein Drehen des Griffes in der eingeklinkten Stellung verhindert
wird. Wenn jedoch ein ausreichendes Drehmoment angewendet wird, ist es möglich, die
Erweiterungen von dem Griff abzubrechen, wenn er vor dem Anheben gedreht wird. Wenn
sich der Griff in der geöffneten Stellung befindet, sorgen die zusammenwirkenden
Oberflächen auf dem Griff und der Muffe für einen Sperrvorgang. Sogar mit diesen
Verbesserungen ist es jedoch noch möglich, die Verschlussvorrichtung mit in falscher Lage
befindlicher Sperrklinke zu verschließen.
Bei dem aus der US-Patentschrift xxxxxx bekannten Schloss führt der Betätigungsknopf die
axiale Bewegung der Welle mit aus. Um den festen Zusammenhalt der miteinander zu
verschließenden Teile zu gewährleisten, muss außerdem das zweite Teil mit einem
speziellen Gegenhalter versehen werden, der an seiner einen Seite Nockenflächen
aufweist, um die gewünschte Anzugwirkung zu erzielen. Dabei wird die erforderliche
Drehkraft auf die Welle durch die Torsionswirkung einer Feder erzielt. Zum Entriegeln muss
der Betätigungsknopf mit der Welle gegen die Torsionskraft der Feder gedreht werden,
woraufhin die gleichfalls unter axialem Druck stehende Torsionsfeder Welle und
Betätigungsknopf wieder in axialer Richtung nach außen drückt.
Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung das technische Problem (die
Aufgabe) zugrunde, einen Zugschlossmechanismus zu schaffen, bei welchem die Welle
allein auf Grund der Drehung des Betätigungselementes in einer gewünschten Reihenfolge
nacheinander eine Dreh- und eine Axialbewegung ausführt. Hierzu schlägt das
Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen weitergehenden Mechanismus mit folgenden
Merkmalen vor:
6. eine drehbare Mitnehmerhülse (20),
6.1 die koaxial zu der Welle (50) und der Bewegungssteuerbuchse (40) in der
Lagermanschette (31) angeordnet ist
6.2 und diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten (25) aufweist, die sowohl axiale
als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben,
6.3 wobei der an der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25)
erstreckt,
7. eine Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10) und der Mitnehmerhülse
(20), wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung auf den Aufsatz (10) die
Mitnehmerhülse (20) in eine Drehbewegung versetzt,
8. auf Grund der Drehbewegung des Aufsatzes (10) der Welle (50) über den sowohl in
den Mitnehmernuten (25) als auch in den Bewegungssteuernuten (41, 42) geführten
Querstift (60) nacheinander Dreh- und Axialbewegungen erteilt werden, und zwar abhängig
von der Drehrichtung des Aufsatzes in dieser oder in entgegengesetzter Reihenfolge.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent jedenfalls
mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2, 4, 6 und 7,
während die weiteren Merkmale – zu Recht - außer Streit stehen, so dass sich hierzu
Ausführungen erübrigen.
Merkmal 2 sieht einen Zugschlossmechanismus mit einem Aufsatz (10) vor, der in dem
Lager (30) und koaxial zur Lagermanschette (31) drehbar gelagert ist. Die Beklagten
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wenden gegen eine Verwirklichung des Merkmals ein, dass nach der Lehre des
Klagepatentes der Aufsatz, auch als Zapfen bezeichnet, eines der wichtigsten Bauteile des
Schlosses sei, womit ein bestimmtes, abgrenzbares Bauteil des Schlosses beschrieben
werde. In Spalte 3 Zeilen 55 ff. der Klagepatentschrift würden die Ausgestaltung und die
Funktion des Aufsatzes im Allgemeinen beschrieben, wobei insbesondere dessen
Lagerung und Funktion als Aufnahmeeinheit für das äußere Ende der Welle beschrieben
würden.
Als Aufsatz bezeichnet die Klägerin das Element (E) wie in der Explosionszeichnung der
angegriffenen Ausführungsform, vorgelegt als Anlage K 13, beschrieben. Danach bilden
der Aufsatz (E) und die Mitnehmerhülse (G) eine untrennbare Einheit.
Ob Merkmal 2 bereits wortsinngemäß verwirklicht ist, ist fraglich. Denn es spricht viel dafür,
dass das Klagepatent nach dem Wortlaut des Patentanspruches 1 und der Beschreibung
bevorzugter Ausführungsbeispiele unter einem Aufsatz ein separates Bauteil versteht, das
in der Lage ist, wenn es durch ein Werkzeug in Drehung versetzt wird, die Mitnehmerhülse
ebenfalls in Drehung zu versetzten (vgl. Spalte 3 Zeilen 55 ff. bis Spalte 4 Zeile 7). Merkmal
2 muss dabei im Zusammenhang mit dem Merkmal 7 gesehen werden, wonach der
Zugschlossmechanismus mit einer Einrichtung (16, 21) zum Verbinden des Aufsatzes (10)
und der Mitnehmerhülse (20) versehen ist, wodurch das Aufbringen einer Drehbewegung
auf den Aufsatz und die Mitnehmerhülse (20) in eine Drehbewegung versetzt wird. Nichts
anderes wird auch bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels
beschrieben (vgl. Spalte 3 Zeile 67 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 7) wo es heißt:
"Das innere Ende des Aufsatzes 10 ist mit einem Paar Nuten 16 zum Aufnehmen von
Klammern 21 als den Aufsatz 10 und die Mitnehmerhülse 20 verbindende versehen, die
von der Mitnehmerhülse 20 axial nach außen vorspringen. Auf diese Weise wird, wenn der
Aufsatz 10 in Drehung versetzt wird, z.B. durch ein geeignetes in die Ausnehmung 11
eingestecktes Werkzeug, die Mitnehmerhülse 20 ebenfalls in Drehung versetzt."
Als Einrichtung wird bei dem bevorzugten Ausführungsbeispiel als Einrichtung ein Paar
Nuten 16 angesehen.
Die Lehre nach dem Klagepatent geht mithin von einer zweiteiligen Ausgestaltung aus.
Dabei ist der Klägerin zwar zuzustimmen, dass der Schutzbereich eines Patentes nicht
durch Ausführungsbeispiele beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2004, Az.
X ZR x/01 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Anhand des Wortlauts des mit dem
Merkmal 2 in technischem Zusammenhang stehenden Merkmal 7 erkennt der Fachmann
jedoch, dass nach dem Wortsinn unter den Schutz des Klagepatentes nur solche
Ausgestaltungen fallen sollen, die eine zweiteilige Ausgestaltung von Aufsatz und
Mitnehmerhülse aufweisen. Ansonsten würde das Merkmal 7, welches eine Einrichtung
zum Verbinden des Aufsatzes mit der Mitnehmerhülse vorsieht, leer laufen. Letztlich bedarf
die Frag einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffene
Ausführungsform jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil diese jedenfalls mit
äquivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.
Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausführungsform,
insbesondere das Element (E), die gleiche Funktion und Wirkung aufweist, wie eine
entsprechend dem Wortlaut mit einer Einrichtung versehene, zweiteilige Ausgestaltung.
Das Element (E) verfügt über eine Vierkantaufnahme (F), an der ein üblicher
Vierkantschlüssel zur Betätigung des Schlosses angesetzt werden kann. Durch die
einstückige Verbindung mit der der Mitnehmerhülse (20) entsprechenden Hülse (G) wird
eine von dem Vierkantschlüssel ausgehende Drehbewegung über den Aufsatz (E) auf die
Hülse (G) übertragen.
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Die Klägerin hat auch substantiiert dargetan, was von den Beklagten nicht konkret in
Abrede gestellt wurde, dass die gleichwirkenden Mittel – Einstückigkeit des Aufsatzes und
der Mitnehmerhülse – für einen Fachmann ohne Weiteres unter Berücksichtigung der in
Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Lehre auffindbar gewesen wäre,
und er dieses Mittel auch tatsächlich als gleichwirkend in Betracht gezogen hätte.
Nach der Lehre des Klagepatentes ist es für die Funktion des beanspruchten Schlosses
u.a. entscheidend, dass der Aufsatz (10) im Sinne vom Merkmal 2 mit der drehbaren
Mitnehmerhülse fest verbunden ist, um eine Drehbewegung vom Aufsatz (10) auf die
Mitnehmerhülse (20) zu übertragen. Eine konkrete Art der Verbindung gibt der Anspruch 1
dem Fachmann nicht vor. Merkmal 7 spricht lediglich von einer Einrichtung. Eine
bevorzugte Ausführungsform sieht Nuten zum Aufnehmen von Klammern vor.
Eine einstückige Verbindung von Aufsatz und drehbarer Mitnehmerhülse ist die einfachste
Art eine feste Verbindung zwischen den beiden Vorrichtungsteilen herzustellen. Hierzu
wird der Fachmann insbesondere durch die Beschreibung einer bevorzugten
Ausführungsform der Erfindung angeleitet, wenn es dort heißt (Spalte 5 Zeilen 39 bis 43
und 57 bis 62):
"Um die Schranktür D aus dem Schrankrahmen F auszuklinken, wird der Aufsatz 10
entgegen dem Uhrzeigersinn in Richtung des Pfeiles in Fig. 6 gedreht. Wenn das getan
wird, drehen sich der Aufsatz 10 und die Mitnehmerhülse 20 als eine Einheit."
"Nachdem der Aufsatz 10 und die Mitnehmerhülse 20 von der in Fig. 6 gezeigten
Stellung aus als eine Einheit um 120° gedreht worden sind, hat sich der Querstift 60 axial
nach innen zu der in Fig. 7 gezeigten Stellung bewegt und fluchtet nun mit den
gegenüberliegenden Bewegungssteuernuten 42."
Der Fachmann wird durch das Klagepatent daher dazu angeregt, auf ihm bekannte
Möglichkeiten zur Herstellung einer festen Verbindung zurückzugreifen.
Die Beklagten wenden gegen eine entsprechende Auffindbarkeit des Austauschmittels ein,
dass ein Fachmann auf Grund der Ausführungen der Klagepatentschrift in Spalte 4 Zeilen
54 bis 58, wo es heißt:
"Die relativen Positionen der Bewegungssteuerbuchse 40 und der Mitnehmerhülse 20
könnten umgekehrt sein, d.h. die Bewegungssteuerbuchse 40 könnte radial außerhalb der
Mitnehmerhülse 20 anstatt innerhalb derselben angeordnet sein."
von einem Austausch der gleichwirkenden Mittel abgehalten werden würde. Bei der
angeführten Beschreibung handelt es sich jedoch lediglich um die Darstellung einer
Ausführungsbeispiels der Erfindung, was dem Fachmann ohne Weiteres bewusst ist. Eine
äquivalente Verwirklichung des Merkmals 2 liegt mithin vor.
Auch das Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausführungsform jedenfalls mit
äquivalenten Mitteln verwirklicht. Das Merkmal besagt, dass der Zugschlossmechanismus
eine Bewegungssteuerbuchse aufweist und konkretisiert die Anordnung der
Bewegungssteuerbuchse in den Untermerkmalen 4.1 bis 4.3 gemäß der obigen
Merkmalsgliederung.
Die Beklagten wenden sich gegen eine Verwirklichung des Merkmals mit der Begründung,
dass eine Bewegungssteuerbuchse nicht vorhanden sei, da die Steuernuten unmittelbar in
der Innenwand des Lagers ausgebildet seien. Bereits die Verwendung des Begriffes
"Buchse" bedeute, dass es sich um ein separates Bauteil in Form einer zylindrischen Hülle
handle.
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Zwischen den Parteien unstreitig wird bei der angegriffenen Ausführungsform die
Bewegungssteuerbuchse – mit (C) in der Explosionszeichnung gemäß Anlage K 13
bezeichnet – durch eine Verdickung in der Innenwand der Lagermanschette (B) gebildet;
die Bewegungssteuerbuchse ist einstückig mit dem Lager(A) und der Lagermanschette (B)
verbunden. Eine solche Ausgestaltung macht von der Lehre nach dem Klagepatent
wortsinngemäßen, jedenfalls aber äquivalenten Gebrauch. Der Wortlaut des
Patentanspruches 1 macht keine konkreten Angaben, dass es sich bei der
Bewegungssteuerbuchse um ein separates Bauteil handeln muss. Zwar wird in dem
Merkmal 4.1 ausgeführt, dass die Bewegungssteuerbuchse innerhalb der Lagermanschette
befestigt wird. Der Begriff Befestigung sagt jedoch nichts darüber aus, wenn man den
allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde legt, dass hierunter nur mehrteilige
Ausgestaltungen verstanden werden können. Auch bei technisch-funktionaler Auslegung
des Merkmals ist eine mehrteilige Ausgestaltung nicht erforderlich. Die
Bewegungssteuerbuchse hat die Aufgabe den in den Bewegungssteuernuten geführten
Querstift aufzunehmen und entsprechend der Drehbewegung den Querstift axial oder quer
verlaufend zu führen. Anhand der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Spalte 4
Zeilen 13 bis 25 erkennt der Fachmann, dass die erfindungsgemäße
Bewegungssteuerbuchse (40) sich in Bezug auf das Lager nicht drehen darf. Würde sich
die Bewegungssteuerbuchse (40) relativ zum Lager drehen, wäre eine
Bewegungssteuerung der Welle über den Bewegungssteuerstift (60), wie in Spalte 4 Zeilen
37 bis 42 beschrieben, nicht möglich. Wie die feste Verbindung geschaffen werden soll, die
zu der notwendigen Drehunbeweglichkeit in Bezug auf das Lager führt, wird nicht gesagt.
Das Klagepatent spricht zwar in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel von einer
Verhinderung der Drehbewegung der Bewegungssteuerbuchse durch Klammern (44) (vgl.
Spalte 4, Zeilen 21 bis 23). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Beschreibung
einer bevorzugten Ausführungsform, welche den Schutzbereich der erfindungsgemäßen
Lehre nicht beschränken kann.
Selbst wenn man hingegen die Auffassung vertritt, dass eine wortsinngemäße
Verwirklichung des Merkmals 4 bei einer einstückigen Ausgestaltung von
Bewegungssteuerbuchse und Lagermanschette nicht vorliegt, so verwirklicht die
angegriffene Ausführungsform das Merkmal jedoch mit äquivalenten Mitteln. Die
gleichwirkenden Mittel – Einstückigkeit der Bewegungssteuerbuchse und der
Lagermanschette – sind für einen Fachmann ohne Weiteres unter Berücksichtigung der in
Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Lehre auffindbar gewesen, und er
hätte dieses Mittel auch tatsächlich als gleichwirkend in Betracht gezogen. Die Beklagten
haben nicht in Abrede gestellt und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die der
Feststellung entgegen stehen, dass das Austauschmittel gleichwirkend ist.
Die einstückige Anordnung der Buchse (C) in der Lagermanschette der Verletzungsform
wäre für den Fachmann unter Berücksichtigung der Lehre des Klagepatentes ebenfalls
auffindbar gewesen, und er hätte diese Lösung auch als gleichwirkend in Betracht
gezogen. Für den Fachmann war es ohne Weiteres zu erkennen, dass es nach Merkmal
4.1 sowie dem Inhalt der Beschreibung des Klagepatentes darauf ankommt, dass die
Bewegungssteuerbuchse (40) im Sinne von Merkmal 4 in der Lagermanschette fest
angeordnet ist. Denn nur bei einer hinreichend festen Anordnung können die in der
Bewegungssteuerbuchse eingebrachten Nuten als Bewegungssteuernuten im Sinne von
Merkmal 4.2 arbeiten, so dass auf die Welle eine Dreh- und Axialbewegung ausgeübt wird
(vgl. Spalte 4 Zeilen 37 bis 42, Spalte 5 Zeilen 24 bis 28 sowie Spalte 6 Zeilen 22 bis 26).
Für die Befestigung der Bewegungssteuerbuchse innerhalb der Lagermanschette sind dem
Fachmann durch die Formulierung von Anspruch 1 keine konkreten Mittel vorgegeben; er
hat daher die Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die ihm auf Grund seines allgemeinen
Fachwissens zur Verfügung stehenden Verbindungsmittel. Hierzu zählt dann auch die
Ausführung der Bewegungssteuerbuchse als integraler Bestandteil der Lagermanschette.
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Eine Verwirklichung des Merkmals 4 liegt mithin vor.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das Merkmal 6 verwirklicht, wonach der
Zugschlossmechanismus eine drehbare Mitnehmerhülse (20) aufweisen soll. Gegen eine
Verwirklichung haben die Beklagten eingewandt, dass keine Mitnehmerhülse bei der
angegriffenen Ausführungsform vorhanden sei, da der Schlüssel zur Betätigung des
Schlosses direkt in eine Buchse eingeführt werde, die sich über die Länge der gesamten
Einheit erstrecke, in der die Bewegung der Welle erzeugt werde.
Als Mitnehmerhülse bezeichnet die Klägerin in der Explosionszeichnung gemäß Anlage K
13 das Bauteil (G). Diese Hülse entspricht in ihrer Funktion der Mitnehmerhülse (20) im
Sinne des Merkmals 6. Sie wird über den mit ihr einstückig verbundenen Aufsatz (E)
gedreht und weist auch die in den Merkmalen 6.1 bis 6.3 beschriebene Anordnung auf, d.h.
sie ist koaxial zu der Welle (50) und der Bewegungsbuchse (40) in der Lagermanschette
(31) angeordnet. Sie weist diametral gegenüberliegende Mitnehmernuten (25) auf, die
sowohl axiale als auch in Umfangsrichtung weisende Komponenten haben, wobei der an
der Welle (50) befestigte Querstift (60) sich in die Mitnehmernuten (25) erstreckt.
Die Ausführungen der Beklagten zu einer fehlenden Verwirklichung des Merkmals 6
greifen nicht durch. Denn bei der Verletzungsform wird der Vierkantschlüssel zur
Betätigung des Schlosses nicht in eine Buchse eingeführt, sondern gelangt mit der
Vierkantaufnahme (F) des Aufsatzes (E) in Eingriff.
Auch das zwischen den Parteien streitige Merkmal 7, wonach der
Zugschlossmechanismus eine Einrichtung zum Verbinden des Aufsatzes und der
Mitnehmerhülse aufweisen soll, ist mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Die angegriffene
Ausführungsform weist zwar lediglich eine einstückige Ausbildung von Aufsatz und
Mitnehmerhülse auf, so dass entsprechend der Ausführungen einer wortsinngemäße
Verletzung ausscheidet. Die einstückige Ausbildung stellt jedoch eine äquivalente
Verwirklichung des Merkmals 7 dar, da das Austauschmittel gleichwirkend und für einen
Fachmann auch auffindbar war. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Verwirklichung
des Merkmals 2 verwiesen werden.
III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
Da die Beklagte zu 1. die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin rechtswidrig verletzt hat,
ist sie gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten zu 2. und 3.
haben insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche von der
Klägerin angenommen wurde.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte zu 1. passivlegitimiert. Als Störer
haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung
der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6.
Aufl. § 143 Rdnr. 27 m. N. aus der Rechtsprechung). Ausweislich der von der Klägerin als
Anlage K 8 überreichten Auszüge aus dem Internet bietet die Beklagte zu 1. unter ihrer
über die Adresse xxxxxxxxx auch von Deutschland aus aufrufbaren Homepage u.a. das
beanstandete Schloss im Internet an, wobei die angesprochenen Verkehrsteilnehmer
schon aus dem in ihrer Domain enthaltenen Bestandteil "worldwide" schließen können,
dass sich das Angebot der Beklagten zu 1. nicht auf den italienischen Markt beschränkt.
Dafür, dass sich das Angebot der Beklagten zu 1. auch an deutsche Interessenten richtet,
spricht der Hinweis der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. als ihre Vertriebshändlerin in
Deutschland. Aus der Sicht eines objektiven Dritten kann dies nur so verstanden werden,
dass die Beklagte zu 1. ihre Produkte und damit die angegriffene Ausführungsform auch in
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Deutschland ansässigen Interessenten anbietet. Diese werden sich auf Grund der
Internetwerbung der Beklagten zu 1. entweder an die Beklagten zu 1. selbst oder an die
von ihr angegebene Beklagte zu 2. wenden (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 54, 56 –
Sportschuhsohle). Im Übrigen ergibt sich aus dem als Anlage K 8 überreichten Auszug aus
der Homepage der Beklagten zu 1., dass diese ihre Produkte über Vertriebspartner u.a. in
Deutschland vermarktet. Dass die Homepage der Beklagten zu 1. in englischer Sprache
abgefasst ist, schadet hierbei nicht, denn der Handel verkehrt regelmäßig in englischer
Sprache.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatentes durch die
angegriffenen Ausführungsformen erkennen und vermeiden können. Die Beklagte zu 1. hat
das in Rede stehende Schloss im Internet auch mit Bezug auf in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Interessenten angeboten, jedenfalls aber an solchen
Angebotshandlungen mitgewirkt. Aus diesem Grunde war sie als Gewerbetreibende
verpflichtet sich über entgegenstehende Schutzrechte zu informieren, wenn sie
Angebotshandlung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vornimmt bzw. an
diesem teilnimmt. Dass die Beklagten zu 2) und 3) das beanstandete Schloss in
Deutschland vertrieben haben, ist unstreitig. Insbesondere hat der Beklagte zu 2) das als
Anlage K 9 vorgelegte Musterschloss auf einer Musterplatte der Firma König übergeben.
Darin liegt ein Anbieten, selbst wenn - wie die Beklagten vortragen- sich die
Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 2) und der Firma König nicht auf dieses
Schloss bezogen haben. Die Beklagten haften der Klägerin deshalb auf Schadenersatz (§
139 Abs. 2 PatG, § 840 BGB). Die genaue Schadenhöhe steht derzeit noch nicht fest, weil
die Klägerin ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der
Verletzungshandlungen ist. Es besteht deswegen ein rechtliches Interesse der Klägerin
daran, die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu
lassen (§ 256 ZPO). Das Gleiche gilt bezüglich der sich aus § 33 Abs. 1 PatG ergebenden
Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch
zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet
(§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB).
Gemäß § 140 a PatG sind die Beklagten weiterhin zur Vernichtung der patentverletzenden
Gegenstände verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
Vollstreckungsschutz nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO war den Beklagten mangels
Darlegung und Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen nicht einzuräumen.
Streitwert: 100.000,- €