Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2008

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Landgericht Düsseldorf, 31 S 1/08
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 S 1/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 84 C 5687/06
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Neuss unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 685,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.1.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trage die Parteien je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagte
verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
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II.
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Die Berufung ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der
Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, wegen eines der Versenderin
anzulastenden Mitverschuldens teilweise begründet. Die Beklagte hat dem Grunde
nach für den Verlustschaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung
berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen.
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Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre
Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn
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die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der
Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem
Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die
Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem
Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer
alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu
nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten
auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729).
Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der
Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der
Anscheinsvollmacht nicht schädlich. Welche Unterlagen der Klägerin übersandt
wurden, ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Anlagen; wann diese der
Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich.
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Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendung im Gewahrsam der Beklagten
abhanden gekommen ist. Die Beklagte kann die Übergabe des Pakets nicht erfolgreich
mit Nichtwissen bestreiten. Die Versenderin und die Beklagte haben die Anwendung
des EDI-Verfahrens vereinbart. Bei diesem Verfahren kann der Versender nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Beklagte nach Öffnung des
verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der
Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls
unverzüglich mitteilt. Unterbleibt , wie hier, eine unverzügliche Beanstandung, kann der
Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der
Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl.
BGH Urteil vom 4.5.2005, Az.: I ZR 235/02).
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Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendung zum Zeitpunkt der Übergabe an die
Beklagte steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der zur Akte gelangten
Rechnung und des Lieferscheins betreffend die streitgegenständlichen Sendung
besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendung den
vorgetragenen Inhalt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen
Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da
sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu
bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnung und Lieferschein seien nicht an dem
genannten Datum erstellt worden und der Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es
auch unerheblich, wenn die Beklagte einwendet, es sei lediglich ein Teil der Sendung
verloren gegangen. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des
Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann,
welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird.
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Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch vom Inhalt der Sendung
bei Auslieferung und mithin von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt. Der
in zweiter Instanz vernommene Zeuge XX, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln
keine Veranlassung besteht, hat ausgesagt , die Empfängerin habe gerügt, die der
Klageforderung zugrunde liegenden Teile nicht erhalten zu haben. Daraufhin habe eine
Überprüfung der Lagerbestände nach den
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- jeweils nur einmal vergebenen Seriennummern – ergeben, dass die Teile weder bei
der Versenderin noch vorhanden waren noch einen anderen Empfänger erreicht hatten.
Der Zeuge hat die Reklamation der Empfängerin der Sendung zwar nicht persönlich
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entgegengenommen, aus der von ihm geschilderten Suche nach Artikeln mit bestimmter
Seriennummer, an der er selbst beteiligt war, ergibt sich jedoch mit für die Kammer
ausreichender Sicherheit, dass es eine entsprechende Reklamation der Empfängerin
der Ware tatsächlich gegeben hat. Steht mithin fest, dass die Empfängerin Waren als
nicht erhalten reklamiert hat, kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass
dieser reklamierte Fehlbestand in dem zugestellten Paket nicht enthalten war (vgl. OLG
Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2004, Az: 18 U 237/03).
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu
ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den
vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes
Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich
ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten
schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum
Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen
hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz
von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche
Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und
beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist.
Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des
Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren
Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender
mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser
Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen
will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung
für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U
235/00).
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An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie
auch nicht deshalb entbunden, weil nach den Beförderungsbedingungen
Schnittstellenkontrollen als nicht vereinbart gelten. Denn diese Klausel ist bereits wegen
eines Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
10.10.2007, Az.: 18 U 69/07).
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Der nach alledem dem Grunde nach gerechtfertigte Anspruch der Klägerin ist der Höhe
beschränkt. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich zwar aus der von
der Klägerin überreichten Handelsrechnung (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der
gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein
bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus.
Es liegt aber ein der Klägerin gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1
BGB zurechenbares Mitverschulden der Versenderin vor, da diese die Beklagte
beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine
durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut
der Beförderungsbedingungen der Beklagten wonach eine Schnittstellenkontrolle als
nicht vereinbart gilt. Der Annahme eines Mitverschuldens steht der Internetauftritt der
Beklagten mit der dort werbend herausgestellten Möglichkeit der Sendungsverfolgung
nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07).
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Im Rahmen der Haftungsabwägung nimmt die Kammer entsprechend der Ausführungen
des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2007, Az.: 18
U 132/06) bei Paketen von einem Wert von 510,01 € bis zu einem Wert von 5000,-- €
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einen Mitverschuldensanteil von pauschal 50 % an, der sich für jede angefangenen
weiteren 5000,-- € stufenweise um jeweils 2 % erhöht.
Dem entsprechend ist bei den hier gegebenen Warenwerten eine Kürzung um
insgesamt 685,44 € vorzunehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der unstreitigen
vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu dem aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen
Betrag.
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Ein weiteres Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ist nicht
anzunehmen, da die insoweit maßgebliche Wertgrenze von 2500,-- € nicht erreicht wird.
Dies gilt auch, wenn, wie hier, die Übernahme der Sendung bestritten wurde. Denn die
Beklagte hat in zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren vorgetragen, dass
eine gesonderte Übergabe von Sendungen im Abholcenter erst ab einem Wert von
2500,-- € erfolgt, mithin erst ab diesem Wert eine Eingrenzung des Schadensorts
möglich wird.
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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff.10, 711, 713 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
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Wert des Berufungsverfahrens: 1.370,88 €
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