Urteil des LG Düsseldorf vom 14.11.2003

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Landgericht Düsseldorf, 2a O 230/00
Datum:
14.11.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 230/00
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 20.12.2000 durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x
für R e c h t erkannt :
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es zu unterlassen, die Kennzeichnung x für Computersoftware zu
benutzen, unter dieser Bezeichnung Computersoftware anzubieten und
in den Verkehr zu bringen sowie unter dieser Bezeichnung für
Computersoftware zu werben;
2. in die Löschung der Marke x einzuwilligen;
3. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme
ihres Widerspruches gegen die Eintragung der von der Klägerin
angemeldeten Marke x (Nr. 399 62 005) zu erklären.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist ein im Bereich der Entwicklung von Software tätiges Unternehmen. Sie
steht in enger Geschäftsbeziehung zu der Firma x in Schwelm, die ihre Produkte
vertreibt. Der Geschäftsführer der x war bis Oktober 1999 auch der Geschäftsführer der
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Klägerin. Seit Oktober 1999 vertreibt die x das von der Klägerin entwickelte
Softwareprogramm x.
Seit dem 3.8.1998 ist im Handelsregister des Amtgerichts Karlsruhe eine Firma x
eingetragen. Diese hat die Klägerin unter dem.21.2.2000 ermächtigt, Rechte aus ihrem
Unternehmenskennzeichen x gegen die Beklagte geltend zu machen.
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Die Beklagte ist ebenfalls ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von
Softwareprodukten befasst. Sie vertrieb ihre Produkte seit 1994 ebenfalls über die Firma
x, insbesondere ihr Produkt x. Dieses Vertriebspartnerverhältnis wurde aus Gründen,
die zwischen den Parteien streitig sind, im Sommer 1999 beendet.
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Am 6.10.1999 meldete die Klägerin die Marke x für Software und damit verbundene
Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte am 22.11.1999. Bereits am 30.9.1999 hatte
die Beklagte ihrerseits eine Marke x für Softwareprodukte, computerbezogene Waren
sowie IT-Dienstleistungen angemeldet, die am 10.2.2000 eingetragen wurde. Mit
Schreiben vom 1.3.2000 legte die Beklagte beim Patentamt Widerspruch gegen die
Eintragung der Marke der Klägerin ein.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne sich aufgrund der Ermächtigung der x auch auf
deren Kennzeichenrechte berufen. Ihr eigenes Interesse ergebe sich aus den
vertraglichen Vereinbarungen mit dieser Firma, da sie von dieser die Genehmigung zur
Verwendung des Namens erhalten habe.
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Sie behauptet, bereits seit dem 24.9.1999 habe die x Werbemaßnahmen für das
Softwareprogramm x ergriffen. Die Beklagte habe im Zeitpunkt ihrer Markenanmeldung
auch gewusst, dass sie - die Klägerin - ein Softwareprodukt mit diesem Namen
entwickelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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zu erkennen wie geschehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, sie habe bereits im Jahre 1997 mit der Weiterentwicklung eines
Computerprogramms für die Laborverwaltung begonnen, welches sie bereits seit 1988
unter dem Namen x vertrieben habe. Seit Juni 1997 sei das weiterentwickelte Programm
intern unter der Bezeichnung x geführt worden. Im Januar 1998 habe sie mit dem
Vertrieb des Programms begonnen. Insoweit beruft sie sich auf zwei Schreiben vom
14.1.1998 an die Firmen x (Anlagen B 2 und 3, Bl. 83, 84). Im Mai 1998 sei das
Programm x auf der Fachmesse x in Sinsheim auf ihrem Messestand vorgestellt worden.
Das Programm sei auf ihrem Messecomputer lauffähig Installiert gewesen und
Interessenten vorgeführt worden. Des weiteren sei den Interessenten auch eine
Programmbeschreibung übergeben worden. Auf dieser Messe habe sie mit der
Akzeptanzprüfung und Markteinführung des Programms und mit der Forcierung des
Geschäftsbereichs Laborverwaltungsprogramme begonnen, die einhergegangen sei mit
einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Programms, um Kundenwünschen und -
anregungen nachzukommen. Die Zeit für Pressemitteilungen sei noch nicht gekommen
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gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung, Löschung und Rücknahme des Widerspruchs gegen die Marke der
Klägerin zu.
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I.
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Der Klägerin hat gegen die Beklagte allerdings wegen des insoweit prioritätsälteren
Markenrechts der Beklagten keine markenrechtlichen Ansprüche, die ihre Grundlage in
§ 14 MarkenG finden*
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Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht jedoch gemäß § 15 Abs. 4, 2
MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen ohne Zustimmung des an der Bezeichnung Berechtigten im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn hierdurch Verwechslungen mit der
geschützten Bezeichnung hervorgerufen werden können.
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Das Kennzeichen x ist als Werktitel gemäß § 5 Abs. 3, l MarkenG schutzfähig und
verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Klägerin nutzt diesen Werktitel
für ein von ihr entwickeltes Computerprogramm.
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Hinsichtlich des von der Beklagten für ein Computerprogramm für die Laborverwaltung
benutzten identischen Werktitels und ihrer identischen Marke x liegt mit dem ebenfalls
für ein Computerprogramm genutzten Werktitel der Klägerin auch
Verwechslungsfähigkeit vor.
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Der Werktitel der Klägerin ist auch sowohl gegenüber der eingetragenen Marke der
Beklagten als auch gegenüber deren Werktitel prioritätsälter. Insoweit war zunächst
zwischen den Parteien unstreitig - wie sich insbesondere aus Seite 6 der
Klageerwiderung vom 5.10.2000 (Bl. 53) ergibt, dass die Klägerin den Werktitel für ein
von ihr entwickeltes Computerprogramm bereits seit dem 24.9.1999 benutzt. Die
Markenanmeldung der Beklagten vom 30.9.1999 liegt damit unstreitig zeitlich später.
Das nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Bestreiten der Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 3.1.2001 ist nicht mehr zu berücksichtigen, da ihr zu den bereits in der
Klageschrift ausgeführten Tatsachen ein Schriftsatznachlass nicht gewährt worden war,
§ 283 ZPO.
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Soweit die Beklagte sich für eine eigene Priorität darauf beruft, ihr Programm als
Werktitel schon vor dem 24.9.1999 benutzt zu haben, kann dem nicht gefolgt werden, da
ihr diesbezügliches Vorbringen unzureichend ist. Für die Entstehung des Titelschutzes
an einem Computerprogramm ist nämlich die Aufnahme des Vertriebs des fertigen
Produkts oder eine der Auslieferung, des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende
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werbende Ankündigung erforderlich (BGH WRP 1997, 1181 ff. - FTOS; BGH GRUR
1998, 1010 ff. -WINCAD). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte
keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen.
Die Beklagte stützt sich zum einen darauf, bereits im Januar 1998 mit
Vertriebshandlungen begonnen zu haben. Sie beruft sich hierfür auf zwei Schreiben
vom 14.1.1998 an die Firmen x und x (Anlagen B2 und B3, Bl. 83, 84). Bei dem
erstgenannten Schreiben handelt es sich zum einen schon deshalb nicht um eine
Vertriebshandlung, da nicht ersichtlich ist, dass die angeschriebene Firma selbst
überhaupt zu dem möglichen Kundenkreis der Beklagten gehört. Des weiteren geht aus
dem Schreiben hervor, dass das Programm noch nicht fertig ist, da es sich lediglich um
ein "Grob-Konzept" handelt. Daher wird der Adressat um Überprüfung dieser noch nicht
abgeschlossenen Idee und um entsprechende Stellungnahme gebeten.
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Auch hinsichtlich des zweiten Schreibens vom 14.1.1998 kann von einer
Vertriebshandlung nicht ausgegangen werden. Hierin ist ebenfalls nur von einem
Grobkonzept die Rede, dessen grundsätzliche Einsatzmöglichkeit in dem
angesprochenen Unternehmen erst geprüft werden soll. Aus dem zusätzlichen Hinweis,
dass die Beklagte "in den nächsten Wochen mit der Entwicklung beginnen werde, wird
weiter deutlich, dass ein fertiges Computerprogramm noch nicht vorliegt, ein konkretes
Angebot hierüber noch nicht erteilt werden und ein tatsächlicher Vertrieb noch nicht
erfolgen kann.
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Es handelt sich bei den Schreiben auch nicht um der Auslieferung des fertigen
Produktes unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigungen. Zum einen fehlte es
auch insoweit an der Fertigstellung des Produktes. Zum anderen reichen zwei
Schreiben an mögliche Interessenten für eine derartige Ankündigung auch gar nicht
aus.
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Vielmehr ist hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass
aufgrund der Ankündigung mit der Möglichkeit einer breiten Kenntnisnahme durch die
interessierten Konkurrenten gerechnet werden kann (BGH GRUR 1998, 1010, 1012 -
WINCAD). Letztlich fehlt es insoweit aber auch an der Darlegung, dass das Programm
in angemessenem zeitlichen Abstand nach der Ankündigung tatsächlich in den Verkehr
gebracht worden ist. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, wann die zwei bislang
verkauften Programme veräußert worden sind.
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Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die die allgemeinen Bedürfnisse eines
Labors abdeckende Basisversion sei bereits Anfang 1998 angeboten worden. Denn
dies ist den vorgelegten Schreiben - wie dargelegt - in keiner Weise zu entnehmen.
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Für eine von ihr behauptete Priorität ihres Werktitels stützt sich die Beklagte des,
weiteren darauf, das Programm x sei im Mai auf der Fachmesse "Control 1998" in
Sinsheim - als Basisversion - auf ihrem Messestand auf dem Messecomputer lauffähig
installiert gewesen und Interessenten unter Übergabe einer Programmbeschreibung
vorgestellt worden. Auch dies reicht für die Annahme einer Vertriebshandlung oder
einer ihr unmittelbar vorausgehenden werbenden Ankündigung nicht aus. Denn nach
dem eigenen Vortrag der Beklagten wurde auf der Messe erst mit "der
Akzeptanzprüfung und Markteinführung dieses Programmes und mit der Forcierung des
Geschäftsbereiches Laborverwaltungsprogramm begonnen, die einherging mit einer
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bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Programmes, um Kundenwünschen und -
anregungen nachzukommen". Danach diente die Vorstellung des Programms auf der
Messe der Überprüfung, ob daran überhaupt Interesse seitens der angesprochenen
Unternehmen besteht. Soweit das der Fall war, sollte das Programm aufgrund konkreter
Wünsche und Anregungen von Kunden weiter entwickelt werden. Insoweit hat die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der - ohnehin sehr umgrenzte
Markt - müsse hierfür von ihr erst erschlossen werden, was sich auch daran zeige, dass
bislang insgesamt erst zwei Programme tatsächlich hätten veräußert werden können.
Daraus ergibt sich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Messe im Mai 1998 selbst nicht
davon ausging, ein Vertrieb des Programms stünde unmittelbar bevor. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte behauptet, die auf der Messe
vorgestellte Basisversion hätte bei entsprechendem Interesse eines Kunden ohne
Wunsch nach Programmerweiterung unmittelbar auf der Messe erworben werden
können. Denn sie ging selbst nicht davon aus, dass dies der Fall sein würde, da sie
andererseits darlegt, typisch für ihr Produkt sei gerade, dass die Basisversion durch
Ausweitung bestehender Funktionen und/oder Integration neuer Funktionen individuell
angepasst werden sollte. Damit ist ein alleiniger Vertrieb der Basisversion von der
Beklagten gar nicht beabsichtigt.
Dafür, dass es sich bei der behaupteten Vorstellung der Basisversion noch nicht um
eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende
Ankündigung gehandelt hat, spricht im übrigen auch die Tatsache, dass die Beklagte
zum Zeitpunkt der Messe im Mai 1998 die Zeit für Pressemitteilungen noch nicht für
gekommen hielt. Denn wäre eine Basisversion tatsächlich komplett fertig und ein - wenn
auch variables - Konzept für die Ausweitung bestehender und die Integration neuer
Funktionen aufgrund von zuvor ermittelten Kundenwünsche, -interessen und -
anregungen bereits vorhanden gewesen, hätte kein Grund dafür bestanden, dies der
interessierten Öffentlichkeit noch nicht bekannt zu geben.
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Auf die Frage, ob sich die Klägerin zur Begründung des von ihr im Rahmen gewillkürter
Prozessstandschaft geltend gemachten Anspruchs auf Rechte aus der
Firmenbezeichnung x stützen kann, kommt es demgemäß nicht mehr an.
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II.
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Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Löschung der Marke der Beklagten
ergibt sich aus §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. l, 12 MarkenG. Dabei lautet die korrekte
Bezeichnung der Registernummer - wie sich aus der Anlage K 5 (Bl. 23) ergibt - 399 60
400.
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III.
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Der Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung
ihrer - der Klägerin - Marke ist ebenfalls begründet. Das hierfür erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin liegt deshalb vor, weil dem Widerspruchsgegner
nicht zugemutet werden kann, das Widerspruchsverfahren abzuwarten, wenn er den
Eintragungsantrag auf Gründe stützt, die im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf § 42
MarkenG ohnehin keine Berücksichtigung finden können (Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, § 44 Rdn. 31; Fezer, Markenrecht, § 44 Rdn 5 ,8).
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IV.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO. Die
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Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 100.000,00 DM.
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