Urteil des LG Düsseldorf vom 15.09.1998
LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, kennzeichnung, verkehr, kennzeichnungskraft, marke, gesamteindruck, anlage, deutschland, zeichen, ware)
Landgericht Düsseldorf, 4 O 362/97
Datum:
15.09.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 362/97
Tenor:
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe
von 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der am 30. April 1994 angemeldeten und am 15.
Mai 1995 für die Waren
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Kinderlaufställe, Kinderbetten
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eingetragenen deutschen Marke X (Wortmarke X; Klagemarke, Anlage K 1), die sie auf
den von ihr in den Verkehr gebrachten Reisekinderbetten in der nachstehend
dargestellten Ausgestaltung anbringt (vgl. die als Anlage K 4 vorgelegte
Bedienungsanleitung der Klägerin).
4
X
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Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin bisher in Deutschland etwa 100.000 Stück mit
der Klagemarke versehener Kinderbetten verkauft.
6
Die Beklagte, die früher Erzeugnisse der Klägerin vertrieb, bringt auch nach der
Beendigung der Geschäftsbeziehung Kinderreisebetten in den Verkehr, die mit der
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Kennzeichnung "X" versehen sind. Einen Antrag der Beklagten, diese Bezeichnung für
sich als Marke eintragen zu lassen, wies das Bundespatentgericht durch Beschluß vom
7. Januar 1998 (Anlage B 2), soweit die Waren "Kindersitze für Fahrzeuge,
insbesondere Kraftfahrzeuge; Kinderbetten, insbesondere Kinderreisebetten, Laufställe,
Kinderwagen, Kindersportwagen, insbesondere zusammenfaltbare Kindersportwagen,
Kindertragetaschen, Kindertragegestelle, Babytragen, Babyschaukeln, Wippen, Wiegen,
Schlafsäcke für Babys und Kleinkinder, Krabbeldecken; Rasseln; Spielzeugpuppen"
betroffen sind, mit der Begründung zurück, die Bezeichnung sei für die vorgenannten
Waren beschreibend und weise darauf hin, daß sie zum Schlafen und Spielen
gleichermaßen geeignet seien; es fehle deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft,
und es bestehe ein Freihaltebedürfnis.
Die Klägerin sieht in dem Gebrauch der Bezeichnung "X" zur Kennzeichnung von
Kinderreisebetten eine Verletzung ihrer Rechte aus der Klagemarke. Sie macht geltend,
die angegriffene Bezeichnung "X" sei mit der Klagemarke verwechslungsfähig. Beide
Kennzeichnungen seien nach ihrem Gesamteindruck durch ein mittiges "X"
charakterisiert, das die beiden anderen Bestandteile zusammenziehe, von denen
jeweils der zweite das Wort "X" und als Anfangsbestandteil ein jeweils den Buchstaben
"X" aufweisendes Wort enthalte. Auch das Koffersymbol, auf dem sie - die Klägerin - die
Klagemarke wiedergebe, habe die Beklagte übernommen.
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Sie beantragt,
9
I.
10
die Beklagte zu verurteilen,
11
1.
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es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
13
das Zeichen
14
X
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auf Kinderbetten oder ihrer Aufmachung oder VerXung anzubringen, unter
dem vorgenannten Zeichen Kinderbetten anzubieten, in den Verkehr zu
bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen oder
auszuführen oder das vorgenannte Zeichen in Geschäftspapieren oder in der
Werbung für Kinderbetten zu benutzen;
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2.
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der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer
I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 1994 begangen haben, und
zwar unter Angabe
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a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Kinderbetten sowie der
Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
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b) der eigenen Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise, und zwar
jeweils unter Angabe der Artikelbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
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c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüssel nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
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II.
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 25. April
1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung nachzulassen, die
Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und
Angebotsempfänger unter den üblichen Voraussetzungen einem vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen;
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ergänzend hierzu beantragt sie,
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den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres gegen die
Klagemarke X eingereichten Löschungsantrages auszusetzen.
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Sie stellt eine Verletzung der Klagemarke in Abrede und macht geltend:
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Die Klagemarke sei aus denselben Gründen schutzunfähig wie sie das
Bundespatentgericht für die angegriffene Kennzeichnung angenommen habe. Selbst
wenn die Klagemarke dem Löschungsantrag standhalten sollte, sei ihre
Kennzeichnungskraft wegen fehlender Originalität sehr gering. Gering sei auch der
Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen; ihre
Anfangsbestandteile unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt deutlich
voneinander, weshalb auch ein zum Verwechseln ähnlicher Gesamteindruck nicht
vorliege.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffene
Kennzeichnung "X" nicht mit der Klagemarke "X" im Verkehr verwechslungsfähig im
Sinne des § 14 MarkenG ist.
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1.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen
seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der geschützten Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Marke und das angegriffene Zeichen erfaßten Waren für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Neben der Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Waren und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Kennzeichnungen ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch die
Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Marke heranzuziehen. Zwischen
diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung; je näher die sich gegenüberstehenden
Waren einander kommen oder je stärker die Kennzeichnungskraft der Schutz
beanspruchenden Marke ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Ähnlichkeit
der beiden Kennzeichnungen, während bei schwacher Kennzeichnungskraft der Schutz
beanspruchenden Marke auf Grund ihres engeren Schutzbereiches weitergehende
Übereinstimmungen mit der angegriffenen Kennzeichnung bestehen müssen als bei
normaler oder starker Kennzeichnungskraft. Setzt sich eine oder setzen sich beide der
miteinander zu vergleichenden Bezeichnungen aus mehreren Bestandteilen
zusammen, hat ein in beiden Kennzeichen vorhandener übereinstimmender oder
ähnlicher Bestandteil nur dann maßgebliche Bedeutung für die Verwechslungsgefahr,
wenn er ihren Gesamteindruck prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR
1990, 367, 369 - alpi/alba moda; 1986, 72, 83 - Tabacco d´Harar; 1996, 200, 201 -
Innovadiclophlont; 1993, 972, 975 - Sana/Schosana). Der übereinstimmende
Bestandteil muß in der Gesamtbezeichnung eine selbständige und kennzeichnende
Stellung behalten haben und darf nicht dergestalt untergehen, daß eine mitprägende
Wirkung auf den Gesamteindruck ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1993,
579, 580 - Römer GmbH). Bei der Ermittlung des Gesamteindruckes, den der Verkehr
von den zu vergleichenden Zeichen gewinnt, ist der Erfahrungssatz zu beachten, daß
ihm die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig
gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so daß sich die
Verkehrsauffassung regelmäßig nur auf Grund eines undeutlichen
Erinnerungseindruckes bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die
Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede, besonders wenn sie
quantitativ gegenüber dem sich unterscheidenden Teil überwiegen. Sind die von beiden
Kennzeichnungen erfaßten Waren identisch, ist die Verwechslungsgefahr in aller Regel
nur dann auszuschließen, wenn dem der Schutz beanspruchenden Marke ähnlichen
Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung eine prägende Wirkung weitgehend
wegen mangelnder Kennzeichnungskraft abzusprechen wäre oder wenn dem
abweichenden Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung sowohl für deren
Klangwirkung als auch für deren Schriftbild und für den Sinngehalt eine für den
Gesamteindruck besonders prägende Bedeutung beizumessen wäre (BGH GRUR
1993, 972, 975 - Sana/Schosana). Hiervon ausgehend ist die Bezeichnung "X" mit der
Klagemarke "X" nicht verwechslungsfähig.
36
a)
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Der Gesamteindruck der Klagemarke "X" wird entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht nur geprägt durch die Verbindung zweier englischsprachiger Begriffe, von denen
einer "X" lautet und der andere "X" ebenfalls den Laut "X" enthält mit Hilfe des
Wortkürzels "X", sondern zusätzlich durch Schriftbild und Klang der so verbundenen
Begriffe "X" und "X" und den durch die Verbindung über das Wortkürzel "X"
entstehenden zweisilbigen Sprachrhytmus, bei dem jede "Silbe" stabreimartig mit dem
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Laut "X" beginnt. Unterstützt wird das durch den Sinngehalt der beiden Worte "X" und
"X", der ungeachtet seiner Herkunft aus dem Englischen im Verkehr als "X bzw. X" und
"X" erkannt wird. Denn auf diese Weise werden wesentliche Funktionen der mit der
Klagemarke gekennzeichneten Reisekinderbetten schlagwortartig hervorhoben: Das
Wort "X" steht für die Möglichkeit, das Kinderreisebett zusammenlegen bzw. einXen und
dann mit auf Reisen nehmen zu können, während das Wort "X" für den Verkehr
erkennbar zum Ausdruck bringt, daß man nach dem Zusammenbau des
Reisekinderbettes das Kind darin nicht nur schlafen, sondern auch spielen lassen kann
und das Bett dann einen Kinderlaufstall ersetzt.
b)
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Nicht anders bestimmt sich der Gesamteindruck der angegriffenen Marke "X". Auch hier
prägen die vorbezeichneten Faktoren den Gesamteindruck der Kennzeichnung, wobei
auch hier der für jedermann deutliche Sinngehalt der beiden Worte "X" und "X" für
jedermann deutlich schlagwortwartig zwei Verwendungsmöglichkeiten des so
gekennzeichneten Kinderreisebettes ausdrückt. Das Wort "X" steht dafür, daß das Kind
in dem Reisebett schlafen kann, während der Ausdruck "X" wiederum deutlich macht,
daß das Kind in dem Reisebett auch wie in einem Laufstall spielen kann (vgl. den als
Anlage B 2 vorgelegten Beschluß des Bundespatentgerichtes vom 7. Januar 1998 - 26
W (pat) 82/97, Seite 5). Auch hier sind wie bei der Klagemarke alle Wortbestandteile für
den Gesamteindruck gleichermaßen prägend. Der Bildbestandteil der angegriffenen
Kennzeichnung - das Koffersymbol -, das ihren Wortbestandteil umgibt, hat dagegen
markenrechtlich außer Betracht zu bleiben. In der konkreten Benutzungsform ist zwar
auch die Klagemarke "X" mit einem Koffersymbol unterlegt, das ändert jedoch nichts
daran, daß die Klagemarke als reine Wortmarke ohne Bildbestandteil zugunsten der
Klägerin eingetragen worden ist (Anlage K 1) und die Klägerin nur Rechte aus den
eingetragenen Markenbestandteilen geltend machen kann.
40
c)
41
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von Hause schwarz, weil sie wie zu 1.
ausgeführt zwei wesentliche Verwendungsmöglichkeiten der mit ihr gekennzeichneten
Kinderreisebetten beschreibt. Nicht zuzustimmen vermag die Kammer der Auffassung
der Klägerin, die Wortbestandteile "X" und "X" der Klagemarke beschrieben anders als
Angaben zur Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft oder
Zeit und Ort der Herstellung nur die Ware selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände
und seien auch nicht die englischen Vokabeln für Laufstall oder Kinderbett. Zwar ist
eine Angabe in einer Warenkennzeichnung noch nicht beschreibend, wenn sie nicht die
Ware selbst, sondern nur mittelbar mit ihr in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten
oder sonstige die Ware nicht unmittelbar betreffende Umstände beschreibt, wie etwa die
Kennzeichnung "X" nur Vertriebsmodalitäten anspricht, nämlich eine von der Ware
selbst verschiedene Zusatzleistung, den "X" (BGH GRUR 1998, 465, 466 = WRP 1998,
492, 493 - X) oder der Begriff "X" für den Verkehr die Aufforderung enthält, von einem
Markenprodukt zum anderen zu wechseln (BGH Mitteilungen 1998, 265, 266 - X). Mit
solchen Fallgestaltungen ist der Streitfall indesse nicht vergleichbar. Hier bezeichnen -
wie bereits ausgeführt - die beiden Bestandteile "X" und "X" der Klagemarke zwei
wesentliche Funktionen der so gekennzeichneten Kinderreisebetten, nämlich daß das
Kinderreisebett eingeXt und auf Reisen mitgenommen werden und nach dem Aufbau
als Laufstall zum Spielen dienen kann.
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Daß die somit gegebene von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft der
Klagemarke durch intensive Benutzung zur normalen Kennzeichnungskraft gesteigert
worden wäre, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Das als Anlage K
2 vorgelegte Katalogmaterial reicht zwar bis in das Jahr 1988 und damit weit in die Zeit
vor dem Anmeldedatum der Klagemarke am 30. April 1994 zurück, welche Verbreitung
diese Kataloge in Deutschland gefunden haben, ergibt das Vorbringen der Klägerin
aber nicht; sie trägt lediglich vor, die Prospekte seien auf der Messe "X" in Dallas,
Texas, auch dem deutschen Fachhandel zur Verfügung gestellt worden, der dort sowohl
durch ausstellende Unternehmen als auch durch Besucher regelmäßig vertreten sei.
Zwar kann davon ausgegangen werden, daß das Anlage K 3 vorgelegte
deutschsprachige Katalogmaterial mit der Klagemarke in der Bundesrepublik
Deutschland verbreitet worden ist; die vorgelegten Kataloge reichen aber nur zurück bis
in das Jahr 1995, ohne daß auch hier näheres über den Umfang der Verbreitung in
Deutschland vorgetragen wurde. Auch aus der als Anlage K 4 vorgelegten
Gebrauchsanweisung für das mit der Klagemarke gekennzeichnete Kinderreisebett
ergibt sich nichts über die Anzahl der verbreiteten Exemplare. Geht man davon aus, daß
jedem einzelnen verkauften Kinderreisebett eine solche Gebrauchsanweisung beigefügt
wird, von denen die Klägerin nach ihrem Vorbringen etwa 100.000 mit der Klagemarke
gekennzeichnete Kinderbetten verkauft hat, so kann auch die Anzahl der verbreiteten
Gebrauchsanleitungen nicht höher liegen. Auch die Zahl von 100.000 verkauften
Kinderreisebetten ergibt noch keine derart intensive Benutzung der Klagemarke, daß sie
deren Kennzeichnungskraft hätte steigern können, wobei die Klägerin auch hier nichts
über den Zeitraum vorträgt, in dem die von ihr behaupteten 100.000 Kinderbetten in
Deutschland in den Verkehr gebracht worden sind. Nimmt man an, dies sei erstmalig im
Jahre 1995 mit der Verbreitung des als Anlage K 3 vorgelegten Katalogmaterials erfolgt,
so ergibt das unter Berücksichtigung des Jahres 1998 einen Jahresdurchschnitt von
etwa 25.000 verkauften Betten. Geht man davon aus, daß schon 1988 über
Fachhändler, die auf der Messe "X" in Dallas von der Klägerin Prospektmaterial
mitgenommen haben, in Deutschland mit "X" gekennzeichnete Kinderreisebetten in den
Verkauf gekommen sind, beträgt der jährliche Verkaufsdurchschnitt einschließlich 1998
weniger als 10.000 Kinderreisebetten. Daß dieser geringe Benutzungsumfang die von
Hause aus schwache Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht steigern konnte, ist
offensichtlich.
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d)
44
Unter diesen Umständen reichen die bestehenden Gemeinsamkeiten, nämlich die
Verbindung zweier einsilbiger Wortbestandteile, von denen einer "X" lautet, durch den
Buchstaben "X" und das "X" im ersten Wortbestandteil - nicht aus, um eine
Verwechslungsgefahr begründen zu können. Diesen Gemeinsamkeiten steht
gegenüber, daß der am Anfang stehende Wortbestandteil der Klagemarke "X" lautet,
während die angegriffene Kennzeichnung mit dem Wort "X" beginnt, das in Klang,
Schriftbild und Sinngehalt mit dem Wortbestandteil "X" der Klagemarke nichts
gemeinsam hat. Hierdurch entsteht beim Sprechen der angegriffenen Kennzeichnung
ein völlig anderer Klang als beim Aussprechen der Klagemarke. Während der
Anfangsbestandteil "X" der Klagemarke geprägt wird durch die Laute "X" und "X",
dominieren im Klang des Anfangsbestandteils der angegriffenen Kennzeichnung "X" die
Laute "X" und "X". Durch diese deutliche Klangabweichung geht die flüssige und glatte
Sprechweise der Klagemarke und die bei ihr vorhandene stabreimartige Wiederholung
des Lautes "X" am Anfang beider miteinander verbundenen Wortbestandteile verloren.
Diese Unterschiede fallen nicht zuletzt auch deshalb besonders ins Gewicht, weil die
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voneinander abweichenden Wortbestandteile jeweils am Anfang der sich
gegenüberstehenden Kennzeichnungen stehen, der im Verkehr in besonderem Maße
beachtet wird.
2.
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Ob die Klägerin infolge der Annäherung der angegriffenen Marke an die von der
Klägerin benutzte Form mit dem unterlegten Koffersymbol und deren Anbringung auf der
Ware an gleicher Stelle wie die Klagemarke wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat,
brauchte im Streitfall nicht geprüft zu werden, denn ihr Vorbringen läßt nicht erkennen,
daß sie solche Ansprüche geltend macht, denn zum Vorliegen der hierzu erforderlichen
tatbestandlichen Voraussetzungen trägt sie nichts vor.
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3.
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Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
(ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: 200.000,00 DM.
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