Urteil des LG Düsseldorf vom 04.05.2007

LG Düsseldorf: negative feststellungsklage, wirtschaftliches interesse, hauptsache, rechtshängigkeit, registrierung, neuzuteilung, markenrecht, leistungsklage, tausch, kauf

Landgericht Düsseldorf, 2a O 113/04
Datum:
04.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 113/04
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 2 zu
76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden dem
Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die
Beklagte zu 2 zu 76 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht
statt.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die
selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Groß-bank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger hat sich bei der nic.at GmbH, der österreichischen Vergabestelle für
Domain-Namen, die Domain www.sartorius.at" registrieren lassen. Er will diese
Seite für die Veröffentlichung von Informationen über sich und seine Familie und
insbesondere für den E-Mail-Verkehr nutzen. Die nic.at GmbH vergibt Domain-
Namen mit der Top-Level-Domain (TLD) "at" unabhängig davon, ob der jeweilige
Antragsteller aus Österreich stammt oder dort ansässig ist.
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Die Beklagte zu 1 ist Anbieterin von Labor- und Prozesstechnologie. Sie ist
Inhaberin der Wortmarke "SARTORIUS", welche für diverse Klassen eingetragen
ist. Die Beklagte zu 2 ist ein im Jahr 1971 gegründetes österreichisches
Tochterunternehmen der international tätigen Beklagten zu 1 und erwirtschaftete
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2003 einen Umsatz von 12 Mio. Euro.
Mit Schreiben vom 6.2.2004 wies die Beklagte zu 1 den Kläger darauf hin, dass sie
aufgrund der Tatsache, dass sie eine Tochtergesellschaft in Österreich habe, die
einen entsprechenden Internetauftritt vorbereite, die Domain www. sartorius.at "für
uns" beanspruche und die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in
vergleichbaren Fällen "einem Herausgabeanspruch des beanspruchenden
Unternehmens stattgegeben" habe. Gleichzeitig bot sie dem Kläger den Tausch
oder Kauf der Domain an. Der Kläger lehnte dies mit Schreiben vom 19.2.2004 ab.
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Die nic.at GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2004 mit, dass die
Beklagte zu 2 Rechte an der Domain geltend gemacht habe und die Domain daher
in einen Wartestatus gesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 24.5.2004 erhielt der
Kläger schließlich eine Abmahnung von der Beklagten zu 2, welche ihn zur
Löschung der Domain aufforderte. Es folgte ein Schriftwechsel zwischen dem
Kläger und der Beklagten zu 2, der aber zu keiner Einigung führte.
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Die Beklagte zu 1 stellte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 9.6.2004 klar,
dass sie keine eigenen Rechte an der Domain geltend mache und bislang nur die
Rechte der Beklagten zu 2 in Funktion als zentrale Rechtsabteilung des Sartorius
Konzerns wahrgenommen habe.
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Die Beklagte zu 2 erhob nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage ihrerseits Klage
beim LG Hamburg – 324 O 375/04 - gegen den Kläger, mit dem sie die Löschung
der Domain begehrte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage auf die mündliche
Verhandlung vom 20.10.2004 mit Urteil vom 10.12.2004 ab. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.
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Der Kläger ist der Ansicht,
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die Beklagte zu 2 sei nicht berechtigt, von ihm Unterlassung der Nutzung und/oder
Übertragung der Domain sartorius.at zu verlangen, da sie keine besseren Rechte an
der Domain besäße. Ein entsprechendes Verlangen der Beklagten ergebe sich aber
aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr sowie der Klageerwiderung.
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Bei der Bemessung des Streitwerts komme es auf sein Interesse an der Feststellung
an, welches mit € 5.500,-- zu bewerten sei. In einem am 21.1.2005 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz vertieft der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen.
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Mit der am 21.6.2004 eingereichten und am 27.7.2004 zugestellten Klage hat der
Kläger ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagten ihm gegenüber
keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und/oder Übertragung der Domain
"sartorius.at" haben. Mit Schriftsatz vom 17.1.2005, bei Gericht eingegangen am
18.1.2005, hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1
zurückgenommen. Im übrigen erklärt der Kläger im Hinblick auf das Verfahren vor
dem Landgericht Hamburg den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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Er beantragt hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte zu 2 ihm gegenüber keinen Anspruch auf
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Unterlassung der Nutzung und/oder Übertragung der Domain "sartorius.at"
hat.
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Die Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung im Hinblick auf die geltend
gemachte Unterlassung angeschlossen.
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Die Beklagte zu 2 beantragt im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht,
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die Klage sei im Hinblick auf den Antrag, festzustellen, dass sie keinen
Übertragungsanspruch habe, mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Sie
habe zu keiner Zeit die Übertragung verlangt. Der Übertragungsanspruch sei ein
selbständiger Anspruch, welcher nicht vom Löschungsbegehren umfasst sei. Dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie trotz der Beantragung eines
Wartestatus bei der österreichischen Registrierungsbehörde keine Bevorrechtigung
bei der Neuzuteilung der etwa gelöschten Domain "sartorius.at" gehabt hätte.
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Hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsanspruches hat sie vorgetragen:
Die Klage sei unbegründet gewesen. Sie sei hinsichtlich der grundsätzlichen
Namenswahl prioritätsälter. Aber auch wenn man auf die Priorität der Registrierung
abstelle, müsse eine Abwägung der Parteiinteressen erfolgen. Diese falle zu ihren
Gunsten aus. Zum einen habe der Kläger keinen ersichtlichen bzw. rechtlich
relevanten Bezug zu dem Land Österreich und sei daher als Nichtberechtigter
anzusehen. Insofern sei sowohl die benutzte TLD als auch das Verkehrsverständnis
zu berücksichtigen. Der Verkehr erwarte unter der TLD "at" aber ein Angebot mit
einem klaren Bezug zu Österreich. Diesen könne sie vorweisen. Es sei für sie zu
Werbezwecken sehr wichtig, eine eigene Domain unter der TLD "at" zu registrieren
und zu betreiben. Zum anderen verfüge sie zumindest über eine erhebliche
Verkehrsgeltung.
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Die Beklagten sind der Ansicht, etwaige Ansprüche auf Nutzungsunterlassung und
Übertragung der Domain hätten für sie angesichts der Bedeutung ihres Firmen- und
Markennamens eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, so dass ein
Streitwert von mindestens € 80.000,-- angemessen sei. Sie macht dazu nähere
Ausführungen, auf die Bezug genommen wird (Bl.33f. GA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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I.
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Der in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende Antrag, dass der
Rechtsstreit im Hinblick auf das Übertragungsbegehren der Beklagten zu 2 erledigt
ist, hat Erfolg. Die Hauptsache ist durch die mündliche Verhandlung und
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Entscheidung des Landgerichts Hamburg erledigt (1.). Der Feststellungsantrag des
Klägers war bis dahin auch zulässig und begründet (2.).
1.
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Erledigt ist die Hauptsache, wenn der Antrag des Klägers durch ein Ereignis nach
Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos wird. Durch das Verfahren vor dem
Landgericht Hamburg, welches unstreitig nach Rechtshängigkeit der hiesigen Klage
eingeleitet worden ist, ist das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen. Denn
das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines
Anspruchs entfällt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2516; NJW
1994, 3107, 3108) dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs
gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr
zurückgenommen werden kann. Da das Landgericht Hamburg über die Klage der
Beklagten zu 2 am 20.10.2004 verhandelt und bereits entscheiden hat, besteht an
letzterer Voraussetzung kein Zweifel.
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Es liegt aber auch derselbe Streitgegenstand vor, auch wenn Gegenstand des
Hamburger Verfahrens eine Löschungsklage war. Zwar ist der Beklagten zu 2 darin
zuzustimmen, dass das Herausgabeverlangen über das Löschungsverlangen
hinausgeht. Maßgeblich für die Deckungsgleichheit ist aber nicht nur der Wortlaut
der gestellten Anträge allein, sondern der sich aus dem Wortlaut in Verbindung mit
der Begründung ergebende Sinn. Diese Auslegung ergibt hier jedoch, dass die
gegenläufigen Begehren übereinstimmend die Klärung der Frage bezwecken, ob
die Beklagte zu 2 die Domain für sich beanspruchen kann. Dies hat das Landgericht
Hamburg jedoch mit der Abweisung der Löschungsklage verneint. Damit ist aber
auch gleichzeitig geklärt, dass die Beklagte zu 2 mangels besserer Rechte an der
Domain auch nicht die Übertragung verlangen kann.
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2.)
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Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2 nicht berechtigt war, die
Übertragung der Domain "sartorius.at" zu verlangen, war bis zu der mündlichen
Verhandlung des Landgerichts Hamburg am 20.10.2004 auch zulässig und
begründet.
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a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 bestand ein dahingehendes
Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. In dem Schreiben der Beklagte zu 1 vom
6.2.2004, die ausweislich ihres Schreibens vom 9.6.2004 in ihrer Funktion als
zentrale Rechtsabteilung für die Beklagte zu 2 gehandelt hat, berühmt sich diese
eines entsprechenden Übertragungsanspruchs. Durch die Verwendung der
Formulierungen ""Herausgabeanspruch" und "beanspruchen wir die Domain für
uns" durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2 auch eine
Übertragung der Domain in Erwägung zog. Zwar hat die Beklagte zu 2 in dem
nachfolgenden Schriftverkehr lediglich Löschung geltend gemacht. Für den Kläger
war aber daraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ersichtlich, dass der
Übertragungsanspruch gänzlich fallengelassen worden ist, zumal die Beklagte zu 2
mehrere – wenn auch vergleichsweise – Angebote zum Tausch oder Kauf der
Domain gemacht hatte und die Beklagte zu 2 darüber hinaus nach ihrem eigenen
Vortrag keine Bevorrechtigung bei der Neuzuteilung der gelöschten Domain gehabt
hätte.
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b) Die negative Feststellungsklage war auch begründet. Der Verfügungsbeklagten
zu 2 stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übertragung
der Domain zu.
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Ansprüche aus ihrer Firmenbezeichnung gemäß §§ 15,5 MarkenG oder der Marke
der Beklagten zu 1 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG scheiden bereits
deswegen aus, da der Kläger ausschließlich im privaten Verkehr und nicht wie nach
dem Markenrecht erforderlich, im geschäftlichen Verkehr handelt.
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Aber auch ein Anspruch aus § 12 BGB ist nicht gegeben. Der Kläger hat durch die
Registrierung der Domain "sartorius.at" nicht die Rechte der Beklagten zu 2. verletzt.
Denn diesem steht ebenfalls ein Namensrecht an der Bezeichnung zu, so dass das
Recht der Gleichnamigen zur Anwendung gelangt. Danach greift bei Gleichnamigen
grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (BGFH WRP 2002, 694, 698).
Der Kläger hat sich aber die Domain zuerst reservieren lassen.
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Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in begrenzten Ausnahmefällen in
Betracht, so z. B., wenn der später gekommene Namensträger überragende
Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter dem Namen
erwartet (BGH, a.a.O., S. 698). Dass sie überragend bekannt ist, behauptet die
Beklagte zu 2 aber selbst nicht.
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Eine Ausnahme von dem Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt,
weil es um einen Domain-Namen mit der TLD "at" geht. Letztere wird zwar von dem
Gebiet Österreich aus verwaltet, so dass die meisten Registrierungen der Domains
sicherlich Bezug zu Österreich haben. Vorausgesetzt wird ein solcher Bezug aber
ausweislich der Anlage K 10, Bl. 50 GA gerade nicht. Daher kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Verkehr hinter der Domain mit der TLD "at"
zwingend ein Angebot mit österreichischem Bezug vermutet. Vielmehr weist, was
auch dem Internetnutzer bekannt ist, "at" lediglich auf die nationale
Vergabeorganisation hin (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 RN 298).
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Schließlich scheidet ein Übertragungsanspruch auch deswegen aus, weil damit
eine unzulässige Bevorzugung der Beklagten zu 2 gegenüber anderen
Interessenten verbunden wäre (BGH a.a.O., S. 700).
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II.
39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO.
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1.
41
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des
Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO der Beklagten zu 2 aufzuerlegen. Dies entspricht
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Denn ohne das erledigende Ereignis, die mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht Hamburg, hätte der Kläger insoweit obsiegt.
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a)Der negative Feststellungsantrag des Klägers war zulässig, insbesondere
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bestand ein entsprechendes Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Wie die Beklagte
zu 2 nunmehr selbst nicht mehr in Abrede stellt, lag in dem Berühmen eines
Löschungsanspruchs gleichzeitig auch ein Berühmen eines
Unterlassungsanspruchs.
b) Der negative Feststellungsantrag war auch begründet. Der Beklagten zu 2 stand
kein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu. Eine Rechtsverletzung des
Klägers war wegen eigener Namensrechte und einer früheren Registrierung der
Domain nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I.2.b) Bezug
genommen.
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2.
45
Soweit der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 zurückgenommen hat,
waren die Kosten ihm aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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III.
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
48
IV.
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Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorbringens des
Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.1.2005 (Bl.77f GA) war nicht
veranlasst, § 156 ZPO.
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V.
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Der Streitwert wird bis zum 17.1.2005 auf € 80.000,-- festgesetzt, wobei auf den
Antrag gegen die Beklagte zu 1 und den gegen die Beklagte zu 2 jeweils € 40.000,--
(Unterlassung: 20.000,--, Übertragung 20.000,--) entfallen.
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Der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspricht dem der Leistungsklage
umgekehrten Rubrums (h.M., vgl.BGH NJW 1997, 1787, NJW 70, 2025,
Thomas/Putzo-Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 3 RN 65), so dass es entgegen der Ansicht
des Klägers auf das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung ihrer Ansprüche
ankommt. Dieses wird bestimmt durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten
Kennzeichenrechts und den Angriffsfaktor (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., §
142 RN 6). Die Beklagten haben ihr wirtschaftliches Interesse mit € 80.000,--
angegeben. Diese Angabe hat für das Gericht indizielle Bedeutung, welche aber
anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit üblichen
Wertfestsetzungen in gleichgelagerten Fällen zu vergleichen ist. In Anbetracht der
Tatsache, dass es vorliegend um zwei Beklagte, also zwei Angriffe, und jeweils
zwei Ansprüche, nämlich Unterlassung und Übertragung, geht, hält die Kammer
einen Streitwert von € 80.000,-- aber auch unter Berücksichtigung eines
möglicherweise geringen Angriffsfaktors des Klägers für angemessen.
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Ab dem 18.1.2005 wird der Streitwert auf € 20.000,-- festgesetzt.
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